Persönliche Einkommenssteuerpflicht Flashcards

1
Q

Steuersubjekt

A

Natürliche Person, jeder Mensch von der Geburt bis zum Tod (§ 1 BGB)

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2
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 I EstG

A
  • Natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • Welteinkommensprinzip (Besteuerung in Deutschland mit sämtlichen Einkünften auf der Welt)
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3
Q

Beschränkte Steuerpflicht, §§ 1 I V, 49 EstG

A
  • Natürliche Person ohne Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber mit inländischen Einkünften
  • Inländische Einkünfte sind Einkünfte mit objektivem Inlandsbezug (abschließender Katalog in § 49 EStG)
  • Besteuerung in Deutschland nur mit den inländischen Einkünften
  • Einschränkungen nach § 50 I EstG
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4
Q

Wohnsitz nach §8 AO

A
  • Innehaben einer Wohnung: Geeignete Räumlichkeit zum Aufenthalt, tatsächliche „Schlüsselgewalt“/ nicht nur vorübergehender
  • Unerheblich ist Staatsangehörigkeit oder Meldeadresse
  • Auch Wohnsitz: WG‐Zimmer/Heim
  • Kein Wohnsitz: Wohnwagen, Zelt, Gefängnis

Relevantes Kriterium: Tatsächliche Verfügungsmacht

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5
Q

Gewöhnlicher Aufenthalt, §9 AO

A

• Gewöhnlicher Aufenthalt: mit entsprechender Absicht immer, ohne entsprechende Absicht stets und von Anfang an, wenn
o mehr als 6 Monate zu geschäftlichen Zwecken oder
o mehr als 12 Monate zu ausschließlich privaten Zwecken

  • Unerheblich: Staatsangehörigkeit, Freiwilligkeit oder kurzfristige Unterbrechungen
  • Auch Gewöhnlicher Aufenthalt: Krankenhaus‐ oder Gefängnisaufenthalt

Relevantes Kriterium: Stetigkeit des Aufenthalts (am Stück)

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6
Q

Welteinkommensprinzip

A

Bei unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerinländers

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7
Q

Territorialitätsprinzip

A

Bei beschränkte Steuerpflicht des Steuerausländers

Besteuerung nur der inländischen Einkünfte (objektiver Inlandsbezug § 49 EStG)
Beispiel:
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,sofern Ausübung der Tätigkeit in Deutschland, §49 I Nr. 4 lit. a EStG
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern Vermietung eines in Deutschland belegenen Grundstücks, §49 I Nr. 6 EStG

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8
Q

Doppelbesteuerungsabkommen

A

Vermeidung/Verminderung einer Doppelbesteuerung vorrangig über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. nachrangig über nationale Regelungen.

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