Prüfungsschemata Flashcards
Prüfungsschema Erfolgsdelikt
Tatbestandsmäßigkeit
(1) Objektiver Tatbestand
A.Tathandlung
B.Taterfolg
C.Kausalität
D.Objektiv Zurechenbar
(2)Subjektiver Tatbestand
A.Vorsatz
Rechtswidrigkeit
(1)Rechtfertigungsgründe
Schuld
(1)Schuldfähigkeit
Prüfungsschema Notwehr
§ 32 Notwehr
Objektive Voraussetzungen
(1)Notwehrlage
A.Angriff auf rechtlich geschütztes Interesse
B.Gegenwertigkeit des Angriffs
C.Rechtswidrigkeit des Angriffs
(2)Notwehrhandlung
A.Verteidigung gegenüber Rechtsgüter des Angreifer
B.Erforderlichkeit
-Eignung
-relativ mildestes Mittel
C.Gebotenheit
-Notwehrrecht/ eingeschränktes Notwehrrecht
Subjektive Voraussetzungen
(1)Kenntnis der Notwehrlage
(2)Verteidigungswille
Prüfungsschema Verhältnismäßigkeit
(1)Legitimer Zweck
-Verfassungsmäßig
(2)Geeignetheit
-würd der Zweck zumindest gefördert
(3)Erforderlichkeit
-mildestes Mittel
(4)Angemessenheit
-zu erduldenden Nachteile des Adressaten der Maßnahme und der Zweck dürfen nicht in zu krassem Missverhältnis stehen
Rechtsgrundlage
(1)Grundrechtseingriff
-In welche Grundrecht wurde durch die Maßnahem eingegriffen (Nach dem Vorbehalt des Gesetzes aus Art .20 Abs 3 GG bedarf jeder Eingriff in die Grundrechte einer Person einer gesetzlichen Grundlage)
(2)Zielrichtung der Maßnahme
-Strafverfolgung/ Erforschung von Ordnungswidrigkeiten
(3) Ermächtigungsgrundlage
-genaue Norm zur Ermächtigung der Maßnahem
Dreistufenmodell (gefährliche Waffe)
(1) Androhung
(2) nicht lebensgefährdender Einsatz
(3) lebensgefährdender Einsatz
Dreistufenmodell (eingeschränktes Notwehrrecht)
(1) Ausweichen
(2) Schutzwehr
(3) Trutzwehr
Notstand
Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
(1) Gegenwärtige Gefahr für ein Notstandsfähige Rechtsgut des Verteidigers oder einem Dritten
(2) Rechtswidrige Gefahr
Notstandshandlung
(1) Eingriff in ein fremdes Rechtsgut
(2) Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) relativ mildestes Mittel
(3)Verhältnismäßigkeit (geschütztes Rechtsgut > Eingegriffenes Rechtsgut)
(4) Angemessenes Mittel
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Notstandslage
Gefahrabwendungswille
§ 34 StGB
Defensiv Notstand
Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
(1) Drohende Gefahr für ein Notstandsfähiges Rechtsgut
(2) Gefahr geht unmittelbar von einer Sache aus
Notstandshandlung
(1) Beschädigung oder Zerstörung der Sache, von welcher die Gefahr von ausgeht
(2) Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) relativ mildestes Mittel
(3) Verhältnismäßigkeit (Geschütztes Rechtsgut darf nicht außer Verhältnis stehen )
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Notstandslage
Gefahrabwendungswille
§ 228 GBG
Aggressivnotstand
Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
(1) Gegenwärtige Gefahr für Notstandsfähige Rechtsgüter
Notstandshandlung
(1) Einwirkung auf irgend eine fremden Sache, von welcher die Gefahr nicht ausgeht
(2) Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) relativ mildestes Mittel
(3) Verhältnismäßigkeit ( geschütztes Rechtsgut muss erheblich mehr wert sein)
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Notstandslage
Gefahrabwendungswille
§ 904 GBG
Formelle Rechtsmäßigkeit
Zuständigkeit
(1) Sachliche Zuständigkeit
(2) Örtliche Zuständigkeit
Verfahren und Form Vorschriften
(1) Verfahren ( Prüfung Verwaltungsakt)
(§§ 9/ 28/ 37/ 39/ 41)
(2) Form
Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
(2) Besondere Verfahrens und Formvorschriften
(3) Adressat
(§§ 4-6 PolG NRW)
(4) Bestimmtheit
(5) Rechtsfolge
(Notwendig = Verhältnismäßig)
(6) Ermessen
a) Entschließungsermessen
b) Auswahlermessen
(7) Verhältnismäßigkeit
Lagefelder
1) Auftrag
a. Aufgabenzuweisungen/ Zuständigkeiten
aa) Strafverfolgung
Die Beamten sind gem §1 Abs.4 PolG NRW i.v.m. §163 Abs.1 StPO i.v.m §§10,11 Abs.1 Nr.2 POG NRW zur Strafverfolgung verpflichtet.
bb) Erforschung von Ordnungswidrigkeit
Die Beamten sind gem §1 Abs.4 PolG NRW i.v.m. § 53 Abs.1 i.v.m §§ 10,11 Abs. 1 Nr.2 POG NRW zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig
cc) Gefahrenabwehr
Verhütung von Straftaten
Die Beamten sind gem § 1 Abs. 1 s1,2 PolG NRW
Gefahrenabwehr für andere originär zuständige Behörden
§1 Abs.1 s.1 und 3 POlG NRW
Schutz der Privaten Rechte
§1 Abs.1 s.1 PolG NRW
Gefahrenabwehrgeneralklausel
§1 Abs.1 s.1 POLG NRW
b. Taktische Bedeutung
Im Bereich der Gefahrenabwehr besitzt die Polizei einen Ermessensspielraum (dies wird bei Gefahren führ Leib und Leben oder der Freiheit stark eingeschränkt)
Im Bereich der Strafverfolgung besitzt die Polizei keinen Ermessensspielraum ( Legalitätsprinzip)
Im Bereich der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten besitzt die Polizei einen Ermessensspielraum
c. Dienstliche Weisung
Der Funkspruch der Leitstelle, zur Neusser Straße Ecke LOretto Straße, stellt für die Beamten eine Weisung eines Führungsorgans der AAO ( PDV 100 Ziff 1.5.) dar. Danach haben die Beamten gem. §35 Abs 1 BeamtStG i.v.m § 2 Abs. 5 LBG NRW alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2) Taktische Bindungen
a. Dienstliche Weisung(2)
b. Einsatzgrundsätze
aa) AlgemeinE
Gem PDV 100 Nr. 1.6.1 haben die Beamten folgende allgemeine Einsatzgrundsätze zu beachten:
-Es sind stets anlassbezogen regelmäßig Lagemeldungen an die LST und an- soweit angefordert- den D 13/36 abzugeben
-Der LF 371 ist für die Beamten verpflichtend zu beachten
-Für den Fall der Anforderung des D13/36 ist durch den 13/34 ein klares Befehls und
bb) Besondere (ab HS 1)
ii) LF 371
Die Beamten haben gem. LF 371 u.a folgende Eigensicherungsempfehlungen zu beachten:
-Gem Nr. 3.1 darf bei der Kontrolle der vier Personen nicht von deren Äußeren auf deren Verhalten geschlossen werden.
-Gem Nr. 4.1 muss wegen der hier offensichtlich erheblichen Alkoholisierung und dem bisherigen Verhalten (Anpöbeln) mit Streitigkeiten Inder Kontrolle gerechnet werden.
Analyse und Bewertung