Einführung STRAFRECHT Flashcards

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1
Q

Strafrecht= Ziel ist es zur Sicherung des Rechtfeiedens beizutragen, so dass alle Menschen im Staate harmonisch zusammenleben können.

A

Einordnung Strafrecht:

->Rechtsordnung
1. Öffentliches Recht
2. Privatrecht

•Öffentliches Recht= Verwaltungsrecht, Strafrecht

-Verwaltungsrecht= Polizeirecht
- Strafrecht= 1. Strafrecht Teil allgemein( §1-796 StGB)
2. Strafrecht Teil besonders ab §980a StGB

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2
Q

Unterscheidung formelles/ materielles Strafrecht

A

Formell= enthält Gesetze über Ablauf des Strafverfahrens, Strafvollstreckung
(StPO, GVG, JGG)

Materiell= legt Merkmale der Straftaten fest und droht Rechtsfolgen an
( StGB, Strafnebengesetze)

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3
Q

Prinzipien Strafrecht

A

> Keine Strafe ohne Gesetz
=Folgen einer Straftat müssen konkret bestimmt sein

> Rückwirkungsverbot
= Strafe nur möglich , wenn Tat bei Tatbegehung unter Strafe stand

> Analogieverbot
= §1 StGB verbietet Bestrafung einer Straftat aufgrund ähnlicher schon festgelegter Starfvorschriften

> Territorialprinzip
= Personen sind den Gesetzten des Staates unterworfen auf dem sie sich befinden

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4
Q

Rechtsfolgen einer Straftat

A

> Hauptstrafen § 38ff. StGB
•Freiheitsstrafe
•Geldstrafe
• Ersatzfreiheitsstrafe

> Nebenstrafen
• Fahrverbot § 44 StGB

> Nebenfolgen
• Verlust der Amtsfähigkeit §45ff. StGB

> Maßregeln der Besserung/ Sicherung
• Unterbringung in einem psychatrischem Krankenhaus
• Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 61ff StGB

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5
Q

Bearbeitung strafrechtlicher SV

A

TRS- Schema

> Tatbestand
= Prüfung Voraussetzungen des entsprechenden Strafgesetztes

> Rechtswidrigkeit
= erfüllter Tatbestand indiziert Rechtswidrigkeit

Ausnahme: Es liegen Rechtferrigungsgründe vor
z.B. § 232 StGB

> Schuld
• Hat der Täter mit Vorsatz gehandelt?
• Hat der Täter schuldhaft gehandelt oder liegen Schuldausschließungsgründe vor?

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6
Q

Rechtferrigungsgründe

A

> Öffentlich Rechtlich:
1. Notwehr §32 StGB
2. Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
3. Rechtmäßige Dienstausübung
4. Mutmaßliche Einwilligung

> Privatrechtlich:
1. Defenisvnotstand §228 StGB
2. Agressivnotstand §904 StGB
3. Selbsthilfe §229 StGB
4. Selbsthilfe des Besitzers §859 StGB

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7
Q

Schuld

A

= Hierunter versteht man die seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat und die Weetung dieser Beziehung als vorwerfbar.

> Täter handelt schuldhaft, wenn er :

  1. Bei Begehung der Tat schuldfähig ist
  2. Vorsätzlich oder in bestimmten Fällen fahrlässig gehandelt hat

+Grundsatz+
= Schuldfähig ist, wer Zurechnungsfähig ist

> Schuldausschließungsgründe:

  1. Schuldfähigkeit eines Kindes §19 StGB
  2. Schuldunfägigkeit wegen seelischer. Störungen § 20 StGB
  3. Verminderte Schuldfähigkeit §21 StGB
  4. Rauschtat,Vollrausch
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8
Q

Schuldformen

A

= innerer Einstellung des Täters/ Beziehung zur Tat

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9
Q

Bedingter Vorsatz

A

= jemand handelt bedingt vorsätzlich, wenn er mit dem Wissen der Tatumstände den Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt.

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10
Q

Vergehen und Verbrechen

A

Verbrechen= §12 (1) StGB

• im Gesetz muss stehen: ab 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe

Wichtig!!: Es kommt darauf an , was im Gesetzt steht, nicht was der Richter
ausspricht.

Vergehen= §12 (2) StGB

• Im Gesetz steht: unter 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe oder Geldstafe

  • Der Versuch beim Verbrechen ist immer strafbar
  • Der Versuch beim Vergehen ist nur strafbar, wenn es ausdrücklich im Gesetz steht
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11
Q

Arten der Delikte

A

> Offizialdelikte:
= Straftaten, welche von Amtswegen aus verfolgt werden.
• Es bedarf keines Strafantrags oder öffentlichem Interesse

Bsp: §211 StGB, §212 StGB, §242 StGB

> Antragsdelikte:

  1. Absolute Antragsdelikte
    = kein Strafverfahren ohne Strafantrag
    = Strafantrag zwingend erforderlich
    = antragsberechtigt §77,77a StGB–> Verletzter stellt Antrag

= Frist für Antrag 3 Monate : § 77b StGB

Bsp: Hausfriedensbeuch §123 StGB
Beleidigung §185 StGB

  1. Relative Antragsdelikte
    = es liegt entweder Strafantrag vorrätig oder öffentliches Interesse wird bejaht

Bsp: §223 StGB

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12
Q

Qualifikationen & Strafzumessungsregel

A

> Qualifikationen:
= Erweiterung des Grundtatbestands um strafschärfende Merkmale

  1. Diese TBM sind abschließend
  2. Der Richter hat kein Ermessen eine Qualifikation abzulehnen

Bsp: §224 StGB, §244,244a StGB

> Strafzumessungsregel:
= keine abschließende Tatbestände, sondern beispielhafte TBM, welche dem Richter Ermessen einräumen

  1. Im Gesetz erkennbar durch z.B. “ ein besonders schwerer Fall” oder “ ind der Regel”

Bsp: §243(1) StGB

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