BGB AT Flashcards
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Erklärungsbewusstsein
Der Wille eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (subj.).
Merke:Das Erklärungsbewusstsein wird
im objektiven Tatbestand der Willenserklärung Rechtsbindungswille
genannt.
Potenzielles Erklärungsbewusstsein
„Trierer Weinversteigerung“
Potentielles Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, das sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird. (h.M,)
RF: Wirksame WE aber anfechtbar 119 I Alt 1. BGB
Invitatio ad offerendum
Aufforderung, einen Antrag abzugeben
Essentialia negotii
Wesentliche Vertragsbestandteile
Abgabe einer Willenserklärung
Eine WE ist abgegeben, wenn der Erklärende alles erforderliche getan hat, was er selbst tun muss, damit die WE wirksam wird
Was muss er konkret tun?
a) nicht empfangsbedürftige WE: es ist
ausreichend, wenn der Erklärende den Erklärungsvorgang abgeschlossen hat
b) empfangsbedürftige WE: der Erklärende muss die Erklärung auf den Weg zum Empfänger gebracht haben
Zugang
Eine WE ist zugegangen, wenn sie in der Gestallt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Erklärungsirrtum (119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setz als er setzen wollte (verschreiben, versprechen).
Der Erklärende weiß nicht was er sagt
Inhaltsirrtum ( 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
In Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende das Erklärungszeichen setzt, das er setzen wollte, aber über dessen rechtliche Bedeutung irrt.
Der Erklärende weiß was er sagt, aber er weiß nicht was er damit sagt.
Eigenschaften einer Sache
§ 119 Abs. 2 BGB
Eigenschaften einer Sache sind neben ihrer Beschaffenheit alle rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr Ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen und nach der Verkehrsauffassung von Einfluss auf die Wertschätzung sind.
Dazu zählen auch Herstellergarantien
Verkehrswesentlich ( 119 Abs. 2 BGB)
Werkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Täuschung ist die Erregung eines Irrtums oder die Aufrechterhaltung eines bereits vorhandenen Irrtums
Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Drohen ist das in aussichstellen eines empfindlichen Übels, dessen Verwirklichung aus der Sicht des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängig ist
Dritter (§ 123 Abs. 2 BGB)
Dritter i.S.v. § 123 II sind alle Personen, die nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.
Anscheinsvollmacht
Die Anscheinsvollmacht ist eine Vollmacht kraft Rechtsscheins. Sie liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Erklärungsempfänger annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
(mehrmaliges Auftreten des Vertreters erforderlich)
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht ist eine Vollmacht Kraft Rechtsscheins. Sie ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, das ein anderer für Ihn wie ein Vertreter auftritt und der Erklärungsempfänger dieses Dulden kennt und nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist
Privatautonomie
Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der
Rechtsordnung eigenverantwortlich
zu gestalten
Vertragsfreiheit
Freie Entscheidung des Einzelnen,
ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit) und was dessen Inhalt sein soll (Gestaltungsfreiheit)
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist
Geschäftsähnliche Handlungen
Auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren RFen unabhängig vom Willen kraft Gesetzes eintreten => Bspe.: Androhung (z. B. § 384 I), Mahnung (§ 286 I, II), Fristsetzung (z. B. § 286 I), Aufforderung (z. B. § 108 II), Anzeige (z. B. § 170). Die Erklärungen richten sich nicht auf eine bestimmte gewollte RF, sondern auf eine gesetzlich vorgesehene. Bei den geschäftsähnlichen Handlungen gelten die Vorschriften für Rechtsgeschäfte i. d. R. analog, wobei dies jedes Mal ausdrücklich zu begründen ist!