AN-Schutz Und Arbeitszeit Flashcards
Arbeitnehmerschutz
• Öffentlich-rechtliche Normen
- Vollzug durch Verwaltungsbehörden
- Verwaltungsstrafen
• Kategorien
- Technischer Arbeitnehmerschutz (ANSchG)
- Arbeitszeitschutz (AZG, ARG)
- Verwendungsschutz (zB MSchG)
Arbeitnehmerschutz
• Normadressat = Arbeitgeber
• Delegation der strafrechtlichen Verantwortung
- Gem § 9 Abs 2 und 3 VStG
- Verantwortliche Beauftragte:
° § 23 Abs 2 ArbIG: Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind
° -> Anordnungsbefugnis! (Leitende Angestellte sollen diese Befugnis haben und einverstanden sein)
Überwachung des Arbeitnehmerschutzes
• Arbeitsinspektorate - ArbIG
• Aufgaben
- Unterstützung und Beratung
- Kontrolle
- Betretung und Besichtigung der Arbeitsstätten
- Aufforderung, gesetzlichen Zustand herzustellen
- Anzeige bei der BVwB/Magistrat
Persönlicher Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Korrigieren
• § 1 AZG - Arbeitnehmer, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben
• § 1 Abs 2 AZG - Ausnahmen, zB
- Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind
- sonstige AN mit maßgeblicher selbständiger
Entscheidungsbefugnis
- Nahe Angehörige
Regelungszweck des AZG
• Überlastungsschutz
• Verteilung des Gesamtarbeitsvolumens
• Freizeitschutz
→ Überstunden teurer (50% Zuschlag)
• Mehrarbeitszuschlag
Was ist eine Überstunde?
• Überschreiten der gesetzlichen
Normalarbeitszeit
- Grds 8 Std tägl, 40 Std wöchentlich
- Andere Verteilung der NAZ →> § 4 ff AZG
- Kollektivvertragliche NAZ von 38,5 Stunden?
• Überschreiten der wöchentlichen oder
täglichen NAZ
Arbeitszeitgrenzen ab 1.9. 2018
• Gesetzliche NAZ
- 8 Std pro Tag
- 40 Std pro Woche
- Außer andere Verteilungsoptionen gem AZG
• Absolute Höchstgrenzen zulässiger Arbeitszeit
- 12 Std pro Tag
- 60 Std pro Woche
• Im Vier-Monats-Zeitraum darf im Schnitt max 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden
„Arbeitszeit”?
• Beschäftigungszeiten unterschiedlicher
Intensität
- Arbeitsbereitschaft
- Rufbereitschaft
- Reisezeiten
• Entsprechend unterschiedliche
Höchstgrenzen
• Verlängerung der Normalarbeitszeit
Verpflichtung zur Leistung von ÜSt?
• AZG steckt nur den höchstzulässigen Rahmen
ab
• tatsächliche Verpflichtung aus:
- Vertrag
- Treuepflicht (Interessenabwägung)
- BV oder KollV
• Unbegründetes Ablehnungsrecht des AN, bei ÜSt über 10/50 (+ Benachteiligungsverbot)
All-In-Vereinbarung
Überstundenpauschale
• = Vertragliche Vereinbarung
• Deckungsprüfung
• Anspruch des AN, auch wenn er weniger Üst
leistet
• Bei Übersteigen Anspruch auf Nachzahlung
• AV: Widerrufsvorbehalt!
• Leitende Angestellte?
Vertragsrechtliche Bestimmungen im AZG →> §§ 19c ff
• Vereinbarung der NAZ und ihre Änderung
- BV gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG -> erzwingbare BV
- Arbeitsvertrag (auch konkludent)
• Einseitige Änderung der Lage der AZ
- durch Weisung des AG, wenn
- sachlich gerechtfertigt,
- zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt und
- kein grds Ausschluss oder
- unvorhergesehener Notfall
Teilzeitarbeit
• Unterschreitung der gesetzlichen oder kollv
NAZ
• § 19d AZG - Vereinbarung (konkludent)
• Beschränkung von Mehrarbeit
- Durch KV, BV oder AV vorgesehen,
- Erhöhter Arbeitsbedarf
- Keine berücksichtigungswürdigen Interessen des AN
• Arbeit auf Abruf -> unzulässig
• Mehrarbeitszuschlag von 25%
- Mittelbare Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts?
- EuGH: ÜSt-Zuschlag sachlich gerechtfertigt (Rs Helmig) -> Überlastungsschutz
• § 19d Abs 6 AZG: Benachteiligungsverbot
- Umsetzung der Teilzeitrichtlinie
- Unmittelbare Anwendbarkeit von Art 157 AEUV
• zB niedrigerer Stundenlohn
• Ausschluss von Betriebspension
• Aliquotierung von Kinderzulage?
Merharbeitszeit
Die Differenz zwischen der verkürzten und der gesetzlichen Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen
Tagesarbeitszeit
Ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochen Zeitraums von 24 Stunden