OHG Flashcards
Begriff der OHG
§105 HGB: Begriff der OHG
- GbR darf nur Gewerbe, kein Handelsgewerbe betreiben
- GbR wird zum OHG, sobald sie mit Handelsgewerbe anfängt (auch wenn sie es nicht bemerkt), ab da muss bilanziert werden
- Gesellschaft ist OHG, sobald sie im HR steht, egal ob sie es tatsächlich ist oder nicht
- nach Gesellschaftsregelungen §705 ff. BGB
- Entstehung im Innenverhältnis: durch Vertragsschluss
- Entstehung im Außenverhältnis: mit Eintragung/Geschäftsbeginn
Unterschied der OHG zur GbR
Unterschied der OHG zur GbR
- Betreiben eines Handelsgewerbes
- Die Gesellschaft ist nach §106 HGB beim Gericht und HR einzutragen
- (Notiz: Bei der OHG muss kein Gesellschaftsvertrag ins HR)
Gesellschaftsvertrag
§109 HGB: Gesellschaftsvertrag
- Mind. 2 Personen, da Vertrag
- Gesellschaftszweck
- Förderungspflicht
- Wie §705 ff. BGB
§118 HGB: Kontrollrecht
§118 HGB: Kontrollrecht
- Wichtig wegen Haftung, wie gbR
- Möglich Kontrollrecht auszuschließen, aber wenn man unredliches Verhalten vermutet, kann man immer kontrollieren
Beschlussfassung
§119 HGB: Beschlussfassung
Alle müssen zustimmen
Abweichende Regelung nach Mehrheit der Stimmen
: Fortsetzung mit Erben
§139 HGB: Fortsetzung mit Erben
Erben rücken als Kommanditist nach
Wenn dies nicht akzeptiert wird, kann ohne Kündigungsfrist ausgetreten werden
Ausschließung eines Gesellschafters
$140 HGB: Ausschließung eines Gesellschafters
Man kann einen Gesellschafter rausschmeißen bei wichtigem Grund
Die Beendigung der OHG
Gemeinschaftverhältnisse können grundsätzlich nur im Wege der Auseinandersetzung beendet werden
Auflösungsgründe
§131 HGB: Auflösungsgründe
- Durch Ablauf der Zeit (wie GbR)
- Beschluss der Gesellschafter (aber hier sollten alle zustimmen)
- Restliche Punkte im HGB)
Phasen der Auseinandersetzung
Phasen der Auseinandersetzung
- Auflösung $131-133 HGB
Geänderter Gesellschaftszweck ist nun der Abwicklungszweck - Liquidation (Abwicklung) § 145 - 158 HGB
Gesellschaft besteht mit Zweck der Abwicklung weiter, um als Gläubiger/Schuldner gelten zu können - Vollbeendigung/Erlöschen (kommt nun nicht mehr als Gläubiger/Schuldner in Betracht)
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
§133 HGB: Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
Wichtiger Grund muss vorliegen zur Auflösung
z.B. Gesellschafter hassen sich gegenseitig
Kündigung eines Gesellschafters
Kündigung möglich, wenn auf unbestimmte Zeit eingegangen
Für den Schluss des Geschäftsjahres,
Mind. 6 Monate vor diesem Zeitpunkt
132 HGB
Wettbewerbsverbot
§112: Wettbewerbsverbot
Höher als die bei allen Gesellschaften bestehende Treuepflicht
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung nicht
Im Handelszweig Geschäfte machen
Als persönlich haftender Gesellschafter einer gleichartigen Handelsgesellschaft fungieren
Vorraussetzungen:
kein Kommanditist, muss persönlich haftend sein
Keine Einwilligung der anderen Gesellschafter
Rechtsfolgen bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
Rechtsfolgen:
§113 HGB: Verletzung des Wettbewerbsverbots
- Schadensersatz
- Unterlassungsanspruch
- Eintrittsrecht
Geschäftsführung
OHG
114 HGB: Geschäftsführung
Jeder Gesellschafter ist GF
Wenn GF übertragen, sind restliche Gesellschafter von GF ausgeschlossen
GF durch mehrere G‘schafter
§115 HGB: GF durch mehrere G‘schafter
Jeder darf alleine handeln, außer jemand widerspricht, dann muss Handlung unterbleiben
Umfang der GF Befugnis
§116 HGB: Umfang der GF Befugnis
Alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt
Gewinn und Verlust
§120 HGB: Gewinn und Verlust
2 Konten Modell
Verteilung von Gewinn und Verlust
§121 HGB: Verteilung von Gewinn und Verlust
Nach Kapitalanteil wird verteilt (z.B. 4% Dividende auf die geleistete Einlage)
was übrig bleibt wird nach Köpfen verteilt
Die 4% werden oft auf anderen Betrag z.B. 6% angepasst
Entnahmen
§122 HGB: Entnahmen
Oft 5-6000 Euro monatlich
Vetretung der Gesellschaft
§125 HGB: Vetretung der Gesellschaft
Jeder ist ermächtigt zu vertreten, obwohl alle zustimmen müssen, Risiko!
Umfang der Vertretungsmacht
§126 HGB: Umfang der Vertretungsmacht
Keine Grundlagengeschäfte (einstimmig, alle Gellschafter)
Sonst: alles in vollem Umfang
Alle gerichtlichen und außergerichtlichen
Beschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam
Persönliche Haftung der Gesellschafter
§128 HGB: Persönliche Haftung der Gesellschafter
Abweichendes ungültig, Beschränkungen haben keine Wirkung
Akzessorische Haftung der Komplementäre:
- Persönlich (mit Privatvermögen)
- Unbeschränkt (nicht nur in Höhe der Einlage, sondern mit ganzem Vermögen
- Primär
- Unmittelbar
- aufs Ganze (der Gesamtschuldner mit anderen Gesellschaftern, kann es dann von diesen verlangen)
Ansprüche gegen einen Gesellschafter
159 HGB: Ansprüche gegen einen Gesellschafter
- Ansprüche verjähren 5 Jahre nach Auflösung sofern nicht kürzer in anderen Gesetzen geregelt
- Auch bei eigenem Austritt
Siehe Skizze