Einführung in das Baubetriebswesen Flashcards

1
Q

Besondere Bedingungen der Bauproduktion

A
  • Auftragsfertigung
  • Einzelfertigung
  • Baustellenfertigung
  • Langfristfertigung
  • Preisbildung vor Produktionsbeginn
  • Witterungseinflüsse
  • Vielzahl von Beteiligten
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2
Q

Auftragsfertigung

A

− starke Abhängigkeit von Kapazitätsbedarf und -auslastung von der sich ständig ändernden Auftragslage
− individuelle Wünsche des Auftraggebers (Leistungsverzeichnis, Leistungsprogram, Entwürfe, Pläne)

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3
Q

Einzelfertigung

A

− jedes Objekt ist anders (Einmaligkeit)
− erfordert für Vorbereitung und Durchführung eine besonders große Zahl an menschlichen Eingriffen

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4
Q

Baustellenfertigung

A

− Bauwerke können vorwiegend nur am vorausbestimmten Standort hergestellt werden
− Bereitstellung einer für jede Baustelle neu zu errichtenden, möglichst effektiven Baustelleneinrichtung
− Baugrund beeinflusst bautechnische Lösung

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5
Q

Langfristfertigung

A

− Fertigungszeiten über mehrere Monate bei großen, komplexen Objekten
− schwierige Personaldisposition wegen oft mehrerer, gleichzeitig fertigzustellender Objekte mit unterschiedlichen Fristen

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6
Q

Preisbildung vor Produktionsbeginn

A

− Kosten können in der Regel nur (mittels vergleichbarer (Teil-)Projekte) abgeschätzt werden
− konkreter Produktionsmitteleinsatz zum Kalkulationszeitpunkt häufig noch nicht festgelegt
− Preisänderungen insbesondere von Materialien während der Bauzeit

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7
Q

Witterungseinflüsse

A

− Einflüsse von Trockenheit, Wind, Regen, Frost etc.
− Kälteempfindlichkeit/-abhängigkeit vieler Baustoffe und Bauverfahren

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8
Q

Vielzahl von Projektbeteiligten

A

− Auftraggebervertreter, Planer, Projektsteuerer, Juristen
− andere (Vor- und Nach-) Gewerke
− Kreditinstitute, Öffentlichkeit

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9
Q

Fazit Besondere Bedingungen in der Bauproduktion

A

Die Bauindustrie unterscheidet sich systematisch von anderen Industriezweigen und bedarf daher spezifischer Verfahren und Methoden

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10
Q

Volkswirtschaftslehre

A
  • untersucht das makroökonomische Zusammenwirken aller Sektoren (Unternehmen, Staat, Haushalte, Ausland), die über den Markt innerhalb eines (i.d.R. durch Staatsgrenzen) abgegrenzten Gebiets mit einheitlicher Währung miteinander verbunden sind
  • Ziel: Gesetzmäßigkeiten und Handlungsempfehlungen für die Wirtschaftspolitik
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11
Q

Betriebswirtschaftslehre

A
  • untersucht wirtschaftliche Abläufe in einzelnen Unternehmen bzw. Organisationen (Festlegung von Betriebszielen, Gestaltung und Steuerung betrieblicher Prozesse, Einsatz von Produktionsfaktoren, Marktauftritt) und deren Beziehungen
  • Ziel: fundierte Instrumente für Unternehmen, mit denen sich Entscheidungen treffen und Probleme lösen lassen
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12
Q

Volkswirtschaftslehre: Notwendigkeit des Wirtschaftens

A
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13
Q

Volkswirtschaftslehre: Ökonomisches Prinzip

A

Maximalprinzip
- gegebene Mittel für möglichst großes Ziel verwenden
- Nutzenmaximierung, Gewinnmaximierung

Minimalprinzip
- gesetztes Ziel wird mit minimalen Mitteln umgesetzt
- Ausgabenminimierung, Kostenminimierung

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14
Q

Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Staat, Gesellschaft, Rechtsordnung

A

Staat, Gesellschaft, Rechtsordnung

  • wirtschaftliches Umfeld (Globalisierung, Konjunktur, Preisniveau, Ölpreis, Börsen, Finanzwelt, Banken)
  • Demographie (Überalterung, Zuwanderung, Kinderarmut)
  • Technologie (Kosteneinsparungen durch höhere Effizienz, höhere Anforderungen)
  • Gesetze, Verordnungen zu Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
  • Regelwerke (DIN-Normen als technische Standards)
  • Steuern
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15
Q

Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Beschaffungsmarkt

A
  • Baustoffmarkt (Bereitstellung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen)
  • Baumaschinenmarkt
  • Markt für Nachunternehmer (Bauunternehmungen führen Arbeiten häufig nur im Bereich ihrer
    Kernkompetenz aus)
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16
Q

Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Arbeitsmarkt

A
  • Anzahl verfügbarer Arbeitskräfte
  • Qualifikation der Arbeitskräfte
  • Kosten der Arbeitskräfte
  • Arbeitsrecht
  • Tarifverträge
17
Q

Volkswirtschaftslehre – Marktumfeld eines Bauunternehmens:
Absatzmarkt

A
  • öffentliche Auftraggeber, Investoren, Bauträger, Projektentwickler
  • lokal, national, international
  • Immobilienmarkt
  • Wandel von Einstellungen (ökologisches Bewusstsein, Nachhaltigkeit, Qualitätsbewusstsein)
18
Q

Betriebswirtschaftslehre – Aufgaben von Unternehmen

A
  • Leistungserstellung (Produktion): planvoller Einsatz der Produktionsfaktoren zur Erzeugung von Sachgütern und Dienstleistungen, die der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen
  • Leistungsverwertung (Absatz): über den Absatzmarkt werden die Güter und Dienstleistungen den anderen Wirtschaftseinheiten (Unternehmen und Haushalte) zur Verfügung gestellt
19
Q

Betriebswirtschaftslehre – Produktionsfaktoren

A
20
Q

Zentrale Fragestellungen für Betriebe

A
  • Welche Ziele verfolgen Betriebe?
  • Welche Mittel werden eingesetzt, um diese Ziele zu erreichen?
  • Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt der Aufbau von Betrieben?
  • Welche Gesetzmäßigkeiten bestimmen die Leistungserstellung?
  • Welche Überlegungen werden für die Leistungsverwertung angestellt?
  • Welche Beziehungen bestehen zwischen Betrieben einerseits und Unternehmen, Haushalten und dem Staat andererseits und wie lassen sie sich gestalten?
  • Welche rechtlichen Probleme bringen diese Beziehungen mit sich und wie können diese gelöst werden?
21
Q

Deutsches Recht

A
22
Q

Deutsches Baurecht

A
23
Q

Privates Baurecht – Vergaberecht

A
  • Privatpersonen und diesen gleich gestellte Unternehmen aus Handel, Gewerbe und Industrie unterliegen keinen vergaberechtlichen Einschränkungen (Vertragskonditionen
    und Preis im Rahmen des zwingenden Gesetzrechts frei verhandelbar).
  • für Öffentliche Auftraggeber gelten insbesondere die Vorschriften der VOB/A, die eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln sowie größtmöglichen
    Wettbewerb und größtmögliche Transparenz sicherstellen sollen.
24
Q

Privates Baurecht - Vergabeunterlagen

A
25
Q

Privates Baurecht – Vertragsrecht (Grundsätzliches)

A

Privatpersonen sind beim Abschließen von Verträgen grundsätzlich frei; Grundsätze der Vertragsfreiheit:
- Abschlussfreiheit
- Gestaltungsfreiheit
- Formfreiheit
- Aufhebungsfreiheit

relevante Einschränkungen ergeben sich zum Beispiel durch:
- das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), §§ 305-310 BGB
- weitere zwingende Vorschriften des BGB
- die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber zur Verwendung der VOB/B bei Bauverträgen

26
Q

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A

vorformulierte, von einer Vertragspartei vorgegebene Vertragsbedingungen

27
Q

Privates Baurecht – Vertragsrecht (BGB)

A
  • Bauverträge sind in aller Regel Werkverträge. Werkvertrag:
    Ein Werkvertrag ist ein auf die Herbeiführung eines Erfolges (Herstellung eines Werkes mit den zugesicherten Eigenschaften) gerichteter Vertrag gemäß §§ 631 ff. BGB.
  • Seit dem 01.01.2018 enthält das Werkvertragsrecht mit den §§ 650a ff. ein gesondertes Bauvertragsrecht.
28
Q

Privates Baurecht – Vertragsrecht (VOB/B)

A
  • Die VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bauverträgen zugrunde gelegt werden können (kein Gesetzescharakter).
  • Die einzelnen Klauseln sind auf ein ausgewogenes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgerichtet.
  • Wegen der bis 31.12.2017 fehlenden Ausrichtung des BGB auf Bauverträge kam der VOB/B große Bedeutung zu.
  • Die VOB/B wird auch nach dem 01.01.2018 (neues BGB-Bauvertragsrechts) wegen ihrer Praxisbewährung bei einem Großteil deutscher Bauvorhaben angewandt.
29
Q

Privates Baurecht – Vertragsrecht (VOB/B): Übersicht Paragraphen

A
30
Q

Privates Baurecht – Gewährleistungsrecht

A
  • Der Auftragnehmer schuldet ein mangelfreies Werk.
  • Liegen Mängel vor, kann der Auftraggeber Mängelansprüche geltend machen, die im Vertrag geregelt werden können (die VOB/B weicht dabei vom BGB ab).
  • Grundsätzlich ist dem Auftragnehmer vor weitergehenden Mängelansprüchen wie Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz der Versuch der Mängelbeseitigung zu ermöglichen (Beseitigung des Mangels oder Erstellung eines neuen Werks).
  • Mängelansprüche bei Bauleistungen verjähren je nach den vertraglich vereinbarten Fristen (grundsätzlich: 4 Jahre bei VOB/B-Verträgen und 5 Jahre bei BGB-Verträgen nach Abnahme).
  • Der Zeitraum von der Abnahme bis zur Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers wird als Gewährleistungsphase bezeichnet.
31
Q

Arbeits- und Tarifrecht in der Bauwirtschaft

A
  • regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
  • viele Einzelgesetze
  • abweichende Vereinbarungen sind möglich, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen

individuelles Arbeitsrecht :
regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

kollektives Arbeitsrecht:
regelt die Beziehungen zwischen den Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern einerseits sowie Gewerkschaften oder Betriebsräten