Schuldrecht AT Flashcards
1
Q
Gesamtschuldnerschaft
A
Eine Gesamtschuldnersvhaft kann nur dann angenommen werden, wenn die allgemeinen Entstehungsvoraussetzungen gem. § 421 BGB vorliegen. Erforderlich ist, dass von mehreren Schuldnern jeder eine Leistung in vollem Umfang allein erbringen kann bzw. muss, der Gläubiger sie jedoch nur einmal zur Befridigung des Leistungsinteresses fordern darf und zusätzlich die verschiedenen Schuldner gleichstufig haften (nicht im Falle der Elterlichen Unterhaltspflicht)