BGB AT Flashcards

1
Q

Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Der Wille eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (subj.).

Merke:Das Erklärungsbewusstsein wird
im objektiven Tatbestand der Willenserklärung Rechtsbindungswille
genannt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Potenzielles Erklärungsbewusstsein

„Trierer Weinversteigerung“

A

Potentielles Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, das sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird. (h.M,)
RF: Wirksame WE aber anfechtbar 119 I Alt 1. BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Invitatio ad offerendum

A

Aufforderung, einen Antrag abzugeben

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Essentialia negotii

A

Wesentliche Vertragsbestandteile

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Abgabe einer Willenserklärung

A

Eine WE ist abgegeben, wenn der Erklärende alles erforderliche getan hat, was er selbst tun muss, damit die WE wirksam wird

Was muss er konkret tun?
a) nicht empfangsbedürftige WE: es ist
ausreichend, wenn der Erklärende den Erklärungsvorgang abgeschlossen hat

b) empfangsbedürftige WE: der Erklärende muss die Erklärung auf den Weg zum Empfänger gebracht haben

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Zugang

A

Eine WE ist zugegangen, wenn sie in der Gestallt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Erklärungsirrtum (119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

A

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setz als er setzen wollte (verschreiben, versprechen).

Der Erklärende weiß nicht was er sagt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Inhaltsirrtum ( 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)

A

In Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende das Erklärungszeichen setzt, das er setzen wollte, aber über dessen rechtliche Bedeutung irrt.

Der Erklärende weiß was er sagt, aber er weiß nicht was er damit sagt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Eigenschaften einer Sache

§ 119 Abs. 2 BGB

A

Eigenschaften einer Sache sind neben ihrer Beschaffenheit alle rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr Ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen und nach der Verkehrsauffassung von Einfluss auf die Wertschätzung sind.

Dazu zählen auch Herstellergarantien

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Verkehrswesentlich ( 119 Abs. 2 BGB)

A

Werkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

A

Täuschung ist die Erregung eines Irrtums oder die Aufrechterhaltung eines bereits vorhandenen Irrtums

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB)

A

Drohen ist das in aussichstellen eines empfindlichen Übels, dessen Verwirklichung aus der Sicht des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängig ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Dritter (§ 123 Abs. 2 BGB)

A

Dritter i.S.v. § 123 II sind alle Personen, die nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Anscheinsvollmacht

A

Die Anscheinsvollmacht ist eine Vollmacht kraft Rechtsscheins. Sie liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Erklärungsempfänger annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

(mehrmaliges Auftreten des Vertreters erforderlich)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Duldungsvollmacht

A

Eine Duldungsvollmacht ist eine Vollmacht Kraft Rechtsscheins. Sie ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, das ein anderer für Ihn wie ein Vertreter auftritt und der Erklärungsempfänger dieses Dulden kennt und nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Privatautonomie

A

Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der
Rechtsordnung eigenverantwortlich
zu gestalten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Vertragsfreiheit

A

Freie Entscheidung des Einzelnen,

ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit) und was dessen Inhalt sein soll (Gestaltungsfreiheit)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Rechtsgeschäft

A
Besteht aus einer oder mehreren
Willenserklärungen, die allein
oder in Verbindung mit anderen
Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführen, weil
sie gewollt ist
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Geschäftsähnliche Handlungen

A
Auf tatsächlichen Erfolg gerichtete
Erklärungen, deren RFen unabhängig
vom Willen kraft Gesetzes
eintreten => Bspe.: Androhung
(z. B. § 384 I), Mahnung
(§ 286 I, II), Fristsetzung (z. B.
§ 286 I), Aufforderung (z. B.
§ 108 II), Anzeige (z. B. § 170).
Die Erklärungen richten sich nicht
auf eine bestimmte gewollte RF,
sondern auf eine gesetzlich vorgesehene.
Bei den geschäftsähnlichen
Handlungen gelten die
Vorschriften für Rechtsgeschäfte
i. d. R. analog, wobei
dies jedes Mal ausdrücklich zu
begründen ist!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Angebot

A
Antrag/Offerte. Ist eine empfangsbedürftige
WE, durch die einem
anderen ein Vertragsschluss
so angetragen wird, dass
nur von dessen Einverständnis
das Zustandekommen des Vertrages
abhängt (u. zwar durch ein
schlichtes „ja“) => Abgrenzung
zur invitatio ad offerendum! Der
Antrag muss die sog. „essentialia
negotii“ zumindest erkennen lassen
22
Q

Annahme

A
Ist eine empfangsbedürftige WE,
durch die der Antragsempfänger
dem Antragenden sein Einverständnis
mit dem angebotenen
Vertragsschluss zu verstehen
gibt => Kurzform: Vorbehaltloses
Einverständnis mit dem Antrag.
Lässt sich auf ein bloßes „ja“
beschränken, ansonsten neuer
Antrag, § 150 II. Annahme auch
durch schlüssiges Verhalten
möglich, z. B. durch Zahlung,
oder auch durch Schweigen bei
§ 362 HGB oder Schweigen auf
ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Beachte die Annahmefrist,
§ 147
23
Q

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A
Ist die Wiedergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben.
Voraussetzungen:
a) Beide Parteien sind
Unternehmer (§ 14), nicht notwendig
Kaufleute
b) Parteien haben
Vertragsverhandlungen geführt;
c) Wiedergabe des wesentlichen
Vertragsinhalts =>
Schreiben darf nur soweit vom
Stand der Verhandlungen abweichen,
als aus objektiver Sicht die
Zustimmung des Empfängers zu
erwarten ist; 
d) Absender darf
nicht arglistig sein, d. h. er darf
nicht bewusst unrichtig oder
entstellt das Verhandlungsergebnis
wiedergeben (=> sonst: kein
Bestätigungsschreiben); 
e) Zugang
des Schreibens innerhalb
angemessener Frist;
f) Kein
unverzüglicher Widerspruch des
Empfängers
24
Q

Funktionelles Synallagma

A
Jede Partei braucht nur zu leisten,
wenn auch die andere leistet
(„Zug um Zug“), § 320. Diese Abhängigkeit
in der Erfüllung nennt
man das funktionelle Synallagma
25
Q

Konditionelles Synallagma

A

Wer nach § 275 I, II, III nicht zu
leisten braucht, verliert den Anspruch
auf die Gegenleistung

26
Q

Verfügungsgeschäft

A
Rechtsgeschäft, das unmittelbar
auf ein Recht durch Übertragung,
Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung
einwirkt => Bspe.:
Übertragung (z. B. § 929 S. 1),
Aufhebung (§ 875 I), Inhaltsänderung
(§ 877). Voraussetzungen
für ein wirksames Verfügungsgeschäft:
A) Verfügender
muss Verfügungsmacht über
die Sache besitzen. Diese steht
regelmäßig dem Inhaber des
Rechts zu. Bsp.: Eigentümer einer
Sache ist ermächtigt, durch
Übereignung der Sache nach
§ 929 darüber zu verfügen. Verfügungen
von einem Nichtberechtigten
sind unwirksam, es sei
denn in folgenden Fällen: 1) Einverständnis
des Rechtsinhabers
führt zur Wirksamkeit (§ 185 I); 2)
Genehmigung des Rechtsinhabers
(§ 185 II 1); 3) Guter Glaube
des Erwerbenden an das
Bestehen der Rechtsinhaberschaft
(z. B. § 932, aber beachte
§ 935); B) Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes,
d. h.
die Verfügung muss sich auf
einen konkreten Gegenstand beziehen;
C) Wahrung des Publizitätsprinzips:
Rechtsgeschäfte
des Sachenrechts wirken gegenüber
jedermann, d.h. wirken absolut;
D) Geschäftsfähigkeit des
Verfügenden
27
Q

Gefälligkeitsvertrag

A
Unentgeltlicher Vertrag, bei dem
keine Verpflichtung zur Gegenleistung
besteht. Eine echte vertragliche
Einigung liegt vor, die
nur einen der Vertragspartner zur
Leistung verpflichtet => Beteiligte
wollen sich vertraglich verpflichten,
haben also Rechtsbindungswillen!
Bspe.: §§ 516, 598, 662,
688. Bei Verletzung: Haftung
nach § 280 bzw. nach den entsprechenden
Haftungsprivilegierungen,
z. B. § 521
28
Q

Gefälligkeitsverhältnis

A
Gefälligkeitszusage. Bedeutet
die (oft unentgeltl.) Erbringung
einer Leistung, ohne dass dem
eine rechtliche Verpflichtung des
Leistenden zugrunde liegt. Die
Beziehungen der Beteiligten sind
nicht von einem gemeinsamen
Rechtsbindungswillen getragen,
sie handeln damit nicht auf vertraglicher
Grundlage, sondern
aus Gefälligkeit
29
Q

Alltägliche / reine Gefälligkeit

A
Abreden, bei denen sich die Beteiligten
rechtlich nicht binden
u. damit keine WE abgeben u.
keine vertraglichen Pflichten eingehen
wollen => Es fehlt folglich
der Rechtsbindungswille! Bsp.:
Einladung zu einer Geburtstagsparty.
Bei Verletzung keine Haftung
des Betroffenen, weder auf
Erfüllung noch auf Schadensersatz!
30
Q

Freibleibendes Angebot

A
2 Auffassungen: 1) invitatio ad offerendum;
2) Verbindliches Angebot,
das aber noch unverzüglich
nach Zugang der Annahmeerklärung
widerrufen werden kann
(h.M.) => Bspe.: Angebot „freibleibend“,
„unverbindlich“
31
Q

Subjektiver Tatbestand der WE

A
Innerer Erklärungstatbestand der
WE. Dieser umfasst 4 Bestandteile:
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein,
Geschäftswille,
Rechtsbindungswille
32
Q

Erklärungsbewusstsein

A
Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches
zu erklären => Rechtliche
Behandlung bei Fehlen des
Erklärungsbewusstseins: 1) Willlenstheorie:
Es liegt keine gültige WE vor. 2) Erklärungstheorie (h.
M.): Hätte der Erklärende bei
pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen
können u. müssen, dass sein
Verhalten als WE aufgefasst werden
könnte, wird ihm seine Erklärung
als WE zugerechnet.
Allerdings besteht ein Anfechtungsrecht
analog § 119 I 2. Fall.
Kannte der Erklärungsempfänger
das Fehlen des Erklärungsbewusstseins
oder durfte er aus
anderen Gründen nicht auf das
Geschäft vertrauen, ist eine Zurechnung
ausgeschlossen!
33
Q

Abgabe einer Willenserklärung

(unter Abwesenden) § 130

A
Abgabe einer empfangsbedürftigen WE liegt vor, wenn die Erklärung vom Erklärenden willentlich so in Verkehr gebracht wird, dass ohne sein weiteres Zutun der Zugang der Erklärung eintreten
kann.
Bsp.: X lässt ein unterschriebenes
Schriftstück auf
seinem Schreibtisch liegen, das
seine Putzfrau findet u. es in den
Briefkasten wirft. Hilfsfrage: Hätte
der Erklärende damit rechnen
müssen? Wenn ja, dann gilt die
Erklärung als abgegeben! Im Fall
hätte X nicht damit rechnen müssen!
34
Q

Zugang einer Willenserklärung

unter Anwesenden

A

Schriftliche Erklärung: Zugangen, wenn sie dem Anwesenden übergeben, d.h. ausgehändigt wird u. somit in seinen Herrschaftsbereich gelangt. Mündliche
Erklärung:
Nach der eingeschränkten
Vernehmungstheorie (h. M.) geht die Erklärung zu, wenn der Empfänger sie akustisch vernommen hat bzw. wenn
der Erklärende damit rechnenkonnte, dass der Empfänger seine Erklärung richtig u. vollständig verstanden hat

35
Q

Empfangsbote

A
Derjenige, der vom Empfänger
zur Empfangnahme bestellt bzw.
ermächtigt ist oder nach der
Verkehrsanschauung als ermächtigt
gilt u. hierzu bereit u. geeignet ist 

Bsp.: Ehepartner, Oma, Opa, Haus-, Büroangestellte;

Keine Empfangsboten:
Der im Haus zufällig arbeitende
Handwerker, Nachbarn, 3jähriges
Kind.

Erklärung ist dann zugegangen,
wenn mit der Weiterleitung an den Empfänger unter normalen Umständen zu rechnen ist. Mögliche Übermittlungsfehler
des Boten gehen zu Lasten
des Empfängers.

Beachte: Eine Person, die vom Empfänger nicht bestellt ist u. auch keine Vertretungsmacht für ihn hat, ist dann
als Bote des Erklärenden anzusehen.
Die Erklärung von diesem Boten geht dann erst zu, wenn sie tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Empfängers
gelangt ist (beachte § 150 I)!
Widerruf

36
Q

Dissens

A

Einigungsmangel. Zwischen
den rechtlich relevanten Inhalten
der WEen der Parteien besteht
keine vollständige Übereinstimmung

37
Q

Totaldissens

A
Ohne Einigung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile
kommt ein Vertrag nicht zustande
=> Auf §§ 154, 155 darf nicht
zurückgegriffen werden!
38
Q

Offener Dissens

A
§ 154. Einigung über vertragliche
Nebenpunkte konnte nicht erzielt
werden u. diese mangelnde Einigung
ist den Parteien bekannt
=> „Im Zweifel“ ist der Vertrag
nicht zustande gekommen (§ 154
I 1). Den Parteien steht es somit
frei, den Vertrag als geschlossen
anzusehen, d. h. § 154 enthält lediglich
eine Auslegungsregel!
39
Q

Versteckter Dissens

A
§ 155. Der Einigungsmangel ist
den Parteien unbekannt geblieben,
weil 
1) ein regelungsbedürftiger
Punkt vergessen oder übersehen
wurde, 
2) die WEen bereits
äußerlich voneinander abweichen,
die Parteien ihre Erklärungen
aber wechselseitig mißverstehen
u. an das Zustandekommen
eines Vertrages glauben
(= Erklärungsdissens), 
3) das Erklärte obj. mehrdeutig ist u.
sich im Wege der Auslegung kein
eindeutiger Sinn ermitteln lässt (Scheinkonsens). 
Es ist dann zu fragen, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die entsprechende
Vereinbarung geschlossen hätten. Wenn ja, so ist der Vertrag zustande gekommen! Bsp.:
zu 1): Kaufvertragsschluss ohne
Einigung über den Preis; 
zu 2): X u. Y verhandeln telegraphisch in
Kürzeln über eine Ware u. werden
sich „einig“. Als X Erfüllung verlangt, stellt sich heraus, dass
beide verkaufen wollten; 
zu 3):Vor Euroeinführung: Vertragsschluss
zwischen einem Belgier u. einem Franzosen in einem dritten Land über „Francs“, wenn jeder seine Heimatwährung gemeint
hat, belgische / franz.
Francs => Versteckter Dissens.
Durch Auslegung nicht festzustellen,
welche Währung gelten soll,
d. h. Vertrag ist unwirksam!
40
Q

Relative Geschäftsunfähigkeit

A
Auf schwierige Rechtsgeschäfte
begrenzte Geschäftsunfähigkeit,
da fehlendes Verständnis => Für
jene Personen von Bedeutung,
die aufgrund des Geisteszustandes
nur die einfachen Geschäfte
des täglichen Lebens zu besorgen
vermögen. Bsp.: Versicherungsverträge.
H. M. lehnte dies ab. Streit nicht mehr relevant, da seit August 2002 § 105a existiert!
Beachte: § 105a bezieht sich nur
auf volljährige Geschäftsunfähige,
Leistung u. ggf. Gegenleistung
müssen bewirkt sein. Vertragliche
Sekundäransprüche,
wie Schadensersatz, können gegen
den Geschäftsunfähigen
nicht begründet werden! Dagegen
können vertragliche Folgeansprüche
zugunsten des Geschäftsunfähigen
bestehen!
41
Q

Lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107)

A
Sind nur solche Rechtsgeschäfte
oder Zuwendungen, die die
Rechtsstellung eines beschränkt
Geschäftsfähigen ausschließlich
verbessern
Rechtlich nachteilig ist die Entgegennahme einer Leistung als Erfüllung (§ 362
I). Hierdurch verliert nämlich der
Minderjährige seinen Anspruch.
Begründung: Dem Minderjährigen
fehlt die Empfangszuständigkeit,
die sich nach den Grundsätzen
der Verfügung (nach § 107) beurteilt.
Bsp.: 16 jähriger X hat sein Mountainbike für 30 € an den 20jährigen Y verkauft, der X
gleich das Geld gab. X verprasst
das Geld. Seine Eltern erfahren
am Abend von dem "Geschäft“ u.
verlangen von Y erneut Bezahlung
=> Für die Entgegennahme
des Kaufpreises fehlte X die
Empfangszuständigkeit, Folge:
trotz Eigentumsübergangs ist die
Forderung des X gegen Y nicht
gem. § 362 I erloschen. Allerdings:
Anspruch des Y aus §§ 812 ff. auf Rückforderung des Geleisteten. Beachte aber § 818
Weiterer Fall:
Verfügungen des Minderjährigen
über fremde Rechte: Nach h. M.
liegt hier bei der Verfügung als
Nichtberechtigter ein neutrales
Rechtsgeschäft vor, dass der
Minderjährige ohne Mitwirkung
seines gesetzlichen Vertreters
vornehmen kann. 
Beachte: Zuwendung belasteter Gegenstände.
Bsp.: Tante X übereignetihrer 15jähr. Nichte ein Grundstück im Wert von 150000 €, auf
dem eine Hypothek in Höhe von
400.000 € lastet. Hier haftet der
beschränkt Geschäftsfähige nicht
persönlich, sondern kann
schlimmstenfalls das Grundstück
im Wege der Zwangsversteigerung
verlieren (Steuern oder
kommunale Abgaben bleiben
außer Betracht). Folglich ist eine
Übertragung des Grundstücks
ohne Zustimmung der Eltern
möglich! Gleicher Fall z. B. auch
bei Grundschuld (§ 1191), Nießbrauch
(§ 1030). Nachteilig: z. B.
Erwerb eines Grundstücks, das
mit einer Reallast belastet ist!
42
Q

Indifferente Geschäfte

A
Neutrale Rechtsgeschäfte, die
für den beschränkt Geschäftsfähigen
weder rechtlich vorteilhaft
noch nachteilig sind, kann dieser
auch selbst wirksam vornehmen
=> Bsp.: Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger als Vertreter eines
anderen tätigt
43
Q

Einzeleinwilligung

A
Spezialeinwilligung. Einwilligung
kann für ein bestimmtes
Rechtsgeschäft erteilt werden =>
Bsp.: Vater gibt seinem 17jährigen
Sohn Geld, damit er das Niederle-
BGB-Skript kaufen kann
44
Q

Beschränkter Generalkonsens / Generaleinwilligung

A

Einwilligung des gesetzlichen
einwilligung Vertreters kann sich auch auf eine bestimmte Art oder einen bestimmten, abgrenzbaren Kreis
noch nicht individualisierter
Rechtsgeschäfte beziehen

=> Allerdings kann sich der Generalkonsens nur auf solche Geschäfte
erstrecken, die üblicherweise
mit dem Vorhaben des Minderjährigen
verbunden sind
 (i. Z.: enge Auslegung!). 
Bsp.: Erlaubnis
der Eltern zu einer Ferienreise
ihres 16jährigen Sohnes enthält
auch die Einwilligung in die
dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte,
z. B. Kauf von Speisen
u. Getränke, nicht jedoch von Zigaretten
u. Alkohol! Problem:
Schwarzfahrten. Bsp.: Vater gibt
regelmäßig seinem Sohn (14 J.)
2,50 € für die Bahn zur Schule.
Sohn löst keinen Fahrschein, um
das Geld zu behalten. Er wird erwischt
u. ein Beförderungsgeld i.
H. v. 50 € erhoben. Liegt ein beschränkter
Generalkonsens vor,
der sich auf sämtliche Bahnfahrten
zur Schule bezog u. damit auch auf die Schwarzfahrt? Die
Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters zur Benutzung öffentl.
Verkehrsmittel gilt i. Z. nicht für
Schwarzfahrten (h. M.) 
=> Beförderungsvertrag
schwebend unwirksam;
Verweigerung der Genehmigung
der Schwarzfahrt seitens des Vaters; Vertrag unwirksam.
Aber: Anspruch der Bahn
AG auf Zahlung des normalen
Fahrpreises gem. §§ 812 I S. 1 1.
Fall, 818 II (nur Sohn ist bösgläubig,
nicht jedoch der Vater)
45
Q

Taschengeldparagraph

A
§ 110. Konkludente Einwilligung
der gesetzlichen Vertreter durch
Überlassen von Mitteln, z. B. Taschengeld
=> Umfang ergibt sich
aus der mit der Überlassung der
Mittel verbundenen Zweckbestimmung.
Geschäft wird erst wirksam,
wenn der Minderjährige die
vertragsgemäße Leistung bewirkt
hat. Teilzahlungsgeschäfte werden
folglich erst mit Bezahlung
der letzten Rate wirksam! Durch
Auslegung ist zu ermitteln, ob u.
wie der Minderjährige mit den
Gegenständen verfahren darf, die
er mit den Mitteln erworben hat
(Zweckbestimmung). Bsp.: Lottogewinn
46
Q

Ermächtigung

A

Der Ermächtigte handelt im eigenen
Namen, mit der Folge, dass
das Rechtsgeschäft in seiner
Person zustande kommt

47
Q

Erwerbsgeschäft (§ 112)

A

Jede erlaubte, selbstständig, berufsmäßig
ausgeübte u. auf Gewinn
gerichtete Tätigkeit

48
Q

Dienst oder Arbeit (§ 113)

A
Jede Tätigkeit selbstständiger
oder unselbstständiger Art => Berufsausbildungsverhältnisse
fallen nicht unter § 113 (h. M.),
hier steht nicht die Dienst- oder
Arbeitsleistung im Vordergrund!
Ermächtigung erfasst nur Rechtsgeschäfte,
die verkehrsüblich
sind!
49
Q

Bedingung

A
Eine durch den Parteiwillen in
ein Rechtsgeschäft eingefügte
Bestimmung, welche die Rechtswirkungen
des Geschäfts von einem
zukünftigen ungewissen
Ereignis abhängig macht =>
§§ 158 ff. Zwei Arten der Bedingung:
die aufschiebende (§ 158
I) u. die auflösende (§ 158 II).

Bsp.: Schenkung unter der Bedingung,
dass der Beschenkte etwas
tut.

Bspe. für keine Bedingung:
sog. Rechtsbedingung;
Vergangenes oder gegenwärtiges
Ereignis (sog. uneigentliche
Bedingung), Bsp.: Jurastudent
verkauft seinen Schönfelder unter
der Bedingung, dass er das Examen
bestanden hat. Wenn das
Ergebnis bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses feststeht, liegt
eine uneigentliche Bedingung
vor. Teilweise wird dann vertreten,
§ 158 analog anzuwenden
50
Q

Rechtsbedingung

A
Wenn die Parteien ein gesetzliches
Wirksamkeitserfordernis
zur Bedingung des Rechtsgeschäfts
machen => Bsp.: Minderjähriger
kauft unter der Bedingung
ein Fahrrad, dass seine Eltern
nachträglich zustimmen
51
Q

Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte

A
Rechtsgeschäfte, die einen
Schwebezustand nicht vertragen
u. die deshalb nur unbedingt
vorgenommen werden dürfen =>
Bspe.: Aufrechnungserklärung (§
388 S. 2), Auflassung (§ 925 II),
Eheschließung (§ 1311 S. 2). Bedingung
ist aber ausnahmsweise
dann zulässig, wenn der Erklärungsgegner
damit einverstanden
oder der Bedingungseintritt
vom Verhalten des Empfängers
abhängig ist!
52
Q

Befristung

A
Wenn für die Wirkungen eines
Rechtsgeschäfts ein Anfangsoder
ein Endtermin vorgesehen
ist (§ 163) => Gegensatz zur Bedingung:
Die Wirkung eines
Rechtsgeschäfts hängt bei der
Befristung von einem zukünftigen
gewissen Ereignis ab (Maßgebend:
Auslegung!) => Bsp.: Abschluss
eines Arbeitsvertrages
für die Zeit vom 1.7. bis zum
31.7. Bedingungsfeindl. Rechtsgeschäfte
sind grundsätzlich
auch befristungsfeindlich!