Kommunalrecht Flashcards

1
Q
  1. Definiere den Begriff Selbstverwaltungsgarantie
  2. Wo finden sich die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Handelns der Gemeinden im GG und in der SächsVerf?
  3. Nennen die unter die Selbstverwaltungsgarantie fallenden Gemeindehoheiten.
A
  1. Alle Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinde wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben. Dieser kann dabei historischer oder räumlicher Art sein.
    (Art. 28 II GG = Kompetenzverteilungsnorm)
  2. Art. 28 II 1 GG; Art. 82 II, 84 I SächsVerf
3. S-P-D-K-O-P-F-G
Satzungshoheit
Planungshoheit
Daseinsvorsorge (Auffanghoheit)
Kulturhoheit
Organisationshoheit
Finanz- und Abgabenhoheit
Gebietshoheit
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2
Q

Bestimme den Inhalt der Gemeindehoheiten

A

Satzungshoheit = Recht die eigenen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln

Planungshoheit = Recht der Gemeinde das Gemeindegebiet selbst zu beplanen, vgl. § 2 I BauGB

Daseinsvorsorge = erlaubt den Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen

Kulturhoheit = ist die Freiheit der Gemeinde kulturelle und sportliche Einrichtungen zu errichten, fördern, schließen

Organisationshoheit = umfasst das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, zB interner Aufbau der Gemeindeverwaltung, Regelung des verwaltungsinternen Geschäftsgangs

Personalhoheit = ist der Recht zur Auswahl, Einstellung, Beförderung und Entlassung von Bediensteten der Gemeinde

Finanzhoheit = umfasst das Recht auf eigene Einnahmen, die Befugnis über die Ausgaben selber zu entscheiden sowie das Recht zur Verwaltung gemeindeeigenen Vermögens

Gebietshoheit = umfasst die Befugnis, im Gemeindegebiet hoheitliche Gewalt auszuüben

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3
Q

Welche Möglichkeiten hat die Gemeinde, sich gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungsgarantie gerichtlich zur Wehr zu setzen?

A

Eine Gemeinde (und auch ein Landkreis) kann sich bei Eingriffen in ihr Recht auf Selbstverwaltung zunächst laut Art. 93 I Nr.4b GG vor dem BVerfG mittels einer Kommunalverfassungsbeschwerde gestützt auf eine Verletzung des Art. 28 II 1 GG zur Wehr setzen.

Dies jedoch nur dann, sofern nicht Beschwerde bei LVerfG eingereicht werden kann - in Sachsen der Verfassungsgerichtshof § 1 SächsVerfGHG.
Vor dem SächsVerfGH ist die Normenkontrolle gegenüber Art. 93 I Nr.4b GG vorrangig statthaft, sofern es um einen gerügten Verstoß von Landesrecht gegen die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 82 II, 84-89 SächsVerf geht. Dann hat der Kläger auch keinerlei Wahlrecht inne, sondern muss sich an den SächsVerfGH wenden.

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4
Q

Was bezeichnet man als „Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie“?

A

Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ist garantiert. Das bedeutet, dass weder eine komplette Gemeindehoheiten durch Gesetz abgeschafft werden darf noch Gemeindehoheiten insgesamt ausgehöhlt werden dürfen. Lediglich punktuelle Vorgaben erscheinen demnach möglich.

Vergleichen lässt sich der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie mit der sog. „Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte“, die ebenso nicht vollständig abgeschafft werden dürfen.

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5
Q

Was beinhalten nachfolgende Begriffe? Gib Beispiele in Sachsen an.

  1. Landkreis
  2. Gemeinde/Stadt
    a) Kreisangehörig
    b) Große Kreisstadt
    c) Kreisfreie Stadt
  3. Was beinhaltet der Begriff Kommune
  4. Wo findet sich eine Auflistung der Landkreise und kreisfreien Städte?
A
  1. Landkreis = Bestehend aus den kreisangehörigen Städten und Gemeinden (zB Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Vogtlandkreis)

2.

a) Kreisangehörig zB Dahlen, Frohburg, Naunhof
b) Große Kreisstadt zB Aue, Bautzen, Riesa
c) Kreisfrei = Leipzig, Chemnitz, Dresden

  1. Kommune = Bezeichnung für alle Formen von Gemeinden und Landkreisen
  2. Eine Auflistung findet sich im § 1 Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetz (SächsKrGebNG)
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6
Q
  1. Welche zwei Hauptgemeindeorgane gibt es in Sachsen?

2. Wo finden sich diese Gemeindeorgane im Gesetz?

A
  1. § 1 IV SächsGemO:
    Gemeinderat ( in den Städten = Stadtrat)
    Bürgermeister (in Kreisfreien Städten/Großen Kreisstädten = Oberbürgermeister)
2. 
Gemeindeorgane § 1 IV SächsGemO 
Inhalt und Befugnisse:
Gemeinderat §§ 27 ff. SächsGemO
Bürgermeister §§ 48 ff. SächsGemO
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7
Q
  1. Welche Stellung hat der einzelne Gemeinderat inne und wo ist dies hauptsächlich normiert ?
  2. Bezeichne den „Fachausdruck“, welche auch für Bundestagesabgeordnete (Art. 39 I 2 GG) gilt.
  3. Wer bildet den Gemeinderat und welches Unterorganisation unterstützt diese?
A
  1. Der einzelne Gemeinderat erhält seine Recht hauptsächlich aus § 35 III SächsGemO.
    § 35 III SächsGemO gibt dem einzelnen Gemeinderat Teilnahmerechte in Ausschüssen, Rederechte, Antragsrechte, Abstimmungsrechte und weitere Teilnahmerechte.
  2. Die Unabhängigkeit des Gemeinderats von Aufträge und Wünschen des Wählers wird als sog „freies Mandat“ bezeichnet.
  3. Der Gemeinderat beseht aus den einzelnen Gemeinderäte und dem Bürgermeister als Vorsitzenden, § 29 I 1 SächsGemO.
    Das Organ wird durch die Ausschüsse unterstützt. Diese können vorbereitende Funktionen haben (§ 43 I SächsGemO) oder aus endgültige Entscheidungsgewalt bzgl. Beschlüssen übertragen bekommen (§ 41 I SächsGemO). Die Grenze liegt dabei in den Aufgaben des § 41 II iVm § 28 II SächsGemO.
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8
Q
  1. Welches Organ handelt „nach außen“ für die Gemeinde/Stadt?
  2. Welche Aufgaben haben die Beigeordneten des Bürgermeisters?
A
  1. idR der Bürgermeister, vgl. § 51 I 2 SächsGemO
  2. Nach § 55 IV SächsGemO bestimmt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Reihenfolge der Vertretung durch die Beigeordneten im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters. Der BM hat quasi die Funktion eines „Geschäftsführers“, die Beigeordneten quasi die Funktion von „Abteilungsleitern“ mit eigenständigen Geschäftsbereichen. Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich (§ 55 III SächsGemO).
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