Einkünftermittlung Flashcards
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EstG //
Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, § 18 I Nr. 1 Satz 3 und 4 EstG
• Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte unschädlich, sofern auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlichtätig
Leitend und eigenverantwortlich
- Leitend: Festlegung von Organisation und Durchführung der Tätigkeiten, Überwachung der Ausführung sowie Entscheidung grundsätzlicher Fragen
- Eigenverantwortlich: Übernahme der fachlichen Verantwortung auch für die von den Mitarbeitern erbrachten Leistungen muss möglich sein („Stempel der Persönlichkeit“)
- Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung unschädlich
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EstG // Wesentliche Vorteile bei freiberuflicher Tätigkeit, § 18 I Nr. 1 EstG
- Keine Gewerbesteuer
- Gewinnermittlung – mangels Buchführungspflicht – durch Einnahme‐Überschuss‐Rechnung möglich, § 4 III EstG
- Umsatzsteuer: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist‐Besteuerung) unabhängig vom Umsatz immer möglich, § 20 UstG
Abgrenzung § 18 EStG zu § 15 EstG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb VS Einkünfte aus selbständiger Arbeit*
*sofern nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG)
Beispielberufe, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Versicherungsmakler
- Bauleiter
- Anlageberater
- Berufssportler
- Apotheker
- Parapsychologe
- Auktionator
- Bergführer
- Kreditberater
- DJ
- Erbensucher
- Ernährungsberater
- Fakir
- Handaufleger
- Klavierstimmer
Beispieleberufe, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Hebamme
- Fußballtrainer
- Modeschöpfer
- Heilmasseur
- Fahrschullehrer
- Synchronsprecher
- Kunstmaler
- Bauingenieur
- Steuerberater
- Choreograph
- Aufsichtsratsmitglied
- Rätselhersteller
- Blutgruppengutachter
- Kfz‐Sachverständiger (sofern Ingenieur)
- Versicherungsmathematiker
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EstG
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
§ 19 I 1 Nr. 1 EStG
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)
§ 19 I 1 Nr. 1a EStG
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen‐ und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
§ 19 I 1 Nr. 2 EStG
Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis für eine betriebliche Altersversorgung einschließlich Sonderzahlungen
§ 19 I 1 Nr. 3 EStG
Abgrenzung der nichtselbständigen Arbeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
- Beschäftigte steht unter der Leitung des Arbeitgebers und ist zu dessen Weisungen folgend verpflichtet (vgl. §1 II LStDV)
- Kein Unternehmerrisiko / keine Unternehmerinitiative
- Indizien für nichtselbständige Arbeit: Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, bezahlter Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung
Einnahmen
Güter in Geld oder Geldeswert (§ 8 I EStG), somit auch Sachbezüge
Sachbezüge
Alle nicht in Geld bestehenden Vorteile, die den Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitskraft wirtschaftlich bereichern
Grundsatz der Bewertung von Sachbezügen nach § 8 II, III EStG
Grundsatz: Ansatz der –um übliche Preisnachlässe geminderten –üblichen Endpreise am Abgabeort einschließlich Umsatzsteuer
Beispiele für Sachbezüge
- Kfz‐Überlassung zur privaten Nutzung, § 8 II EStG
- Freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung, § 8 II EStG
- Personalrabatte, § 8 III EStG
- Überlassung von Fahrrädern sowie von PC‐ und Smart-phonekomponenten
Bewertung: Kfz‐Überlassung zur privaten Nutzung, § 8 II EStG
- 1 %‐Regelung oder
* Nachweis durch Fahrtenbuch
Bewertung: Freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung, § 8 II EStG
Nach Maßgabe der Sozial‐versicherungsentgelt-verordnung (SvEV)
Bewertung: Personalrabatte, § 8 III EStG
- Ansatz der um 4% geminderten Endpreise
* Rabattfreibetrag (€ 1.080)
Bewertung: Überlassung von Fahrrädern sowie von PC‐ und Smart-phonekomponenten
- steuerfrei gemäß, § 3 Nr. 37 EstG
* steuerfrei gemäß , § 3 Nr. 45 ESt
Kfz‐Überlassung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, § 8 II EstG
• 1 %‐Regelung (§§ 8 II 2 und 3, 6 I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG)
ODER
• Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 II 4 EStG)
1 %‐Regelung (§§ 8 II 2 und 3, 6 I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG)
o Bemessungsgrundlage: Monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung)
o Zusätzlich monatlich 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte, sofern das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte genutzt werden kann
o Privilegierung für Elektrofahrzeuge (vgl. 6 I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG)
Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 II 4 EStG)
o Aufteilung der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen (insbesondere Kraftstoff, Wartung und Reparatur, Absetzung für Abnutzung) nachdem Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten
o Aufteilungsmaßstab: Anteil der privat gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung
o Nachweis durch ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erforderlich
o Zur lohnsteuerlichen Behandlung vgl. BMF‐Schreiben vom 4. April 2018
Elektrofahrzeug‐/ Hybridelektrofahrzeug‐Überlassung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, § 8 II EstG
• 1 %‐Regelung (§§ 8 II 2 und 3, 6 I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 EStG)
ODER
• Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 II 4 EStG)
1 %‐Regelung (§§ 8 II 2 und 3, 6 I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 EStG)
o Bemessungsgrundlage bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1.Januar 2022: Monatlich 1 % des hälftigen inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
o Zusätzlich monatlich 0,03 % des hälftigen inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte, sofern das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte genutzt werden kann
o Privilegierung gilt (unter weiteren Voraussetzungen) auch für Hybridelektrofahrzeuge
o Bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2018 und ab dem 1.Januar 2022 erfolgt pauschale Minderung für das Batteriesystem über § 6 I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr.1 EstG
Nachweis durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 II 4 EStG)
o Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gilt über § 8 II 4 Halbsatz 2 EStG die Regelung des § 6 I Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EstG entsprechend, wonach nur die Hälfte der Gesamtkosten anzusetzen sind bzw. eine Minderung für das Batteriesystem erfolgt
Werbungskosten, §9 EStG
§ 9 I 1 EStG und § 9 I 3 EStG
§9 I 1 EStG
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Nettoprinzip –Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit)
§9 I 3 EStG
- Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, §9 I 3 Nr. 3 EStG
- Fahrtkosten (Einschränkung durch Entfernungspauschalen), §9 I 3 Nr. 4 und 4a, II EStG
- Aufwendungen im Rahmen einer Doppelten Haushaltsführung, §9 I 3 Nr. 5 ESt
- Übernachtungskosten, §9 I 3 Nr. 5a EStG
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (etwa Werkzeuge/Berufsbekleidung), §9 I 3 Nr. 6 EStG
- Verpflegungsmehraufwendungen (lediglich Pauschbeträge abzugsfähig), §9 I Va EStG
- Häusliches Arbeitszimmer, wenn Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Betätigung oder wenn kein anderer Arbeitsplatz verfügbar, §9 V 1, §4 V 1 Nr. 6b EStG
- Berufsausbildungskosten, sofern zuvor Erstausbildung abgeschlossen oder wenn Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses sowie Fortbildungskosten, § 9 VI EStG
Berufsausbildungskosten als Werbungskosten,
§ 9 VI 1 EstG und § 9 VI 1‐5 EStG
• Berufsausbildungskosten (Erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium) als Werbungskosten, § 9 VI 1 EstG
o Im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig
• Berufsausbildungskosten (nacherstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium) als Werbungskosten, § 9 VI 1‐5 EStG
o Aufwendungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn zuvor schon Erstausbildung abgeschlossen (Ausbildung mit Mindestdauer von 12 Monaten und Abschlussprüfung)
Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben, § 10 I Nr. 7 EstG
o Sofern keine Werbungskosten: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu € 6000 Euro im Kalenderjahr(nur) als Sonderausgaben abzugsfähig
o Lediglich relevant bei entsprechend hohen Einkünften, da Verlustvortrag nicht möglich
Fortbildungskosten sind stets Werbungskosten, § 9 I 1 EStG
o Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stets als Werbungskosten abzugsfähig
o Beispiel: Steuerberatervorbereitungskurs nach Abschluss des BWL‐Studiums
Steuerbefreiungen, §§ 3, 3b EstG
- Lohnersatzleistungen (etwa Arbeitslosengeld), vgl. § 3 Nr. 2 EstG
- Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, vgl. § 3 Nr. 37 EstG
- Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs‐ und Telekommunikationsgeräten (PC‐/Handy‐/ Smartphone‐Überlassung), vgl. § 3 Nr.45 EstG
- Trinkgelder, vgl. § 3 Nr. 51 EstG
- Zuschläge für Sonntags‐, Feiertags‐ oder Nachtarbeit, vgl. §3b EstG
Werbungskostenpauschbetrag, § 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a EstG
Berücksichtigung, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, (€ 1.000)
Lohnsteuer, §§ 38 ff. EstG
- Lohnsteuer ist besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (Quellensteuer)
- Lohnsteuerabzugsverfahren umfasst auch Solidaritätszuschlag und (gegebenenfalls) Kirchensteuer
- Im Einzelfall Pauschalierung der Lohnsteuer möglich, §§ 40 ff. EstG
Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG (vereinfacht)
- Laufende Erträge | § 20 I EStG
- Veräußerungsgewinne | §20 II EstG
- Nachrangigkeit| § 20 VIII EStG
- Sparer‐Pauschbetrag| §20 IX EStG
- Regime der Abgeltungsteuer, §§ 32d I, 43 V EStG
Laufende Erträge | § 20 I EStG
- § 20 I Nr. 1 EstG: Dividenden/Gewinnanteile
* § 20 I Nr. 7 EstG: Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, besonders Zinsen
Veräußerungsgewinne | §20 II EstG
• § 20 II 1 Nr. 1 EstG: Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (im Sinne des § 20 I Nr. 1 EStG)
Ermittlung des Veräußerungsgewinns (im Rahmen der Überschusseinkunftsart des § 20 EStG), § 20 IV 1 EStG
Veräußerungspreis
- Veräußerungskosten
- Anschaffungskosten
= Veräußerungsgewinn
Nachrangigkeit| § 20 VIII EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nachrangig gegenüber
o Einkünften aus Land‐ und Forstwirtschaft (§ 13 ff. EStG)
o Einkünften aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG und somit auch gegenüber § 17 EStG, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen)
o Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
o Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Sparer‐Pauschbetrag | §20 IX EStG
- Sparer‐Pauschbetrag| §20 IX EStG
- Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen
- Nur Sparer‐Pauschbetrag (€ 801 bzw. € 1.602) als Werbungskosten abzugsfähig
Regime der Abgeltungsteuer, §§ 32d I, 43 V EStG
• Gesonderter Steuertarif in Höhe von 25 %
o Anwendbar nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht vorrangig anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind (also kein Fall des §20 VIII EStG)
- Kapitalerträge mit Steuerabzug (Kapitalertragsteuer), §§ 43 ff. EStG: Bei Einbehalt von Kapitalertragsteuer ist die Einkommensteuer (grundsätzlich) mit dem Steuerabzug abgegolten (§ 43 V 1 EStG)
- Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8% bzw. 9 % der Einkommensteuer) werden ergänzend zum gesonderten Steuertarif erhoben
Abstandnahme vom Steuerabzug (§§ 43 ff. EStG) bei
- Freistellungsauftrag [§ 44a I, II 1 Nr.1 EStG]
- Nichtveranlagungs‐Bescheinigung [§ 44a I, II 1 Nr.2 EStG]