Nachtragskalkulation Flashcards

1
Q

Nachtragskalkulation

A
  • für Bauleistungen, die im Hauptvertrag nicht vorgesehen sind, müssen im Rahmen der Nachtragskalkulation Preise festgelegt werden
  • Ermittlung der Kosten, die die Grundlage des Nachtragsangebotes bilden

Bau-Soll (Inhalte und Umstände) ungleich Bau-Ist (Inhalte und Umstände)

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2
Q

Fragestellungen bei nachträglichen Änderungen

A
  1. Inwieweit hat der Auftragnehmer die geänderte Leistung auszuführen?
  2. Wie sind die beim Auftragnehmer anfallenden Mehr- oder Minderkosten
    (als Grundlage für die Nachtragsvergütung) zu kalkulieren?
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3
Q

Anordnungsrecht des Auftraggebers – BGB

A

§650b Abs. 1 und 2 BGB

ZUSAMMENFASSEN

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4
Q

Vorgehensweise bei Leistungsänderungen

A
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5
Q

Anordnungsrecht des Auftraggebers – VOB/B

A

§1 Abs. 3 und 4 VOB/B

ZUSAMMENFASSEN

Achtung: Neuveröffentlichung der VOB/B steht an!

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6
Q

Nachtragserstellungsprozess

A
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7
Q

Wie sind Nachtragskosten zu kalkulieren? - BGB

A

§650 c BGB

ZUSAMMENFASSEN

Wahlrecht des Auftragnehmers zwischen Ermittlung tatsächlich erforderlicher Kosten und Fortschreibung der Urkalkulation

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8
Q

Alternative 1: Tatsächlich erforderliche Kosten

A

Tatsächliche Kosten: Ist-Kosten bzw.
Ist-Aufwand

  • Einzelkosten der Teilleistungen und Baustellengemeinkosten
  • Erfassung des Aufwandes über Dokumentation
  • Erfassung der Kosten über Buchhaltung (Löhne, Gehälter, Materialkosten, etc.)

Erforderlichkeit: Korrektiv (übliche
Verhältnisse)

  • Abgleich mit Kosten- und Preisdatenbanken
  • Abgleich mit örtlichen Verhältnissen in der Region
  • Abgleich mit örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle

angemessene Zuschläge für
Allgemeine Geschäftskosten und
Wagnis und Gewinn

  • übliche Verhältnisse und konkreter Sachverhalt
  • kein Rückgriff auf Kalkulation
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9
Q

Alternative 1: Tatsächlich erforderliche Kosten (denkbare Schwierigkeiten)

A
  • Nachweis tatsächlicher Kosten für Auftragnehmer aufwendig (insbesondere eigene Lohnkosten und Gerätekosten) und für Auftraggeber schwer nachprüfbar (insbesondere
    Nachunternehmer- und Lieferantenangebote)
  • Bewertungsspielräume bei:
    Beurteilung der Erforderlichkeit
    Angemessenheit der Zuschläge
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10
Q

Alternative 2: Fortschreibung der Urkalkulation (Voraussetzungen)

A
  • Kalkulation offenbart oder vereinbarungsgemäß hinterlegt (nachträgliche Erstellung
    ausgeschlossen)
  • Kalkulation hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar
  • Übereinstimmung mit tatsächlich erforderlichen Kosten
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11
Q

Fortschreibung der Urkalkulation: Feststellung der Vertragspreisniveaus

A

Seite 26

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12
Q

Fortschreibung der Urkalkulation: Ermittlung des Preises der modifzierten Leistung

A

Seite 27

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13
Q

Alternative 2: Fortschreibung der Urkalkulation (denkbare Schwierigkeiten)

A
  • Auftragskalkulation nicht nachvollziehbar oder nicht aussagekräftig
  • unbegrenzte Gewinn- oder Verlustfortschreibung
  • Anreize zur Spekulation
  • fehlende Kenntnis tatsächlicher Kosten (in Preis- bzw. Kostendateien nicht enthalten)
  • Bezugsleistung nicht sinnvoll bestimmbar
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14
Q

Hinweise zur Fortschreibung der Urkalkulation

A
  • idealtypische Voraussetzungen in Praxis eher selten – jeder Fall ist anders
  • Bezugspositionen und Ermittlungssysteme sind immer individuell festzulegen – Sachverstand
    und Kreativität ist gefragt
  • Methodik ist immer gleich – es geht um Verhältnismäßigkeit
  • Vertragspreisniveau in jeder erdenklichen Ausgangslage feststellbar, viele Beispielfälle vorhanden in Literatur
  • Kostenermittlung soll grundsätzlich alle Kosten erfassen, die kausal auf die
    Leistungsmodifikation zurückführbar sind.
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15
Q

Nachtragskalkulation - Festlegung neuer Preis

A

§2 VOB/B

Zusammenfassen

Frühere Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, IBR 2014, 67

Zusammenfassen

bisherige VOB/B-Methodik: Fortschreibung der Urkalkulation (s. BGB; Alternative 2)

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16
Q

Neue BGH-Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 VOB/B

A

BGH-Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18

Zusammenfassen (mit Datum)

Maßgeblichkeit der tatsächlich erforderlichen Kosten möglicherweise auch bei VOB/B Verträgen (von Oberlandesgerichten teils auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B übertragen).

17
Q

Ziele des Gesetzgebers durch die Verwendung tatsächlich erforderlicher Kosten

A
  • Spekulation eindämmen
  • Streit vermeiden
    Anreize setzen für:
  • korrekte Ausschreibung
  • korrekte und nachvollziehbare Kalkulation