Staatsorganisationsrecht Flashcards
- Wann wurde das GG in Deutschland verkündet? Wo findet sich diese Angabe im GG?
- Welche Vorläufer zum GG gab es in der Geschichte Deutschlands?
- Warum wird das GG nicht als Verfassung bezeichnet? Wieso erfolgte die Erarbeitung des GG von einem sog. „Parlamentarischen Rat“?
1) 23.05.1949 vom Parlamentarischen Rat ausgefertigt und verkündet. Diese Angabe findet sich in der Einleitung des GG (vor der Präambel)
2) 1848 Paulskirchenverfassung; 1871 Reichsverfassung; 1919 Weimarer Reichsverfassung
3) Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des GG war Deutschland in Besatzungszonen aufgeteilt, wobei nur in des westlichen Besatzungszonen das GG in Kraft gesetzt wurde. Um diese Spaltung nicht mit dem Erlass einer „echten“ Verfassung für die westlichen Besatzungszonen zu vertiefen, hat man die Verfassung „GG“ genannt. Damit sollte ihr vorläufiger Charakter verdeutlicht werden. Erst zum Zeitpunkt einer Wiedervereinigung sollte aus dem „GG“ eine „Verfassung“ werden, was nach der deutschen Wiedervereinigung aber nicht geschehen ist, weil man an dem bewährten „GG“ festhalten wollte.
DIe Bezeichnung der verfassungsgebenden Versammlung als „Parlamentarischer Rat“ beruht auf derselben Überlegung.
In welche examensrelevanten Abschnitte kann das GG eingeteilt werden? Wie lässt sich der Abschnitt zum Staatsorganisationsrecht weiter unterteilen?
GG: Grundrechte & Staatsorganisationsrecht
StaatsorgaR:
1) Bund & Länder Art. 20ff. GG
2) Verfassungsorgane: Bundestag Art. 38ff.; Bundesrat Art. 50 ff.; Bundespräsident Art. 54ff.; Bundesregierung Art. 62ff.
3) Staatsgewalten: Legislative Art. 70ff.; Exekutive Art. 83ff.; Judikative Art. 92ff. GG
Welche Staatsprinzipien sind in Art. 20 GG normiert? Was bedeuten sie?
1) Rechtsstaatsprinzip
Bindung an die Verfassung sowie an Recht und Gesetz, Art. 20 III GG. Beinhaltet Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Grundrechte.
2) Bundesstaatsprinzip
Die Staatsgewalt ist aufgeteilt auf den Bund und die Länder die jeweils Staatsqualität haben (darin unterscheidet sich ein Bundesstaat vom Staatenbund und dem Zentralstaat bzw. Einheitsstaat)
3) Sozialstaatsprinzip
Rechtlich schwer fassbar, eher politischer Handlungsauftrag, mit dem ein Auseinanderfallen der Gesellschaft verhindert werden soll. Garantiert iVm Art. 1 I 1 GG das Existenzminimum.
4) Demokratieprinzip
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus, Art. 20 II 1 GG. verlangt die Existenz von Wahlen, Herrschaft der Mehrheit, Schutz der Minderheiten, Recht aus effektive Opposition. Beinhaltet zudem die Wesentlichkeitstheorie und das Gewaltenteilungsprinzip nach Art. 20 II 2 GG, das im GG allerdings nicht strikt durchgehalten wird ( zB Durchbrechung in Art. 80 I GG)
5) Republik
Ist nur der Gegenbegriff zur Monarchie.
- Was versteht man unter Rückwirkung eines Gesetzes? Bei welchem staatlichen Handeln wirft die Rückwirkung Probleme aus?
- Warum ist die Rückwirkung eines belastenden Gesetzes problematisch?
- Rückwirkung = Gesetz gilt für einen Zeitraum vor seiner Verkündung.
Probleme wirft rückwirkenden Handeln auf bei Gesetzen und bei einem Tätigwerden der Verwaltung (zB Rücknahme eines VA). Keine Einschränkung gibt es für die Rechtssprechung, da Gerichte ständig Sachverhalte zu beurteilen haben, die in der Vergangenheit liegen.
Die Verwaltung darf nur rückwirkend handeln, wenn ihr dies ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist ( zB §§ 48, 49 VwVfG). - Probleme bereitet das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers auf den Bestand der Rechtslage, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG hergeleitet wird. Spezielles Rückwirkungsverbot in Art. 103 II GG für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (gilt nicht für Strafverfahren).
Welche Arten von Rückwirkung werden bei Gesetzen unterschieden? Wie wirkt sich diese Differenzierung auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit aus ?
Unterschieden werden:
1) Echte Rückwirkung = Gesetz regelt einen Sachverhalt, der vollständig in der Vergangenheit liegt.
Alternativbezeichnung: Rückbewirkung von Rechtsfolgen.
Grds unzulässig. Ausnahme: Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der Rechtslage ist nicht schutzwürdig oder es besteht ein überragendes öffentliches Interesse an der Rückwirkung.
2) unechte Rückwirkung = Gesetz regelt Sachverhalt, der zwar in der Vergangenheit begonnen hat, zurzeit des Gesetzesbeschlusses aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Alternativbezeichnung: Tatbestandliche Rückanknüpfung.
Grds nicht unzulässig, dh es muss einen vernünftigen Grund für die Rückwirkung geben. Ausnahme: Schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen.
- Was bezeichnet das sog. „Gebot der Bundestreue“?
2. Wo ist dieses Gebot im Rahmen des Gutachten zu erörtern?
- Das Gebot der Bundestreue bestimmt, dass sich Bund und die Länder sowie die Länder untereinander auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Rücksicht nehmen müssen.
Das Gebot der Bundestreue ist akzessorisch, setzt also ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Im Rahmen des examensrelevanten Art. 85 GG stellt das Weisungsverhältnis dieses Rechtsverhältnis dar. - Primär verfahrensrechtliche Konsequenzen, so dass es zwingend innerhalb der formalen Verfassungsmäßigkeit unter dem Punkt „Verfahren“ anzusprechen ist. Konkret muss die Gegenseite grds angehört werden, bevor eine Maßnahme ergriffen wird.
Weiterhin kann das Gebot auch im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit eine Rolle spielen. Das betrifft speziell die Weisungsbeziehung zwischen und Bund und Ländern. Allerdings steht dem Bund natürlich grds zu ein bestehendes Weisungsrecht auszuüben. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn sich der Bund rechtsmissbräuchlich verhält, also zB eine Weisung erteilt, obwohl erst weiß, dass diese inhaltlich falsch ist.
- Können Normen des GG grds geändert werden?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? - Gibt es Regelungen im GG, die einer Änderung entzogen sind?
- Normen des GG können nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates, Art. 79 I, II GG.
- Eine Änderung des GG ist unzulässig, wenn sie gegen Art. 79 III GG verstößt. Es handelt sich dann um eine sog. Verfassungswidrige Verfassungsänderung. Da Art. 79 III GG auf diesem Weg bestimmte Regelungen des GG „bis in die Ewigkeit“ schützt, wird die Norm auch „Ewigkeitsgarantie bzw Ewigkeitsklausel“ genannt.
Art. 79 III GG kann richtigerweise selbst auch nicht geändert werden, da die „Ewigkeitsgarantie“ sonst unterlaufen werde könnte.
Weiterhin ist zu beachten, dass Art. 79 III GG die in Art. 1 und 20 GG normierten Grundsätze schützt. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen geändert wird, sondern ihr Inhalt verändert werden soll.
- Was sind Parteien?
2. Was ist die besondere Bedeutung von Parteien? Erläutere Art. 21 I GG.
- Eine verfassungskonforme Konkretisierung des Parteienbegriffs findet sich in § 2 I PartG.
- Parteien sind in unserer Demokratie wichtig, um die politische Willensbildung im Volk zu kanalisieren, damit letztlich bei den Wahlen zum BTag stabile Mehrheitsverhältnisse erzeugt werden. Art. 21 I GG verdeutlicht dies.
Art. 21 I GG schützt die Parteigründugungsfreiheit und die Parteibetätigungsfreiheit, dh auch die Betätigung der Parteien wird geschützt, insbes. Wahlkampfmaßnahmen. Darüber hinaus normiert Art. 21 I iVm Art. 3 I GG auch die Pflicht des Staates, die Parteien gleich zu behandeln.
Da Parteien somit wesentlicher Bestandteil der Demokratie sind, verlangt Art. 21 I 3 GG auch eine parteiinterne Demokratie. Eine undemokratische Partei kann nicht an der demokratischen Willensbildung mitwirken.
Was bezeichnet das sog. „Parteienprivileg“? Was meinen „freiheitlich demokratische Grundordnung“ und „darauf ausgehen“ in Art. 21 II GG?
Das „Parteienprivileg“ ist in Art. 21 II, IV GG normiert und verdeutlicht die Starke Stellung der Parteien für die politische Willensbildung im Staat. Deshalb sit einzig und allein das BVerfG dazu befugt, eine Partei für verfassungswidrig zu erklären und zu verbieten. Hingegen können Vereine vom jeweilige Innenminister verboten werden.
„Freiheitlich demokratische Grundordnung“ = Art. 1 I 1 GG sowie Kernelemente des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips.
„Darauf ausgehen“ = planvolles Vorgehen, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der BRD gerichtet ist. Ferner müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit zum Erfolg führen kann (sog. Potentialität).
Potentialität ist nicht erforderlich, um von staatlichen Parteifinanzierung ausgeschlossen zu werden, vgl. Wortlaut Art. 21 III GG: „darauf ausgerichtet sein“.
Erläutere die in Art. 38. I 1 GG normierten Wahlgrundsätze
- Allgemein
= alle Staatsbürger dürfen an der Wahl teilnehmen.
Einschränkungen dieses Grundsatzes finden sich zB in Art. 38 II, 55 I GG. Da Art. 38 I 1 GG bzgl dieses Merkmals lex specialis zu Art. 3 I GG ist, kann eine Ungleichbehandlung, wie iRd Art. 3 I GG, durch eine sachlichen Grund gerechtfertigt sein. - Unmittelbar
= zwischen Entscheidung des Wählers und der Wahl des Bewerbers tritt kein weiterer Willensakt - Frei
= Stimmabgabe ist frei von Zwang und unzulässigem Druck
Schütz vor allen Maßnahmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen, und zwar auch in der Zeit vor und nach der Wahl
P: Vereinbarkeit des Merkmals mit einer Wahlpflicht
Dagegen spricht, dass zur Wahlfreiheit auch die Entscheidung gehört, nicht zu wählen. Andererseits steht es dem Wähler auch bei Existenz einer Wahlpflicht frei, einen unausgefüllten Wahlzettel abzugeben, dh er wird nicht zur Stimmabgabe gezwungen. - Gleich
= jedermann soll sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben könne. geschützt sind die Zählwertgleichheit und die Erfolgswertgleich (P des Wahlsystems -> Erfolgschancengleichheit aber gewahrt) - Geheim
= Wahl darf nicht offen erfolgen - Öffentlich (= ungeschriebener Grundsatz, abgeleitet aus Art. 20 I, II GG)
= jeder Bürger muss die wesentlichen Schritte des Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse nachvollziehen können, insbes muss er prüfen können, ob seine Stimme richtig gewertet wurde.
Welche Wahlsysteme werden grds unterschieden?
Stelle deren wesentliche Vorteile und Nachteile dar.
Grundsätzlich kann man die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl voneinander unterscheiden.
1) Mehrheitswahl
= Wahl einer Persin in einem Wahlkreis, die gewählt ist, wenn sie die Mehrheit der Stimmen erhält.
Dabei gibt es zwei Arten der Mehrheit:
A) absolute Mehrheit = Mehr als 50%
B) relative Mehrheit = Mehrheit der abgegeben Stimmen
Vorteile:
- engere Beziehung der Wähler zu „ihren“ Wahlkreisabgeorndeten
- Verhinderung von Splitterparteien und damit Sicherung eines funktionsfähigen Parlaments, da kleine Parteien regelmäßig keine bzw nur sehr wenige Wahlkreise gewinnen
Nachteile:
- Die Stimmen, die für einen unterlegenen Bewerber abgegeben wurden, haben den Erfolgswert 0
- verzerrte und ggf so falsche Darstellung der Mehrheitsverhältnisse, bezogen auf das gesamte Wahlgebiet
2) Verhältniswahl
= Wahl einer Partei, die im Verhältnis abgegebenen Stimmen Sitze im Parlament erhält. Es ist also eine Rechenoperation erforderlich, um die Stimmen in Sitze umzurechnen. Die Vor- und Nachteile sind spiegelverkehrt zur Mehrheitswahl.
- Welches Wahlsystem gilt bei der Bundestagswahl?
- Mit welcher Berechnungsmethode wird das Ergebnis der Bundestagswahl bestimmt ? Wo sit diese Berechnungsmethode normiert ?
Welche Berechnungssysteme wurden vorher verwendet?
- Die BT-Wahl ist im Grundsatz eine Verhältniswahl, jedoch kombiniert mit Elementen der Mehrheitswahl.
Man spricht insoweit von einer sog „personalisierten Verhältniswahl“. Dies findet sich in § 1 I 2 BWG. - Das Ergebnis der BT-Wahl wird mit dem sog „Sainte-Lague/Schepers-Verfahren“ bzw „Divisorverfahren mit Standartrundung“ ermitteln. Geregte ist dieses Verfahren in § 6 II 2-7 BWG.
Frühere Berechnungsmethoden:
Welche Bedeutung hat die „Erststimme“, welche die „Zweitstimme“ bei einer Bundestagswahl?
Welche der beiden Stimmen ist entscheidend?
Mit der Erststimme wird der Wahlkreisabgeordnete gewählt. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, § 5 BWG.
Die Erststimme ist das Mehrheitswahl-Element der BT-Wahl.
Mit der Zweitstimme wir eine Partei gewählt, § & BWG. Die Parteien stellen vor der Wahl sog. „Listen“ auf, auf denen die Wahlbewerber der Partei aufgeführt sind. Die Listen sind „starr“, dh sie dürfen nach ihrer Aufstellung grds nicht mehr geändert werden. Die abgegebenen Zweitstimmen werden dem „Sainte-Lague/Schepers-Verfahren“ umgerechnet in Sitze im BT, § 6 II 2.7 BWG. Die Zweitstimme ist das Verhältniswahl_element der BT-Wahl.
Entscheidende Bedeutung hat die Zweitstimme, Das folgt aus § 6 IV 1, VI 3 BWG. Danach werden die mit der Erststimme gewonnen Wahlkreise von den mit der Zweitstimme gewonnen Listenplätze abgezogen. Deshalb wird die Zweitstimme auch als „Kanzlerstimme“ bezeichnet.
Somit kann die BT-Wahl im Kern als Verhältniswahl bezeichnet werden.
Wie läuft die Sitzverteilung bei der Bundestagswahl genau ab? In welchen Schritten/Stufen erfolgt sie?
(1. Stufe)
2 Schritte:
- Stufe, § 6 II, IV BWG
a) Verteilung der Gesamtzahl der Sitze im BT auf die Bundesländer (sog. Sitzkontingent). Maßgeblich dafür ist der Bevölkerungsanteil des Landes. Verteilung dieses Sitzkontingents auf die in dem Bundesland angetretenen Parteien in Abhängigkeit von der Anzahl der Zweitstimmen, die die Partei in diesem Bundesland erreicht hat. Umrechnung erfolgt nach dem Saint-Lague/Schepers-Verfahren.
b) Von dieser Zahl der Sitze, die eine Partei aufgrund ihres Zweistimmenanteils in dem Bundesland erlangt hat, werden die in dem Bundesland gewonnen Wahlkreis abgezogen. Hat die Partei mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze zustehen, bleiben ihr diese sog. Überhangmandate erhalten.
Wie läuft die Sitzverteilung bei der Bundestagswahl genau ab? In welchen Schritten/Stufen erfolgt sie?
(2. Stufe)
- Stufe, § 6 V, VI BWG
a) Alle Sitze, die eine Partei aufgrund ihres Zweitstimmenanteils in allen Bundesländern erhalten hat, sowie evtl angefallene Überhangmandate werden addiert.
b) Sind für eine Partei in einigen Bundesländern Überhangmandate angefallen, erhalten andere Parteien ab dem 4. Überhangmandate sog. Ausgleichsmandate. Die Gesamtzahl der Sitze im BT erhöht sich folglich.
c) Erhöhte Gesamtzahl der Sitze wird nach dem Saint-Lague/Schepers-Verfahren auf die Parteien verteilt, abhängig von dem Zweitstimmenergebnis der Partei im gesamten Bundesgebiet (sog. Oberverteilung).
d) Die sich daraus ergebende Zahl der Sitze für die Partei im B wird auf die einzelnen Landeslisten der Partei verteilt, abhängig von dem Zweitstimmenergebnis in dem jeweiligen Bundesland (sog. Unterverteilung).
Berechnung erfolgt ebenfalls nach dem Sainte-Lague/Schepers-Verfahren. Da jeder Landesliste durch § 6 V 2 BWG nur die Hälfte ihrer Listenmandate garantiert ist, kann an dieser Stelle eine Anrechnung von Wahlkreiskandidaten aus anderen Bundesländern erfolgen, § 6 VI 2 2.Hs. BWG.
e) Von dieser Zahl der über die Landesliste gewonnen Zweitstimmen werden die von der Partei in dem jeweiligen Bundesland gewonnen Wahlkreise abgezogen. § 6 VI 4 BWG stellt sicher, dass bis zu 3 Überhangmandate einer Partei ohne Ausgleich für die anderen Parteien verbleiben. Hat ein Kandidat über die Landesliste und in seinem Wahlkreis einen Sitz erlangt, wird er auf der Landesliste übersprungen.