Staatshaftungsrecht Flashcards

1
Q

Enteignender Eingriff

A
  1. rechtmäßiger, hoheitlicher Eingriff
  2. Betroffensein des Eigentums
  3. kein Fall des Art. 14 III GG
  4. es fehlt am Finalitätskriterium, eigentumsrelevante Maßnahme ist bloß unbeabsichtigte Nebenfolge
  5. Unmittelbarkeit zwischen Eingriff und Eigentumsverletzung, zur Haftung des Staates ist gerade keine Finalität erforderlich
  6. Gemeinwohlbezogenheit, wird teilweise nicht mehr verlangt, da der Bürger besonders dann ein Interesse auf Entschädigung hat, wenn die hoheitliche Maßnahme nicht dem Allgemeinwohl gedient hat
  7. Sonderopfer des Bürgers
  8. Mitverschulden
  9. Entschädigungsverpflichteter
  10. Subsidiarität
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Folgenbeseitigungsanspruch

A

Anspruchsziel: Beseitigung der Folgen, die aus einem rechtswidrigen, andauernden Zustand resultieren.

Rechtsgrundlage: Es besteht keine geschriebene Anspruchsgrundlage, die Herleitung ist streitig: z.T.:Art. 20 III GG, z.T.: Grundrechte, z.T.:§§ 823,906,1004 BGBanalog. Ein Streitentscheid ist entbehrlich, da das Rechtsinstitut gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.

Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg gem.§ 40 I 1 VwGO.

I. Anwendbarkeit

(+), wenn die Störungshandlung öffentlich-rechtlich ist.

– (P): Die Folgenbeseitigung würde ein Einschreiten der Behörde gegen Dritte erfordern: Nach hM besteht zwar im Verhältnis zwischen Antragsteller und Behörde ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (Folgenbeseitigungsanspruch ist also anwendbar), ob die Folgenbeseitigung jedoch rechtlich möglich ist, hängt davon ab, ob die Behörde ihr Handeln im Verhältnis zum Dritten auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen kann (Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes).

II. Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts
III. Beeinträchtigung durch hoheitlichen Eingriff
IV. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
(+), wenn den Betroffenen keine Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft.
Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs rechtswidrig ist.

V. Kein Ausschlussgrund

  1. Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung
  2. Unzumutbarkeit der Wiederherstellung
  3. Mitverschulden,§ 254 BGBanalog
  4. Unzulässige Rechtsausübung
  5. Verwirkung
  6. Verjährung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly