Handelsrecht Flashcards
Was ist Handelsrecht
= Sonderprivatrecht der Kaufleute
- Privatrecht = zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten (=Zivilrecht)
- Sonder = auf Speziellen Personenkreis (Kaufmannbegriff) beschränkt
-HGB modifiziert und ergänzt das BGB (lex specialis)
- Warum gibt es diese Besonderheiten für Kaufleute?
- Geschäftserfahrung der Beteiligten (= weniger Schutzbedürfnis)
- Bedürfnisse der Handelsverkehrs (Schnelligkeit, Rechtsklarheit)
IstKaufmann
§1 HGB: wer ein Handelsgewerbe betreibt, automatisch ab bestimmter Schwelle
- Gewerbe. (7 Aspekte)
- Betreiben eines Gewerbes
- Handelsgewerbe
- Nur deklaratorisch (er ist Kaufmann, ob er will oder nicht)
Kannkaufmann
§2 HGB:
kann sich eintragen lassen (braucht kein Handelsgewerbe), konstitutive Wirkung
- Wird dann zum Ist-Kaufmann (auch Land und ForstWR)
- Kleingewerbetreibender, keine Freiberufler
- Kann jederzeit löschen lassen
Kaufmann kraft Eintragung
was im HR steht, zählt
Schutz
Beschleunigung des Verkehrs
Ansporn Löschung zu veranlassen
Formkaufmann/Handelsgesellschaft
§6 HGB
Vorschriften für Kaufleute finden Anwendung
Was ist ein Gewerbe/Handelsgewerbe
Schritt 1: Gewerbe/Gewerbebetrieb: (7 Vorraussetzungen)
Schritt 2: Handelsgewerbe §1 Abs. 2
> wenn beides zutrifft hat mein ein Handelsgewerbe und damit auch einen Kaufmann
Gewerbe/Gewerbebetrieb: (7 Vorraussetzungen)
- Selbstständigkeit (nicht weisungsgebunden)
- Auf Dauer angelegt (Vielzahl von Geschäften, soll eine Zeit bestehen)
- Gewinnerzielungsabsicht (Werbung, Absicht ist wichtig, Gewinn/Verlust unerheblich)
- Nach außen hervortretend (nicht heimlich, für 3. sichtbar)
- Am Markt anbietend (nicht die öffentliche Hand, keine Nachfrager)
- Nicht freiberuflich, wissenschaftlich, künstlerisch (§17 EStG)
- Erlaubt (keine gesetzes- oder sittenwidrige Tätigkeit)
Handelsgewerbe
§1 Abs. 2
- Jeder Gewerbebetrieb
- Der nach Art und Umfang (Umfang: Umsatz, Mitarbeiterzahl, …Umfang: Verwendung einer Firma, kaufmännische Buchführung, Vielzahl von Erzeugnissen,^…)
- Einen in kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
- D.h. Muss genug Umsatz machen
HR Zweck
-Firmen und bestimmte Rechtsverhältnisse nach außen für jeden erkennbar machen
-Vermerkt werden eintragungspflichtige und -fähige Tatsachen/Rechtsverhältnisse
-Was eingetragen ist, zählt! §15 Abs. 1 HGB > öffentlicher Glaube
Abs. 1: Negative Publizität (was nicht drin steht, gilt nicht)
Abs. 2: Übergangszeit (Eintragung gilt, Ausnahmen 15d Frist)
Abs. 3: Auch Fehler gelten (Positive Publizität: was drin steht, gilt)
HR A:
-Einzelkaufmann (e.K.)
-Personengesellschaften
(OHG
KG
GmbH & Co.KG
AG & Co.KG)
HR B
Kapitalgesellschaften
(GmbH
AG)
Firma
§17 Abs. 1 HGB:
-Name unter dem der Kaufmann
- Geschäfte betreibt
- Unterschreibt
Firma des Kaufmanns (nicht begriff)
§18 Abs. 1 HGB:
Zur Kennzeichnung geeignet
Unterscheidungskraft
§18 Abs. 2 HGB:
Irreführungsverbot
Bsp. Deutsche Gemüsehandel AG wegen Verkehrskreisen irreführend
Münchner Antiquitäten nur wenn Antiquitäten aus München kommen oder in München ansässig, sonst irreführend
Bezeichnung der Firma
§19 Abs. 1 HGB:
Keine Täuschung über Rechtsform
§19 Abs. 2 HGB:
Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung
- Gründung einer KG
-Komplementär (neuer GF, nicht genug Geld, haftet persönlich mit Privatvermögen, Vollhafer)
-Kommanditist (alter GF, haftet nur mit VGEinlage, Teilhafter)
> A GmbH und Co.KG
(2 GmbHs als Gesellschafter wären: GmbH und Co.OHG, selten)
Fortsetzung der Firma bei Namensänderung
21 HGB:
Müller + Huber OHG, Huber heiratet, Firma muss nicht umbenannt werden
Fortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts
§22 HGB:
Schmitt e.K. Verkauft, kann Firma weiterverwenden
Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand
§24 Abs. 1 HGB:
Jemand tritt ein, bisherige Firma kann fortgeführt werden (+§19 Abs. 1 Satz 2)
Zu Meier Huber OHG kommt 3. Gesellschafter hinzu. Name bleibt bestehen.
Zu Meier e.K. Kommt neuer Gesellschafter hinzu: Meier e.K. Wird zur OHG und muss sich so nennen
Unterscheidbarkeit der Firma
§30 HGB:
Unterscheidbarkeit/Unterscheidungskraft
Bsp.:
Auto Müller GmbH und Müller Auto GmbH > nicht deutlich unterscheidbar
Grundsätze des Firmenrechts (nicht behandelt)
- Firmenwahrheit (Täuschungsverbot, Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft)
- Firmenausschließlichkeit (von Firmen am selben Ort/Gemeinde deutlich unterscheiden)
- Firmeneinheit (Ein UN ist eine Firma, dass man nicht denkt es sind mehrere Gesellschaften)
- Firmenöffentlichkeit (muss der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, HR)
- Firmenbeständigkeit (gleich, aber auch Namensänderungen, Erwerb und Lebenden oder von Todes wegen)
Was ist die Prokura?
= rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht
Erteilung der Prokura, Gesamtprokura
§48 HGB: Erteilung der Prokura, Gesamtprokura
Abs. 1:
vom Kaufmann persönlich (nur Prinzipal darf erteilen)
Oder durch gesetzl. Vertreter
ausdrücklich (durch Bestellung)= nicht automatisch
Abs. 2: Gesamtprokura (gemeinschaftliche Entscheidungen)
Umfang der Prokura
§49 HGB: Umfang der Prokura
- Grundsatz = alles
- Solange es im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs ist
- Keine Grundlagengeschäfte (neuer Standort oder Gesellschafter, bzw. Belastung mit Hypothek, oder Verkauf Grundstück, sodass er nicht aus Versehen alles verkauft)
Beschränkung des Umfangs
§50 HGB: Beschränkung des Umfangs
Abs. 1: keine Beschränkung im Außenverhältnis, aber im Innenverhältnis (dann Schadensersatz)
Abs. 3 Prokura erstreckt sich auf alle Niederlassungen, es sei denn diese werden unter Versch. Firmen betrieben
Widerruflichkeit, Unübertragbarkeit, Tod des Inhabers
In Bezug auf Prokura
§52 HGB: Widerruflichkeit, Unübertragbarkeit, Tod des Inhabers
Abs. 1: egal ob Arbeitsverhältnis besteht oder nicht ist widerrufen möglich
Abs. 2: nicht übertragbar
Abs. 3: Vertretung auch nach Tod des Prinzipals
Handlungsvollmacht
Und Arten der Vertretungsmacht (als Info)
§54 HGB: Handlungsvollmacht
- Selbstständig
- Aber weniger als Prokura (nur was dieses eine Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt)
- Beschränkung im Außenverhältnis möglich (im GGsatz zur Prokura)
- Keine Vertretung vor Gericht
Art der Vertretungsmacht
Gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern)
> rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, Prokura)
Organschaftliche Vertretungsmacht (GF einer GmbH)
Angestellte in Laden oder Warenlager
§56 HGB: Angestellte in Laden oder Warenlager
Verkaufen und in Empfang nehmen
Aber nicht einkaufen
Mit Handlungsvollmacht
Handlungsgehilfe
§59 HGB: Handlungsgehilfe
- Unselbstständig
- Gegen Entgelt (Lohn, Provision)
- Angestellt (im Handelsgewerbe des Kaufmanns)
- Leistet kaufm. Dienste (Kaufmann. Tätigkeit muss überwiegen)
- Darf alles was im Laden gewöhnlich anfällt tun
Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfe
§60 HGB: Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfe
- Gesetzliches Verbot während des Arbeitsverhältnisses
- Muss nicht extra bestimmt werden
- Darf also kein Handelsgewerbe betreiben
- Oder auch keine Geschäfte im Handelszweig des Prinzipals machen (eigene oder fremde)
Vertragliches Wettbewerbsverbot
Beim Handlungsgehilfen
§74 Vertragliches Wettbewerbsverbot
- Nachdem der Angestelltenvertrag beendet ist
- Muss vertraglich festgesetzt werden
- Karenzentschädigung (§74a HGB nur zum Schutz des Prinzipals)
- Gilt ganz oder Garnicht, Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion
Handelsgeschäft
§343 HGB: Handelsgeschäfte
- alle Geschäfte
- Die zum Betrieb des Handelsgewerbes
- Eines Kaufmanns gehören
Vermutung für das Handelsgeschäft
§344 HGB: Vermutung für das Handelsgeschäft
- Im Zweifel gelten alle Rechtsgeschäfte des Kaufmanns
- Als zum Betrieb seines Handelsgewerbes zugehörig
Einseitige Handelsgeschäfte
§345 HGB: Einseitige Handelsgeschäfte
- sobald jemand Kaufmann ist, findet das HGB Anwendung
Handelsbräuche
§346 HGB: Handelsbräuche
- Im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Bräuche (Gewohnheitsrechtssatz)
- Nur zwischen Kaufleuten
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Incoterms (durch ICC, nicht Gesetz bestimmt) zur Vereinfachung des internationale Handelsverkehrs
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Angebot gilt ohne Antwort als angenommen (unverzüglich, max 2 Wochen zum antworten)
- Da Kaufmänner nur mündliche Absprachen nochmals schriftlich konkretisieren
- Zweck: Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs
- Funktion:
Festlegungs- und Beweisfunktion
Abschluss- und Abänderungsfunktion
Untersuchungs- und Rügepflicht
§377 HGB: Untersuchungs- und Rügepflicht
Hiermit machen beide Kaufleute ihre Ansprüche geltend, da das HGB das BGB modifiziert oder ergänzt
Abs. 1:
-Unverzügliche Untersuchung auf Mängel
- Unverzügliche Anzeige = Rügen (ohne schuldhaftes Zögern §121 BGB), 2 Wochen Höchstgrenze
- Sobald der Geschäftsbetrieb dies zulässt
- Zwischen 2 Kaufleuten
Abs. 2:
- Keine Anzeige, so gilt Ware als genehmigt
- außer es war ein verdeckter Mangel (bei Untersuchung nicht erkennbar)
- Dann auch bei Entdecken unverzüglich rügen
Abs. 4:
- Rechtzeitiges Absenden der Anzeige genügt
- Auch mündlich aber Vorsicht > Nachweispflicht > schriftlich besser aus Dokumentationsgründen
Ordnungsgemäße Untersuchung
- Ort: Ablieferung (nicht festgelegt, aber üblich)
- Zeitpunkt: ohne schuldhaftes Zögern
- Art und Weise: wie es im Geschäftszweig üblich ist
Bei Untersuchungs- und Rügeplficht
3 Arten der Mängel
3 Arten der Mängel:
- Erkennbarer (offener) Mangel
- Verborgener Mangel der sich später zeigt
- Verborgener Mangel (zeigt sich nicht bei ordnungsgemäßer Untersuchung) dann keine Rügeplficht
zu Untesruchungs-/Rügepflicht