BGB AT Flashcards
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Erklärungsbewusstsein
Der Wille eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (subj.).
Merke:Das Erklärungsbewusstsein wird
im objektiven Tatbestand der Willenserklärung Rechtsbindungswille
genannt.
Potenzielles Erklärungsbewusstsein
„Trierer Weinversteigerung“
Potentielles Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, das sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird. (h.M,)
RF: Wirksame WE aber anfechtbar 119 I Alt 1. BGB
Invitatio ad offerendum
Aufforderung, einen Antrag abzugeben
Essentialia negotii
Wesentliche Vertragsbestandteile
Abgabe einer Willenserklärung
Eine WE ist abgegeben, wenn der Erklärende alles erforderliche getan hat, was er selbst tun muss, damit die WE wirksam wird
Was muss er konkret tun?
a) nicht empfangsbedürftige WE: es ist
ausreichend, wenn der Erklärende den Erklärungsvorgang abgeschlossen hat
b) empfangsbedürftige WE: der Erklärende muss die Erklärung auf den Weg zum Empfänger gebracht haben
Zugang
Eine WE ist zugegangen, wenn sie in der Gestallt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Erklärungsirrtum (119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setz als er setzen wollte (verschreiben, versprechen).
Der Erklärende weiß nicht was er sagt
Inhaltsirrtum ( 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
In Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende das Erklärungszeichen setzt, das er setzen wollte, aber über dessen rechtliche Bedeutung irrt.
Der Erklärende weiß was er sagt, aber er weiß nicht was er damit sagt.
Eigenschaften einer Sache
§ 119 Abs. 2 BGB
Eigenschaften einer Sache sind neben ihrer Beschaffenheit alle rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr Ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen und nach der Verkehrsauffassung von Einfluss auf die Wertschätzung sind.
Dazu zählen auch Herstellergarantien
Verkehrswesentlich ( 119 Abs. 2 BGB)
Werkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Täuschung ist die Erregung eines Irrtums oder die Aufrechterhaltung eines bereits vorhandenen Irrtums
Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Drohen ist das in aussichstellen eines empfindlichen Übels, dessen Verwirklichung aus der Sicht des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängig ist
Dritter (§ 123 Abs. 2 BGB)
Dritter i.S.v. § 123 II sind alle Personen, die nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.
Anscheinsvollmacht
Die Anscheinsvollmacht ist eine Vollmacht kraft Rechtsscheins. Sie liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Erklärungsempfänger annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
(mehrmaliges Auftreten des Vertreters erforderlich)
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht ist eine Vollmacht Kraft Rechtsscheins. Sie ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, das ein anderer für Ihn wie ein Vertreter auftritt und der Erklärungsempfänger dieses Dulden kennt und nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist
Privatautonomie
Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der
Rechtsordnung eigenverantwortlich
zu gestalten
Vertragsfreiheit
Freie Entscheidung des Einzelnen,
ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit) und was dessen Inhalt sein soll (Gestaltungsfreiheit)
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist
Geschäftsähnliche Handlungen
Auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren RFen unabhängig vom Willen kraft Gesetzes eintreten => Bspe.: Androhung (z. B. § 384 I), Mahnung (§ 286 I, II), Fristsetzung (z. B. § 286 I), Aufforderung (z. B. § 108 II), Anzeige (z. B. § 170). Die Erklärungen richten sich nicht auf eine bestimmte gewollte RF, sondern auf eine gesetzlich vorgesehene. Bei den geschäftsähnlichen Handlungen gelten die Vorschriften für Rechtsgeschäfte i. d. R. analog, wobei dies jedes Mal ausdrücklich zu begründen ist!
Angebot
Antrag/Offerte. Ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt (u. zwar durch ein schlichtes „ja“) => Abgrenzung zur invitatio ad offerendum! Der Antrag muss die sog. „essentialia negotii“ zumindest erkennen lassen
Annahme
Ist eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt => Kurzform: Vorbehaltloses Einverständnis mit dem Antrag. Lässt sich auf ein bloßes „ja“ beschränken, ansonsten neuer Antrag, § 150 II. Annahme auch durch schlüssiges Verhalten möglich, z. B. durch Zahlung, oder auch durch Schweigen bei § 362 HGB oder Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Beachte die Annahmefrist, § 147
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Ist die Wiedergabe vorangegangener Vertragsverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben. Voraussetzungen: a) Beide Parteien sind Unternehmer (§ 14), nicht notwendig Kaufleute b) Parteien haben Vertragsverhandlungen geführt; c) Wiedergabe des wesentlichen Vertragsinhalts => Schreiben darf nur soweit vom Stand der Verhandlungen abweichen, als aus objektiver Sicht die Zustimmung des Empfängers zu erwarten ist; d) Absender darf nicht arglistig sein, d. h. er darf nicht bewusst unrichtig oder entstellt das Verhandlungsergebnis wiedergeben (=> sonst: kein Bestätigungsschreiben); e) Zugang des Schreibens innerhalb angemessener Frist; f) Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
Funktionelles Synallagma
Jede Partei braucht nur zu leisten, wenn auch die andere leistet („Zug um Zug“), § 320. Diese Abhängigkeit in der Erfüllung nennt man das funktionelle Synallagma
Konditionelles Synallagma
Wer nach § 275 I, II, III nicht zu
leisten braucht, verliert den Anspruch
auf die Gegenleistung
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung einwirkt => Bspe.: Übertragung (z. B. § 929 S. 1), Aufhebung (§ 875 I), Inhaltsänderung (§ 877). Voraussetzungen für ein wirksames Verfügungsgeschäft: A) Verfügender muss Verfügungsmacht über die Sache besitzen. Diese steht regelmäßig dem Inhaber des Rechts zu. Bsp.: Eigentümer einer Sache ist ermächtigt, durch Übereignung der Sache nach § 929 darüber zu verfügen. Verfügungen von einem Nichtberechtigten sind unwirksam, es sei denn in folgenden Fällen: 1) Einverständnis des Rechtsinhabers führt zur Wirksamkeit (§ 185 I); 2) Genehmigung des Rechtsinhabers (§ 185 II 1); 3) Guter Glaube des Erwerbenden an das Bestehen der Rechtsinhaberschaft (z. B. § 932, aber beachte § 935); B) Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes, d. h. die Verfügung muss sich auf einen konkreten Gegenstand beziehen; C) Wahrung des Publizitätsprinzips: Rechtsgeschäfte des Sachenrechts wirken gegenüber jedermann, d.h. wirken absolut; D) Geschäftsfähigkeit des Verfügenden
Gefälligkeitsvertrag
Unentgeltlicher Vertrag, bei dem keine Verpflichtung zur Gegenleistung besteht. Eine echte vertragliche Einigung liegt vor, die nur einen der Vertragspartner zur Leistung verpflichtet => Beteiligte wollen sich vertraglich verpflichten, haben also Rechtsbindungswillen! Bspe.: §§ 516, 598, 662, 688. Bei Verletzung: Haftung nach § 280 bzw. nach den entsprechenden Haftungsprivilegierungen, z. B. § 521
Gefälligkeitsverhältnis
Gefälligkeitszusage. Bedeutet die (oft unentgeltl.) Erbringung einer Leistung, ohne dass dem eine rechtliche Verpflichtung des Leistenden zugrunde liegt. Die Beziehungen der Beteiligten sind nicht von einem gemeinsamen Rechtsbindungswillen getragen, sie handeln damit nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern aus Gefälligkeit
Alltägliche / reine Gefälligkeit
Abreden, bei denen sich die Beteiligten rechtlich nicht binden u. damit keine WE abgeben u. keine vertraglichen Pflichten eingehen wollen => Es fehlt folglich der Rechtsbindungswille! Bsp.: Einladung zu einer Geburtstagsparty. Bei Verletzung keine Haftung des Betroffenen, weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz!
Freibleibendes Angebot
2 Auffassungen: 1) invitatio ad offerendum; 2) Verbindliches Angebot, das aber noch unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung widerrufen werden kann (h.M.) => Bspe.: Angebot „freibleibend“, „unverbindlich“
Subjektiver Tatbestand der WE
Innerer Erklärungstatbestand der WE. Dieser umfasst 4 Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille, Rechtsbindungswille
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären => Rechtliche Behandlung bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins: 1) Willlenstheorie: Es liegt keine gültige WE vor. 2) Erklärungstheorie (h. M.): Hätte der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können u. müssen, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden könnte, wird ihm seine Erklärung als WE zugerechnet. Allerdings besteht ein Anfechtungsrecht analog § 119 I 2. Fall. Kannte der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins oder durfte er aus anderen Gründen nicht auf das Geschäft vertrauen, ist eine Zurechnung ausgeschlossen!
Abgabe einer Willenserklärung
(unter Abwesenden) § 130
Abgabe einer empfangsbedürftigen WE liegt vor, wenn die Erklärung vom Erklärenden willentlich so in Verkehr gebracht wird, dass ohne sein weiteres Zutun der Zugang der Erklärung eintreten kann. Bsp.: X lässt ein unterschriebenes Schriftstück auf seinem Schreibtisch liegen, das seine Putzfrau findet u. es in den Briefkasten wirft. Hilfsfrage: Hätte der Erklärende damit rechnen müssen? Wenn ja, dann gilt die Erklärung als abgegeben! Im Fall hätte X nicht damit rechnen müssen!
Zugang einer Willenserklärung
unter Anwesenden
Schriftliche Erklärung: Zugangen, wenn sie dem Anwesenden übergeben, d.h. ausgehändigt wird u. somit in seinen Herrschaftsbereich gelangt. Mündliche
Erklärung:
Nach der eingeschränkten
Vernehmungstheorie (h. M.) geht die Erklärung zu, wenn der Empfänger sie akustisch vernommen hat bzw. wenn
der Erklärende damit rechnenkonnte, dass der Empfänger seine Erklärung richtig u. vollständig verstanden hat
Empfangsbote
Derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnahme bestellt bzw. ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gilt u. hierzu bereit u. geeignet ist
Bsp.: Ehepartner, Oma, Opa, Haus-, Büroangestellte;
Keine Empfangsboten:
Der im Haus zufällig arbeitende
Handwerker, Nachbarn, 3jähriges
Kind.
Erklärung ist dann zugegangen,
wenn mit der Weiterleitung an den Empfänger unter normalen Umständen zu rechnen ist. Mögliche Übermittlungsfehler
des Boten gehen zu Lasten
des Empfängers.
Beachte: Eine Person, die vom Empfänger nicht bestellt ist u. auch keine Vertretungsmacht für ihn hat, ist dann
als Bote des Erklärenden anzusehen.
Die Erklärung von diesem Boten geht dann erst zu, wenn sie tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Empfängers
gelangt ist (beachte § 150 I)!
Widerruf
Dissens
Einigungsmangel. Zwischen
den rechtlich relevanten Inhalten
der WEen der Parteien besteht
keine vollständige Übereinstimmung
Totaldissens
Ohne Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile kommt ein Vertrag nicht zustande => Auf §§ 154, 155 darf nicht zurückgegriffen werden!
Offener Dissens
§ 154. Einigung über vertragliche Nebenpunkte konnte nicht erzielt werden u. diese mangelnde Einigung ist den Parteien bekannt => „Im Zweifel“ ist der Vertrag nicht zustande gekommen (§ 154 I 1). Den Parteien steht es somit frei, den Vertrag als geschlossen anzusehen, d. h. § 154 enthält lediglich eine Auslegungsregel!
Versteckter Dissens
§ 155. Der Einigungsmangel ist den Parteien unbekannt geblieben, weil 1) ein regelungsbedürftiger Punkt vergessen oder übersehen wurde, 2) die WEen bereits äußerlich voneinander abweichen, die Parteien ihre Erklärungen aber wechselseitig mißverstehen u. an das Zustandekommen eines Vertrages glauben (= Erklärungsdissens), 3) das Erklärte obj. mehrdeutig ist u. sich im Wege der Auslegung kein eindeutiger Sinn ermitteln lässt (Scheinkonsens). Es ist dann zu fragen, ob die Parteien den Vertrag auch ohne die entsprechende Vereinbarung geschlossen hätten. Wenn ja, so ist der Vertrag zustande gekommen! Bsp.: zu 1): Kaufvertragsschluss ohne Einigung über den Preis; zu 2): X u. Y verhandeln telegraphisch in Kürzeln über eine Ware u. werden sich „einig“. Als X Erfüllung verlangt, stellt sich heraus, dass beide verkaufen wollten; zu 3):Vor Euroeinführung: Vertragsschluss zwischen einem Belgier u. einem Franzosen in einem dritten Land über „Francs“, wenn jeder seine Heimatwährung gemeint hat, belgische / franz. Francs => Versteckter Dissens. Durch Auslegung nicht festzustellen, welche Währung gelten soll, d. h. Vertrag ist unwirksam!
Relative Geschäftsunfähigkeit
Auf schwierige Rechtsgeschäfte begrenzte Geschäftsunfähigkeit, da fehlendes Verständnis => Für jene Personen von Bedeutung, die aufgrund des Geisteszustandes nur die einfachen Geschäfte des täglichen Lebens zu besorgen vermögen. Bsp.: Versicherungsverträge. H. M. lehnte dies ab. Streit nicht mehr relevant, da seit August 2002 § 105a existiert! Beachte: § 105a bezieht sich nur auf volljährige Geschäftsunfähige, Leistung u. ggf. Gegenleistung müssen bewirkt sein. Vertragliche Sekundäransprüche, wie Schadensersatz, können gegen den Geschäftsunfähigen nicht begründet werden! Dagegen können vertragliche Folgeansprüche zugunsten des Geschäftsunfähigen bestehen!
Lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107)
Sind nur solche Rechtsgeschäfte oder Zuwendungen, die die Rechtsstellung eines beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich verbessern
Rechtlich nachteilig ist die Entgegennahme einer Leistung als Erfüllung (§ 362 I). Hierdurch verliert nämlich der Minderjährige seinen Anspruch. Begründung: Dem Minderjährigen fehlt die Empfangszuständigkeit, die sich nach den Grundsätzen der Verfügung (nach § 107) beurteilt.
Bsp.: 16 jähriger X hat sein Mountainbike für 30 € an den 20jährigen Y verkauft, der X gleich das Geld gab. X verprasst das Geld. Seine Eltern erfahren am Abend von dem "Geschäft“ u. verlangen von Y erneut Bezahlung => Für die Entgegennahme des Kaufpreises fehlte X die Empfangszuständigkeit, Folge: trotz Eigentumsübergangs ist die Forderung des X gegen Y nicht gem. § 362 I erloschen. Allerdings: Anspruch des Y aus §§ 812 ff. auf Rückforderung des Geleisteten. Beachte aber § 818
Weiterer Fall: Verfügungen des Minderjährigen über fremde Rechte: Nach h. M. liegt hier bei der Verfügung als Nichtberechtigter ein neutrales Rechtsgeschäft vor, dass der Minderjährige ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen kann.
Beachte: Zuwendung belasteter Gegenstände. Bsp.: Tante X übereignetihrer 15jähr. Nichte ein Grundstück im Wert von 150000 €, auf dem eine Hypothek in Höhe von 400.000 € lastet. Hier haftet der beschränkt Geschäftsfähige nicht persönlich, sondern kann schlimmstenfalls das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verlieren (Steuern oder kommunale Abgaben bleiben außer Betracht). Folglich ist eine Übertragung des Grundstücks ohne Zustimmung der Eltern möglich! Gleicher Fall z. B. auch bei Grundschuld (§ 1191), Nießbrauch (§ 1030). Nachteilig: z. B. Erwerb eines Grundstücks, das mit einer Reallast belastet ist!
Indifferente Geschäfte
Neutrale Rechtsgeschäfte, die für den beschränkt Geschäftsfähigen weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilig sind, kann dieser auch selbst wirksam vornehmen => Bsp.: Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger als Vertreter eines anderen tätigt
Einzeleinwilligung
Spezialeinwilligung. Einwilligung kann für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt werden => Bsp.: Vater gibt seinem 17jährigen Sohn Geld, damit er das Niederle- BGB-Skript kaufen kann
Beschränkter Generalkonsens / Generaleinwilligung
Einwilligung des gesetzlichen
einwilligung Vertreters kann sich auch auf eine bestimmte Art oder einen bestimmten, abgrenzbaren Kreis
noch nicht individualisierter
Rechtsgeschäfte beziehen
=> Allerdings kann sich der Generalkonsens nur auf solche Geschäfte erstrecken, die üblicherweise mit dem Vorhaben des Minderjährigen verbunden sind (i. Z.: enge Auslegung!).
Bsp.: Erlaubnis der Eltern zu einer Ferienreise ihres 16jährigen Sohnes enthält auch die Einwilligung in die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte, z. B. Kauf von Speisen u. Getränke, nicht jedoch von Zigaretten u. Alkohol! Problem: Schwarzfahrten. Bsp.: Vater gibt regelmäßig seinem Sohn (14 J.) 2,50 € für die Bahn zur Schule. Sohn löst keinen Fahrschein, um das Geld zu behalten. Er wird erwischt u. ein Beförderungsgeld i. H. v. 50 € erhoben. Liegt ein beschränkter Generalkonsens vor, der sich auf sämtliche Bahnfahrten zur Schule bezog u. damit auch auf die Schwarzfahrt? Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Benutzung öffentl. Verkehrsmittel gilt i. Z. nicht für Schwarzfahrten (h. M.) => Beförderungsvertrag schwebend unwirksam; Verweigerung der Genehmigung der Schwarzfahrt seitens des Vaters; Vertrag unwirksam. Aber: Anspruch der Bahn AG auf Zahlung des normalen Fahrpreises gem. §§ 812 I S. 1 1. Fall, 818 II (nur Sohn ist bösgläubig, nicht jedoch der Vater)
Taschengeldparagraph
§ 110. Konkludente Einwilligung der gesetzlichen Vertreter durch Überlassen von Mitteln, z. B. Taschengeld => Umfang ergibt sich aus der mit der Überlassung der Mittel verbundenen Zweckbestimmung. Geschäft wird erst wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung bewirkt hat. Teilzahlungsgeschäfte werden folglich erst mit Bezahlung der letzten Rate wirksam! Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob u. wie der Minderjährige mit den Gegenständen verfahren darf, die er mit den Mitteln erworben hat (Zweckbestimmung). Bsp.: Lottogewinn
Ermächtigung
Der Ermächtigte handelt im eigenen
Namen, mit der Folge, dass
das Rechtsgeschäft in seiner
Person zustande kommt
Erwerbsgeschäft (§ 112)
Jede erlaubte, selbstständig, berufsmäßig
ausgeübte u. auf Gewinn
gerichtete Tätigkeit
Dienst oder Arbeit (§ 113)
Jede Tätigkeit selbstständiger oder unselbstständiger Art => Berufsausbildungsverhältnisse fallen nicht unter § 113 (h. M.), hier steht nicht die Dienst- oder Arbeitsleistung im Vordergrund! Ermächtigung erfasst nur Rechtsgeschäfte, die verkehrsüblich sind!
Bedingung
Eine durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht => §§ 158 ff. Zwei Arten der Bedingung: die aufschiebende (§ 158 I) u. die auflösende (§ 158 II).
Bsp.: Schenkung unter der Bedingung,
dass der Beschenkte etwas
tut.
Bspe. für keine Bedingung: sog. Rechtsbedingung; Vergangenes oder gegenwärtiges Ereignis (sog. uneigentliche Bedingung), Bsp.: Jurastudent verkauft seinen Schönfelder unter der Bedingung, dass er das Examen bestanden hat. Wenn das Ergebnis bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststeht, liegt eine uneigentliche Bedingung vor. Teilweise wird dann vertreten, § 158 analog anzuwenden
Rechtsbedingung
Wenn die Parteien ein gesetzliches Wirksamkeitserfordernis zur Bedingung des Rechtsgeschäfts machen => Bsp.: Minderjähriger kauft unter der Bedingung ein Fahrrad, dass seine Eltern nachträglich zustimmen
Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die einen Schwebezustand nicht vertragen u. die deshalb nur unbedingt vorgenommen werden dürfen => Bspe.: Aufrechnungserklärung (§ 388 S. 2), Auflassung (§ 925 II), Eheschließung (§ 1311 S. 2). Bedingung ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erklärungsgegner damit einverstanden oder der Bedingungseintritt vom Verhalten des Empfängers abhängig ist!
Befristung
Wenn für die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts ein Anfangsoder ein Endtermin vorgesehen ist (§ 163) => Gegensatz zur Bedingung: Die Wirkung eines Rechtsgeschäfts hängt bei der Befristung von einem zukünftigen gewissen Ereignis ab (Maßgebend: Auslegung!) => Bsp.: Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.7. Bedingungsfeindl. Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich auch befristungsfeindlich!