Sachenrecht Flashcards

1
Q

Guter Glaube beim Gebrauchtwagenkauf

A

Für das Bestehen und den Umfang von Nachforschungs- und Erkundigungspflichten
ist zwischen dem Erwerb von Neu- und dem von Gebrauchtwagen zu differenzieren.
Grundsätzlich sind beim Gebrauchtwagenkauf höhere Anforderungen an
den guten Glauben zu stellen, weil hier mit dem Absatz gestohlener etc. Fahrzeuge
häufiger zu rechnen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist beim Gebrauchtwagen i.d.R.
schon dann gegeben, wenn sich der Erwerber nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen
lässt. Der Kraftfahrzeugbrief enthält zwar keine unmittelbare Aussage über die
Person des Eigentümers. Zum einen pflegen aber Vorbehaltsverkäufer, Kreditinstitute
(bei der Sicherungsübereignung von Kfz), Leasinggeber oder Vermieter, den
Kraftfahrzeugbrief einzubehalten und ihn nicht dem Nutzer auszuhändigen; der Besitz
am Kraftfahrzeugbrief spricht daher dafür, dass Rechte Dritter an dem Fahrzeug
nicht bestehen. Da in den Kraftfahrzeugbrief der Halter eingetragen wird, darf
sich ferner der Erwerber bei einer Übereinstimmung mit dem Verkäufer darauf verlassen,
dass das Kfz nicht gestohlen o-ä. wurde

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2
Q

Bedeutung des zurückbehaltens des Kfz Briefs

A

Einbehalt des Kraftfahrzeugbriefs wird allgemein ein Mittel zur Sicherung des Eigentums gesehen. Das Zurückhalten des Kraftfahrzeugbriefs beim Verkauf eines Kfz ist daher regelmäßig so zu verstehen, dass der Verkäufer nur ein bedingtes Übereignungsangebot unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung abgibt (§ 929 S. 1 i.V.m. § 158 Abs. 1 BGB)

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3
Q

Voraussetzungen eines Verkehrsgeschäfts

A

Wenn auf der Erwerberseite nicht ausschließlich Personen stehen, die rechtlich oder wirtschaftlich auch auf der Veräußererseite stehen; vollständige Personenverschiedenheit

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4
Q

Anwartschaftsrecht = Recht zum Besitz

A

Dies setzt voraus, dass ein solches erworben wurde und dass Anwartschaftsrechte Rechte zum Besitz i.S.d. § 986 Abs. 1 BGB darstellen

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5
Q

Entstehen eines Anwartschaftsrechts

A

unter Eigentumsvorbehalt erworben hat zur Folge dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erworben wirf (vgl. Auslegungsregel in § 449 Abs. 1 BGB). Damit hing die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch von seinem Verhalten (Zahlung) ab, weil dadurch die Bedingung eintritt . In der Zwischenzeit genoss G den Schutz der §§ 161, 162 BGB, z.B. gegen Zwischenverfügungen. Er hatte damit eine Position inne, die ihm eine sichere Erwerbsaussicht verschaffte, die vom Veräußerer (F) nicht mehr einseitig vereitelt werden konnte. Diese Vorstufe des Vollrechts ist insoweit verselbstständigt als sie Gegenstand von Rechtsübertragungen und Belastungen sein kann.

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