Einführung in das Baubetriebswesen Flashcards
Besondere Bedingungen der Bauproduktion
- Auftragsfertigung
- Einzelfertigung
- Baustellenfertigung
- Langfristfertigung
- Preisbildung vor Produktionsbeginn
- Witterungseinflüsse
- Vielzahl von Beteiligten
Auftragsfertigung
− starke Abhängigkeit von Kapazitätsbedarf und -auslastung von der sich ständig ändernden Auftragslage
− individuelle Wünsche des Auftraggebers (Leistungsverzeichnis, Leistungsprogram, Entwürfe, Pläne)
Einzelfertigung
− jedes Objekt ist anders (Einmaligkeit)
− erfordert für Vorbereitung und Durchführung eine besonders große Zahl an menschlichen Eingriffen
Baustellenfertigung
− Bauwerke können vorwiegend nur am vorausbestimmten Standort hergestellt werden
− Bereitstellung einer für jede Baustelle neu zu errichtenden, möglichst effektiven Baustelleneinrichtung
− Baugrund beeinflusst bautechnische Lösung
Langfristfertigung
− Fertigungszeiten über mehrere Monate bei großen, komplexen Objekten
− schwierige Personaldisposition wegen oft mehrerer, gleichzeitig fertigzustellender Objekte mit unterschiedlichen Fristen
Preisbildung vor Produktionsbeginn
− Kosten können in der Regel nur (mittels vergleichbarer (Teil-)Projekte) abgeschätzt werden
− konkreter Produktionsmitteleinsatz zum Kalkulationszeitpunkt häufig noch nicht festgelegt
− Preisänderungen insbesondere von Materialien während der Bauzeit
Witterungseinflüsse
− Einflüsse von Trockenheit, Wind, Regen, Frost etc.
− Kälteempfindlichkeit/-abhängigkeit vieler Baustoffe und Bauverfahren
Vielzahl von Projektbeteiligten
− Auftraggebervertreter, Planer, Projektsteuerer, Juristen
− andere (Vor- und Nach-) Gewerke
− Kreditinstitute, Öffentlichkeit
Fazit Besondere Bedingungen in der Bauproduktion
Die Bauindustrie unterscheidet sich systematisch von anderen Industriezweigen und bedarf daher spezifischer Verfahren und Methoden
Volkswirtschaftslehre
- untersucht das makroökonomische Zusammenwirken aller Sektoren (Unternehmen, Staat, Haushalte, Ausland), die über den Markt innerhalb eines (i.d.R. durch Staatsgrenzen) abgegrenzten Gebiets mit einheitlicher Währung miteinander verbunden sind
- Ziel: Gesetzmäßigkeiten und Handlungsempfehlungen für die Wirtschaftspolitik
Betriebswirtschaftslehre
- untersucht wirtschaftliche Abläufe in einzelnen Unternehmen bzw. Organisationen (Festlegung von Betriebszielen, Gestaltung und Steuerung betrieblicher Prozesse, Einsatz von Produktionsfaktoren, Marktauftritt) und deren Beziehungen
- Ziel: fundierte Instrumente für Unternehmen, mit denen sich Entscheidungen treffen und Probleme lösen lassen
Volkswirtschaftslehre: Notwendigkeit des Wirtschaftens
Volkswirtschaftslehre: Ökonomisches Prinzip
Maximalprinzip
- gegebene Mittel für möglichst großes Ziel verwenden
- Nutzenmaximierung, Gewinnmaximierung
Minimalprinzip
- gesetztes Ziel wird mit minimalen Mitteln umgesetzt
- Ausgabenminimierung, Kostenminimierung
Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Staat, Gesellschaft, Rechtsordnung
Staat, Gesellschaft, Rechtsordnung
- wirtschaftliches Umfeld (Globalisierung, Konjunktur, Preisniveau, Ölpreis, Börsen, Finanzwelt, Banken)
- Demographie (Überalterung, Zuwanderung, Kinderarmut)
- Technologie (Kosteneinsparungen durch höhere Effizienz, höhere Anforderungen)
- Gesetze, Verordnungen zu Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
- Regelwerke (DIN-Normen als technische Standards)
- Steuern
Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Beschaffungsmarkt
- Baustoffmarkt (Bereitstellung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen)
- Baumaschinenmarkt
- Markt für Nachunternehmer (Bauunternehmungen führen Arbeiten häufig nur im Bereich ihrer
Kernkompetenz aus)
Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Arbeitsmarkt
- Anzahl verfügbarer Arbeitskräfte
- Qualifikation der Arbeitskräfte
- Kosten der Arbeitskräfte
- Arbeitsrecht
- Tarifverträge
Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Absatzmarkt
- öffentliche Auftraggeber, Investoren, Bauträger, Projektentwickler
- lokal, national, international
- Immobilienmarkt
- Wandel von Einstellungen (ökologisches Bewusstsein, Nachhaltigkeit, Qualitätsbewusstsein)
Betriebswirtschaftslehre – Aufgaben von Unternehmen
- Leistungserstellung (Produktion): planvoller Einsatz der Produktionsfaktoren zur Erzeugung von Sachgütern und Dienstleistungen, die der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen
- Leistungsverwertung (Absatz): über den Absatzmarkt werden die Güter und Dienstleistungen den anderen Wirtschaftseinheiten (Unternehmen und Haushalte) zur Verfügung gestellt
Betriebswirtschaftslehre – Produktionsfaktoren
Zentrale Fragestellungen für Betriebe
- Welche Ziele verfolgen Betriebe?
- Welche Mittel werden eingesetzt, um diese Ziele zu erreichen?
- Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt der Aufbau von Betrieben?
- Welche Gesetzmäßigkeiten bestimmen die Leistungserstellung?
- Welche Überlegungen werden für die Leistungsverwertung angestellt?
- Welche Beziehungen bestehen zwischen Betrieben einerseits und Unternehmen, Haushalten und dem Staat andererseits und wie lassen sie sich gestalten?
- Welche rechtlichen Probleme bringen diese Beziehungen mit sich und wie können diese gelöst werden?
Deutsches Recht
Deutsches Baurecht
Privates Baurecht – Vergaberecht
- Privatpersonen und diesen gleich gestellte Unternehmen aus Handel, Gewerbe und Industrie unterliegen keinen vergaberechtlichen Einschränkungen (Vertragskonditionen
und Preis im Rahmen des zwingenden Gesetzrechts frei verhandelbar). - für Öffentliche Auftraggeber gelten insbesondere die Vorschriften der VOB/A, die eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln sowie größtmöglichen
Wettbewerb und größtmögliche Transparenz sicherstellen sollen.
Privates Baurecht - Vergabeunterlagen
Privates Baurecht – Vertragsrecht (Grundsätzliches)
Privatpersonen sind beim Abschließen von Verträgen grundsätzlich frei; Grundsätze der Vertragsfreiheit:
- Abschlussfreiheit
- Gestaltungsfreiheit
- Formfreiheit
- Aufhebungsfreiheit
relevante Einschränkungen ergeben sich zum Beispiel durch:
- das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), §§ 305-310 BGB
- weitere zwingende Vorschriften des BGB
- die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber zur Verwendung der VOB/B bei Bauverträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
vorformulierte, von einer Vertragspartei vorgegebene Vertragsbedingungen
Privates Baurecht – Vertragsrecht (BGB)
- Bauverträge sind in aller Regel Werkverträge. Werkvertrag:
Ein Werkvertrag ist ein auf die Herbeiführung eines Erfolges (Herstellung eines Werkes mit den zugesicherten Eigenschaften) gerichteter Vertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. - Seit dem 01.01.2018 enthält das Werkvertragsrecht mit den §§ 650a ff. ein gesondertes Bauvertragsrecht.
Privates Baurecht – Vertragsrecht (VOB/B)
- Die VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bauverträgen zugrunde gelegt werden können (kein Gesetzescharakter).
- Die einzelnen Klauseln sind auf ein ausgewogenes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgerichtet.
- Wegen der bis 31.12.2017 fehlenden Ausrichtung des BGB auf Bauverträge kam der VOB/B große Bedeutung zu.
- Die VOB/B wird auch nach dem 01.01.2018 (neues BGB-Bauvertragsrechts) wegen ihrer Praxisbewährung bei einem Großteil deutscher Bauvorhaben angewandt.
Privates Baurecht – Vertragsrecht (VOB/B): Übersicht Paragraphen
Privates Baurecht – Gewährleistungsrecht
- Der Auftragnehmer schuldet ein mangelfreies Werk.
- Liegen Mängel vor, kann der Auftraggeber Mängelansprüche geltend machen, die im Vertrag geregelt werden können (die VOB/B weicht dabei vom BGB ab).
- Grundsätzlich ist dem Auftragnehmer vor weitergehenden Mängelansprüchen wie Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz der Versuch der Mängelbeseitigung zu ermöglichen (Beseitigung des Mangels oder Erstellung eines neuen Werks).
- Mängelansprüche bei Bauleistungen verjähren je nach den vertraglich vereinbarten Fristen (grundsätzlich: 4 Jahre bei VOB/B-Verträgen und 5 Jahre bei BGB-Verträgen nach Abnahme).
- Der Zeitraum von der Abnahme bis zur Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers wird als Gewährleistungsphase bezeichnet.
Arbeits- und Tarifrecht in der Bauwirtschaft
- regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
- viele Einzelgesetze
- abweichende Vereinbarungen sind möglich, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen
individuelles Arbeitsrecht :
regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
kollektives Arbeitsrecht:
regelt die Beziehungen zwischen den Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern einerseits sowie Gewerkschaften oder Betriebsräten