Maßnahmen Repressiv Flashcards
Idf des Verdächtigen §163b (1) S.1 StPO
> Straftatverdacht
= ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152(2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
> Tatverdächtiger
= Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt.
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen
2. Grund nennen
3. RBB auf Nachfrage
4. Tatvowurf gemäß §163a (4) i.V.m §163b (1) S.1 StPO
Festhalten zur IDF beim Verdächtigen §163b (1) S.2 StPO
> Straftatverdacht
=ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152(2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
> Tatverdächtiger
= Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt.
> Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar
Wichtig!!: •Am SV feststellen
• Erhebliche Schwierigkeiten sind:
1. Verhalten der Person
2. Witterung
3. Ungünstige Örtlichkeit der Kontrolle
4. Störungen durch Dritte
5. Echtheit der Ausweisdokumente ist fraglich
6. Anhalten und Durchsuchung haben nicht zum Ziel geführt
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen
2. Grund nennen
3. RBB auf Nachfrage
4. Tatvorwurf §163b (1) S.1 i.V.m §163a (4) StPO
5. Max. 12h
6. unverzüglich dem Richter vorführen §163c (1) S.2 StPO
7. nicht länger als zur IDF notwendig
8. §114a,114b, 114c StPO wurde beachtet
Durchsuchung zur IDF des Verdächtigen §163b (1) S.3 StPO
> Straftatverdacht
=ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152(2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
> Tatverdächtiger
= Tatverdächtiger einer Straftat ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt.
> Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar
Wichtig!!: •Am SV feststellen
• Erhebliche Schwierigkeiten sind:
1. Verhalten der Person
2. Witterung
3. Ungünstige Örtlichkeit der Kontrolle
4. Störungen durch Dritte
5. Echtheit der Ausweisdokumente ist fraglich
6. Anhalten und Durchsuchung haben nicht zum Ziel geführt
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen
2. Grund nennen
3. RBB auf Nachfrage
4. Tatvowurf gemäß §163a (4) i.V.m §163b (1) S.1 StPO
Idf beim Unverdächtigen §163b (2) StPO
> Straftatverdacht
= ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152(2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
> Unverdächtiger
= unverdächrig sind Personen gegen die sich ein Tatverdacht nicht richtet.
> zur Aufklärung einer Straftat geboten
= Die IDF ist zur Aufklärung einer Straftat geboten, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass die unverdächtige Person als Zeuge oder als Augenscheinobjekt für das Strafverfahren benötigt wird.
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen
2. Grund nennen
3. RBB auf Vorlage
4. Gegenstand der Untersuchung und Name des Beschuldigten nennen §69StPO
Sicherstellung von Beweismitteln §94(1) StPO
> Straftatverdacht
=Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte
i. S.d §152(2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
> Beweismittel
= Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, welche unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
> Sicherstellungspflicht
= “Somit besteht eine Sicherstellungspflicht gemäß §94(1) StPO
> gewahrsamlos oder freiwillige Herausgabe
1. Gewahrsamlos
= gewahrsamlos ist eine Sache, wenn niemand die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt
Oder
- freiwillige Herausgabe
= Ein Gegenstand wird freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe aus eigenem Antrieb, stillschweigend mit innerer Absicht erfolgt.
Beschlagnahme §94 (1),(2) i.V.m §98 (1) StPO
> > Straftatverdacht
=Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte
i. S.d §152(2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
> Beweismittel
= Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, welche unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
> Sicherstellungspflicht
= “Somit besteht eine Sicherstellungspflicht gemäß §94(1) StPO
> Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
> Keine freiwillige Herausgabe
= Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.
> Anordnungsbefugnis
= Gemäß §98(1) StPO bedarf es grundsätzlich der Anordnung durch den Richter.
- Es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor
= Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet/ vereitelt würde. - Dann darf ErmP der StA eine Anordnung treffen:
= Ermittlungspersonen der StA i.S.d §12(5) BPolG sind Polizeivollzugsbeamte der BPol, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens 4 Jahre anhören.
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen
2. Grund nennen
3. RBB auf Nachfrage
4. Ausstellung des Beschlagnahmeprotokolls §107 S.2 StPO
5. Beantragung einer richterlichen Entscheidung auf Verlangen §98(2) StPO
6. Herausgabe von Beweismitteln §95 StPO vom PGÜ
7. Rückgabe von Beweismitteln durch StA/Gericht nach rechtskräftigen Abschluss §111n,o StPO
Durchsuchung beim Verdächtigen gem §102 i.V.m §105(1) StPO
> Straftatverdacht
= Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d §152(2) StPO vorliegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde
Subs.: -Delikt beschreiben + Paragraph
- Was ist passiert?
> Tatverdächtiger
= Verdächtiger einer Straftat ist jeder der als Teilnehmer oder Täter einer strafbaren Handlung in Betracht kommt.
Subs.: - Wer hat was genau gemacht?
> Durchsuchungsobjekt
- Person
- Sache
Nur beschreiben!!
> Durchsuchungszweck
1. Ermittlungsdurchsuchung ( Auffinden von Beweismitteln)
= Beweismittel sind alle beweglichen/ unbeweglichen Sachen, welche mittelbar/ unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
> Erfolgsvermutung
= Eine Erfolgsvermutung liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte( auch in Verbindung mit polizeilicher Erfahrung) dafür sprechen, dass das Ziel der Durchsuchung, hier das Auffinden oder die Ergreifung von beweismitteln, erreicht werden kann.
> Anordnungsbefugnis
= Gemäß §105(1) StPO bedarf es grundsätzlich der Anordnung durch den Richter.
- Es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor
= Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet/ vereitelt würde. - Dann darf ErmP der StA eine Anordnung treffen:
= Ermittlungspersonen der StA i.S.d §12(5) BPolG sind Polizeivollzugsbeamte der BPol, die dem Polizeivollzugsdienst mindestens 4 Jahre anhören.
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen
2. Grund nennen
3. RBB auf Nachfrage
4. Bekanntgabe des Durchsuchungszwecks §106 (2) StPO
5. Gerichtliche Entscheidung auf Verlangen §98(2) S.2 StPO
6. Verletzung des Schamgefühls
§81d StPO
7. Ausstellung einer Bescheinigung über Durchsuchungsgrund §107 StPO
Vorläufige Festnahme §127(2) i.V.m §112 ff. StPO
=vorläufige Festnahme durch Polizei / StA bei Gefahr im Verzug
Ziel: Person soll in U-Haft
> dringender Tatverdacht :
= Ein dringender Tatberdacht liegt vor, wenn aufgrund von Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass die Person eine bestimmte Straftat begangen hat und somit Beschuldigter ist.
> Beschuldigter:
= Beschuldigter ist jede Person gegen die aufgrund zureichend tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird( mit dem Ziel der Anzeigenerstattung)
> Haftgründe :
- Fluchtgefahr nach §112(2) Nr.2 StPO
= Fluchtgefahr i.S.d §112(2) Nr.2 StPO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen möchte.
Oder
- Verdunklungsgefahr §112(2) Nr.3 StPO
= Verdunklungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch aktive Handlungen auf sachliche/ persönliche Beweismittel eingewirkt werden wird, um dir Ermittlung der Wahrheit zu erschweren.
Oder
- Wiederholungs/ Fortsetzungsgefahr
nach §112 a StPO
> Verhältnismäßigkeit der Haft:
= Der Eingriff in die Lebensphäre des Beschuldigten darf nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Strafsache und der Strafandrohung stehen.
> Gefahr im Verzug:
= Gefahr im Verzug liegt vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist , dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt würde.