BGB Gesellschaft Flashcards
Gesellschaftsvertrag
§705 BGB: Gesellschaftsvertrag
-Min. 2 Gesellschafter
-Gemeinsamer Zweck
-(Darf nicht nichterlaubt sein
auf freiberuflich ist möglich
- Kein Handelsgewerbe (sonst OHG/KG)9
Grundsätzliches über die GbR
- GbR Recht Stecht im Schuldrecht des BGBs (da Gesellschafter einen Vertrag schließen, …)
- Grundtyp der Personengesellschaften
- Mehrseitiges Vertragsverhältnis (min 2 Gesellschafter , grdstzl. unbegrenzt)
- Formfrei
- GbR darf keine Handelsgewerbe betreiben, da es sonst OHG wäre, muss also auch nicht eintragen
- Nur Gewerbeanmeldung notwendig (zur Sicherheit, aktuellen GesV. Vorlegen lassen, oder Vorkasse oder kein Vertrag)
Beiträge der Gesellschafter
§706 BGB: Beiträge der Gesellschafter
Grundsätzlich gleicher Beitrag
Beitrag muss geleistet werden, da sonst Zweck nicht gefördert wird
Erhöhung des vereinbarten Beitrags
707 BGB: Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Keine Nachschusspflicht bei laufender Gesellschaft
Kontrollrecht
§716 BGB: Kontrollrecht
Da Gesellschafter persönlich haften gibt es Kontrollrecht, so ist es möglich zu kontrollieren
Z.B. Kontoauszüge, GuV, Buchhaltung, Papiere (Verträge, Vereinbarungen, Dokumentation, Emails etc)
Kündigung durch Gesellschafter
§723 BGB: Kündigung durch Gesellschafter
- Wenn unbefristet, ist die Kündigung jederzeit möglich—Wegen Haftung: dass man jederzeit rauskommt, Kündigungsbeschränkung unwirksam
- Kündigungsfrist = 0
- Außer: GbR auf Zeit gegründet, dann Kündigung nur bei wichtigem Grund
- Außerordentliche Kündigung zählt ab dem Moment der Aussprache, also ab sofort
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
GbR
Nur örtlich und max 2 Jahre (bsp: Man darf innerhalb 2 Jahre im 5 km Umkreis nicht mehr arbeiten)
Haftung in der GbR:
Haftung in der GbR:
- Persönlich (= mit Privatvermögen)
- unbeschränkt (oft Privatinsolvenzen)
- Primär (Der Gläubiger muss nicht erst die Gesellschaft verklagen, sondern kann sofort den Gesellschafter verklagen)
- Unmittelbar (man kann sofort verklagt werden, Gläubiger hat direkten Anspruch gegen Gesellschafter)
- Aufs Ganze
Auflösungsgründe:
GbR
- Kündigung durch Gesellschafter §723 BGB
- Kündigung durch Privatgläubiger (Gläubigers eines Gesellschafters §725 BGB))
- Ablauf der bestimmten Zeit (im Gesellschaftsvertrag) (JGA auf Mallorca)
- Erreichung oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (§726 BGB) (Kies wird komplett abgebaut)
- Tod eines Gesellschafters §727 BGB
- Insolvenz eines Gesellschafters §728
- Auflösungsbeschluss (§311, §241 BGB)
- Vereinigung aller Gesellschaftsanteil in einer Hand (Einpersonen GbR gibt es nicht, da es ein Vertrag ist)
Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
§727 BGB: Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
- Verhinderung der Auflösung nur durch Fortsetzungsklausel bzw. Fortsetzungsregelung (Die Gesellschaft wird mit XX fortgesetzt, wichtig: Zustimmung von XX, sonst nicht wirksam bzw. Zustandegekommen)
- Sobald man Gesellschafter einer GbR ist, haftet man voll für die letzten 5 Jahre
- Man kann den Erben nicht einfach bestimmen, da dies ein Vertrag zu Ungunsten Dritter wäre und gegen die Privatautonomie verstößt
Tod eines Gesellschafters:
Gestaltungsmöglichkeiten
-Auflösung §727 BGB
-Oder Gestaltungsmöglichkeiten:
Einfache Fortsetzungsklausel (Ges. besteht fort, Verstorbener scheidet aus, Abfindung = Nachlass)
Eintrittsklausel (Ges. wird fortgesetzt, bestimmte Person erhält Eintrittsrecht)
Nachfolgeklausel (Ges. Wird fortgesetzt, Sicherstellung, dass Erben automatisch einrücken)
Einfache Nachfolgeklausel (der/die Erben rücken in Ges‘schafter Stellung ein)
Qualifizierte Nachfolgeklausel (von mehreren Erben rücken einzelne/einer in Ges‘schafter Stellung ein)
Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
§728 BGB: Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Abs. 1: Insolvenz der Gesellschaft
Abs. 2: Insolvenz eines Gesellschafters
Sonst müsste im Vertrag stehen, dass der insolvente Gesellschafter ersetzt wird
(Phasen der) Auseinandersetzung:
§730 BGB: (Phasen der) Auseinandersetzung:
1) Auflösung = Beginn:
ursprünglich werbende Gesellschaft wird zur Abwicklungsgesellschaft umgewandelt
§§723 - 729 BGB
2) Liquidation (= Auseinandersetzung = Abwicklung)
Dadurch geänderter Gesellschaftszweck der GbR, sodass sie weiterhin Gläubiger/Schuldner sein kann
Liquidationsgesellschaft, es geht nur noch darum, die Vollbeendigung herbeizuführen, davor ging es um Gewinn
3) Vollbeendigung
GbR erlischt
Kommt nicht mehr als Gläubiger/Schuldner in Betracht
Rückgabe von Gegenständen
732 BGB: Rückgabe von Gegenständen
Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft überlassen hat, sind zurückzugeben
Berichtigung der Gesellschaftsschulden, Erstattung der Einlagen
§733 BGB: Berichtigung der Gesellschaftsschulden, Erstattung der Einlagen
-Zunächst werden gemeinschaftliche Schulden bezahlt
-Wenn streitig oder noch nicht fällig, müssen Rücklagen gebildet werden
-Erst dann werden Einlagen zurückerstattet (Leistungen zum damaligen Wert)
AV wird zu Geld gemacht
Verteilung des Überschusses
§734 BGB: Verteilung des Überschusses
Wenn Überschuss bleibt, bekommen die Gesellschafter nach Köpfen ihre Anteile
Nachschusspflicht bei Verlust
735 BGB: Nachschusspflicht bei Verlust
Wird auch nach Köpfen aufgeteilt (es sei denn: andere Regelung)
Satz 2: der Ausfall wird nicht verteilt, sondern nochmal nach Verhältnissen (jeder gleich) aufgeteilt
Gewinn- und Verlustverteilung
§721 HGB: Gewinn- und Verlustverteilung
Erst nach Auflösung
Gesetzgeber ging nur von kurzfristigen GbRs aus
Bei längerer Dauer erst am Ende des Jahres
Anteile am Gewinn und Verlust
§722 BGB: Anteile am Gewinn und Verlust
-Wenn Anteile nicht bestimmt sind, so hat jeder den gleichen Anteil > Aufteilung nach Köpfen
-Vertraglich kann man hier regeln: Nach Stimmanteilen Nach Einlagen Nach Beiträgen Nach Zugehörigkeit Nach Umsatz (bei verschiedenen Bereichen)
Abs 2.: wenn nur der Gewinn geregelt ist, so wird der Verlust genauso aufgeteilt
Kontenmodell
Privatentnahme/Vorabentnahme
Darlehen der Gesellschafter, sodass man schon während dem Jahr Geld bekommt für erbrachte Leistungen, nicht erst am Anfang des nächsten Jahres
Jahr 1 (monatl. Entnahme von 3000 = 36.000 Euro) Jahr 2 der Gesellschafter bekommt 30.000 Gewinn, schuldet noch 6000 usw.
Gesamtschuldner
§421 BGB: Gesamtschuldner
Man kann von jedem die Leistung fordern, wenn es gesamtschuldnerische Haftung gibt
Gesamtschuldnerausgleich
§426 BGB: Gesamtschuldnerausgleich
Nach Begleichen der Gesamtschulden, hat man nun das Recht, den Rest von den anderen Schuldnern zurückzufordern
Alle verklagen, zuerst bei demjenigen vollstrecken, der am meisten hat
Ansprüche aus Innnenverhältnis:
Ansprüche aus Innnenverhältnis:
Sozialansprüche: Ansprüche der Gesellschaft gg. Gesellschafter
Sozialverpflichtungen: Ansprüche der Gesellschafter gg. Gesellschaft
Individualansprüche: Ansprüche der Gesellschafter untereinander
Drittbeziehungen: Ansprüche zw. Gesellschaft und Gesellschafter als Dritter, da. Nicht i.d. Eigenschaft der G’schafter
Rechte und Pflichten aus Innenverhältnis:
Rechte und Pflichten aus Innenverhältnis:
Treuepflicht (Wettbewerbsverbot)
Recht und Pflicht zur Geschäftsführung (grundsätzlich auch abweichende Vereinbarungen mögl.)
Mitverwaltungsrecht: Inormationsrecht, Kontrolle des GF
Beteiligung am Gewinn und Verlust
Tilgung einer Gesamthandschuld (bei Ansprüchen gg. Gesellschaft und
Mitgesellschafter, in höhe der jew. Verlustbeteiligung, wenn frei verfügbare Mittel nicht vorhanden sind
Innenverhältnis und Geschäftsführung
Innenverhältnis: Geschäftsführung = innere Willensbildung
GF= beschließen durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung (zu Regelmäßigkeit keine Vorgaben)
Gesellschafterbeschluss
§709 BGB: Gesellschafterbeschluss
- Einstimmig oder auch mit Mehrheit möglich („Mehrheitsklausen“ = 50% der Anwesenden)
- Keine konkreten Formalien
- Vertretungsmacht
rechtliches Können im Außenverhältnis,
Vertretungsmacht
§ 714 BGB:
Außenverhältnis = Vertretung ggü. Dritter
Vertretung = Geschäftführungsbefugnis
Beschlüsse nach außen vertreten (z.B. Eine Maschine kaufen)
Organschaftliche Vertretung (Gesellschaft kann nicht eigenschaftlich handeln und wird von eigenen Organen vertreten)
Rechtsgeschäftliche Vertetung (Gesellschaft kann durch selbstgewählte Vertreter vertreten werden, Vollmacht muss durch Organschaftliche Verterter erteilt werden)
Was sind Beschlüsse
Beschlüsse sind Entscheidungen über alle Gesellschaftangelegenheiten
Die innerhalb oder außerhalb einer Ges‘versammlung getroffen werden
- Zu allen Angelegenheiten möglich, erforderlich soweit im Ges‘vertrag bestimmt
- Beschlussfassung in der Ges‘versammlung, wenn dies der Ges‘vertag vorsieht oder bei Mehrheitsentscheidungen
- Alle sind zu beteiligen, bei Gesch‘führungsbeschlüssen nur die GF
- grundsätzlich: Einstimmigkeit, es sei denn es wurde Mehrheitsentscheidung vereinbart
Fehlerhafte Beschlüsse
Fehlerhafte Beschlüsse
Bei Mängel der Stimmabgabe oder nicht erlaubt = Unwirksamkeit
Gesellschaftsvermögen
- Beiträge
- durch GF erworbene Gegenstände
- Surrogate
718 BGB: Gesellschaftsvermögen
Bsp. Autoschaden, Versicherungssumme wird Teil des Gesellschaftsvermögens
Dingliche Surrogation
Bsp. Papierteller mit in Ehe bringen, daraus wird teures Porzellan > gehört demjenigen der es mitgebracht hat
Gesamthändnerische Bindung
719 BGB: Gesamthändnerische Bindung
Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil verfügen, kann keine Trennung verlangen
Ausschluss eines Gesellschafters
§737 BGB: Ausschluss eines Gesellschafters
Vorraussetzungen für das Aussscheiden eines Ges‘schafters:
- Wichtiger Grund
- Fortsetzungsklausel
- Beschluss
- Unwirksam: nach Freiem Ermessen (Hinauskündigungsklausel) im Gesellschaftsvertrag
Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§738 BGB Auseinandersetzung beim Ausscheiden
Auswirkungen
Abfindungsanspruch (Abfindungsbeschränkung ist unwirksam nach §138 und §723 BGB)
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- Wenn Kündigung möglich und zumutbar: Enthaftung mit erstem Kdg. Zeitpunkt
- Wenn Kdg. Nicht möglich oder unzumutbar, Enthaftung nach 5 Jahren
§160 HGB: 5 Jahre für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten
Eintritt in die Gesellschaft
durch Abschluss eines Aufnahmevertrages
Eintretender wird automatisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt
Bei OHG/KG haftet Eintretender nach $130 HGB auch für Altschulden
Gesellschafterwechsel
Gesellschafterwechsel kann durch Doppelvertrag auch durch Abtretung des Gessellschaftsanteils erfolgen
Ist Rechtsnachfolge eingetragen, haftet nur der Eintretende, wenn nicht dann nur der Ausscheidende