Sachliche Einkommenssteuerpflicht Flashcards
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, §§15 ff. EstG
1) Gewerbebetrieb kraft
a) (originärer) gewerblicher Tätigkeit § 15 I, II EstG: Beurteilung nach § 15 II 1 EstG
b) Fiktion § 15 III EstG: Infektion bzw. Prägung (obwohl geringe/keine originäre gewerbliche Tätigkeit)
2) Veräußerung des Betriebs § 16 EstG
3) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 17 EstG im Privatvermögen
Gewerbliche Tätigkeit, Beurteilung nach § 15 II 1 EstG
„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land‐ und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“
4 Positivkriterien des § 15 II EStG
- Selbständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Gewinnerzielungsabsicht
Selbständigkeit
o Tätigkeit nach Gesamtbild der Verhältnisse auf eigene Rechnung und Verantwortung
o Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit über Kriterium der Weisungsgebundenheit (vgl. §1 II LStDV)
Nachhaltigkeit
o Einmalige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht ausreichend (nicht nur gelegentlich) o Mehrere (zeitnahe und gleichartige) Tätigkeiten erfordern keine Wiederholungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Nach außen erkennbare wirtschaftliche Betätigung
Gewinnerzielungsabsicht
o Beurteilung anhand objektiver Kriterien
o Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck ausreichend, §15 II 3 EstG
o Absicht für Einnahmen nur zur Kostendeckung nicht ausreichend
o Abgrenzung zur Liebhaberei, bei der kein Totalgewinn zu erwarten ist
3 Negativkriterien des §15 II EstG
= Verdrängung gewerblicher Einkünfte
- Keine Land‐ und Forstwirtschaft
- Kein freier Beruf oder andere selbständige Arbeit
- Keine reine Vermögensverwaltung
Keine Land‐ und Forstwirtschaft, Bedeutung
o Privilegierung (nur) für die land‐ und forstwirtschaftliche Urproduktion o Gewerbebetrieb, wenn dauernd und nachhaltig fremde Produkte zugekauft werden
Kein freier Beruf oder andere selbständige Arbeit
Abgrenzung zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EstG
Keine reine Vermögensverwaltung
o Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zur Negativabgrenzung
o Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO), wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird
o Bloße Fruchtziehung (Schwelle zur Gewerblichkeit nicht überschritten)
o Abgrenzung insbesondere zum gewerblichen Grundstückshandel
Gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 I, II EstG
• § 15 I 1 Nr. 1EstG
o Einkünfte als gewerblicher (Einzel‐)Unternehmer
• § 15 I 1 Nr. 2EstG
o Gewinnanteile der Gesellschafter gewerblicher Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft)
o Sondervergütungen der Gesellschafter
o Vergütungen, die ein Mitunternehmer von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht (Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte zur Gleichstellung mit gewerblichem Einzelunternehmer)
Mitunternehmerstellung Forderungen
1) Mitunternehmerinitiative = Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen (mindestens die Rechte eines Kommanditisten)
2) Mitunternehmerrisiko = Teilhabe am Erfolg und Misserfolg (Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven)
Konsequenzen aus der Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
• §§ 15 ff. EStG sind vorrangig gegenüber anderen Einkunftsarten: Nachrangig § 20 VIII 1 EstG Kapitalvermögen und § 21 III EstG Vermietung und Verpachtung
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, §4 I EstG
- Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, 2 I GewStG, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig nach §4 Vb EStG
Aber: Pauschalierte Ermäßigung der Einkommensteuer um die Gewerbesteuer nach § 35 EStG (dadurch Vermeidung der Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400,9 %)
• Umsatzsteuer: Soll‐Besteuerung gemäß § 16 UStG bei Vorjahresgesamtumsatz über € 500.000, vgl. § 20 UstG
Einkünfte aus Land‐ und Forstwirtschaft, §§ 13 ff. EStG
Land‐ und Forstwirtschaft umfasst lediglich die Urproduktion
• Planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren
• Tierzucht/Tierhaltung (beschränkt auf Vieheinheiten pro Fläche)
• Jagd
• land‐ und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Molkereien, Käsereien, Brauereien, Steinbrüchen,…)