Schadenersatz Flashcards
Modifikationen des allgemeinen Schadenersatzrechts
• Schädigung des AG durch den AN
• Schädigung von Arbeitskollegen
• Schädigung von Dritten
• Sachschäden
• Personenschäden - §§ 332, 333 ASVG
Schadensminderung nach DHG
• Schädigung des AG durch den AN
• Voraussetzung:
Schadenersatzanspruch gem §$ 1293 ff ABGB
- Schaden
- Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Haftungserleichterungen gem § 2 DHG
• Schädigung „bei Erbringung der Dienstleistung”
• Bei „Versehen” = Fahrlässigkeit
• Haftungsausschluss bei entschuldbarer Fehlleistung
• Mäßigung durch das Gericht
- Bei leichter Flk bis auf 0
- Bei grober Flk nicht bis 0
Mäßigungskriterien (§ 2 Abs 2)
• Verschulden und
• Umstände
- Verantwortung
- Risikoabgeltung
- Ausbildung
- Arbeitsbedingungen
- Schadenswahrscheinlichkeit
Persönlicher Geltungsbereich des DHG
• Privat- und öffentlich-rechtliche Dienstnehmer
- Ausn.: wenn in Vollziehung der Gesetze
• Arbeitnehmerähnliche Personen
- Arbeit im Auftrag und für Rechnung anderer
Personen,
- wirtschaftliche Unselbständigkeit
Auch: GIBG, ASGG, AÜG, AusIBG (arbeitnehmerähnliche Personen einbeziehen)
Mittelbare Schädigung des AG
• Schädigung eines Dritten
• Haftung des DG gegenüber dem Dritten
- § 1313a ABGB (Erfüllungsgehilfe)
- § 1315 ABGB (Besorgungsgehilfe)
- Gefährdungshaftung etc
• Aufteilung des Schadenersatzes im Innen-verhältnis zwischen AG und AN
Risikohaftung des Arbeitgebers
• Eigenschäden des AN
• Haftpflichtschäden
Bsp: Dienstfahrrad-Fall
Der geschädigte Dritte steht in keiner haftungsrechtlichen Beziehung zum DG
§ 1014 ABGB
• Dem Gewalthaber ist zu ersetzen
- notwendiger oder nützlicher Aufwand,
- der mit dem Auftrag verbundene Schaden
• Norm aus dem Auftragsrecht
- Rechtsgeschäftliches Handeln
• OGH: Analoge Anwendung auf faktischeArbeitsleistungen
• Arbeitsadäquate Schäden
• Verschulden des DN
- Analoge Heranziehung des § 2 DHG
• Abdingbarkeit des § 1014 ABGB?
- Grenze des § 879 ABGB - Sittenwidrigkeit
• Kritik an der Rechtsfortbildung durch den OGH
- Umgehung des DHG?
- Analogiefähigkeit des DHG?
Personenschäden
• Arbeitsunfall -> ASVG
• Leistungspflicht der UVersicherung
- Sachleistungen (Ärztliche Hilfe, Anstaltspflege…)
- Geldleistungen (Versehrtenrente …)
• § 332 ASVG -> Legalzession
Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger gehen auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat
(Kongruenzprinzip)
§ 332 Abs 5 ASVG
• Regress der AUVA gg. DN desselben Betriebes beschränkt
- Nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung
- Oder wenn der Unfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht verursacht wurde (Auto)
• Dh. voller Regress gegenüber außenstehenden
dritten Schädigern
Dienstgeberhaftungsprivileg
• § 333, - Schmerzensgeld kann nicht angeklagt werden
• DG haftet dem DN nur (Schmerzensgeld und Vedienstengang)
- bei Vorsatz oder
- bei Unfall mit Verkehrsmittel mit erhöhter
Haftpflicht
(Nicht bei grober/lichter Fahrlässigkeit)
° §334 Originärer Anspruch der AUVA gegenüber DG/Aufseher bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kann AUVA Ihre Leistungen zurückholen
• Gleichstellung des „Aufsehers im Betrieb”
——— Ist Kollege bloßer Kollege oder Aufseher?
Wenn es ein bloßer Kollege war, dann §332
Die Haftungsminderung wurde in den Gesetzesmaterialien mit drei Argumenten begründet:
- Der Arbeitgeber setze den Arbeitnehmer zu seinem eigenen Interesse und in seiner eigenen Organisation ein und müsse daher das Gefahrenrisiko auf sich nehmen;
2. die modernen Arbeitsabläufe hätten Schadenshäufigkeit und Schadenshöhe bedeutend gesteigert; es sei unbillig, diese Umstände allein den Arbeitnehmer tragen zu lassen;
3. der Arbeitgeber könne solche Schäden, ebenso wie andere Betriebsrisiken, in seiner Kalkulation berücksichtigen und auf die Konsumenten überwälzen.