Anspruchsaufbau § 824 BGB Flashcards
Anspruch wegen Kreditgefährdung, § 824 BGB
Schutz des wirtschftl. Rufs vor unmittelb. unwahren T-Behauptungen
I. Haftungsbegründender TB
- Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen
- Tatsache
- Unwahrheit
- Behaupten/ Verbreiten - Eignung zur Benachteiligung
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
II. Haftungsausfüllender TB
III. Verjährung, § 194 ff BGB (allgemeine Regeln)
Tatsache, § 824 BGB
Jeder dem Beweis zugängliche Umstand aus Gegenwart oder Vergangenheit
- Zukünftig: Dem Beweis grds. unzugänglich. Außer die Behauptung
beinhaltet Aussagen über die Gegenwart (bald Insolvent oÄ.) - Werturteil: Artikulation des Verständnisses des Urteilenden zu
Tatsachen. Kann nicht wahr oder unwahr sein
Unwahrheit, § 824 BGB
Vergleich des obj. Aussagehaltes der Behauptung und der Realität.
Maßgeblich ist, ob die Aussage nach dem Verständnis des unbefangenen Dritten unwahr ist (Verständnishorizont des jeweiligen Kreises).
–> Übertreibungen, Teilwahrheiten oder Entstellungen von Tatsachen können genügen
Behauptung/ Verbreitung, § 824 BGB
An einen Dritten gerichtet, wobei dies kein „größerer“ Personenkreis sein muss
Behaupten: Kundgabe eigener Wahrnehmung
Verbreiten: Weitergabe fremder Behauptungen an Dritte, ohne sich
diese zu Eigen zu machen
Eignung zur Benachteiligung eines anderen, § 824 BGB
I. Eignung
Wenn die Entscheidung gegenwärtiger oder zukünftiger Geschäftspartner beeinflusst werden könnte
II. Benachteiligung
1. Kreditgefährdung
Minderung des Vertrauens Dritter bzgl. der Erfüllbarkeit gegenwärtiger/ zukünftiger Verbindlichkeiten
2. oder sonstige Nachteile bzgl. Erwerb und Fortkommen
- Erwerb = gegenwärtige wirtschaftliche Stellung
- Fortkommen = Zukunftsaussichten
III. eines Anderen
Anderer ist wer in unmittelbarem Bezug zur Behauptung steht. (Schutz des allgemeinen Kommunikationsverkehrs)
Rechtswidrigkeit, § 824 BGB
Grds: RWK wird bei Tatbestandsmäßigkeit indiziert
Aber: § 824 II BGB -
1. Unkenntnis der Unwahrheit der Behauptung
Aber, Teleologische Reduktion: Sorgfaltspflicht zB. Überprüfen
- Berechtigtes Interesse des Behauptenden oder Empfängers an
Behauptung oder Verbreitung
–> Abwägung Opferinteresse zu Kommunikationsinteresse
(praktische Konkordanz)
Rechtsfolge des § 824 BGB (str)
- hM.: Rechtfertigungsgrund
- aA. :Tatbestandsausschließend
- eA.: Entschuldigend
Verschulden, § 824 BGB
Verschulden, § 824 BGB
Haftungsausfüllender TB, § 824 BGB
- Schadensersatz gem §§ 249 ff BGB
- Schadensbeseitigung
- Widerruf/ Gegendarstellung, § 249 I BGB
- Ersatz der Kosten für Reparation des Rufes, § 249 II BGB
- entgangene Gewinne, § 252 BGB