KG Flashcards
Die Entstehung der KG
- handelsrechtliche Sonderform der BGB-Gesellschaft
- Sonderform der OHG, das sie mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter hat
§ 161 HGB: Wie bei OHG
Mind. 1 Gesellschafter der beschränkt haftet (Kommanditist)
Komplementär der persönlich haftet
Die Beendigung der KG
Die Beendigung der KG
- §161 HGB: wie bei der OHG
GF:
Rechte und Pflichten der KG
GF:
Komplementär nach §114 HGB JA
Kommanditist nach §164 NEIN
Rechte und Pflichten der KG
Kontrollrechte
Kontrollrechte:
Komplementär: Wenn von GF ausgeschlossen §118 HGB Ja
Kommanditist: §166 JA
Vertretung
Rechte und Pflichten der KG
Vertretung:
Komplementär: JA §125 HGB
Kommanditist: NEIN §170 HGB, aber Prokura möglich
Wettbewerbsverbot
Rechte und Pflichten der KG
Wettbewerbsverbot:
Komplementär: JA §112 HGB
Kommanditist: §165 HGB, grundsätzlich nein, aber Treuepflicht möglich
Haftung
Rechte und Pflichten der KG
Haftung:
Komplementär: Wie OHG-Gesellschafter
Kommanditist: beschränkt nach §171 HGB ff.
Entnahmerecht:
Rechte und Pflichten der KG
Entnahmerecht:
Komplementär: Ja (§162,122 HGB)
Kommanditist: grundsätzlich NEIN §169 HGB
Gewinnverteilung
rechte und Pflichten der KG
Gewinnverteilung:
§167 HGB: nach Köpfen aufgeteilt, nicht mehr als Einlage, Verlust nur bis zur Einlage
Beide. 4% des Kapitalanteils, Rest angemessen §168 (muss vertraglich geregelt sein)
Bei Kommanditist nur so viel Gewinn bis Einlage erreicht ist.
Verlust: Verteilt nach angemessenen Verhältnis, Kommanditist nur bis Einlage
Tod
Rechte und Pflichten der KG
Tod:
Komplementär: keine Auflösung §131 (Fortsetzung mit verbleibenden Gesellschaftern)
Kommanditist: keine Auflösung §177 (Fortsetzung mit den Erben)
Das Innenverhältnis der KG
Geschäftsführung
Das Innenverhältnis der KG
§164 HGB: Geschäftsführung
- Der Kommanditist ist nur Geldgeber und von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen
- nur bei ungewöhnlichen Geschäften Widerspruchsrecht
- Komplementär: GesamtGF oder mehrere, wie bei OHG
Wettbewerbsverbot
Kontrollrecht
Vertretung
Des Kommanditisten
§165 HGB: Kommanditist ist nur Geldgeber, deshalb kein operatives Geschäft und kein Wettbewerbsverbot
§166 HGB: Kontrollrecht ist eingeschränkt, nur Jahresabschluss (und dann Prüfung anhand Bücher)
§170 HGB: Kommanditist darf nicht vertreten, nur durch Prokuraerteilung möglich
Das Außenverhältnis der KG
Das Außenverhältnis der KG
§125 HGB: Einzelvertretungsbefugnis aller Komplementäre
- Gesamtvertretung durch
- Alle Komplementäre
- Mehrere Komplementäre
- Einzelvertretung eines oder Mehrerer Komplementäre - unechte Gesamtvertretung
- Zulässig:
- Einzelner/mehrere Komplementäre mit Prokuristen (Organschaftliche Vertretung muss gewährleistet sein)
- unzulässig:
- Vertretung von nur Komplementär und Prokurist zusammen
Pflichtsumme vs. Haftsumme
- Pflichtsumme (Einlage) muss nicht gleich Haftsumme (was im HR steht) sein, meist aber schon
Haftung des Kommanditisten
§171 HGB: Haftung des Kommanditisten
Wenn Einlage geleistet ist, haftet er nicht darüber hinaus
Wenn er die Einlage noch nicht geleistet hat, kann der Gläubiger die Einlage direkt von ihm verlangen
Grundsätzlich muss er die Einlage eigentlich nicht tatsächlich leisten, Gläubiger kann auch so zu ihm