Entgelt Flashcards
Gesetzlicher Mindestlohn?
»Grds. Nein → staatliche Lohnneutralität
»Aber:
° § 1152 ABGB
° Beamte, Vertragsbedienstete (VBG, GehG…)
• Kollektivverträge (95% KV-Deckung in Ö)
• Substitutionstormen (Satzung, MLT, Lehrlingsentschädigung)
• Betriebsvereinbarungen → bestimmte Leistungslöhne
Ist-Löhne
• = tatsächlich ausbezahlten Löhne und Gehälter
• Abdingbarkeit von Ist-Lohn-Klauseln?
• Überzahlung anstelle von jäl ohnanpassung?
»§ 3 Abs 1 ArbVG - Günstigkeitsvergleich
»Zeitliche Grenze
»OGH: 3 Jahre • Bsp: 40%-ige Überzahlung, dafür 3 Jahre keine
kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung
Sonderzahlungen
• 13., 14. Monatsgehalt
• Kein gesetzlicher Anspruch
• Kollektivverträge
Ȥ 16 AngG - Aliquotierungsvorschrift
»Arbeiter-KV: Schlechterstellung möglich
Entgeltzahlung, Verjährung, Verzicht
•Grds. im Nachhinein, Holschuld, netto
•§ 1486 Z 5 ABGB - grds.Verjährung in drei Jahren
•KV, EV - Verfallsklauseln
»Zulässig, soweit sie die Geltendmachung von Ansprüchen nicht übermäßig erschweren
»OGH: nicht unter 3 Monaten
All-In Vereinbarungen und Überstundenpauschale
• Pauschalierung des Entgelts
• KollV Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden
• Berechnung
»Ermittlung des kollv. Grundlohns
»Berechnung gemachter Überstunden + 50% Zuschlag
»Summe
• Summe > Pauschalentgelt -> Nachzahlungsanspruch
• §$ 2, 2g AVRAG
Ausbildungskosten-Rückersatz
• § 2d AVRAG
• Schriftformgebot
• Ausbildungskosten # Einschulungskosten
» Verwertbarkeit am Arbeitsmarkt
» Erfolgreiche Ausbildung
• Rückzahlung der Lohnkosten nur bei Freistellung
Keine Rückersatzverpflichtung
• Minderjährigkeit (ohne Zustimmung)
• 4 bis 8 Jahre nach Beendigung der Ausbildung
• Ohne Aliquotierungsvereinbarung (monatlich)
• Dem AG zurechenbare Beendigung des A
• Unwirksamkeit der Klausel
»Gem § 879 ABGB bei unverhältnismäßig hohen Beträgen
Entgeltfortzahlung
• Synallagma
»Wer nicht arbeitet, hat keinen Anspruch auf Gegenleistung
»Bsp: OGH 9 ObA 53/05t: Mar
ation des Zeiterfassungssystems
• Durchbrechung aus sozialponuschen Gründen → EFZ
»Krankheit
» Wichtige persönliche Verhinderungsgründe
»Hindernisse auf Seiten des Dienstgebers (auch: Maßnahmen nach dem Covid-Maßnahmengesetz)
EFZ im Krankheitsfall
• § 8 Abs 1 und 2 AngG; EFZG
• Dienstzeitabhängiger Anspruch
• „Krankheit oder Unglücksfal
• Zusätzliche Berücksichtigung von Arbeitsunfällen
• Entgeltausfallprinzip
» Was wäre zu leisten gewesen
»Evtl. Durchschnitt der letzten 13 Wochen (Leistungslöhne, Üst)
Ausmaß der EFZ
• EFZG wegen Krankheit
»auf das Arbeitsjahr bezogen
» 6 Wochen volle, 4 Wochen 50%
» Nach 1 Jahr 8 Wochen voll, 4 50%
• Eigener Anspruch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
» 8 Wochen (10 nach 15 Dienstjahren)
» Pro Anlassfall
» Wiederholte Krankenstände pro Anlassfall sind zusammenzurechnen
Synallagmatischer Zusammenhang
Im Arbeitsvertrag stehen die beiderseitigen Hauptpflichten - Arbeitsleistung und Entgelt - im synallagmatischen Zusammenhang. Daraus müsste grundsätzlich folgen, dass der Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsvertrag für einen Zeitabschnitt, in dem er seine Arbeit nicht ordnungsgemäß anbietet, kein Entgelt verlangen kann, wie auch umge-kehrt, dass der Arbeitgeber, der sich weigert, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen, keine Arbeitsleistung verlangen kann.
Entgetausfallsprinzip
Die meisten Entgeltfortzahlungsansprüche sind unabdingbar und folgen grds dem Entgetausfallsprinzip:* der Arbeitnehmer soll einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit erbracht. Das Unterbleiben der Arbeitsleistung soll real weder zu Einkommensverlusten, noch zu Einkommensgewinnen für diesen Zeitraum führen. Die Gesetze, die diesem Prinzip folgen, sehen als Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung das „regelmäßige Entget“ vor.
EFZ
• § 8 Abs 1 AngG
»Keine EFZ, wenn der AN die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
• Drogenkonsum(grob fahrlässig), Kampfsport (nicht)?
•Kündigung im Krankenstand?
Endet das Arbeitsverhältnis während einer Erkrankung des Arbeitnehmers, so endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung grundsätzlich mit diesem Zeitpunkt. Ausnahmsweise muss der Arbeitgeber jedoch die volle Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus leisten: Das ist dann der Fall, wenn er den Arbeitnehmer während der Erkrankung gekündigt, ohne Grund fristlos entlassen31 oder schuldhaft den Grund für den Austritt des Arbeitnehmers gesetzt hat ($ 9 AngG, $ 5 EFZG) und der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist.
»Zulässig, aber:
»§ 9 AngG - EFZ muss über das Ende des AV hinaus geleistet werden
• Bei Kündigung
• Bei einvernehmlicher Lösung
Meldepflichten
• § 8 Abs 8 AngG
»Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen
»Auf Verlangen Krankenstandsbestätigung
»Sonst: Verlust des Fortzahlungsanspruchs
• Entlassungsgrund?
»Grds. nicht
»Evtl. Schadenersatz
EFZ aus wichtigem persönlichen Grund
• Typen von Hinderungsgründen
»Rechtliche Hindernisse (zB Festnahme)
»Hindernisse aus Sitte und herkommen(Pflege um das Kind)
»Tatsächliche Hindernisse(kann meinen Arbeitsplatz wegen Ubahnströrungen und so weiter)
•Rechtsgrundlagen
Ȥ 8 Abs 3 AngG
Ȥ 1154b Abs 5 ABGB
8/3 AngG, § 1154b/5 ABGB verhältnismäßig kurze Zeit - 1 Woche