Haftung bei Einsturz eines Bauwerks, § 836 - 838 Flashcards
Haftung bei Einsturz eines Bauwerks, § 836 - 838
I. Haftungsbegründender TB
1. Richtiger Anspruchsgegner (836 I, II, 837, 838 BGB)
2. Personen oder Sachschaden
3. durch Einsturz oder Ablösung eines Gebäudeteils oder eines mit
dem Grundstück verbundenen Werkes
- als Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung
- -> Keine außergewöhnlichen Naturereignisse (Sturm, Blitzschlag …) - Rechtswidrigkeit (allg. Regeln)
- Verschulden
II. Haftungsausfüllender TB
Richtiger Anspruchsgegner, §§ 836 - 838 BGB
- Gegenwärtiger Eigenbesitzer des Grundstücks, § 836 I
- Früherer Eigenbesitzer des Grundstücks, § 836 II
- -> innerhalb eines Jahres nach Besitzaufgabe
- Eigenbesitzer von Gebäude o. Werk auf fremden Grundstk, § 837
- Gebäude-/ Werkunterhaltungspflichtiger, § 838 BGB
Gebäude (BGB)
Mit dem Grundstück verbundenes oder durch eigene schwere darauf ruhendes Bauwerk, dass von Menschen betreten werden kann und zum Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder zur Unterbringung von Sachen bestimmt ist. Erfasst auch unvollendete Gebäude und Gebäuderuinen
Gebäudeteil (BGB)
Sache, die in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt
zB.: Balkon, Dachziegel, Schaufensterscheibe, Fensterläden
Nicht: Ablösende Eisstücke/ Schnee
Mit dem Grdundstück verbundenes Werk
Einem bestimmten Zweck dienender, nach gewissen Regeln der Kunst oder Erfahrung unter Verbindung mit dem Grundstück hergestellter Gegenstand
zB.: Brücke, Brunnen, Denkmal, ggf. Grabstätte, Baugerüst, Rohrleitung im Erdboden, Zaun, Straßenlaterne, Hochsitz, Bierpavillon
Einsturz
Zusammenbruch des gesamten Gebäudes oder Werkes
Ablösung (von einem Gebäude)
Trennung oder Lockerung eines Teils in seinem Zusammenhang mit dem Ganzen oder auch in seinem eigenen inneren Zusammenhang
zB.: Herabfallen von Dachziegeln, Zufallen eines Garagenschwingtores, Bruch eines Abwasserrohres im Erdboden,
Verschulden iSd § 836 - 838 BGB
grds. vermutet
Exkulpation durch Widerlegung der Verschuldensvermutung
1. §§ 836 I 2, II 1. Fall - Zum Zwecke der Gefahrabendung die
Erforderliche Sorgfalt beachtet
- Alle aus tech. Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen ergriffen
um die Gefahr eines Einsturzes/ Ablösung auch bei starkem Sturm
nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen
- Hierzu gehört auch die regelmäßige Prüfung durch Sachverständige
- §836 II 2. Fall BGB
Der Frühere Besitzer kann sich dadurch exkulpieren, dass der spätere die ordnungsgemäße Sorgfalt nicht beachtet hat.
Haftungsausfüllende Kausalität, §§ 836 - 838 BGB
§§ 836 I, II BGB - Eigenbesitzer des Grundstücks
Ersatz des adäquat kausal entstandenen Schadens
§ 837 BGB- Eigenbesitzer Gebäude/ Werk auf fremden Grundstück
Übernahme der Haftung des Eigenbesitzers des Grundstücks (§ 836)
§ 838 BGB - Gebäude-/ Werkunterhaltlspflichtiger
Gesamtschuldnerische Haftung neben den aus §§ 836, 837 Verpflichteten