Sachenrecht I Flashcards

1
Q
  1. Definiere den Begriff „Sache“!
  2. Was ist eine zusammengesetzte Sache?
  3. Was sind Beispiele für wesentliche Bestandteile einer Sache iSv §§ 93, 94 BGB??
  4. Was sind Beispiele für unwesentliche Sachen?
A
  1. Sachen iSd BGB sind nur körperliche Gegenstände (vgl. § 90 BGB). Körperliche Gegenstände müssen räumlich abgrenzbar und beherrschbar sein, auf ihren Aggregatzustand kommt es nicht an.
  2. Eine zusammengesetzte Sache besteht aus Bestandteilen. Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzten Sache, die nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen ist.
  3. zB: Farbe auf einem Kotflügel; ein Gebäude auf einem Grundstück; Fenster/Türen/Dachziegel des Gebäudes
  4. zB: (Serien-)Motor in einem PKW; Matratze/Lattenrost vom Bett; Räder eines Kfz
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2
Q
  1. Definiere den Begriff Zubehör!

2. Benenne Beispiele!

A
  1. Zubehörstücke dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache ohne selbst Bestandteil der Hauptsache zu sein, vgl. § 97 BGB.
  2. zB: Ladekabel Handy; Kabel zum Anschließen eines TV; Autoradio
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3
Q

Was besagt die Regelung des § 137 S.1 und in S.2? Welche Ausnahme gibt es zu § 137 S.1 ?

A

S.1:
- Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung einer bestehenden Verfügungsmacht ist nicht möglich
- Ob jemand verfügungsberechtigt ist oder nicht wird allein durch das Sachenrecht und nicht durch das Schuldrecht bestimmt (Umkehrschluss)
AUSNAHME: § 399 2. Fall

S.2:

  • Ein Rechtsgeschäfts iSv § 137 S.1 hat jedoch schuldrechtliche Wirkung
  • Es wird darauf der Wille deutlich, nicht verüben zu wollen bzw zu sollen
  • Wird entgegen dieser Vereinbarung dennoch verfügt (was ja weg. § 137 S.1 wirksam möglich ist), so entstehen dann aus dieser Vereinbarung schuldrechtliche Sekundärverpflichtungen (meist SE-Ansprüche gem. §§ 280 ff.)
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4
Q

Wie lautet das Prüfungsschema für den Forderungserlass gem. § 397 BGB?

A

I. Dingliche Einigung iSv § 397 BGB

  1. 2 übereinstimmende WE
  2. Bestimmtheit der Einigung
  3. keine Nichtigkeit

II. Dingliche Berechtigung des Verfügenden

  1. als unbeschränkt verfügungsberechtigter Inhaber der Forderung
  2. als verfügungsberechtigter Nichtinhaber (zB durch Rechtsgeschäft iSv § 185 BGB oder Kraft Gesetzes, § 80 InsO oder § 2205 BGB)
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5
Q

Wie lautet das Prüfungsschema zur Abtretung gem. § 398 BGB?

A

I. Dingliche Einigung iSv § 398 BGB

  1. zwei übereinstimmende WE
  2. Bestimmtheit der Einigungen
  3. keine Nichtigkeit (zB § 138 BGB)

II. Ggf Form - grds Formerei - ggfs aber § 1154 I / III BGB (Hypothek)

III. Dingliche Berechtigung des Zedenten

  1. unbeschränkte Verfügungsbefugnis
  2. beachte § 405 Fall 1 BGB

IV. kein Abtretungsverbot
1. gem § 400 BGB iVm §§ 850ff ZPO
2. § 399 BGB
a. Bei Inhaltsänderung
b. Bei vereinbarten Abtretungsverboten (Ausnahme zu § 137 BGB)
Beachte aber: § 405 Fall 2 BGB und § 354a HGB (!!!)

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6
Q
  1. Welche Rechtsfolgen hat eine Forderungsabtretung?
  2. Zu einer Forderungsabtretung ist eine Mitwirkung des Schuldners nicht erforderlich. An welche Regelung zum Schutz des Schuldners ist jedoch in Folge der Forderungsabtretung zu denken?
A
    • Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger, § 398 S.2
    • Übergang von akzessorischen Sicherheiten für die Forderung ebenfalls auf den neuen Gläubiger gem. § 401 (analog für die Vormerkung)
    • Eigentumserwerb des Erwerbers auch bzgl. Urkunden über die abgetretene Forderung, § 952 I, II
      („Das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier“)
  1. Zu beachten sind die schuldnerschützenden Vorschriften der §§ 404ff.
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7
Q
  1. Wie lautet das Prüfungsschema zu § 861 I ?
  2. Was ist verbotene Eigenmacht? Kommt es darauf an, dass der Anspruchsgegner selbst die verbotene Eigenmacht verübt hat?
  3. Wann ist Besitz fehlerhaft?
A
  1. a. Früherer Besitz des Anspruchstellers
    b. Besitzverlust durch verbotene Eigenmacht, § 858 I
    c. Besitz des Anspruchsgegners (AG)
    d. Fehlerhaftigkeit des Besitzes des AG, § 858 II
    e. Kein Ausschluss gem § 861 II
    f. kein Erlöschen gem. § 864
  2. Verbotene Eigenmacht ist legal definiert in § 858 I
    Es ist für den Anspruch nicht entscheidend, wer die verbotene Eigenmacht verübt hat. Wichtig ist allein, dass der frühere Besitzer (=Anspruchsteller) seinen Besitz durch verbotene Eigenmacht überhaupt verloren hat.
  3. § 858 II 1,2 enthalten hier die Legaldefinitionen.
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8
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem possessorischen und einem petitorischen Herausgabeanspruch?

A
  1. possessorischer Herausgabeanspruch - Bsp. § 861 BGB
    - possedere (lat.) = besitzen
    - der Anspruch entsteht weg des früheren Besitzes des Anspruchsteller, den dieser „unfreiwillig“ verloren hat (=verbotene Eigenmacht)
    - der (frühere) Besitz ist der gedankliche Ursprung des Anspruchs
    - der Anspruch entsteht damit auf der Basis von Tatsachen (früherer Besitz - verbotene Eigenmacht), nicht auf der Basis einer Wertung (bzw. „Richtigkeitsüberlegung“)
    - § 863 schließt schuldrechtliche Einwendungen und materielle Besitzrechte weitgehend aus; sie werden erst gem. § 864 II BGB berücksichtigt
  2. petitorischer Herausgabeanspruch- Bsp. §§ 985, 812, 1007 I, II
    - petere (lat.) = bitten, erbeten, verlangen; der Besitz ist das „gedankliche Ziel“ des Anspruchs
    - der Anspruch entsteht, weil der Anspruchsteller als Folge einer rechtlichen Wertung die Sache vom Anspruchsgegner herausverlangen kann (zB verlangt der Eigentümer die Sache heraus, weil der Besitzer ihm gegenüber kein Recht zum Besitz hat)
    - schuldrechtliche Einwendungen und materielle Besitzrechte können den Anspruch ausschließen
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9
Q

In welchem Verhältnis steht § 861 I zur Kondiktion gem. § 812 I 1, Fall 2?

Beispiel:
Dieb D entwendet dem E dessen Buch. Danach entwendet X das Buch seinerseits dem D. Hat D einen Herausgabeanspruch gegen X aus § 861 I? Besteht auch ein Anspruch aus § 812 I 1, Fall 2?

A
  • > grundsätzlich: freie Anspruchskonkurrenz
  • > § 812 I 1 Fall 2 ist jedoch nicht gegeben, wenn der Gläubiger an em Gegenstand keine ihm durch das materielle Recht zugewiesene Rechtsposition hat (X greift nicht in eine Rechtsposition des D ein)
  • > In diesem Fall kann - wenn überhaupt - nur ein Herausgabeanspruch aus § 861 I bestehen

(Basisüberlegung des Bereicherungsrechts = gewährt dann eine Kondiktionsmöglichkeit, wenn sich eine dem Gläubiger zugewiesene Vermögensmasse ungerechtfertigt im Vermögen des Schuldners befindet)

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10
Q
  1. Wie lautet das Prüfungsschema für den mittelbaren Besitz ge, § 868 ?
  2. Was ist ein „mittelbarer Besitzer 1.Grades“ und ein „mittelbarer Besitzers 2. Grades“?
A

1.
a. Konkretes Rechtsverhältnis auf Zeit zwischen dem unmittelbaren Besitzer und dem Oberbesitzer
( Eine evtl Rechtsunwirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses ist unschädlich, sofern nur irgendein Herausgabeanspruch (zB § 812, 985, GoA) besteht und der unmittelbare Besitzer durch dessen Anerkennung Besitzmittlungswillen hat)

b. Potentieller (= nicht zwingend fälliger) Herausgabeanspruch des Oberbesitzers gegen den unmittelbaren Besitzer (aus o.g. Rechtsverhältnis)
c. Fremdbesitzerwillen des unmittelbaren Besitzers

  1. Mittelbarer Besitzer 1. Grades ist derjenige, dem der unmittelbare Besitzer nach dem o.g. Prüfungsschema den Besitz mittelt.
    Mittelbarer Besitzer 2. Grades ist derjenige, dem der mittelbare Besitzer 1. Grades seinerseits den Besitz durch ein weiteres Besitzmittlungsverhältnis im o.g. Sinne mittelt. (Untermieter ist unmittelbarer Besitzer, der Mieter mittelbarer Besitzer 1. Grades, der Vermieter mittelbarer Besitzer 2. Grades)
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