Persönliche Einkommenssteuerpflicht Flashcards
Steuersubjekt
Natürliche Person, jeder Mensch von der Geburt bis zum Tod (§ 1 BGB)
Unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 I EstG
- Natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
- Welteinkommensprinzip (Besteuerung in Deutschland mit sämtlichen Einkünften auf der Welt)
Beschränkte Steuerpflicht, §§ 1 I V, 49 EstG
- Natürliche Person ohne Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber mit inländischen Einkünften
- Inländische Einkünfte sind Einkünfte mit objektivem Inlandsbezug (abschließender Katalog in § 49 EStG)
- Besteuerung in Deutschland nur mit den inländischen Einkünften
- Einschränkungen nach § 50 I EstG
Wohnsitz nach §8 AO
- Innehaben einer Wohnung: Geeignete Räumlichkeit zum Aufenthalt, tatsächliche „Schlüsselgewalt“/ nicht nur vorübergehender
- Unerheblich ist Staatsangehörigkeit oder Meldeadresse
- Auch Wohnsitz: WG‐Zimmer/Heim
- Kein Wohnsitz: Wohnwagen, Zelt, Gefängnis
Relevantes Kriterium: Tatsächliche Verfügungsmacht
Gewöhnlicher Aufenthalt, §9 AO
• Gewöhnlicher Aufenthalt: mit entsprechender Absicht immer, ohne entsprechende Absicht stets und von Anfang an, wenn
o mehr als 6 Monate zu geschäftlichen Zwecken oder
o mehr als 12 Monate zu ausschließlich privaten Zwecken
- Unerheblich: Staatsangehörigkeit, Freiwilligkeit oder kurzfristige Unterbrechungen
- Auch Gewöhnlicher Aufenthalt: Krankenhaus‐ oder Gefängnisaufenthalt
Relevantes Kriterium: Stetigkeit des Aufenthalts (am Stück)
Welteinkommensprinzip
Bei unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerinländers
Territorialitätsprinzip
Bei beschränkte Steuerpflicht des Steuerausländers
Besteuerung nur der inländischen Einkünfte (objektiver Inlandsbezug § 49 EStG)
Beispiel:
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,sofern Ausübung der Tätigkeit in Deutschland, §49 I Nr. 4 lit. a EStG
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundstücks, §49 I Nr. 6 EStG
Doppelbesteuerungsabkommen
Vermeidung/Verminderung einer Doppelbesteuerung vorrangig über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. nachrangig über nationale Regelungen.