Definitionen (Normen) Flashcards
Zerstört
Ein Gegenstand ist zerstört, wenn er vernichtet wurde oder seine Brauchbarkeit völlig verloren gegangen ist
Beschädigt
Eine Sache ist beschädigt, wenn sie in ihrer Substanz verletzt ist, oder ihre funktionsmäßige Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn ein vom Normalzustand nachteilig Abweichender pathologischer Zustand eintritt.
Körperliche Misshandlung
Jede unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden oder die Körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Angriff
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder Gütern
Waffe
Jeder Gegenstand, welche konstruiert wurden mit der Bestimmung chemischen oder mechanischen Wirkung Physichen Schaden, gegen Menschen, zu verursachen.
Gefährliches Werkzeug
Jeder beweglicher Gegenstand, welcher in seine Beschaffenheit und Art der Verwendung geeignet ist erhebliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen
Gegenwärtiger Angriff
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder fortdauert
Zeuge
Eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll
§§48 ff. StPO
Personalbeweiß
Augenscheinsobjekte
alle Beweise, die durch ihre Existenz, Lage oder Beschaffenheit auf die richterliche Überzeugung einwirken könnten
§§86 ff. StPO
Sachbeweiß
Urkunden
alle Schriftstücke irgendwelcher Art, die einen Gedankeninhalt haben, also durch schriftzeichen verkörperte Erklärungen aufweisen, egal auf welcher Stofflichen Unterlage
§§249 ff. StPO
Sachbeweiß
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, wie insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt zu verstehen.
Verwaltungsakt
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
(Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Bürger durch eine Polizeilichenverfügung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird.)
§ 35 s.1 Begriffsklärung
§41 Bekanntgabe
§ 28 Anhörung Beteiligter
§2 Ausnahme VwVfG NRW
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, das in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eintreten wird.
Verdachtsgrade
Anfangsverdacht
Zureichende Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen
Hinreichenden Tatverdacht
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, dass dder Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird.
bei Eröffnung des Hauptverfahren
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Natürliche Person
jeder Menschl, gleichgültig seines Alters odersonstige Eigenschaften
Unmittelbares Ansetzen
wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum jetzt gehts los
überschreitet und objektiv handlungen vornimmt, welche ohne wesentliche Zwischenakte zur TBs Erfüllung führen
Befriedetes Besitztum
Unter Befriedetem Besitztum versteht man eine unbewegliche Sache, welche durch den Berechtigten durch äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehr gegen willkürliches Betreten geschützt ist
Eindringen
ist das betreten eines Objektes, gegen den Willen des Berechtigten.
Verkehrsteilnehmer
Verkehrsteilnehmer ist jeder, der sich verkehrserheblich verhält, d. h., wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. Dabei ist es unerheblich, ob er sich selbst im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder nicht oder ob er durch seine Anwesenheit oder durch sein Fahrzeug auf einen Verkehrsvorgang einwirkt.
Anfangsverdacht
ist gegeben wenn sich zureichende Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben
§152 StPO
Vorbehalt des Gesetzes
Jeder Eingriff in die Grundrechte einer Person bedarf einer gesetzlichen Grundlage
Art.20 Abs.3 GG
Weiter Eingriffsbegriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln den Schutzbereich eines Grundrechts
verkürzt, unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar
oder mittelbar, rechtlich oder faktisch, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.
Bestimmtheit
Für den Betroffenen eines Verwaltungsakt muss hinreichend (klar) erkennbar sein, welches Tun, Dulden oder Unterlassen von ihm gefordert wird (Das Bestimmtheitsgebot wird aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern.
Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann)
Tatverdächtiger
Derjenige, der nach Kriminalistischer Bewertung als Täter oder Teilnehmer einer Tat in Betracht kommt .
Beschuldigter
Derjenige, gegen den sich das verfahren richtet und gegen den mit dem Ziel der Anklageerhebung ermittelt wird
Dringender Tatverdacht
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Hinreichender Tatverdacht
liegt vor, wenn nach Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich ist, das der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird
Direkter Beweis
Die beweiserhebliche Tatsache weist unmittelbar auf den zu beweisenden Sachverhalt hin und es bedarf keiner weiteren interpretation
Indirekter Beweis
eine Tatsache kann unter Anwendung von Denkgestzen oder Erfahrungssätzen auf die entscheidungserhebliche Tatsache bezogen werden
Personalbeweis
Sachverhaltsfeststellung durch
Bekundungen von Personen
(Ausschließlich von natürliche Personen)
Sachbeweis
Augenscheinsobjekte und Urkunden
Juristischer Tatort
Ort, an dem der Täter den Tatbestand verwirklicht hat
Kriminalistischer Tatort
Umfasst anders als der Juristische auch vor-/Haupt-/Nachtatphase
Qualifizierte Belehrung
Erneute Belehrung Beschuldigter, welcher durch Trugschluss im Vorhinein als Zeuge belehrt wurde . (Kommt es nun zu einer zweiten Vernehmung, muss der Beschuldigte nach §§ 136, 163 als Beschuldigter belehrt UND zusätzlich darüber belehrt werden, dass seine Aussagen aus der vorangegangenen Vernehmung nicht verwertet werden können (sog. qualifizierte Belehrung))
Gegenwärtige Gefahr
Ist gegeben wenn eine Schädigung für Öffentliche Sicherheit oder Ordnung bereits eingetreten ist oder die Schädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit bevorsteht
Strafverfahren
1) Tatverdacht
- besteht wenn die Ermittlungsbehörden zureichende tatsächliche Anhaltepunkte (Indizien) in einer Strafsache hat und diese nach Kriminalistischer Erfahrung als verfolgbar angesehen wird.
2) Ermittlungsverfahren
- Verdächtiger wird zum Beschuldigten, und die Strafsache wird durch die Ermittlungsbehörden verfolgt
3) Zwischenverfahren
- Beschuldigter wird zum Angeschuldigten und die Staatsanwaltschaft schickt die Anklage ans Gericht
4) Hauptverfahren
- Wenn das Gericht die Anklage nach der Prüfung akzeptiert.
- Angeschuldigter wird zum Angeklagten
5) Vollstreckungsverfahren
- wird der Angeklagte Verurteilt besitzt das Gericht verschiedene Sanktionsvarianten.
Hilfeleisten i.s.d §27 StGB
Jeder Tatabeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert, fördert oder die Rechtsgutverletzung verstärkt
Anstiftung
Bestimmen sprich hervorrufen des Tatentschluss
Qualifizierter und einfacher Gesetztesvorbehalt
einfacher Gesetzesvorbehalt:
auf Grund eines Gesetzes
qualifizierter Gesetzesvorbehalt:
mit zusätzlichen (Besondere) Anforderungen an das eingreifende Gesetz
Sache
Jeder körperliche Gegenstand ( körperlich = räumlich begrenzt, beherrschbar und sinnlich wahrnehmbar)
Beweglich
wenn die Sache von ihrem bisherigen Standort fortgeschafft werden kann
Fremd
nicht im Eigentum des Täters oder Herrenlos
Gewahrsam
die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, welche vom natürlichen Herrschaftswillen getragen wird
Wohnung (sta)
sind alle Räum, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzogen sind und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht wurden.
Aufhalten
Eine Person hält sich an einem Ort auf, wenn sie sich nicht oder nur zögerlich fortbewegt. Das sichtbar zielgerichtete Passieren eines Ortes reicht nicht aus, um ein „Aufhalten“ an dem Ort anzunehmen.
Wohnung (Str)
Jeder Raum, welcher baulich oder sonstig abgeschlossen, zumindest teilweise Überdacht ist und einem Menschen vorübergehend als Unterkunft dient.
Geschäftsräume
Alle Räume, welche speziell dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit bzw. zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeiten dient.
Durchsuchung
ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organa nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn eine vorgesehene Anordnung „nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird“
Liegt vor, wenn die Festnahme durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung (also einen Haft bzw. Unterbringungsbefehl) gefährdet wäre.
Wohnsitz nehmen
Das ständige Niederlassung an einem Ort, um diesen auf Dauer zum Lebensmittelpunkt zu machen
Aufenthalt nehmen
Das nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort
(Relevant wenn Verweilen von ca.24 stunden(h.M))
Hilflosigkeit
Liegt insbesondere vor, wenn bei einer Person tiefgreifende Störungen des Bewusstsein, der Orientierung, der Wahrnehmung, der Auffassung oder auch des Denkens einzeln oder in Kombination auftreten
Freiheitsentziehung
Körperliche Bewegungsfriehietnach jeder Richtung (räumliche Trennung)
Einbrechen
Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und insoweit dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen.
Einsteigen
Einsteigen in den Raum ist jedes unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
Praktische Konkordanz
Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist eine Einschränkung eines schrankenlos gewährten Grundrechtes nur insoweit möglich, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht oder Verfassungsprinzip die Entfaltung zu gewährleisten. Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist die Grenze der Einschränkung in dem Moment erreicht, in dem die gegenüberstehenden Verfassungswerte ihre größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit erlangen.
Verfassungsimmanente Schranke
Ansicht des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Lehre unterliegen die vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechte verfassungsimmanenten Schranken in Gestalt anderer verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen. Das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht kann somit durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.
Hilflose Lage
Eine Hilflose Lage ist anzunehmen, wenn eine Person aus eigener Kraft nicht dazu imstande ist, drohende Gefahren für sich abzuwehren
Religion, Glauben und Weltanschauung
Religion wie Weltanschauung bestimmen die Ziele des Menschen, sprechen in ihrem Kern seine Persönlichkeit an und erklären auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens
(Beiden liegt eine Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft bzw. zum Ziel menschlichen Lebens zugrunde)
Freiheitsbeschränkung/ FReiheitsentziehung
Die Freiheitsbeschränkung ist die leichte Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit, bei der Freiheitsentziehung wird der betroffnen Person an einem eng umgrenzten Ort in jede Richtung die körperliche Fortbewegungsfreiheit entzogen. Des weiteren muss diese Beschränkung nicht nur kurzfristig sein, um eine Freiheitsentziehung dar zu stellen.
Manifestation des Zueignungswillen
jede äußere Handlung des Täters, die für einen objektiven Beobachter den sichern Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers seiner oder der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben will.
Ansichten bzg. Gef.Werkzeug ( § 244 StGB)
Objektivierende Ansicht :
Stellt nur auf die Objektive Beschaffenheit und Zweckbestimmung des Werkzeugs ab. (Objektive Geeignetheit)
Subjektive Betrachtung :
Stellt auf ab, ob der Täter einen Verwendungsvorbehalt besitzt. Das Werkzeug muss in der konkreten Verwendung des Täters dazu geeignet sein erhebliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen.
Tatentschluss
Beschreibt den Vorsatz bzg. des Tatbestands.
Endgültiger Handlungswille zur Verwirklichung aller den jeweiligen objektiven Tatbestand ausfüllenden Umstände sowie der deliksspezifischen subjektiven tatbestandsmerkmale
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Materiell-Objektive Theorie : Täter ist wer objektiv das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung beherrscht und einen entsprechenden Willen dazu besitzt / der Teilnehmer macht das ob und wie der Tatbestandsverwirklichung von einer anderen Person abhängig
Subjektive Theorie, auf Grund von objektiver tatbestandlicher Grundlage : Täter ist wer einen Tatbeitrag verwirklicht und dabei Täterwille besitzt (Die Tat als eigener Will)/ der Teilnehmer besitzt innerhalb dieser Theorie keinen Täterwillen (sieht die Tat als Fremd an)
Vorsatz
“Fürmöglichhalten des objektiven Tatbestands & zumindestens billigendes Inkaufnehmen der TB-Verwirklichung”