Haftung aus StVG Flashcards
Halterhaftung, § 7 StVG
I. Haftungsbegründender TB
1. Halter des KFZ/ Anhänger als Anspruchsgegner 2. Rechtsgutverletzung bei Betrieb 3. kein Haftungsausschluss
II. Haftungsausfüllender TB
1. Kein Haftungsausschluss gem. § 17 III 2. Schadensersatz 3. Mitverschulden/Verursachung Mehrerer 4. kein Anspruchsausschluss
Halter des Kfz oder des Anhängers
als Anspruchsgegner, § 7 StVG
KFZ: § 1 II StVG, Anhänger: Dazu bestimmt von einem KFZ mitgeführt zu werden
Halter ist wer das KFZ/ Anhänger zur Unfallzeit (1) für eigene Rechnung in Gebrauch hat und (2) die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
- Bei Auseinanderfallen von (1) und (2), wertende
Betrachtung was wichtiger ist
Rechtsgutverletzung beim Betrieb des KFZ oder Anhängers
I. Rechtsgutverletzung
- Tötung eines Menschen
- Körper- oder Gesundheitsverletzung
- Sachbeschädigung (keine Eigentumsverletzung notwendig)
II. Bei Betrieb des KfZ
1. Kausalität 2. Realisierung der typischen Betriebsgefahr
Die Betriebstypische Gefahr eines KFZ
hM.: verkehrstechnische Betriebsauffassung
Alle KFZ sind im öffentlichen Verkehrsbereich in Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen.
MA.: maschinentechnische Betriebsauffassung
Für die Realisierung der Betriebsgefahr ist entscheidend, dass der Motor des KFZ noch läuft oder es wenigstens als Nachwirkung des motorischen Antriebs noch in Bewegung ist.
kein Haftungsausschluss, § 7 StVG
§ 8 StVG: KFZ unter 20 km/h; Verletzter beim Betrieb tätig, Sache durch das KFZ befördert (Aus. an sich selbst getragen)
§ 7 II StVG: durch höhere Gewalt
§ 7 III 1 1. HS: Fahrzeug durch Dritten ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. (Beachte Gegenausnahmen in § 7 III)
§ 8a StVG: Ausschlussmöglichkeit bei Personenbeförderung
Personenschäden seit dem 1.8.2002 nur aufgrund von Vereinbarung bei unentgeltlicher nicht geschäftsmäßiger Beförderung
Haftungsausschluss gem § 7 II StVG
durch höhere Gewalt
- betriebsfremdes von außen herbeigeführtes Ereignis
- so außergewöhnlich, dass nach menschl. Einsicht + Erfahrung nicht vorhersehbar
- durch größte Sorgfalt nicht abwendbar
Fahrerhaftung, § 18 StVG
Begründet keinen Anspruch des Halters ggü dem Führer
I. Haftungsbegründender TB
1. Führer des KFZ/ Anhängers als Anspruchsgegner
2. Rechtsgutverletzung bei Betrieb des KFZ
3. kein Haftungsausschluss
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
II. Haftungsausfüllender TB
Führer des KFZ/ Anhängers
Wer bei Betrieb die tatsächliche Herrschaft über das Kfz ausübt.
kein Haftungsausschluss, § 18 StVG
§ 7 II StVG: höhere Gewalt ist nicht anwendbar
§ 7 III StVG: ist nicht anwendbar
§ 8 StVG:
- KFZ unter 20 km/h
- Verletzter beim Betrieb tätig
- Sache durch das KFZ befördert (Aus. an sich selbst getragen)
§ 8a StVG: Ausschlussmöglichkeit bei Personenbeförderung
Personenschäden seit dem 1.8.2002 nur aufgrund von Vereinbarung bei unentgeltlicher nicht geschäftsmäßiger Beförderung
Verschulden, § 18 StVG
§ 18 I 2: Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr)
Exkulpation: Einhaltung der gewöhnlichen, verkehrserforderlichen Sorgfalt
Haftungsausfüllender TB iRd StVG
- Kein Haftungsausschluss gem. § 17 III: unabwendbare Ereignisse
- Schadensersatz
- Mitverschulden/ Verursachung mehrere Halter
- kein Anspruchsausschluss
- Verjährung gem. § 14 StVG iVm § 194 ff BGB 3 Jahre ab Kenntnis/ Max. 30 Jahre nach Schadensereignis
- Verwirkung gem. § 15 StVG (Anzeigeobliegenheit)
Haftungsausschluss gem. § 17 III StVG
Unabwendbare Ereignis
Auch ein durchschnittlich guter Fahrer hätte bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt den Unfall nicht vermeiden können
§ 17 III StVG gilt nur zwischen mehreren mit Kfz am Unfall Beteiligten, also nicht gegenüber Fußgängern
Ersatzfähiger Schaden in der StVG
I. Am Fahrzeug (10)
Reparatur-/ Wiederbeschaffungskosten, Merkantiler Minderwert, Umsatzsteuer bei tatsächlicher Reparatur, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Sachverständigenkosten, Finanzierungskosten, Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung, Auslagenpausschale, Zinsen
II. Personenschäden
Verletzung: Mehrbedarfsschaden, Begleitkosten, Besuchskosten, , Erwerbsschaden, Schmerzensgeld, Haushaltsführungskosten, Behandlungskosten
Tötung: Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten, Schmerzensgeld der Hinterbliebenen
Tatsächliche Reparaturkosten, § 249 II
Die Kosten, die für eine standesgemäße Reparatur aufgewendet werden müssen.
Kfz bis 3 Jahre: Markengebundene Fachwerkstatt wegen späterer Gewährleistungsansprüche und Herstellergarantien
Kfz ab 3 Jahren: Grds. freie Fachwerkstatt (§ 254 II) bei entsprech. Qualitätswert. Ausn.: Besonderes Interesse an markengebundenen Fachwerkstatt (zB.: weil bisher auch immer)
Obergrenze:
130 % des Wiederbeschaffungswertes (nach hM ohne Restwertabzug)
- Reparaturkosten iRr Grenze (aus ex ante Sicht/ Schädigerrisiko)
- Reparatur die mehr als bloße Fahrbereitschaft wieder herstellt
- Kfz soll weiterbenutzt werden, und wirds auch für mind. 6 Monate
Fiktive Reparaturkosten, § 249 II BGB
Auszahlung der fiktiven Reparaturkosten anstatt Kfz-Reparatur, bei Anrechnung evt. Rabatte als Werkstattangehöriger etc. Bei Reparatur des KFZ gem. SVG, Reduzierung auf die tatsächlichen Kosten.
Kfz bis 3 Jahre: Markengebundene Fachwerkstatt wegen später Gewährleistungsansprüche und Herstellergarantien
Kfz ab 3 Jahren: Grds. freie Fachwerkstatt (§ 254 II) bei entsprech. Qualitätswert. Ausn.: Besonderes Interesse an markengebundenen Fachwerkstatt (zB.: weil bisher auch immer)
Obergrenze
tatsächlicher Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
- kein Anspruch auf Intigritätszuschlag, da mangels Reparatur kein
Intigritätsinteresse nachgewiesen wurde
Wiederbeschaffungskosten, § 249 II bzw. § 251 II BGB
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes
Wiederbeschaffungswert
Betrag der bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändelr für ein vom Geschädigten für ein vergleichbares Fahrzeug gezahlt werden müsste
Restwert
Preis, den der Geschädigte durch Inzahlunggabe des beschädigten Pkws bei seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich erzielen kann
- keine Mehrerlöse bei Kauf eines Neuwagens
- Grds. Restwert nach Sachverständigen Gutachten, Gegenseite muss
aber Chance haben einen Höheren Restwert zu beweisen
Abrechnung auf Neuwertbasis
Ausnahme im Rahmen der Wiederbeschaffungskosten von Kfz
- Laufleistung bis 1000 km (bei Sicherheitsrisiko uU 3000 km)
- Zulassungsdauer von unter einem Monat
- erhebliche Beschädigung des Wagens
–> Es können dann die Wiederbeschaffungskosten für einen
entsprechenden Neuwagen vom Schädiger verlangt werden!
Merkantiler Minderwert, § 251 I 2. Fall BGB
- Wertminderung des Fahrzeugs (aber auch anderer Sachen) trotz
ordnungsgemäßer Reparatur - Wertminderung beruht auf der „Unfallwagen“-Eigenschaft die im
Verkehr uU wertmindernd angesehen wird (bei massiven Schäden) - Gilt auch, wenn der Wagen in Eigennutzung bleibt
Ersatz der Umsatzsteuer bei Kfz-Reparatur, § 249 II 2 BGB
Nur bei tatsächlich vorgenommener Umsatzsteuerpflichtger Reparatur
Nachträgliche Reparatur
Bei nachträgliche Reparatur nach vorheriger Zahlung auf Basis des Gutachtens kann die auf die Reparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer auch nachträglich noch verlangt werden.
Fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes (Bei Inzahlunggabe)
Vom sachverständlich ermittelten Händlerverkaufswert ist die Umsatzsteuer grds. nur iHv 2 % abzuziehen. Gem. § 25 UStG versteuert der Händler nur seine Marge die durchschnittlich 10 - 20 % beträgt.
Mietwagenkosten, § 249 II 1 BGB
Teil des gem. § 249 II 1 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand
Grenze: „Erforderlichkeit“
Nur Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
- mehr als geringer Fahrbedarf
- nur für die zur Reparatur/ Wiederbeschaffung notwendige Zeit
- Ersatzfähig ist nur der Normaltarif (nicht der Unfallersatztarif)
Beachte:
Anrechnung eigener ersparte Aufwendungen des Geschädigten
- kleineres Fahrzeug (eine Wagenklasse unter dem Eigenen)
- hM: 15 - 20%, aA 10% der Mietwagenkosten bei gleicher Klasse
Nutzungsentschädigung, wenn kein Mietwagen genommen wurde, § 251 I BGB
Benutzbarkeit eines privaten Kfz ist selbstständiger Vermögenswert iSd § 251 I BGB (hM: Gewohnheitsrechtlich anerkannt)
Einschränkung:
Verlust der Nutzungsmöglichkeit muss für den Geschädigten fühlbar sein. Notwendig sind hypothetischer Nutzungswille und -Möglichkeit. (Kein Ersatz wenn sowieso im Krankenhaus!)
Höhe:
Gewerblich genutzte Kfz:
- idR. entgangener Gewinn (§ 252)
- Vorhaltekosten eines Reserve-Kfz/ Mietkosten eines Ersatz-Kfz
Private Kfz:
Sanden/Danner/Küppersbusch Tabelle: je nach Fahrzeug!
Sachverständigenkosten, § 249 II 1 BGB
Alle Kosten der Rechtsverfolgung, § 249 II 1 BGB, so sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Bei fehlerhaftem Gutachten, trägt der Geschädigte die Kosten nur bei eigenem Auswahl/ Informationsverschulden des Gutachters
Finanzierungskosten, § 249 II 1 BGB
War zur Schadensbeseitigung die Aufnahme eines Kredits erforderlich, sind auch die entsprechenden Finanzierungskosten erstattungsfähig, § 249 II 1 BGB
Der Schädiger muss aber von der Notwendigkeit unterrichtet werden, um selbst eine Vorschusszahlung tätigen zu können
Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung, § 249 II 1 BGB
Geschädigter muss die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, da Schädigers/ dessen Haftplflicht nicht regulierungsbereit sind.
Als Folge der Inanspruchnahme wird der „hochgestuft“.
Dieser sog. „Rückstufungsschaden“ ist ersatzpflichtig.