Haftung aus StVG Flashcards
Halterhaftung, § 7 StVG
I. Haftungsbegründender TB
1. Halter des KFZ/ Anhänger als Anspruchsgegner 2. Rechtsgutverletzung bei Betrieb 3. kein Haftungsausschluss
II. Haftungsausfüllender TB
1. Kein Haftungsausschluss gem. § 17 III 2. Schadensersatz 3. Mitverschulden/Verursachung Mehrerer 4. kein Anspruchsausschluss
Halter des Kfz oder des Anhängers
als Anspruchsgegner, § 7 StVG
KFZ: § 1 II StVG, Anhänger: Dazu bestimmt von einem KFZ mitgeführt zu werden
Halter ist wer das KFZ/ Anhänger zur Unfallzeit (1) für eigene Rechnung in Gebrauch hat und (2) die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
- Bei Auseinanderfallen von (1) und (2), wertende
Betrachtung was wichtiger ist
Rechtsgutverletzung beim Betrieb des KFZ oder Anhängers
I. Rechtsgutverletzung
- Tötung eines Menschen
- Körper- oder Gesundheitsverletzung
- Sachbeschädigung (keine Eigentumsverletzung notwendig)
II. Bei Betrieb des KfZ
1. Kausalität 2. Realisierung der typischen Betriebsgefahr
Die Betriebstypische Gefahr eines KFZ
hM.: verkehrstechnische Betriebsauffassung
Alle KFZ sind im öffentlichen Verkehrsbereich in Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen.
MA.: maschinentechnische Betriebsauffassung
Für die Realisierung der Betriebsgefahr ist entscheidend, dass der Motor des KFZ noch läuft oder es wenigstens als Nachwirkung des motorischen Antriebs noch in Bewegung ist.
kein Haftungsausschluss, § 7 StVG
§ 8 StVG: KFZ unter 20 km/h; Verletzter beim Betrieb tätig, Sache durch das KFZ befördert (Aus. an sich selbst getragen)
§ 7 II StVG: durch höhere Gewalt
§ 7 III 1 1. HS: Fahrzeug durch Dritten ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. (Beachte Gegenausnahmen in § 7 III)
§ 8a StVG: Ausschlussmöglichkeit bei Personenbeförderung
Personenschäden seit dem 1.8.2002 nur aufgrund von Vereinbarung bei unentgeltlicher nicht geschäftsmäßiger Beförderung
Haftungsausschluss gem § 7 II StVG
durch höhere Gewalt
- betriebsfremdes von außen herbeigeführtes Ereignis
- so außergewöhnlich, dass nach menschl. Einsicht + Erfahrung nicht vorhersehbar
- durch größte Sorgfalt nicht abwendbar
Fahrerhaftung, § 18 StVG
Begründet keinen Anspruch des Halters ggü dem Führer
I. Haftungsbegründender TB
1. Führer des KFZ/ Anhängers als Anspruchsgegner
2. Rechtsgutverletzung bei Betrieb des KFZ
3. kein Haftungsausschluss
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
II. Haftungsausfüllender TB
Führer des KFZ/ Anhängers
Wer bei Betrieb die tatsächliche Herrschaft über das Kfz ausübt.
kein Haftungsausschluss, § 18 StVG
§ 7 II StVG: höhere Gewalt ist nicht anwendbar
§ 7 III StVG: ist nicht anwendbar
§ 8 StVG:
- KFZ unter 20 km/h
- Verletzter beim Betrieb tätig
- Sache durch das KFZ befördert (Aus. an sich selbst getragen)
§ 8a StVG: Ausschlussmöglichkeit bei Personenbeförderung
Personenschäden seit dem 1.8.2002 nur aufgrund von Vereinbarung bei unentgeltlicher nicht geschäftsmäßiger Beförderung
Verschulden, § 18 StVG
§ 18 I 2: Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr)
Exkulpation: Einhaltung der gewöhnlichen, verkehrserforderlichen Sorgfalt
Haftungsausfüllender TB iRd StVG
- Kein Haftungsausschluss gem. § 17 III: unabwendbare Ereignisse
- Schadensersatz
- Mitverschulden/ Verursachung mehrere Halter
- kein Anspruchsausschluss
- Verjährung gem. § 14 StVG iVm § 194 ff BGB 3 Jahre ab Kenntnis/ Max. 30 Jahre nach Schadensereignis
- Verwirkung gem. § 15 StVG (Anzeigeobliegenheit)
Haftungsausschluss gem. § 17 III StVG
Unabwendbare Ereignis
Auch ein durchschnittlich guter Fahrer hätte bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt den Unfall nicht vermeiden können
§ 17 III StVG gilt nur zwischen mehreren mit Kfz am Unfall Beteiligten, also nicht gegenüber Fußgängern
Ersatzfähiger Schaden in der StVG
I. Am Fahrzeug (10)
Reparatur-/ Wiederbeschaffungskosten, Merkantiler Minderwert, Umsatzsteuer bei tatsächlicher Reparatur, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten, Finanzierungskosten, Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung, Auslagenpausschale, Zinsen
II. Personenschäden
Verletzung: Mehrbedarfsschaden, Begleitkosten, Besuchskosten, , Erwerbsschaden, Schmerzensgeld, Haushaltsführungskosten, Behandlungskosten
Tötung: Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten, Schmerzensgeld der Hinterbliebenen
Tatsächliche Reparaturkosten, § 249 II
Die Kosten, die für eine standesgemäße Reparatur aufgewendet werden müssen.
Kfz bis 3 Jahre: Markengebundene Fachwerkstatt wegen späterer Gewährleistungsansprüche und Herstellergarantien
Kfz ab 3 Jahren: Grds. freie Fachwerkstatt (§ 254 II) bei entsprech. Qualitätswert. Ausn.: Besonderes Interesse an markengebundenen Fachwerkstatt (zB.: weil bisher auch immer)
Obergrenze:
130 % des Wiederbeschaffungswertes (nach hM ohne Restwertabzug)
- Reparaturkosten iRr Grenze (aus ex ante Sicht/ Schädigerrisiko)
- Reparatur die mehr als bloße Fahrbereitschaft wieder herstellt
- Kfz soll weiterbenutzt werden, und wirds auch für mind. 6 Monate
Fiktive Reparaturkosten, § 249 II BGB
Auszahlung der fiktiven Reparaturkosten anstatt Kfz-Reparatur, bei Anrechnung evt. Rabatte als Werkstattangehöriger etc. Bei Reparatur des KFZ gem. SVG, Reduzierung auf die tatsächlichen Kosten.
Kfz bis 3 Jahre: Markengebundene Fachwerkstatt wegen später Gewährleistungsansprüche und Herstellergarantien
Kfz ab 3 Jahren: Grds. freie Fachwerkstatt (§ 254 II) bei entsprech. Qualitätswert. Ausn.: Besonderes Interesse an markengebundenen Fachwerkstatt (zB.: weil bisher auch immer)
Obergrenze
tatsächlicher Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
- kein Anspruch auf Intigritätszuschlag, da mangels Reparatur kein
Intigritätsinteresse nachgewiesen wurde