Luhmann, Mahlmann: Menschenrechte Flashcards

1
Q

Rechtssoziologische Grosstheorien und deren Einordnung von Grundrechten

A
  1. Konflikttheorie: sozialer Konflikt als zentrales Element gesellschaftlicher Veränderung
    => geht davon aus, dass gesellschaftliche Konflikte unausweichlich sind und das Recht oft als Durchsetzungsmittel der herrschenden Klasse dient

=> Grundrechte als Regulierungsinstrument für Konflikte zwischen Gruppen (bspw. Religionsfreiheit)

  1. Herrschaftstheorie: beschäftigt sich mit Ausübung von Macht und Herrschaft in einer Gesellschaft (welche Strukturen und Mechanismen ermöglichen Herrscher die Autorität aufrecht zu erhalten und welche Rolle spielt das Recht dabei?)

=> Grundrechte nicht von Natur aus gegeben, sondern Ergebnis von Machtverhältnissen zur Stabilisierung von Herrschaft (bspw. Recht auf Eigentum)

  1. Systemtheorie (siehe Luhmann)

=> Grundrechte stabilisieren das System, indem sie Freiheiten Raum verschaffen

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2
Q

Weber Ansätze zu Menschenrechte

A
  • Menschenrechte als morderne, rationalistische Erscheinung
  • Gewissenfreiheit als Ur-Grundrecht (freie Entwickulung unabhängig vom Staat) (kritisiert)
  • Rechtfertigung als ein Glaube an Vernunft (kritisiert)
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3
Q

Luhmann Ansätze zu Grundrechten und andere Institutionen mit gleichem Zweck

A

Grundrechte als Institution = Komplex faktischer Verhaltenserwartungen, die im Zsh. mit sozialer Rolle aktuell werden und konsensfähig sind

=> auf soziale Funktion zu untersuchen:
Ordnung des Kommunikationswesens, so dass es für Differenzierung offen bleibt durch Garantie von Kommunikationschancen
- Verhinderung der Ausuferung des politischen Systems und der Ausrichtung aller Kommunikationen nach der Staatsbürokratie
- Sicherung vor Entdifferenzierung und Stärkung der Grenzen zwischen verschiedenen Systemen

Andere Institutionen mit gleichem Zweck:
- Gewaltentrennung
- Trennung von Politik und Verwaltung

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4
Q

Kritik an Luhmanns Ansatz zu Menschenrechten (Mahlmann)

A
  • Verkennung des Sinns von Menschenrechten: viel mehr Setzung von Grenzen
  • keine objektive Begründung möglich
  • Verletzung/Verlust von Menschenrechten kann nicht als Problem der Entdifferenzierung gedeutet werden
  • Menschenrechte lassen sich nicht nur sozialfunktional deuten
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5
Q

Teubner: Akteur sozialer Systeme

A

keine bestimmten Eigenschaften (Akteure existieren nicht per se)

=> sondern konstruiert durch Sozialsysteme durch Zuschreibung von Subjektivität

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