Einführung STRAFRECHT Flashcards
Strafrecht= Ziel ist es zur Sicherung des Rechtfeiedens beizutragen, so dass alle Menschen im Staate harmonisch zusammenleben können.
Einordnung Strafrecht:
->Rechtsordnung
1. Öffentliches Recht
2. Privatrecht
•Öffentliches Recht= Verwaltungsrecht, Strafrecht
-Verwaltungsrecht= Polizeirecht
- Strafrecht= 1. Strafrecht Teil allgemein( §1-796 StGB)
2. Strafrecht Teil besonders ab §980a StGB
Unterscheidung formelles/ materielles Strafrecht
Formell= enthält Gesetze über Ablauf des Strafverfahrens, Strafvollstreckung
(StPO, GVG, JGG)
Materiell= legt Merkmale der Straftaten fest und droht Rechtsfolgen an
( StGB, Strafnebengesetze)
Prinzipien Strafrecht
> Keine Strafe ohne Gesetz
=Folgen einer Straftat müssen konkret bestimmt sein
> Rückwirkungsverbot
= Strafe nur möglich , wenn Tat bei Tatbegehung unter Strafe stand
> Analogieverbot
= §1 StGB verbietet Bestrafung einer Straftat aufgrund ähnlicher schon festgelegter Starfvorschriften
> Territorialprinzip
= Personen sind den Gesetzten des Staates unterworfen auf dem sie sich befinden
Rechtsfolgen einer Straftat
> Hauptstrafen § 38ff. StGB
•Freiheitsstrafe
•Geldstrafe
• Ersatzfreiheitsstrafe
> Nebenstrafen
• Fahrverbot § 44 StGB
> Nebenfolgen
• Verlust der Amtsfähigkeit §45ff. StGB
> Maßregeln der Besserung/ Sicherung
• Unterbringung in einem psychatrischem Krankenhaus
• Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 61ff StGB
Bearbeitung strafrechtlicher SV
TRS- Schema
> Tatbestand
= Prüfung Voraussetzungen des entsprechenden Strafgesetztes
> Rechtswidrigkeit
= erfüllter Tatbestand indiziert Rechtswidrigkeit
Ausnahme: Es liegen Rechtferrigungsgründe vor
z.B. § 232 StGB
> Schuld
• Hat der Täter mit Vorsatz gehandelt?
• Hat der Täter schuldhaft gehandelt oder liegen Schuldausschließungsgründe vor?
Rechtferrigungsgründe
> Öffentlich Rechtlich:
1. Notwehr §32 StGB
2. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
3. Rechtmäßige Dienstausübung
4. Mutmaßliche Einwilligung
> Privatrechtlich:
1. Defenisvnotstand §228 StGB
2. Agressivnotstand §904 StGB
3. Selbsthilfe §229 StGB
4. Selbsthilfe des Besitzers §859 StGB
Schuld
= Hierunter versteht man die seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat und die Weetung dieser Beziehung als vorwerfbar.
> Täter handelt schuldhaft, wenn er :
- Bei Begehung der Tat schuldfähig ist
- Vorsätzlich oder in bestimmten Fällen fahrlässig gehandelt hat
+Grundsatz+
= Schuldfähig ist, wer Zurechnungsfähig ist
> Schuldausschließungsgründe:
- Schuldfähigkeit eines Kindes §19 StGB
- Schuldunfägigkeit wegen seelischer. Störungen § 20 StGB
- Verminderte Schuldfähigkeit §21 StGB
- Rauschtat,Vollrausch
Schuldformen
= innerer Einstellung des Täters/ Beziehung zur Tat
Bedingter Vorsatz
= jemand handelt bedingt vorsätzlich, wenn er mit dem Wissen der Tatumstände den Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt.
Vergehen und Verbrechen
Verbrechen= §12 (1) StGB
• im Gesetz muss stehen: ab 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe
Wichtig!!: Es kommt darauf an , was im Gesetzt steht, nicht was der Richter
ausspricht.
Vergehen= §12 (2) StGB
• Im Gesetz steht: unter 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe oder Geldstafe
- Der Versuch beim Verbrechen ist immer strafbar
- Der Versuch beim Vergehen ist nur strafbar, wenn es ausdrücklich im Gesetz steht
Arten der Delikte
> Offizialdelikte:
= Straftaten, welche von Amtswegen aus verfolgt werden.
• Es bedarf keines Strafantrags oder öffentlichem Interesse
Bsp: §211 StGB, §212 StGB, §242 StGB
> Antragsdelikte:
- Absolute Antragsdelikte
= kein Strafverfahren ohne Strafantrag
= Strafantrag zwingend erforderlich
= antragsberechtigt §77,77a StGB–> Verletzter stellt Antrag
= Frist für Antrag 3 Monate : § 77b StGB
Bsp: Hausfriedensbeuch §123 StGB
Beleidigung §185 StGB
- Relative Antragsdelikte
= es liegt entweder Strafantrag vorrätig oder öffentliches Interesse wird bejaht
Bsp: §223 StGB
Qualifikationen & Strafzumessungsregel
> Qualifikationen:
= Erweiterung des Grundtatbestands um strafschärfende Merkmale
- Diese TBM sind abschließend
- Der Richter hat kein Ermessen eine Qualifikation abzulehnen
Bsp: §224 StGB, §244,244a StGB
> Strafzumessungsregel:
= keine abschließende Tatbestände, sondern beispielhafte TBM, welche dem Richter Ermessen einräumen
- Im Gesetz erkennbar durch z.B. “ ein besonders schwerer Fall” oder “ ind der Regel”
Bsp: §243(1) StGB