Kostenmanagement und NK COPY Flashcards

1
Q

Kostenbeeinflussbarkeit

A
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Q
A
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3
Q

Angebotsmanagement Meilensteine

A
  • Projekteingang/-verfolgung
  • Bearbeitungsentscheidung
  • Angebotsstartgespräch
  • Ausschreibungsbedingungen
  • Baugelände
  • Risikoberücksichtigung
  • Sondervorschläge
  • Angebotsschlussgespräch
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4
Q

Kernkriterien zur Anfragenselektion

A

-Kosten der Angebotsbearbeitung
- mögliche Wettbewerber
- Grad der Kapazitätsauslastung
- Bonität/Zahlungsmoral des Auftraggebers
- Qualität der Ausschreibung, Leistungsverzeichnisse, Pläne
- Erfüllung von Mindestauftragswerten
- strategisch wichtiger Kunde/Anschlussaufträge
- Eignung für die Niederlassung

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5
Q

Meilensteine Auftragsmanagement

A
  • Verhandlungsvorbereitung
  • Verhandlung
  • Verhandlungsdokumentation
  • Vertragsentscheidung
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6
Q

Meilensteine Arbeitsvorbereitung

A
  • Übergabegespräch
  • Projektstartgespräch
  • Projektplanung
  • Nachunternehmervergabe
  • Baustellenstartgespräch
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7
Q

Meilensteine Bauleitung

A
  • Anlaufphase
  • Bauphase
  • Fertigstellungsphase
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8
Q

Bauleitung, Kostensteuerung: Ausgangspunkt Bausoll (!)

A
  • Bauablaufsoll, Bauverfahrenssoll und Beschaffenheitssoll
  • nach dem Vertrag geschuldete und funktionstaugliche Leistung (ggf. ergänzende Auslegung):
    Vertragsformular, Kernvertrag
    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Besondere Vertragsbedingungen, Technische Vertragsbedingungen etc.
    Leistungsbeschreibung, Planunterlagen
    Muster
    Verhandlungsprotokolle
    Schriftverkehr
  • auch: Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
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9
Q

anerkannte Regeln der Technik

A
  • Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen
  • in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt und feststehend
  • aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig
    anerkannt
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10
Q

Stand der Technik

A
  • beschreibt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt basierend auf gesicherten
    Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik
  • zeigt einen aktuellen Entwicklungsstand, aber nicht hinreichend und langjährig erprobt
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11
Q

Stand der Wissenschaft

A
  • beschreibt den aktuellen Forschungsstand in einem Fachgebiet
  • verschiebt den Stand der Technik zum wissenschaftlich Denkbaren
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12
Q

Kostensteuerung: weitere Ausgangspunkte

A
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13
Q

Kostensteuerung: Controllingkreislauf

A
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14
Q

Anordnungsrecht des Auftraggebers
§650b Abs. 1 und 2 BGB

A

Besteller begehrt:
- Änderung des vereinbarten Werkerfolgs
- Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist

Vertragsparteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an

Unternehmer ist verpflichtet ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, aber nur wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Im Falle einer Unzumutbarkeit -> Beweislast des Unternehmers

Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung -> Besteller kann die Änderung in Textform anordnen

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15
Q

Anordnungsrecht des Auftraggebers
§1 Abs. 3 und 4 VOB/B

A

Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
Achtung: Neuveröffentlichung VOB/B steht an

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16
Q

Vorgehensweise bei Leistungsänderungen

A

Seite 12

17
Q

Nachtragserstellungsprozess

A

Seite 15

18
Q

Vergütungsanspruch
§650 c BGB

A

Die Höhe des Vergütungsanspruchs für eine vom Besteller angeordnete veränderte Leistung ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.

Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach
Absatz 1 entspricht.

Wahlrecht des Auftragnehmers zwischen Ermittlung tatsächlich erforderlicher Kosten und Fortschreibung der Urkalkulation

19
Q

Tatsächlich erforderliche Kosten (Begrifflichkeiten)
Tatsächliche Kosten: Ist-Kosten bzw. Ist-Aufwand

A
  • Einzelkosten der Teilleistungen und Baustellengemeinkosten
  • Erfassung des Aufwandes über Dokumentation
  • Erfassung der Kosten über Buchhaltung (Löhne, Gehälter, Materialkosten, etc.)
20
Q

Erforderlichkeit: Korrektiv (übliche Verhältnisse)

A
  • Abgleich mit Kosten- und Preisdatenbanken
  • Abgleich mit örtlichen Verhältnissen in der Region
  • Abgleich mit örtlichen Verhältnissen auf der Baustelle
21
Q

Tatsächlich erforderliche Kosten (Begrifflichkeiten)

A
  • übliche Verhältnisse und konkreter Sachverhalt
  • kein Rückgriff auf Kalkulation
22
Q

Tatsächlich erforderliche Kosten (denkbare Schwierigkeiten)

A
  • Nachweis tatsächlicher Kosten für Auftragnehmer aufwendig (insbesondere eigene Lohnkosten und Gerätekosten) und für Auftraggeber schwer nachprüfbar (insbesondere Nachunternehmer- und Lieferantenangebote)
  • Bewertungsspielräume bei: Beurteilung der Erforderlichkeit, Angemessenheit der Zuschläge
23
Q

Fortschreibung der Urkalkulation (Voraussetzungen)

A
  • Kalkulation offenbart oder vereinbarungsgemäß hinterlegt (nachträgliche Erstellung ausgeschlossen)
  • Kalkulation hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar
  • Übereinstimmung mit tatsächlich erforderlichen Kosten
24
Q

Fortschreibung der Urkalkulation (denkbare Schwierigkeiten)

A
  • Auftragskalkulation nicht nachvollziehbar oder nicht aussagekräftig
  • unbegrenzte Gewinn- oder Verlustfortschreibung
  • Anreize zur Spekulation
  • fehlende Kenntnis tatsächlicher Kosten (in Preis- bzw. Kostendateien nicht enthalten)
  • Bezugsleistung nicht sinnvoll bestimmbar
25
Q

BGH-Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18

A

Neue BGH-Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 VOB/B
Maßgeblichkeit der tatsächlich erforderlichen Kosten möglicherweise auch bei VOB/B Verträgen (von Oberlandesgerichten teils auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B übertragen)

26
Q

Ziele des Gesetzgebers durch die Verwendung tatsächlich erforderlicher Kosten

A
  • Spekulation eindämmen
  • Streit vermeiden
  • Anreize setzen für:
    korrekte Ausschreibung
    korrekte und nachvollziehbare Kalkulation