Steuerliche Grundbegriffe Flashcards
Steuerpflichtiger/Steuersubjekt (§33 I AO)
Ist, wer steuerliche Pflichten zu erfüllen hat
(insbesondere Schulden einer Steuer, Haften für eine Steuer, Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung einer Steuer für Rechnung eines Dritten, Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung oder Verpflichtung zur Führung von Büchern)
Steuerschuldner (§43 AO)
Ist, wer die Steuer als eigene Schuld zu entrichten hat (beurteilt sich nach den einzelnen Steuergesetzen)
Steuerträger
Ist, wer eine Steuer wirtschaftlich zu tragen hat
Steuerobjekt/Steuergegenstand
Regelt, was besteuert wird und konkretisiert damit den Tatbestand, der die Besteuerung auslöst (Zustand/Gegenstand oder Vorgang)
Bemessungsgrundlage
Grundlage, auf deren Basis die konkrete Steuer ermittelt wird (zahlenmäßige Größe des Steuerobjekts)
Betriebliche Steuern
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Steuersubjekt: Natürliche Person
Steuerobjekt: Einkünfte
Steuerart: Direkte Steuer/Personensteuer
Bemessungsgrundlage: Zu versteuerndes Einkommen
Körperschaftsteuer
Steuersubjekt: Juristische Person (insbesondere Steuerobjekt: Kapitalgesellschaften) Einkünfte
Steuerart: Direkte Steuer/Personensteuer
Bemessungsgrundlage: Zu versteuerndes Einkommen
Gewerbesteuer
Steuersubjekt: Gewerbebetrieb
Steuerobjekt: Gewerbebetrieb
Steuerart: Direkte Steuer/Realsteuer
Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag
Umsatzsteuer
Steuersubjekt: Unternehmer
Steuerobjekt: Umsätze
Steuerart: Indirekte Steuer/Verkehrsteuer
Bemessungsgrundlage: Entgelt
Grundsatz der Gewaltenteilung in der Steuergesetzgebung und Rechtsanwendung
- Legislative (Gesetzgebende Gewalt)
- Exekutive (Vollziehende Gewalt)
- Judikative (Rechtssprechende Gewalt)
Legislative
• Steuergesetzgebung
(durch Bundestag und Bundesrat)
• Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Exekutive
• Anwendung der Steuergesetze
(durch die Finanzverwaltung)
• Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (zur einheitlichen Auslegung der Steuergesetze)
• Rechtsanwendung
(durch den einzelnen Finanzbeamten nach Maßgabe der Gesetze sowie der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der übergeordneten Behörden)
Judikative
• Überprüfung
(der Rechtsanwendung durch Finanzgerichte (FG) und Bundesfinanzhof (BFH))
• In engen Grenzen Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) möglich