BGB Gesellschaft Flashcards
Gesellschaftsvertrag
§705 BGB: Gesellschaftsvertrag
-Min. 2 Gesellschafter
-Gemeinsamer Zweck
-(Darf nicht nichterlaubt sein
auf freiberuflich ist möglich
- Kein Handelsgewerbe (sonst OHG/KG)9
Grundsätzliches über die GbR
- GbR Recht Stecht im Schuldrecht des BGBs (da Gesellschafter einen Vertrag schließen, …)
- Grundtyp der Personengesellschaften
- Mehrseitiges Vertragsverhältnis (min 2 Gesellschafter , grdstzl. unbegrenzt)
- Formfrei
- GbR darf keine Handelsgewerbe betreiben, da es sonst OHG wäre, muss also auch nicht eintragen
- Nur Gewerbeanmeldung notwendig (zur Sicherheit, aktuellen GesV. Vorlegen lassen, oder Vorkasse oder kein Vertrag)
Beiträge der Gesellschafter
§706 BGB: Beiträge der Gesellschafter
Grundsätzlich gleicher Beitrag
Beitrag muss geleistet werden, da sonst Zweck nicht gefördert wird
Erhöhung des vereinbarten Beitrags
707 BGB: Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Keine Nachschusspflicht bei laufender Gesellschaft
Kontrollrecht
§716 BGB: Kontrollrecht
Da Gesellschafter persönlich haften gibt es Kontrollrecht, so ist es möglich zu kontrollieren
Z.B. Kontoauszüge, GuV, Buchhaltung, Papiere (Verträge, Vereinbarungen, Dokumentation, Emails etc)
Kündigung durch Gesellschafter
§723 BGB: Kündigung durch Gesellschafter
- Wenn unbefristet, ist die Kündigung jederzeit möglich—Wegen Haftung: dass man jederzeit rauskommt, Kündigungsbeschränkung unwirksam
- Kündigungsfrist = 0
- Außer: GbR auf Zeit gegründet, dann Kündigung nur bei wichtigem Grund
- Außerordentliche Kündigung zählt ab dem Moment der Aussprache, also ab sofort
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
GbR
Nur örtlich und max 2 Jahre (bsp: Man darf innerhalb 2 Jahre im 5 km Umkreis nicht mehr arbeiten)
Haftung in der GbR:
Haftung in der GbR:
- Persönlich (= mit Privatvermögen)
- unbeschränkt (oft Privatinsolvenzen)
- Primär (Der Gläubiger muss nicht erst die Gesellschaft verklagen, sondern kann sofort den Gesellschafter verklagen)
- Unmittelbar (man kann sofort verklagt werden, Gläubiger hat direkten Anspruch gegen Gesellschafter)
- Aufs Ganze
Auflösungsgründe:
GbR
- Kündigung durch Gesellschafter §723 BGB
- Kündigung durch Privatgläubiger (Gläubigers eines Gesellschafters §725 BGB))
- Ablauf der bestimmten Zeit (im Gesellschaftsvertrag) (JGA auf Mallorca)
- Erreichung oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (§726 BGB) (Kies wird komplett abgebaut)
- Tod eines Gesellschafters §727 BGB
- Insolvenz eines Gesellschafters §728
- Auflösungsbeschluss (§311, §241 BGB)
- Vereinigung aller Gesellschaftsanteil in einer Hand (Einpersonen GbR gibt es nicht, da es ein Vertrag ist)
Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
§727 BGB: Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
- Verhinderung der Auflösung nur durch Fortsetzungsklausel bzw. Fortsetzungsregelung (Die Gesellschaft wird mit XX fortgesetzt, wichtig: Zustimmung von XX, sonst nicht wirksam bzw. Zustandegekommen)
- Sobald man Gesellschafter einer GbR ist, haftet man voll für die letzten 5 Jahre
- Man kann den Erben nicht einfach bestimmen, da dies ein Vertrag zu Ungunsten Dritter wäre und gegen die Privatautonomie verstößt
Tod eines Gesellschafters:
Gestaltungsmöglichkeiten
-Auflösung §727 BGB
-Oder Gestaltungsmöglichkeiten:
Einfache Fortsetzungsklausel (Ges. besteht fort, Verstorbener scheidet aus, Abfindung = Nachlass)
Eintrittsklausel (Ges. wird fortgesetzt, bestimmte Person erhält Eintrittsrecht)
Nachfolgeklausel (Ges. Wird fortgesetzt, Sicherstellung, dass Erben automatisch einrücken)
Einfache Nachfolgeklausel (der/die Erben rücken in Ges‘schafter Stellung ein)
Qualifizierte Nachfolgeklausel (von mehreren Erben rücken einzelne/einer in Ges‘schafter Stellung ein)
Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
§728 BGB: Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Abs. 1: Insolvenz der Gesellschaft
Abs. 2: Insolvenz eines Gesellschafters
Sonst müsste im Vertrag stehen, dass der insolvente Gesellschafter ersetzt wird
(Phasen der) Auseinandersetzung:
§730 BGB: (Phasen der) Auseinandersetzung:
1) Auflösung = Beginn:
ursprünglich werbende Gesellschaft wird zur Abwicklungsgesellschaft umgewandelt
§§723 - 729 BGB
2) Liquidation (= Auseinandersetzung = Abwicklung)
Dadurch geänderter Gesellschaftszweck der GbR, sodass sie weiterhin Gläubiger/Schuldner sein kann
Liquidationsgesellschaft, es geht nur noch darum, die Vollbeendigung herbeizuführen, davor ging es um Gewinn
3) Vollbeendigung
GbR erlischt
Kommt nicht mehr als Gläubiger/Schuldner in Betracht
Rückgabe von Gegenständen
732 BGB: Rückgabe von Gegenständen
Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft überlassen hat, sind zurückzugeben
Berichtigung der Gesellschaftsschulden, Erstattung der Einlagen
§733 BGB: Berichtigung der Gesellschaftsschulden, Erstattung der Einlagen
-Zunächst werden gemeinschaftliche Schulden bezahlt
-Wenn streitig oder noch nicht fällig, müssen Rücklagen gebildet werden
-Erst dann werden Einlagen zurückerstattet (Leistungen zum damaligen Wert)
AV wird zu Geld gemacht