§ 47 VwGO Flashcards

Infos zu § 47 VwGO

1
Q

Obersatz

A

Obersatz: „Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Normenkontrollverfahrens hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle
Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist.“

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2
Q

Sachentscheidungsvoraussetzungen

A

1.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2.Statthaftigkeit des Antrags
3.Antragsbefugnis
4.Zuständigkeit des VGH
5.Beteiligten- und Prozessfähigkeit
6.Ordnungsgemäße Antragsstellung
7.Frist
8.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
9.Prüfungsmaßstab
II. Begründetheit
1. Antragsgegner
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit

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3
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

A

Zunächst müsste auch für diese Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein, da das
OVG (VGH) gem. § 47 I VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit entscheidet. Der
Rahmen der Gerichtsbarkeit des VGH gem. § 47 I VwGO ist dabei eröffnet, wenn sich aus
dem Vollzug der angegriffenen Norm öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ergeben können.
Hier sind die streitentscheidenden Normen Vorschriften des BauGB, also solche, aus deren
Vollzug sich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ergeben können.
Der Verwaltungsrechtsweg ist mithin eröffnet.

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4
Q

Statthaftigkeit des Antrags

A

Die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrages richtet sich nach § 47 VwGO. Nach dessen
Nr. 1 kann Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle die Klärung der
Gültigkeit von Satzungen sein, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind.
Damit besteht hinsichtlich der wichtigsten untergesetzlichen Rechtsvorschriften aus dem
Bereich des Bauplanungsrechts die Möglichkeit, ein Normenkontrollverfahren durchzuführen.
Ein Bebauungsplan ist gem. § 10 I BauGB eine solche Satzung. Somit ist der
Normenkontrollantrag nach § 47 I Nr. 1 VwGO statthaft.

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5
Q

Antragsbefugnis

A

Kläger muss in eigenen Rechten verletzt sein

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6
Q

Zuständigkeit des VGH

A

Sachlich zuständig ist gem. § 47 I VwGO immer das OVG des betreffenden Bundeslandes. In
Bayern führt dieses gem. § 184 VwGO i.V.m. Art. 1 I 1 AGVwGO die Bezeichnung VGH.
Somit ist der bayerische VGH sachlich zuständig.

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7
Q

Beteiligten- und Prozessfähigkeit

A

Der Kläger ist gem. § 47 II 1 VwGO als juristische Person beteiligungsfähig. Gem. § 62
VwGO ist die K-AG auch prozessfähig, jedoch muss sie sich gem. § 67 IV 1 i.V.m. § 67 II 1
VwGO vor dem VGH durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer deutschen
Hochschule vertreten lasse

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8
Q

Ordnungsgemäße Antragsstellung

A

Analog der Formvorschriften für die Klageerhebung (§ 81 I 1 VwGO) ist der Antrag auf
Durchführung eines Normenkontrollverfahrens schriftlich durch einen i.S.d. § 67 II 1 VwGO
postulationsfähigen Prozessvertreter unter Nennung der angegriffenen Norm (§ 82 I 1 VwGO) zu stellen.

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9
Q

Frist

A

Der Normenkontrollantrag kann gem. § 47 II 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres nach
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Hiervon ist vorliegend auszugehen.

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10
Q

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

A

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG tritt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis
auch im Normenkontrollverfahren neben die Antragsbefugnis. Das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht schon dann, wenn eine Inzidentkontrolle der strittigen
Rechtsnorm (etwa innerhalb einer Anfechtungsklage) möglich wäre. Das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als
nutzlos erweist

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11
Q

Begründetheit

A

Obersatz: „Der Antrag der K-AG ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Beklagten
richtet und der Bebauungsplan ungültig ist.“ (Im Gegensatz zu § 113 I 1 VwGO bedarf es
einer tatsächlichen subjektiven Rechtsverletzung des Klägers nicht, da das
Normenkontrollverfahren ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ist.)

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12
Q

Begründetheit

A

Obersatz: „Der Antrag der K-AG ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Beklagten
richtet und der Bebauungsplan ungültig ist.“ (Im Gegensatz zu § 113 I 1 VwGO bedarf es
einer tatsächlichen subjektiven Rechtsverletzung des Klägers nicht, da das
Normenkontrollverfahren ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ist.)

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