Beendigung von Arbeitsverhältnissen Flashcards
Beendigungsarten
• Befristetes AV: Zeitablauf
• Unbefristetes AV: Kündigung
• Alle DV:
- Probemonat: jederzeit grundlos
- Einvernehmlich
- Entlassung/Austritt: fristlos, wichtiger Grund
Bestandschutz
• Verteuerung von AG-Kündigungen
- Auflösungsabgabe
- Abfertigung alt
- Sozialpläne
• Allgemeiner und besonderer Bestandschutz
Kündigung
= einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung, die auf Beendigung gerichtet ist
• Ausdrücklich oder konkludent
• Zugang (Machtbereich)
• Kündigung im Urlaub? - möglich
• Rücknahme der Kündigung? - einvernehmlich
Kündigungsfristen und -termine
Angestellte -> §20 AnG (zwingende Norm, d. H der AV kann für den Arbeitnehmer nicht ungünstigeres regeln) F+T
Arbeiter -> §77 GewO (nicht zwingend, d.h die regeln üblicherweise für die Arbeiter Kollektivverträge die entsprechenden Kündigungsfristen und Termine, Kv können ungünstiger sein als §77 GewO ) NUR F KollV!
Andere -> §1159ff ABGB F/T/F+T
-> ab 2021 gelten einheitliche Kündigungstermine für sämtliche Arbeitnehmer
§ 20 AngG
• AN-Kündigung: 1 Monat zum Monatsletzten
• AG-Kündigung zum Quartalsende (=Termin);
Frist von 6 Wochen (steigend)
• Vertrag: Termin zum 15. und Monatsletzten
Zusätzlich zu beachtende Fristen
• Vorverfahren gem § 105 Abs 1 ArbVG
- Verständigung des BR → 1 Woche zur Stellungnahme
• Massenkündigung gem § 45a AMFG
- Verständigung des AMS → 30 Tage vor Kündigung
• Rechtsfolgen bei Verstoß
- Unwirksamkeit der Kündigungen
- → Feststellungsklage
Wird das Vorverfahren nach 105 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz oder das Massen Kündigung nach 45 A nicht eingehalten sind ausgesprochene Kündigungen nichtig d.h. in diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Arbeitnehmerin lediglich eine Feststellungsklage der Nichtigkeit der Kündigung einbringen
Entlassung/Austritt
• Grundsatz der jederzeitigen Beendbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- Wichtiger Grund
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin
- Unverzüglichkeit
• Verschuldensabhängig/verschuldensunabhängig
Entlassung
Angestellte -> 27 Ang Untreue
Vertrauensunwürdigkeit
Dienstunfähigkeit
Unterlassung der DL
Ehrverletzung …
demonstrativ
Arbeiter -> §82 GewO
Täuschung
Trunksucht
Dienstunfähigkeit
Diebstahl beharrliche Pflichtv…
taxativ
Andere -> § 1162 ABGB
Wichtiger Grund
Austritt
• §§ 26 AngG, 82a GewO, 1162 ABGB
• Gründe
- Verletzung vertraglicher Pflichten, zB
• Entgeltschmälerung
• Verletzung der Fürsorgepflicht
- Verletzung von Arbeitnehmerschutzpflichten
- Ehrverletzung/Tätlichkeiten, zB
• (Sexuelle) Belästigung
Ungerechtfertigte Entlassung
• Theoretische Möglichkeiten
- Unwirksamkeit der E
- Umdeutung der E in eine Kündigung
- Die E ist wirksam, der AN erhält Schadenersatz
• OGH für normale AN - Schadenersatztheorie
- Die Entlassung ist wirksam, dh sie beendet das DV
- Der AN erhält „Kündigungsentschädigung” = SchE
• Die Schadenersatztheorie wird auch
angewandt
- Bei der zeitwidrigen Kündigung
- Beim vom AG verschuldeten Austritt
• Zur Kündigungsentschädigung
- Sofortige Fälligkeit der ersten 3 Monate
- Dann in Raten
- Vorteilsanrechnung nach 3 Monaten
- Verfallsfrist von 6 Monaten
• Mitverschuldensregel des § 32 AngG, 1162c
- Freies Ermessen des Richters
Unwirksamkeitstheorie
• Die Unwirksamkeit der Entlassung kann geltend gemacht werden
- Von unkündbar gestellten AN
- Von AN mit besonderem Kündigungs- und
Entlassungsschutz
• Allerdings hat der AN ein Wahlrecht
→ er kann die Beendigung akzeptieren und Kündigungsentschädigung verlangen
- Der OGH begrenzt den Zeitraum!
Allgemeiner Kündigungsschutz
• Kündigungsanfechtung gem § 105 ArbVG
– Nur in betriebsratspflichtigen Betrieben
— Persönlicher GB des II. Teiles des ArbVG!
• Kollektivrechtliches Modell
• Vorverfahren gem § 105 Abs1 ArbVG
- Verständigung des BR von der Kündigungsabsicht
- 1 Woche Stellungnahmefrist
- Sanktion: Nichtigkeit der Kündigung
Anfechtungsgründe
• § 105 Abs 3 Z 1: Sozialwidrige Kündigung
- Wesentliche Interessenbeeinträchtigung
- 6 Monate Beschäftigung (Angefochten werden wenn der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt war)
- Sperrrecht des Betriebsrates! (Außerdem ist das so genannte Sperrrechtdes Betriebsrates zu berücksichtigen gibt es einen Betriebsrat und hat dieser im Vorverfahren der Kündigung zugestimmt dann ist die Anfechtung nicht mehr möglich)
• § 105 Abs 3 Z 1: Verpöntes Motiv
- zB Gewerkschaftstätigkeit
- Geltendmachung von AN-Ansprüchen (lit i)
Reaktion des Betriebsrates
• Möglichkeiten im Vorverfahren
- Schweigen
• Anfechtung durch den AN binnen 2 Wochen
- Zustimmung
• Sperrrecht bzgl Sozialwidrigkeit
- Widerspruch
• Primäres Anfechtungsrecht des BR binnen 1 Woche
• Sozialvergleich möglich
Die Anfechtungsklage
• Rechtsgestaltungsklage
-> Unwirksamerklärung der Kündigung
-> AV lebt rückwirkend wieder auf
• Beweiserleichterung
-> Glaubhaftmachung