Anspruch gegen den Tierhalter bzw. - Aufseher, §§ 833, 834 BGB Flashcards
Anspruch gegen den Tierhalter bzw. - Aufseher, §§ 833, 834 BGB
I. Haftungsbegründender TB
1.Tierhalter (§ 833) / Tieraufseher (§ 834)
- Rechtsgutverletzung durch das Tier
(3. Keine RWK/ Verschuldensprüfung - hM: Gefährdungshaftung!!) - Haftungsausschluss
II. Haftungsausfüllender TB
Tierhalter/ Tieraufseher, § 833, 834 BGB
Tierhalter:
Wer die Bestimmugnsmacht über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allg. Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Verlustrisiko trägt
Tieraufseher (-hüter):
Wer vertraglich die Aufsicht übernommen hat und eine dem Tier angenäherte Stellung einnimmt, dh „dass ihr eine gewisse Selbstständigkeit beim Ergreifen von Maßnahmen zukommt, die dem Schutz Dritter gegen die von dem Tier ausgehenden Gefahren dienen“
Abgrenzung Luxustier - Nutztier, § 833, 834 BGB
Abgrenzung nach der allgemeine Zweckbestimung statt
Luxustier: –>
Tier, das entweder nicht als Haustier anzusehen ist oder nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt ds Tierhalters zu dienen bestimmt ist
zB.: Katze/ Hund
Nutztier:
Haustier, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (Zucht-, Schlacht-, Nutzvieh)
Rechtsgutverletzung durch das Tier, §§ 833, 834 BGB
Kausalität
- Tötung eines Menschen
- Verletzung von Gesundheit oder Körper
- Beschädigung einer Sache
Strittig ist die Zurechnung
- hM: Kausalität iSd Äquivalenttheorie (Gefährdungshaftung)
- Kausalität iSd Adäquanztheorie (Verschuldenshaftung)
Zusätzlich noch Rechtswidrigkeit/ Schuldprüfung
Kausalität iSd Äquivalenttheorie (Gefährdungshaftung)
hM
- Kausalität
- Schutzzweck der Norm
Verwirklichung der typischen Tiergefahr, dh die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgüter Dritter. (str. wenn Tier geleitet und gehorcht hat)
Kausalität iSd Adäquanztheorie
mM
I. Rechtsgutverletzung durch das Tier
1. Kausalität
2. Schutzzweck der Norm
Verwirklichung der typischen Tiergefahr, dh die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgüter Dritter. (str. wenn Tier geleitet und gehorcht hat)
II. Rechtswidrigkeit - nach den allg. Regeln
III. Verschulden - grds. indiziert
Exkulpationsmöglichkeiten (§ 833 2, 834 2 BGB)
1. Erforderliche Sorgfalt bei Tieraufsicht beachtet (streng)
2. Fehlende Kausalität von Pflichtverstoß und Schadenseintritt
Haftungsausschluss, § 833, 834 BGB
- Vertraglicher Haftungsausschluss möglich
- Freistellung aus dem Gesichtspunkt der Fälligkeit regelm. (-)
Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche Rechtskonstruktion dar
Analoge Anwendung des § 599 BGB nur wenn zu gleich ein Leihvertrag vereinbart war.
Haftungsausfüllender Tatbestand
- Schadensersatz nach den allg. Regeln, §§ 249 ff, 842 ff BGB
- Mitverschulden des Geschädigten, § 254 BGB
- Haftungsfreistellung bei Handeln auf eigene Gefahr (§ 242)
- nur ausnhamesweise
- Geschädigter setzt sich bewusst Risiken aus, die über die normale
Tiergefahr hinausgehen (Zureiten, Dressurreiten, Springen)
- idR Berücksichtigung der freien Interessenexposition