Luhmann, Mahlmann: Menschenrechte Flashcards
Rechtssoziologische Grosstheorien und deren Einordnung von Grundrechten
- Konflikttheorie: sozialer Konflikt als zentrales Element gesellschaftlicher Veränderung
=> geht davon aus, dass gesellschaftliche Konflikte unausweichlich sind und das Recht oft als Durchsetzungsmittel der herrschenden Klasse dient
=> Grundrechte als Regulierungsinstrument für Konflikte zwischen Gruppen (bspw. Religionsfreiheit)
- Herrschaftstheorie: beschäftigt sich mit Ausübung von Macht und Herrschaft in einer Gesellschaft (welche Strukturen und Mechanismen ermöglichen Herrscher die Autorität aufrecht zu erhalten und welche Rolle spielt das Recht dabei?)
=> Grundrechte nicht von Natur aus gegeben, sondern Ergebnis von Machtverhältnissen zur Stabilisierung von Herrschaft (bspw. Recht auf Eigentum)
- Systemtheorie (siehe Luhmann)
=> Grundrechte stabilisieren das System, indem sie Freiheiten Raum verschaffen
Weber Ansätze zu Menschenrechte
- Menschenrechte als morderne, rationalistische Erscheinung
- Gewissenfreiheit als Ur-Grundrecht (freie Entwickulung unabhängig vom Staat) (kritisiert)
- Rechtfertigung als ein Glaube an Vernunft (kritisiert)
Luhmann Ansätze zu Grundrechten und andere Institutionen mit gleichem Zweck
Grundrechte als Institution = Komplex faktischer Verhaltenserwartungen, die im Zsh. mit sozialer Rolle aktuell werden und konsensfähig sind
=> auf soziale Funktion zu untersuchen:
Ordnung des Kommunikationswesens, so dass es für Differenzierung offen bleibt durch Garantie von Kommunikationschancen
- Verhinderung der Ausuferung des politischen Systems und der Ausrichtung aller Kommunikationen nach der Staatsbürokratie
- Sicherung vor Entdifferenzierung und Stärkung der Grenzen zwischen verschiedenen Systemen
Andere Institutionen mit gleichem Zweck:
- Gewaltentrennung
- Trennung von Politik und Verwaltung
Kritik an Luhmanns Ansatz zu Menschenrechten (Mahlmann)
- Verkennung des Sinns von Menschenrechten: viel mehr Setzung von Grenzen
- keine objektive Begründung möglich
- Verletzung/Verlust von Menschenrechten kann nicht als Problem der Entdifferenzierung gedeutet werden
- Menschenrechte lassen sich nicht nur sozialfunktional deuten
Teubner: Akteur sozialer Systeme
keine bestimmten Eigenschaften (Akteure existieren nicht per se)
=> sondern konstruiert durch Sozialsysteme durch Zuschreibung von Subjektivität