Mitbestimmung im Unternehmen Flashcards
Wessen Interessen soll die Unternehmensplanung Rechnung tragen? 2 Reegelungsbereiche
1-Entscheidungsproblem: Wer trifft zur UN-Führung notwendige Entscheidungen?
2-Verteilungsproblem: Wie werden die Früchte der UN-Tätigkeit zwischen Ressourcenträgern unterteilt?
MitbestG auf Unternehmensebene
1-Montan Mitbestimmungsgesetz 1951
2-Allgemeines Mitbestimmungsgesetz 1976
3-Sprecherausschussgesetz Drittelparität 2004 (1/3 Arbeitnehmer, 2/3 Kapitalvertreter.)
Die Zuständigkeit der Mitbestimmungsgesetze hängt in Deutschland ab von der:
-Rechstform
-Unternehmensgröße
-Branche eines Betriebs
Ausgangspunkt: Gesellschaftsrecht
Die Organe einer Aktiengesellschaft
Vorstand (Leitungsorgan):
Leitet die AG (führt das Tagesgeschäft).
Setzt die Unternehmensstrategie um.
Wird vom Aufsichtsrat für 5 Jahre gewählt.
Aufsichtsrat (kontroll Organ):
Kontrolliert den Vorstand.
Überwacht und prüft die Geschäftsführung.
Besteht aus Arbeitnehmern (AN) und Arbeitgebern (AG), geregelt durch das Mitbestimmungsgesetz (MitBestG).
Bestellt den Vorstand und kann ihn abberufen.
Hauptversammlung (Beschlussorgan):
Versammlung der Aktionäre (Eigentümer der AG).
Wählt den Aufsichtsrat.
Stimmt über wichtige Entscheidungen ab (z. B. Gewinnverwendung).
Arbeitsdirektor (Teil des Vorstands):
Einziges Vorstandsmitglied, das direkt die Interessen der Arbeitnehmer vertritt.
Betriebsrat (auf Betriebsebene):
Kann ab 5 ständigen Arbeitnehmern (AN) gewählt werden.
Vertritt die Arbeitnehmer im Betrieb bei Mitbestimmungsfragen (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsregelung).
Mitbestimmung auf Unternehmensebene
Erfolgt über den Aufsichtsrat (AN und AG sind vertreten).
Montanmitbestimmungsgesetz
UN im Bereich Stahl&Eisen und Bergbau Industrie mit mehr als 1000 ständig beschäftigte AN
Ziel des Montan MitbG
Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte man die großen Industriekonzerne und Monopole zerschlagen.
Ziel war es, Arbeitnehmer stärker in Entscheidungen einzubeziehen, um Machtmissbrauch zu verhindern.
Zusammensetzung und Besonderheiten des Aufsichtsrats, Montan
Zusammensetzung des Aufsichtsrats:
Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern:
-4 Kapitalvertreter (Arbeitgeberseite).
-4 Arbeitnehmervertreter (Mitarbeiterseite).
-1 neutrales Mitglied (entscheidet bei einem Patt).
Besonderheiten:
-Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt (gleich viele Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern).
-Kein Doppelstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden (wie es sonst üblich ist).
-Bei einem Stimmengleichstand (Patt) entscheidet das neutrale Mitglied.
Allgemeines Mitbestimmungsgesetz
UN mit mehr als 2000 ständigen AN
Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt und besteht aus:
10 AN Vertreter
3 Gewerkschaftsvertreter
10 Kapitalvertreter
In Streitfällen haben die Vorsitzende doppelte Stimmrecht
Scheinparität wegen doppeltes Stimmrecht des Aufsichtsrat Vorsitzenden, dieser wird vom Arbeitgeberseite gewählt.
Ziel ist es, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene sicherzustellen.
Unterschied Montan:
Allgemeines: Doppelstimmrecht.
Montan: Neutrales Mitglied entscheidet.
Ziele des MitbestG
Ziele des Gesetzes:
Stärkung der Arbeitnehmerrechte:
Arbeitnehmer sollen mehr Mitspracherecht bei Unternehmensentscheidungen haben.
Förderung der Zusammenarbeit:
Gleichberechtigte Mitwirkung von Kapital- und Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat.
Sicherstellung eines fairen Interessenausgleichs:
Verhindert, dass eine Seite zu viel Macht im Unternehmen hat
Mitbestimmung auf Betriebsebene via Betriebsrat
Das wichtigste MitbestG auf betrieblicher Ebene ist das
Betriebsverfassungsgesetz
Was ist es:
Es enthält Bestimmungen zum individuellen Arbeitsrecht und zur
Mitbestimmung am Arbeitsplatz:
Kündigungsschutzgesetz
Arbeitszeitordnung
Mitbestimmung am Arbeitsplatz
Betriebsrat: ist wählbar bei mind. 5 ständig beschäftigten AN.
Ziele der BetrVG:
Arbeitsrechtlicher Schutz (u.a. Kündigungsschutz & Arbeitszeitordnung) Innerbetriebliche Demokratie (v.a. Mitbestimmung am Arbeitsplatz)
Letztere besitzt der BR eigentlich nur in personalen und sozialen Angelegenheiten. Dagegen kaum in wirtschaftlichen!
Grundnorm des BetrVG:
Kooperationsgebot!
Dies zeigt sich u.a. in:
o Verbot des Arbeitskampfes (= dürfen nur die Gewerkschaften)
o Verbot der parteipolitischen Aktivität (von AG und AN im Betrieb) o Verbot von Betätigungen, die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden stören
Es verpflichtet Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN), vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und den Betriebsfrieden zu wahren.
Ziel:
Wahrung des Betriebsfriedens:
Konstruktive Zusammenarbeit:
Neutralität: