Mehrheit von Schädigern, § 830 BGB Flashcards
Anspruch bei Mehrheit von Schädigern, § 830 BGB
Eigene Anspruchsgrundlage, nicht nur Zurechnungsnorm.
Unterschieden werden:
I. § 830 I 1, II BGB.
- Bewusstes, gewolltes Zusammenwirkung (Mittäter/ Teilnehmer),
- Gesamtverantwortlichkeit gem. § 830 I 1 BGB
II. Verantwortlichkeit von Kumulativtätern, § 830 I 2 BGB
- Geschädigter soll Urheberzweifel bei Alterantivtätern nicht tragen
- Geschädigter soll Anteilszweifel kumulativer Kausalität nicht tragen
Gesamtverantwortlichkeit gem. § 830 I 1 BGB
Bezieht sich nur auf § 830 I 1 und II (Mittäter/ Teilnehmer)
§ 830 I 1 BGB ordnet hier die Gesamtverantwortlichkeit vom Mittätern/ Teilnehmer an.
Notwendig, da der zivilrechtliche Nachweis des jeweiligen Schadensanteils nur schwer beweisbar ist
§ 830 I 1, II BGB - Haftungsberündender TB
- Unerlaubte Handlung
- Alle Vorsätzliche Handlungen nach § 823
- § 833 wenn sich die verwirklichte konkret schadensverursachende Tiergefahr nur eines Tiere ausgewirkt hat, aber nicht Feststellbar ist, bei welchem mehrerer Halter
- Mittäterschaft/ Teilnahme iSd Strafrechts
- Mangels Vorsatz keine Haftung für Exzesse
- Dolus Eventualis auch bzgl. der Rechtsgutverletzung
- Rechtswidrigkeit separat nach den allgemeinen Regeln
- Verschulden
- separat nach den allgemeinen Regeln
- Irrelevanz der Schuldunfähigkeit irrelevant wenn 829 (+)
§ 830 I 1, II BGB - Haftungsausfüllender TB
Schadensersatz nach § 249 BGB
Haftung
- Jedes Mittäter/ Teilnehmer haftet für den ganzen Schaden separat
- Keine Entlastung gem. § 830 II BGB
- Gesamtschuldnerische Haftung, § 840 BGB
Aufbau § 830 I 2 BGB
Haftungsbegründender TB
1. Unerlaubte Handlung
- alle voll verwirklichten Delikte iSd § 823 ff BGB (bis auf c.s.q.n.)
- Analog bei Gefährdungstatbeständen außerhalb des BGB sowie bei
vertraglichen/ vorvertraglichen Schadensersatzansprüchen
- Mehrere Beteiligte
- Urheber- oder Anteilszweifel
- Rechtswidrigkeit und Verschulden
Mängel eines Beteiligten lässt Haftung aller entfallen. Ausn. § 829
II Haftungsausfüllender TB
- Jeder Beteiligte haftet für gesamten Schaden, Gegenbeweis
mangelnder Kauslaität möglich
- Schadensersatz gesamtschuldnerisch (§ 840) nach § 249 BGB ff.
Mehrere Beteiligte iSd § 830 I 1 BGB
Mehrere:
- Mindestens zwei verantwortliche Täter (kein Mmittäterschaftliches/
teilnehmerschaftliches Zusammenwirken, da sonst schon 830 I 1/ II)
- Verletzte und Schuldunfähige, Gerechtfertigte zählen nicht (Ausn. §
829 BGB)
Beteiligte:
1. Zusammenhang zwischen verantwortlichen Schädigern
2. hM: Wenn Handlungen nach Anschauung des praktischen Lebens
ein zusammenhängender Vorgang sind. Inbesondere bei
- räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (Verkehrsanschauung)
- Gleichartigkeit der Gefährdung
zB.: Passant verunglückt auf Gehwegsgrenze weil nicht gestreite war, beide Grundstückseigentümer waren Streupflichtig
Urheber- und Anteilszweifel iSd § 830 I 2 BGB
Urheberzweifel:
- Gewiss, dass einer der Beteiligten den Schaden verursacht hat,
welcher es war ist ungewiss.
- Gilt nicht, wenn Verursachung Einem nachgewiesen werden kann.
Es genügt wenn Gericht den Verursachungs-Umfang schätzen kann.
- nach hM: Auch nicht bei Zuammenfall mit möglicher zufälliger/
selbstverschuldeter Schädigung.
- Keine Analogie bei nicht auffindbaren/ vermögenslosen Beteiligten
Anteilszweifel:
Jeder der Beteiligten hat den Schaden selbstständig verursacht; unklar ist der jeweilige Schadensanteil