BGB AT Flashcards
- Nenne die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen.
(Soweit nicht nach Regressansprüchen gefragt ist) - Wie erklärt sich diese Reihenfolge?
- Vertraglich/Quasi-vertraglich/dinglich/Deliktische/Bereicherungsrechtliche
- Vertragliche zuerst aufgrund der Privatautonomie.
Quasi-vertragliche setzen Nichtbestehen eines Vertrages voraus.
Dingliche können durch Vertrag ausgeschlossen sein, weil zB ein Recht zum Besitz besteht.
Schließlich sperrt EBV ggfs Ansprüche auf Nutzungen und Schadensersatz (vgl. § 993 I a.E.), so dass es hier sogar geboten ist, Ansprüche aus Deliktsrecht und Bereicherungsrecht erst danach zu prüfen.
- Was ist der Unterschied zwischen einer Einwendung und einer Einrede?
- Nenn die wichtigsten rechtshindernden Einwendungen.
- Nennen die wichtigsten rechtsvernichtenden Einwendungen.
- Nennen die wichtigsten rechtshemmenden Einreden.
- Einwendungen werden von Amts wegen beachtet, während Einreden erhoben werden müssen.
- §§ 104ff., §§ 116-118, § 125 S.1, § 134, § 138, §139 BGB
- § 275 I, § 362 I, 364 I, 376 II, 378, 397, 398 BGB
- §§ 214, 273, 275 II, III, 320, 311 I (Stundungseinrede), 771 BGB
- Welche Fallgruppen (Erscheinungsformen) zu § 242 BGB gibt es?
- Löse folgenden Fall:
Am Wochenende treffen sich regelmäßig die männlichen Bewohner des Dorfes X zum „gemeinsamen Kicken“ auf dem örtlichen „Bolzplatz“. Abwehrspieler A verletzt dabei den Stürmer B fahrlässig beim (normalen) Kampf um den Ball. B verlangt Ersatz seiner Heilbehandlungskosten aus § 823 I BGB?
- Rechtsmissbrauch; Dolo-agit-Einwand; Widersprüchliches Verhalten.
- Anspruch B gegen A aus § 823 I BGB?
- Körperverletzung (+)
- Verhaltendes Schädigers A (+)
- Haftungsbegründende Kausalität (+) (zw. Verhalten und Verletzung)
- Rechtswidrigkeit:
MM: Konkludenter erklärte, rechtfertigende Einwilligung bei Kampfsportarten und Wettkampfspielen.
BGH: lehnt mM ab
- Verschulden:
Es ist iSd § 242 BGB widersprüchlich, wenn sich B einerseits auf ein Wettkampfspiel einlässt, bei dem jeder Spieler das Risiko kennt, den anderen Spieler auch bei einem Veralten, das innerhalb des Regelwekrs liegt, verletzten kann und andererseits den A aufgrund einer bei einem Zweikampf zugezogenen Verletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dies muss beim Verschulden berücksichtigt werden. Weil der Regelverstoß nicht über ein häufiges, geringfügiges Verhalten hinausging, liegt kein Verschulden vor.
(§ 242 BGB kann auch am Ende der Prüfung als eigener Punkt eingefügt werden)
Wie wird das sog. „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bei § 242 BGB geprüft?
1) Anspruchsteller setzt einen Vertrauenstatbestand
2) Anspruchsgegner entwickelt daraufhin Vertrauen
3) Anspruchsgegner ist in seinem Vertrauen auch schutzwürdig
4) Der Anspruchsteller verhält sich widersprüchlich zu dem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand
Welche Situation beschreibt der sog. „dolo agit-Einwand“ (dolo agit, qui petit quod statim redditutus est)?
Schlechtes tut, werd herausgelangt, was sofort danach zurückzugeben ist.
Gemeint ist eine Situation, in der jemand einen Herausgabeanspruch hat (wobei die jeweilige AGL keine Rolle spielt), jedoch verstößt es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn dieser Herausgabeanspruch geltend gemacht wird, denn der Herausgabeverpflichtete könnte den Gegenstand sofort nach der Herausgabe selbst wieder zurückverlangt.
- Definiere den Begriff „Rechtsgeschäft“.
- Definiere den Begriff „Willenserklärung“.
- Aus welchen einzelnen „Bestandteilen“ besteht eine Willenserklärung?
- Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die entweder allein oder zusammen mit anderen Tatsachen eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführt.
- Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willen, der auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
- Eine Willenserklärung hat einen inneren/subjektiven („Wille“) und einen äußeren/objektiven („Erklärung“) Tatbestand.
Objektiv:
Äußerer Handlungswille, äußerer Erklärungswille (Rechtsbindungswille), äußerer Geschäftswillen
Subjektiv:
Innerer Handlungswillen, innerer Erklärungswille (Erklärungsbewusstsein), innerer Geschäftswille.
Wie wird der Fall des fehlenden Erklärungsbewusstsein behandelt ?
- > nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§133, 157) liegt eine WE vor
- > (P): Erklärender will zwar handeln, hat jedoch nicht das Bewusstsein zur Abgabe einer WE
e.A: Erklärungsbewusstsein ist konstitutives Merkmal. Fehlt es, fehlt auch der Tatbestand einer Willenserklärung und es wurde keine rechtliche Erklärung abgegeben. Ohne Erklärungsbewusstsein liegt keine privatautonome Gestaltung in Form der Selbstbestimmung vor. Die kann durch Selbstverantwortung allein nicht ersetzt werden. Der Gedanke der Selbstverantwortung kann nur eine vorhandene, wenn auch fehlerhafte Selbstbestimmung ergänzen, solange man sich innerhalb des Bereichs der privatautonomen Selbstbestimmung und damit der Rechtsgeschäftslehre bewegt.
a.A: Erklärungsbewusstsein ist KEIN konstitutives Merkmal. Ausreichend ist, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird.
Das Recht der Willenserklärung baut nicht nur auf der Selbstbestimmung des Rechtsträgerschaft auf; es schützt in §§ 119, 157 BGB das Vertrauen des Erklärungsempfängers und die Verkehrssicherheit, indem es den Erklärenden, abgesehen von der Anfechtungsmöglichkeit, auch an keineswegs bewusst in Gang gesetzte Rechtsfolgen bindet.
(Außerdem Wahlrecht)
- Wann ist eine Willenserklärung abgegeben?
- Wie ist der Fall der sog. „abhanden gekommenen“ Willenserklärung zu behandeln?
- Wann ist eine Willenserklärung unter Verwendung eines Erklärungsboten abgegeben?
- Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende sie willentlich in den Rechtsgeschäftsverkehr in Richtung des Empfängers entäußert, dass unter normalen Umständen mit einem Zugang gerechnet werden kann.
- Grundsätzlich ist eine Willenserklärung iSd o.g. Definition nur dann abgeben und wird wirksam, wenn sie „bewusst“ in den Rechtsverkehr gelangt ist.
Im jeweiligen Einzelfall ist jedoch zu untersuchen, ob dem „Absender“ ein Vorwurf dahingehend gemacht werden kann, dass diese Erklärung, die er ja NICHT absenden wollte, dennoch in den Rechtsgeschäftsverkehr gelangen und so einen Rechtsschein erzeugen konnte. Lässt sich dieser Vorwurf erheben, so kommt eine Haftung auf den Vertrauensschaden aus den §§ 280, 311 II, 241 II BGB (cic) in Betracht. - Eine Erklärung ist unter Verwendung eines Erklärungsboten dann abgegeben, wenn die Erklärung dem Boten übergeben oder übermittelt und der Bote zur Weiterleitung angewiesen ist.