Beendigung von Arbeitsverhältnissen Flashcards

1
Q

Beendigungsarten

A

• Befristetes AV: Zeitablauf
• Unbefristetes AV: Kündigung

• Alle DV:
- Probemonat: jederzeit grundlos
- Einvernehmlich
- Entlassung/Austritt: fristlos, wichtiger Grund

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2
Q

Bestandschutz

A

• Verteuerung von AG-Kündigungen
- Auflösungsabgabe
- Abfertigung alt
- Sozialpläne
• Allgemeiner und besonderer Bestandschutz

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3
Q

Kündigung

A

= einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, die auf Beendigung gerichtet ist
• Ausdrücklich oder konkludent
• Zugang (Machtbereich)
• Kündigung im Urlaub? - möglich
• Rücknahme der Kündigung? - einvernehmlich

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4
Q

Kündigungsfristen und -termine

A

Angestellte -> §20 AnG (zwingende Norm, d. H der AV kann für den Arbeitnehmer nicht ungünstigeres regeln) F+T

Arbeiter -> §77 GewO (nicht zwingend, d.h die regeln üblicherweise für die Arbeiter Kollektivverträge die entsprechenden Kündigungsfristen und Termine, Kv können ungünstiger sein als §77 GewO ) NUR F KollV!

Andere -> §1159ff ABGB F/T/F+T

-> ab 2021 gelten einheitliche Kündigungstermine für sämtliche Arbeitnehmer

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5
Q

§ 20 AngG

A

• AN-Kündigung: 1 Monat zum Monatsletzten
• AG-Kündigung zum Quartalsende (=Termin);
Frist von 6 Wochen (steigend)
• Vertrag: Termin zum 15. und Monatsletzten

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6
Q

Zusätzlich zu beachtende Fristen

A

• Vorverfahren gem § 105 Abs 1 ArbVG
- Verständigung des BR → 1 Woche zur Stellungnahme
• Massenkündigung gem § 45a AMFG
- Verständigung des AMS → 30 Tage vor Kündigung
• Rechtsfolgen bei Verstoß
- Unwirksamkeit der Kündigungen
- → Feststellungsklage

Wird das Vorverfahren nach 105 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz oder das Massen Kündigung nach 45 A nicht eingehalten sind ausgesprochene Kündigungen nichtig d.h. in diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Arbeitnehmerin lediglich eine Feststellungsklage der Nichtigkeit der Kündigung einbringen

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7
Q

Entlassung/Austritt

A

• Grundsatz der jederzeitigen Beendbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- Wichtiger Grund
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin
- Unverzüglichkeit
• Verschuldensabhängig/verschuldensunabhängig

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8
Q

Entlassung

A

Angestellte -> 27 Ang Untreue

Vertrauensunwürdigkeit
Dienstunfähigkeit
Unterlassung der DL
Ehrverletzung …
demonstrativ

Arbeiter -> §82 GewO

Täuschung
Trunksucht
Dienstunfähigkeit
Diebstahl beharrliche Pflichtv…
taxativ

Andere -> § 1162 ABGB

Wichtiger Grund

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9
Q

Austritt

A

• §§ 26 AngG, 82a GewO, 1162 ABGB
• Gründe
- Verletzung vertraglicher Pflichten, zB
• Entgeltschmälerung
• Verletzung der Fürsorgepflicht
- Verletzung von Arbeitnehmerschutzpflichten
- Ehrverletzung/Tätlichkeiten, zB
• (Sexuelle) Belästigung

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10
Q

Ungerechtfertigte Entlassung

A

• Theoretische Möglichkeiten
- Unwirksamkeit der E
- Umdeutung der E in eine Kündigung
- Die E ist wirksam, der AN erhält Schadenersatz
• OGH für normale AN - Schadenersatztheorie
- Die Entlassung ist wirksam, dh sie beendet das DV
- Der AN erhält „Kündigungsentschädigung” = SchE

• Die Schadenersatztheorie wird auch
angewandt
- Bei der zeitwidrigen Kündigung
- Beim vom AG verschuldeten Austritt
• Zur Kündigungsentschädigung
- Sofortige Fälligkeit der ersten 3 Monate
- Dann in Raten
- Vorteilsanrechnung nach 3 Monaten
- Verfallsfrist von 6 Monaten
• Mitverschuldensregel des § 32 AngG, 1162c
- Freies Ermessen des Richters

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11
Q

Unwirksamkeitstheorie

A

• Die Unwirksamkeit der Entlassung kann geltend gemacht werden
- Von unkündbar gestellten AN
- Von AN mit besonderem Kündigungs- und
Entlassungsschutz
• Allerdings hat der AN ein Wahlrecht
→ er kann die Beendigung akzeptieren und Kündigungsentschädigung verlangen
- Der OGH begrenzt den Zeitraum!

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12
Q

Allgemeiner Kündigungsschutz

A

• Kündigungsanfechtung gem § 105 ArbVG
– Nur in betriebsratspflichtigen Betrieben
— Persönlicher GB des II. Teiles des ArbVG!
• Kollektivrechtliches Modell
• Vorverfahren gem § 105 Abs1 ArbVG
- Verständigung des BR von der Kündigungsabsicht
- 1 Woche Stellungnahmefrist
- Sanktion: Nichtigkeit der Kündigung

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13
Q

Anfechtungsgründe

A

• § 105 Abs 3 Z 1: Sozialwidrige Kündigung
- Wesentliche Interessenbeeinträchtigung
- 6 Monate Beschäftigung (Angefochten werden wenn der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt war)
- Sperrrecht des Betriebsrates! (Außerdem ist das so genannte Sperrrechtdes Betriebsrates zu berücksichtigen gibt es einen Betriebsrat und hat dieser im Vorverfahren der Kündigung zugestimmt dann ist die Anfechtung nicht mehr möglich)
• § 105 Abs 3 Z 1: Verpöntes Motiv
- zB Gewerkschaftstätigkeit
- Geltendmachung von AN-Ansprüchen (lit i)

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14
Q

Reaktion des Betriebsrates

A

• Möglichkeiten im Vorverfahren
- Schweigen
• Anfechtung durch den AN binnen 2 Wochen
- Zustimmung
• Sperrrecht bzgl Sozialwidrigkeit
- Widerspruch
• Primäres Anfechtungsrecht des BR binnen 1 Woche
• Sozialvergleich möglich

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15
Q

Die Anfechtungsklage

A

• Rechtsgestaltungsklage
-> Unwirksamerklärung der Kündigung
-> AV lebt rückwirkend wieder auf
• Beweiserleichterung
-> Glaubhaftmachung

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16
Q

Allgemeiner Entlassungsschutz

A

• § 106 ArbVG
• Voraussetzungen
- Kein Entlassungsgrund
- Kündigungsanfechtungsgrund gem § 105 Abs 3
• Verpöntes Motiv
• Sozialwidrigkeit

17
Q

Kündigungsschutz außerhalb des ArbVG

A

• § 879 ABGB - sittenwidrige Kündigungen sind unwirksam - Feststellungsklage
- Verhältnis zur Motivkündigung des § 105 ArbVG?
• Lex specialis für Belegschaftsangehörige
• Kleinstbetriebe
• Leitende Angestellte
• Anfechtungstatbestände außerhalb des ArbVG
- GIBG
- AVRAG

18
Q

Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz

A

• Erhöhter Schutz bestimmter AN-Gruppen
- Mutter und Väter
- Belegschaftsvertreter
- Präsenz- und Zivildiener
- Begünstige Behinderte
• Funktionsweise des Schutzes
- Zustimmung des ASG (Behindertenausschuss)
- Kündigungsgründe bzw. verschärfte Entlassungsgründe

19
Q

Abfertigung

A

Abfertigung Alt Abfertigung Neu (ab 2003)
• § 23 AngG/ArbAbfG • BMSVG
• Leistung des AG • 1,53% Beitrag
• Vielfaches des letzten • BMV-Kasse
Monatsgehalts. • Rucksackprinzip
• Wartezeit von 3 Jahren. • Veranlagung
• Anspruch beendigungs- • Nur Zeitpunkt der
abhängig Auszahlung
beendigungsabhängig

20
Q

Konkurrenzklausel

A

• Kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden
• §§ 36, 37 AngG, § 2c AVRAG
- Beschränkungen der Wirksamkeit der Vertragsklausel:
• Auf max. 1 Jahr
• Im Geschäftszweig des AG
• Keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN
• Entgeltgrenze: 3.580 €/Monat
• Beendigungsabhängig (auch bei einvernehmlicher Lösung)
- Konventionalstrafe: max. 6-fache Nettoentgelt/Monat

21
Q

Dienstzeugnis
($§ 39 AngG, 1163 ABGB)

A

• Der DG ist verpflichtet,
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem
Angestellten
- auf Verlangen
- ein schriftliches Zeugnis über die
- Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.
- Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.