Gleichbehandlung und Antidiskriminierung Flashcards
Gleichbehandlungsgebote für die Arbeitsrechtsordnung
• Verfassungsrechtlicher Gleichheitsgrundsatz
° Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln
° Bindet Gesetzgebung und und Vollziehung
° Bindet Kollektivvertragsparteien und Betriebspartner (Mittelbare
Drittwirkung über § 879 ABGB)
• Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht der EU und des einfachen nationalen Rechts (insb GIbG)
° Normadressaten des Unionsrechts von MS bis AG
° Normadressaten des GIBG: siehe dort
• Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
° Bindet den AG
Unionsrechtliche Grundlagen
• Art 157 AEUV
° Entgeltgleichheit für Mann und Frau für gleiche und gleichwertige
Arbeit
° Unmittelbar anwendbares Primärrecht
° Zulässigkeit von Positiven Maßnahmen (zB Quotenregelungen)
• Richtlinienrecht
° Gender-RL 2006/54/EG
° Antirassismus-RL 2000/43/EG
° Glb-Rahmen-RL 2000/78/EG
Gleichbehandlungsgesetz (GIBG)
• Teil I
° Geschlecht
• Teil Il
° Ethnische Zugehörigkeit
° Alter
° Religion/Weltanschauung
° sexuelle Orientierung
• Behinderung: BehEinstG!
Sachlicher Geltungsbereich
Diskriminierungsverbot bei:
- Begründung des Arbeitsverhältnisses,
- Festsetzung des Entgelts,
- Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
- Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beruflichen Aufstieg, insb Beförderungen,
- sonstige Arbeitsbedingungen,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Persönlicher Geltungsbereich
• § 1 Abs 1 Z 1: Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
Vertrag beruhen
• § 1 Abs 3 Z 2: Arbeitnehmerähnliche Personen
Ausnahmen:
• § 1 Abs 2 Z 1: Arbeitsverhältnisse zu Ländern und Gemeinden
• § 1 Abs 2 Z 3: Arbeitsverhältnisse zum Bund (B-GIBG)
Formen der Diskriminierung (§§ 5, 19)
• Verbot unmittelbarer Diskriminierung
° Def: wenn eine Person aufgrund des Merkmals in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt
° Ausnahme: wenn wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung
• Mittelbare Diskriminierung
° dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die # angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen benachteiligen können, # nicht aufweisen
- Sachliche Rechtfertigung
- Verhältnismäßigkeit
• Diskriminierung durch Anweisung
• Diskriminierung durch Assoziierung
Rechtsfolgen
• § 12 GIBG und § 26 GIBG
° Vermögensschaden und immaterieller Schaden für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung
° Erfüllungs- bzw Gleichstellungsansprüche
° Kündigungsanfechtung
• § 10 GIBG und § 24 GIBG - Stellenausschreibung
° Verwaltungsstrafen
• Beweiserleichterung im Prozess!
° Glaubhaftmachung der Diskriminierung durch AN
° Beweis für anderes Motiv durch AG
Stellenausschreibung §§ 9, 23 GIBG
• Verbot, eine Stelle nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben (an den anderen Motiven anknüpfend)
• es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit (wesentliches und entscheidendes Merkmal)
• →> Unverzichtbar?
• Verwaltungsstrafen