Mitverschulden und Schuldnermehrheit, § 824, 843 BGB Flashcards
Rechtsfolge des § 254 I BGB
Auswirkung auf den Umfangs der Ersatzpflicht des Schädigers.
- Wegfall der Ersatzpflicht (100% Verletztenverschulden)
- Anteilige Teilung der Ersatzpflicht
- Volle Ersatzpflicht (100% Schädigerverschuden)
Reduzierung durch Abwägung der Umstände des Einzelfalls:
- Maß der beiderseitigen Verursachung
- Maß des beiderseitigen Verschuldens
- mitwirkende Betriebsgefahren
- Einbeziehung weiterer Faktoren str. (Wirtschaftl. Folgen,
Versicherung etc.)
Mitverschulden bei der Schadensentwicklung, § 254 II 1 BGB
Stellt lediglich einen besonderen Anwendungsfall des Mitverschulden bei der Schadensentstehung dar (§ 254 I BGB)
Geregelt sind zwei Sonderfälle
- Unterlassung der Warnung des Ersatzpflichtigen vor der Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens
- Verstoß gegen Schadensabwendungs/ -Minderungspflichten des
Geschädigten
Mitwirkendes Verschulden Dritter, § 254 II 2 BGB
„Die Vorschrift des § 278 BGB findet entsprechende Anwendung“
Dogmatisch gesehen eigentlich ein eigener 3. Absatz, der § 254 I und § 254 II 1 modifiziert
hM.: Rechtsgrundverweisung
- Vertraglich/ Rechtliche Sonderbeziehung zum Zeitpunkt der
Entstehung des Schadens
- Arg.: Spiegelbildgedanke: Geschädigter soll für seine Hilfspersonen
nicht strenger haften als der Schädiger.
aA.: Rechtsfolgenverweisung
unbedingtes Einstehen des Verletzten für Vertreter- und Gehilfenverschulden, unabhängig von einer Sonderverbindung, wobei gesetzliche Vertreter zT generell ausgenommen werden
Mitverschulden (§ 254) und Schädigermehrheit
I. Mittäterschaft/ Teilnahme
Bei Ermittlung des Ersatzumfangspflicht wird der Verursachungs- und Schuldbeitrag aller Mittäter/ Teilnehmer dem des Geschädigten gegenübergestellt
II. Nebentäterschaft
Mitverschulden des Geschädigten gegenüber jedem Täter einzeln abzuwägen. Nebentäter müssen aber insg. nicht mehr ausgleichen als sie in der Gesamtschau iVz Geschädigten zusammen zu tragen hätten
III. Alternativtäter
Haften auf die geringste Hypothetische Quote
Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft, § 840 BGB
I. Mehrere Täter einer unerlaubten Handlung
- § 840 ist keine Anspruchsgrundlage. Jeder Täter muss aus einer
anderen Norm bereits deliktisch haften
- unerlaubte Handlung ist iwS zu verstehen und erfasst auch
Gefährdungshaftungen
II. die nebeneinander verantwortlich sind
- Mittäter, Anstifter, Gehilfen, § 830 I 1, II BGB
- Beteilgite iSd. § 830 I 2 BGB
- sonstige Nebentäter
Rechtsfolge der Gesamtschuldnerischen Haftung, § 840 BGB
I. Außenverhältnis - Haften als Gesamtschuldner, § 421 BGB
Der Geschädigte kann nach seiner Wahl von jedem Täter ganz oder teilweise, insgesamt aber nur einmal Schadensersatz verlangen
II. Innenverhältnis
1. grds. § 426 I 1 BGB
Verpflichtung im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen, soweit nichts anderes bestimmt ist
- Ausnahme: §§ 840 II, III BGB
Der Nachweislich schuldhaft handelte soll iVz Gefährdungs- und nur vermutet schuldhaft handelnden den ganzen Schaden tragen
- § 840 II: Geschäftsherr zu Verrichtungsgehilfe
- § 840 III: nach § 833 - 838 BGB - Ersatzpflichtiger zu Drittem
Welche Bedeutung haben die § 842, 843 iVz §§ 249 - 253 BGB
hM: grds. nur klarstellende Bedeutung
Sie konkretisieren die Ersatzpflicht nach § 249 BGB, wobei die unerlaubte Handlung nicht deliktisch zu verstehen ist, sondern irgendein gegen eine Person gerichteter zum Ersatz verpflichtende Umstand ausreicht.
Wesentliche Bedeutung des Schmerzensgeldanspruchs
Ausgleichfunktion
für die mit der Lebenshemmung erlittenen Schäden nicht vermögensrechtlicher Art
Genugtuungs- und Sühnefunktion
für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat.
Schmerzensgeld bei Verletzung die zum Erlöschen aller geistigen Fähigkeit und der wesentlichen Sinnesempfindung führen
Frühere Rspr - kein oder nur symbolisches Schmerzensgeld
- Die Zerstörung der Persönlichkeit raubt dem Verletzten die
Einsichtsfähigkeit in deren Verlust oder die Bedeutung eines
Schmerzensgeldausgleichs
- Opfer könne daher keine Genugtuung empfinden
Heutige Rspr - (Würdefunktion)
- iRd Einbuße der durch Art. 2 I und 1 I GG geschützte Persönlichkeit
- Widerspruch zur Wertung des GG, wenn bei schwerwiegenden
Eingriffen in die Persönlichkeit eines Menschen, kein oder nur
reduziertes Schmerzensgeld gezahlt werden müsste
- Schutz von Würde und Persönlichkeit gebieten es, die Einbuße der
Persönlichkeit selbst, den Verlust an personaler Qualität infolge
schwerer Hinschädigung schon für sich als einen auszugleichenden
immateriellen Schaden anzuerkennen