LE 7: Verwaltungsverfahren und nationaler Rechtsschutz Flashcards

1
Q

Verwaltungsverfahrensgesetze

A

… regeln, wie die Vollziehung von Verwaltungsrecht anzuwenden ist & die gesetzlichen Regelungen vor Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden

Normen, anhand denen das konkrete Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, ergeben sich aus
-Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG): grundsätzliche Vorgaben für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden
-Verwaltungsstrafgesetz (VStG):
Regelungen für Erlassung von Strafbescheiden
-Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):
Vorgaben zum Verfahren der zwangsweisen Durchsetzung von Bescheiden und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
-Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG):
bestimmt, wann Verfahrensgesetze anzuwenden sin

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2
Q

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: Zuständigkeit

A

Behörde wird entweder von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages tätig; es ist zu prüfen, ob Behörde überhaupt
zuständig ist

Zuständigkeitsprüfung
-> sachliche Zuständigkeit:
-Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Land
-Sonderbestimmungen über die
Vollziehung
-mittelbare Bundesverwaltung:
grundsätzlich BVB zuständig

-> örtliche Zuständigkeit:
-je nach Wirkungsbereich der
Anlage andere örtliche
Zuständigkeit
-bei unbeweglichen Anlagen:
Anlagenstandort
-bei beweglichen Anlagen:
Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz
des Antragstellers

Zuständigkeit im Betriebsanlangenverfahren:

grundsätzlich: örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (meist BH)
in Städten mit eigenem Statut: Bürgermeister
Wien: Magistrat der Stadt Wien

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3
Q

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: Beteiligte und Parteien + Parteistellung

A

Wer darf am Verwaltungsverfahren mit welchen Rechten teilnehmen?

Beteiligter = nehmen Tätigkeit der Behörde in Anspruch oder beziehen sich auf Tätigkeit der Behörde; dürfen am Verfahren
nicht aktiv teilnehmen –> nur Anhörungsrechtbei mündlichen Verhandlungen;
z. B. für Mieter hinsichtlich der Erhaltung der Bausubstanz; in einem baurechtlichen Räumungs-und Abbruchverfahren kommt zwar dem Hauseigentümer Parteistellung zu, nicht aber den Mietern (= Beteiligte)

Partei= sind am Rechtsverfahren aufgrund eines „Rechtsanspruches“ oder eines „rechtlichen Interesses“ beteiligt
-> dürfen aktiv am Verfahren teilnehmen; Grundsatz der „Parteiöffentlichkeit“ = nur Parteien des konkreten Verfahrens dürfen
teilnehmen
-> Eine Partei ist immer auch gleichzeitig ein Beteiligter

Parteistellung bei rechtlichem Interesse:
-ob Parteistellung, ist entweder den expliziten Regelungen von Materiengesetzen (z. B. GewO) zu entnehmen oder Frage zu
klären, ob die Person durch die Tätigkeit einer Behörde rechtlich „betroffen“ ist, indem sie ihre rechtlich geschützten Interessen gegenüber der Behörde verfolgt oder ihr vor der Behörde eine Verpflichtung auferlegt wird (= wird in ihren subjektiven, konkreten, individuellen Rechten unmittelbar berührt)

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4
Q

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: Parteirechte

A

= grundlegende Verfahrensrechte, mit denen Parteien das Verwaltungsverfahren aktiv beeinflussen können

Parteirechte:
(sind alles subjektive Rechte)
-„Parteiengehör“ = Recht auf Stellungnahme

-Recht auf Akteneinsicht -> Recht, in Verfahrensunterlagen Einsicht zu nehmen (analog und elektronisch), davon Abschriften zu verfassen bzw. Kopien zu erstellen; -> Verwehrung der Einsichtnahme, sofern die Interessen Dritter gefährdet werden
könnten bzw. den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde z. B. Beschuldigte würden zu früh von Beweismitteln informiert werden)
-> Verwehrung der Einsichtnahme ist nicht direkt rechtlich bekämpfbar;

-Recht auf Zustellung des Bescheides
-Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln
-Recht, nichtamtliche Sachverständige oder Dolmetscher wegen Befangenheit (= Misstrauen gegenüber Unparteilichkeit
des Richters) abzulehnen

Beteiligtenrechte
-Inkenntnissetzung durch Behörde bei
mündlichem Verfahren
-Möglichkeit der Teilnahme an einer
mündlichen Verhandlung

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5
Q

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren

A

a) Antragsteller
= wer eine Betriebsanlage errichten und betreiben will
„Erfüllt die Anlage alle gesetzlichen Voraussetzungen, hat der Antragsteller ein subjektives Recht, auf Erteilung der Bewilligung.“

b) Nachbarn
„Nachbarn sind all jene Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten oder deren Eigentum gefährdet werden könnte (§75 Abs 2 GewO).“
-Nachbarn kommt Parteistellung im Bewilligungsverfahren zu, sofern sie rechtzeitig Einhebungen gegen die Betriebsanlage erheben
-Inhabern von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und Schulen kommt zum Schutz der beherbergten Personen ebenfalls Parteistellung zu
-„Die durch die GewO geschützten öffentlichen Interessen (z. B. Schutz des Lebens der Kunden) hat die Behörde von Amts wegen, ohne Parteienaufforderung, wahrzunehmen, sofern es sich um den Schutz der Gesundheit und des Lebens sowie den Schutz vor Beeinträchtigungen und
Belästigungen handelt.“
-örtlich zuständige Gemeinde, in der die BA gebaut wird, muss gehört werden (trzd nur Beteiligtenstellung)

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6
Q

Ablauf des Verwaltungsverfahrens:

A

Verwaltungsverfahren = Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist

  1. Einleitung des Verfahrens
  2. Ermittlungsverfahren
  3. Erledigung des Verfahrens: der Bescheid
  4. Zustellung und Fristen
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7
Q

Verwaltungsverfahren: Einleitung des Verfahrens

A

a) Einleitung auf Antrag oder Amts wegen (=sofern das Verfahren hauptsächlich im öffentlichen Interesse liegt, Einleitung durch Behörde selbst)
Antrag beim Betriebsanlangebewilligungsverfahren muss umfassen:
-Betriebsbeschreibung
-erforderliche Pläne und Skizzen
-Abfallwirtschaftskonzept
-technische Unterlagen zur Beurteilung des Projekts und bezüglich der zu erwartenden Emissionen

b) Verkehr zwischen Behörde und Partei:
-sämtliche Wege der modernen Kommunikation mit Behörde möglich
-weist Behörde bei einem Anbringen auf Mängel hin, können diese innerhalb einer angemessenen Frist verbessert werden –>
erfolgt keine rechtzeitige Verbesserung, wird das Anbringen durch die Behörde abgewiesen
-„Manuduktionspflicht“ = ist eine Partei vor einer Verwaltungsbehörde nicht durch einen berufsmäßigen Vertreter (z. B. RA)
vertreten, muss die Behörde die Partei über ihre Rechte aufklären

c) Befangenheit der Behörde:
-Befangenheit eines Verwaltungsorgans: Überlassung an Vertretung; Enthaltung der Ausübung des Amtes;
(Parteien haben kein Recht, befangene Verwaltungsorgane abzulehnen; Rechtsmittelweg: Anfechtung des Bescheids)

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8
Q

Verwaltungsverfahren: Ermittlungsverfahren

A

= der Entscheidung der Behörde geht ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt erhebt, um auf Grundlage dieser Ermittlung eine Entscheidung zu fällen

a) Grundsätze des Ermittlungsverfahrens:
-Offizialmaxime und Grundsatz der
materiellen Wahrheit:
Sachverhalt muss von Amtswegen festgestellt werden; Behörde muss sich selbst über die wahre Situation klar werden;
-Grundsatz der arbiträren Ordnung:
Behörde steht frei, wie sie das Ermittlungsverfahren durchführt –> „Herrin des Verfahrens“;
-Grundsatz der freien Beweiswürdigung:
keine festen Beweisregeln; Behörde würdigt Beweise nach freier Überzeugung –> kann Zeugen glauben oder nicht (Entscheidung muss begründet und nachvollziehbar erklärt werden)
-Recht auf Parteiengehör:
Parteien müssen Gelegenheit haben, alles vorzubringen, das ihren Rechtsstandpunkt stützt und sich mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzen, auch wenn Behörde die Sinnhaftigkeit eines Vorbringens nicht sieht;
Parteiengehör idR schriftlich oder mündlich vor der Behörde mit Protokoll, wenn dies Materiengesetze vorsehen (z. B. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren);
-Effizienzprinzip:
Führung des Verfahrens auf mögliche Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

b) mündliche Verhandlung:
-bei mündlichen Verhandlungen: Leitung durch Behördenvertreter; „Grundsatz der Parteiöffentlichkeit“;
-„Augenscheinsverhandlung“ beim Betriebsanlageverfahren = mündliche Verhandlung an Ort und Stelle der Betriebsanlage

c) Präklusion:
= Verlieren der Parteistellung und damit Verlust der Parteirechte durch nichtrechtzeitige oder nicht subjektiv begründete Einwendungen
-„Einwendungen müssen rechtzeitig, also spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden in mündlicher oder schriftlicher Form bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden“
-findet bei mündlichen Verfahren keine Kundmachung oder persönliche Verständigung der Anberaumung statt, so geht die Parteistellung bei „nichtrechtzeitigen“ Einwendungen nicht verloren

d) das vereinfachte Verfahren bei Bagatellanlagen:
Gefährdung wird nicht ausgeschlossen, wird aber nicht oder nur in geringem Ausmaß auftreten -> Bagatellanlage -> vereinfachtes Bewilligungsverfahren
-Nachbarn haben keine Parteistellung

e) Exkurs:
-Verfahren in Bausachen richtet sich nach dem AVG und der jeweiligen Landes-Bauordnung; Augenscheinsverhandlung mit Bauherrn und Nachbarn
-ist ein subjektives Recht bereits
durch ein anderes Verfahren gewährleistet, ist dieses subjektive Recht nicht mehr begründet;
z. B. Hotelbetreiber hat seine Einwendung bezüglich Lärmbelästigung schon im Betriebsanlagenverfahren erhoben, diese Einwendung im Bauverfahren steht ihm nicht mehr offen;

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9
Q

Verwaltungsverfahren: was ist ein Bescheid?

A

Bescheide sind
-aufgrund eines Verfahrens erlassene
-konkrete normative Erledigungen
-einer Verwaltungsbehörde,
-die sich ihrem Inhalt nach an individuell bestimmbare Rechtsunterworfene (z. B. Denise Lang) richet.
-> Berichte stellen keinen Akt der Gerichtsbarkeit dar!
-> Bescheide entweder schriftlich oder mündlich verkündet (& protokolliert)

Keine Bescheide sind:
-Verordnungen einer Behörde (= individuell)
-Rechtsgeschäfte des Staates im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
-Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (Ermittlungsverfahren wurde nicht durchgeführt/fehlt)

-„Fehlerkalkül“ =bei Fehlen von Benennung der bescheiderlassenden Behörde, Bescheidadressaten, Genehmigungsdatum, Namen des Genehmigenden, Spruch; Folge: ABSOLUTE NICHTIGKEIT DES BESCHEIDS
-> bei Fehlen des Spruches oder der Rechtsmittelbelehrung Folge: Bescheid ist rechtswidrig (nicht jedoch absolut nichtig)

Arten von Bescheiden:
Leistungsbescheid:
-Vorschreibung der Erfüllung einer bestimmten Leistung
-wird diese nicht erbracht, dann zwangsweise Vollstreckung
zb Verhängung einer Geldstrafe

Rechtsgestaltungsbescheid:
-begründen, gestalten oder heben ein Rechtsverhältnis auf
zb Baugenehmigung

Feststellungsbescheid:
-stellen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses mit rechtlicher Verbindlichkeit fest
zb Fragestellung, ob Bagatellanlage oder Normanlage

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10
Q

Verwaltungsverfahren: Nebenbestimmungen + Erlassung von Bescheid

A

Nebenbestimmungen:
(neben dem Spruch können auch Nebenbedingungen enthalten sein, die die Haupterledigung ergänzen)
-Auflagen
z. B. vorgeschriebene Auflage: Verwendung von schalldichten Türen
-Bedingungen
z. B. Bewilligung des Baus einen Schlepplifts an die Bedingung geknüpft, dass auch ein Sessellift gebaut wird
-Befristung
Berechtigung/Verpflichtung wird an ein bestimmtes Ereignis geknüpft (z. B. Datum, Zeitspanne)

Wie wird Bescheid erlassen?
-bei Erlassung eines Bescheides muss von der Rechtslage IM Zeitpunkt der Entscheidung ausgegangen werden;
-„Erlassen“ ist ein Bescheid mit der mündlichen Verkündung oder der Zustellung an den Adressaten
-Achtung! ZP der Erlassung wichtig, weil damit Fristen zur Erhebung von Rechtsmitteln zu laufen beginne

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11
Q

Verwaltungsverfahren: wann ist Bescheid rechtskräftig + persönliche und dingliche Wirkung des Bescheides

A

Rechtskraft = Unabänderlichkeit des Bescheides, auch wenn dieser rechtswidrig ist (Rechtsrichtigkeit vor Rechtssicherheit und Rechtsfrieden)
-materielle Rechtskraft
Behörde kann in derselben Angelegenheit ihre frühere Entscheidung nicht abändern oder widerrufen; Parteien können in
derselben Sache nicht nochmal eine Entscheidung begehren; Rechtsordnung sieht ausnahmsweise Durchbrechung der
Rechtskraft vor (z. B. Antrag auf Wiederaufnahme bei neuen Beweismitteln)
-formelle Rechtskraft
„Unanfechtbarkeit“; mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht bekämpfbar; während der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel gegen
Bescheid erhoben (oder VwG hat über erhobene Beschwerde entschieden)

persönliche Wirkung = verbundene Rechte und Pflichten gegenüber dem individuellen Bescheidadressaten

dingliche Wirkung = beim anlagerechtlichen Bewilligungsbescheid = Bescheid haftet an der Betriebsanlage und nicht am
Unternehmer; wird die Betriebsanlage veräußert, geht die Bewilligung auf den Erwerber über

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12
Q

Verwaltungsverfahren: Bescheid: Mandatsbescheid + AuvBZ

A

Mandatsbescheid = Verwaltungsbehörde entscheidet ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren
Voraussetzungen:
- Geldleistungen nach einem feststehenden Maßstab
-Gefahr im Verzug bei unaufschiebbaren Maßnahmen
zb einer Verhandlung wird Dolmetscher beigezogen, weil Antragssteller nicht deutsch spricht -> Behörde trägt dem Antragssteller Dolmetschergebühren mittels Mandatsbescheids auf

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ):
-Normalfall: Voraussetzung für Erlassung eines Bescheides ist ein Verwaltungsverfahren
-Eingriff in subjektive Rechte ohne vorangehendes Verfahren = „verfahrensfreie Verwaltungsakte“ = Maßnahmen als Akte der
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt
-> Fälle ohne vorangehendes Verfahren in Gesetzen geregelt

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13
Q

Verwaltungsverfahren: Zustellung und Fristen

A

RSA-Zustellung: in besonders wichtigen Fällen, wenn es aufgrund der Rechtsmittelfristen wichtig ist, den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig nachzuweisen (z. B. bei Ladungsbescheiden bei Nichterscheinen würde ein Zwangsmittel drohen) (Maßnahmenbeschwerde an das VwG)

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14
Q

Rechtsstaatsprinzip

A

Österreich ist ein Rechtsschutzstaat -> effektives System von Rechtsschutzeinrichtungen, um Einhaltung des staatlichen Handelns an die Gesetze zu gewährleisten

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15
Q

Rechtsschutzeinrichtungen

A

Unterscheidung Gerichtsbarkeit und Verwaltung:
zentrales Unterscheidungsmerkmal = organisatorische Stellung -> Gerichtsbarkeit ist nur dem Gesetz verpflichtet und wird von unabhängigen Richtern ausgeübt

Unterscheidung der Gerichtsbarkeit in ordentliche G. und G. des öffentlichen Rechts:
Ordentliche G.: Zivil-und Strafrecht
G. des öffentlichen Rechts: wenn Staat hoheitlich handelt

ordentliche Gerichte:
Oberster Gerichtshof
Oberlandesgerichte
Landesgerichte
Bezirksgerichte

Gerichte des öffentlichen Rechts:
Verwaltungsgerichtshof Verfassungsgerichtshof -> Verwaltungsgerichte -> Landesverwaltungsgerichte / Bundesverwaltungsgerichte -> Bundesfinanzgerichte

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16
Q

Rechtsschutzeinrichtungen 1. Instanz

A

zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit: -Überprüfung eines Bescheides durch die zwei Instanzen VwG und VwGH (Prüf. mit einfachen Gesetzen und Verordnungen)
-> Entscheidungsbeschwerde anschließend an VfGH (Prüf. Übereinstimmung mit der Verfassung)

-„9+2-Modell“ = 11 Verwaltungsgerichte 1. Instanz; für jedes Bundesland ein VwG des Landes (LVwG); auf Bundesebene:
Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Bundesfinanzgericht (BFG)

-teilweise administrativer Instanzenzug bei Gemeinden: Berufung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bürgermeisters bei der Berufungsbehörde -> gegen Entscheidung der Berufungsbehörde: VwG – oder gleich Berufung beim VwG, ohne Berufungsbehörde;

17
Q

Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren:

A

Rechtsmittel:
-aufsteigende Rechtsmittel
(devolutiv): übergeordnete Verwaltungsbehörde oder übergeordnetes VwG zur Entscheidung berufen
-nicht aufsteigende Rechtsmittel
(remonstrativ): dieselbe Behörde, die den Bescheid erlassen hat, hat das Rechtsmittel zu erkennen; erst gegen Bescheid kann
aufsteigendes Rechtsmittel erhoben werden;
-ordentliche Rechtsmittel: gegen Bescheid, schließen bei rechtzeitiger Einbringung den Eintritt der formellen Rechtskraft aus
z. B. Beschwerde an das VwG
-außerordentliche Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des VwG oder gegen Bescheide einer Behörde gerichtet, die bereits rechtskräftig sind
z. B. Revisionen an den VwGH, Erkenntnisbeschwerde an den VfGH, Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens

Rechtsbehelfe
dienen dazu, eine ungünstige prozessuale Situation zu beseitigen z. B. Rechtsmittelfrist versäumt, Antrag auf Wiedereinsetzung
-zentrale Rechtsmittel
gegenvermeintlich rechtswidrigen Bescheid an das VwG

18
Q

Organisation des Verfahrens vor Verwaltungsgerichten

A

VwG sind “echte Gesetze” im Sinne des B-VG

Richter verfügen über Unabhängigkeitsgarantien:
-Unabhängigkeit
-Unabsetzbarkeit(= können nicht gegen ihren Willen vor Ablauf der Amtszeit entlassen werden)
-Unversetzbarkeit

Zuteilung der Zuständigkeiten zur Regelung der Organisation der VwG auf den Bund und die Länder aufgeteilt

VwG entscheiden durch Einzelmitglieder

Generalklausel zugunsten der Länder (bei Verteilung der Zuständigkeiten eher örtlich zuständiges VwG zuständig)

19
Q

sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

A

Bundesverwaltung:
-mittelbare Bundesverwaltung:
Vollziehung: BVB -> Zuständigkeit: LVwG -> VwGH/VfGH
-unmittelbare Bundesverwaltung:
Vollziehung: Bundesbehörde -> Zuständigkeit: BVwG/BFG -> VwGH/VfGH
-Ausnahme Wien:
Magistrat der Stadt Wien -> VwG Wien -> VwGH/VfGH

Landesverwaltung:
-mittelbare/unmittelbare Bundesverwaltung:
BVB -> LVwG -> VwGH/VfGH
Bundesbehörde -> BVwg/BFG -> VwFH/VfGH
-Landesverwaltung:
BVB -> LVwg _> VwGH/VfGH

Gemeindeverwaltung:
-Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
Bürgermeister -> Gemenderat/-vorstand -> LVwG -> VwGH/VfGH
-Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs
Bürgermeister -> LVwG -> VwGH/VfGH

eigener Wirkungsbereich = Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und geeignet sind, innerhalb der örtlichen Grenzen durch die Gemeinde besorgt zu werden
übertragener Wirkungsbereich = Angelegenheiten nach Weisungen des Bundes bzw. der Länder

20
Q

örtliche Zuständigkeit Verwaltungsgerichte

A

Amtssprengel der jeweiligen LVwG umfasst jeweiliges Gebiet des Bundeslandes

Ausnahmen
Verwaltungsstrafsachen: LVwG, in dessen Sprengel der Behördensitz liegt, indem Bescheid erlassen/nicht erlassen wurde
Maßnahmenbeschwerden: Ort, an dem der Akt begonnen wurde
Zuständigkeit nicht im VwG geregelt: VwG Wien

21
Q

Aufgaben Verwaltungsgerichte

A

VwG sind zur Entscheidung über folgende Beschwerden berechtigt
-Bescheidbeschwerdengegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit
-Maßnahmenbeschwerdengegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit
-Säumnisbeschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen

durch Bundes-und Landesgesetz sonstige übertragene Zuständigkeiten
-Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
-Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragwesens
-Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
-Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

22
Q

Verfahrensrechtliche Besonderheiten Verwaltungsgerichte

A

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) = eigene Rechtsordnung der VwG
in Verwaltungsstrafsachen: VStG

Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
-Parteistellung der Behörde, deren Rechtsakt oder Untätigkeit bekämpft wird
-Volksöffentlichkeit = Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (kann unter gewissen Umständen ausgeschlossen werden)

23
Q

Beschwerdelegitimation und Beschwerdefrist Verwaltungsgerichte

A

Beschwerde an das VwG= wer glaubt, durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen subjektiven Rechten verletzt worden zu sein Einbringung der Beschwerde bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat

„Wird nach Zustellung des Bescheides auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet, geht die Beschwerdelegitimation verloren. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Solle die Frist nicht eingehalten werden, bedeutet dies außerdem die Rechtskraft des Bescheides.“

Frist: 4 Wochenab Zustellung oder Verkündung des Bescheides (im Mehrparteienverfahren ab dem ZP, an dem
Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis erlangt hat) -> Frist nicht verlängerbar, evtl. Wiedereinsetzung möglich

24
Q

Form und Inhalt der Beschwerde

A

Beschwerde ist schriftlich einzubringen

Mindestinhalt der Beschwerde:
-Bezeichnung des angefochtenen Bescheids

-Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat

-Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit:
*Unzuständigkeit der belangten Behörde
*inhaltliche Rechtswidrigkeit
*unrichtige Beweiswürdigung
*Verletzung von Verfahrensvorschriften

-Begehren
*Abänderung des Bescheids
*Aufhebung des Bescheids

-Angaben zur Rechtzeitigkeit des Bescheides (Beurteilung, ob Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde)

25
Q

Entscheidung über die Beschwerde

A

a) Beschwerdevorentscheidung:
-Wahl der Behörde zwischen Vorlage der Beschwerde an das VwG oder Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde
-> Bei einer Bescheidbeschwerde steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid
innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde abzuweisen = Beschwerdevorentscheidung
-„Jeder Partei steht es frei, zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
einen Vorlageantrag an das VwG zu beantragen, um diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren“

b) Entscheidung durch das Verwaltungsgericht
-Erkenntnis = VwG entscheidet grundsätzlich „in seiner Sache selbst“
-Beschluss = wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das VwG den Bescheid damit
aufheben und die Angelegenheit zur Erfassung eines neuen an die Behörde zurückweisen
-bei verspäteten oder unzulässigen Beschwerden: Rückweisung der Beschwerde durch VwG
-Erkenntnisse des VwG sind im Namen der Republik zu verkünden, auszufertigen und begründen

26
Q

Rechtsmittelverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts

A

Überprüfung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen:
1. Behörde
2. Verwaltungsgericht
3. VfGH / VwGH

VfGH:
-Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

VwGH:
-Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten

ausgeschlossen ist die Kontrolle einer Entscheidung des einen Höchstgerichts durchs andere, weil diese
gleichwertig auf derselben Ebene stehen
-> Abgrenzung der Zuständigkeiten der beiden Gerichtshöfe
durch Prüfungsmaßstab

-Parallelbeschwerde zulässig:
zulässig, sich gleichzeitig an beide Gerichtshöfe zu wenden
-auch möglich, zunächst eine Beschwerde
an den VfGH zu stellen und für den Fall, dass dieser die Beschwerde ablehnt oder abweist, einen Antrag auf Abtretung an den VwGH zu stellen (umgekehrt nicht möglich!)

27
Q

Verwaltungsgerichtshof

A

-VwGH als Höchstgericht für sämtliche Rechtsmaterien des öffentlichen Rechts in letzter Instanz fürs gesamte Bundesgebiet zuständig
-Mitglieder:
Präsident, Vizepräsidenten, Senatspräsidenten, Hofräte
-> Richter des VwGH sind hauptberuflich tätig; richterliche Unabhängigkeitsgarantien;
VwGH entscheidet in Senaten aus drei, fünf oder neun (= „verstärkter Senat“)Richtern

Zuständigkeit:
Revisionsverfahren = inhaltliche Überprüfung einer Entscheidung des VwG
Fristsetzungsanträge= Erhebung, wenn VwG keine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten trifft
Kompetenzkonflikte= VwGH entscheidet, wenn VwG oder VwG und VwGH uneinig

Revision:
=wenn die Entscheidung des VwG von der bisherigen Rechtssprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtssprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtssprechung nicht einheitlich beantwortet wurde
-ordentliche Revision = VwG lässt Revision zu
-außerordentliche Revision = VwG verneint Zulässigkeit, Rechtsmittelerwerber kann trotzdem Revision erheben
-VwGH ist nicht zur tatsächlichen Behandlung einer Revision verpflichtet
-Erhebung einer Revision durch Privatpersonen, vor dem VwG belangte Behörden und zuständige Bundesminister möglich

Entscheidungsmöglichkeiten:
-Beschluss
*Zurückweisen
*Einstellen
-Erkenntnis
*Entscheidung in der Sache selbst (wenn entscheidungsreif)
*Aufheben und Zurückverweisen (Kassation)

-> kommt das VwGzu einer Sachentscheidung (legitime Beschwerde + alle Ermittlungen wurden durchgeführt ODER BVB hat richtig entschieden, nochmalige Bestätigung durch VwG), spricht man von einer Erkenntnis

28
Q

Verfassungsgerichtshof: Kompetenzen

A

Regelungen der Zuständigkeiten im Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) und in der Geschäftsordnung des VfGH

Kompetenzen des VfGH
-Kontrolle der VwG: „Grundrechtsgerichtshof“; Kontrolle der Entscheidungen der VwG hinsichtlich der Grundrechte;
-Kompetenzgerichtsbarkeit:
Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und VwG oder VwGH bzw. Ländern und dem Bund; bei Kompetenzkonflikten zwischen den VwG untereinander oder einem VwG und dem VwGH entscheidet jedoch
der VwGH
-Verordnungsprüfung:
Überprüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit
-Gesetzesprüfung:
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
-Wahlgerichtsbarkeit:
Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung von Wahlen
-Staatsgerichtsbarkeit:
Entscheidung über Anklagen gegen die obersten Bundes-und Landesorgane

29
Q

Verfassungsgerichtshof: Organisation

A

Mitglieder:
-Präsident
-Vizepräsident
-zwölf Mitglieder
-acht Ersatzmitglieder
-> Mitglieder werden durch Bundespräsidenten ernannt
->Mitglieder werden durch Breg, NR und BR vorgeschlagen
-> Amt endet mit 31.12. des Jahres, in dem das 70. LJ vollendet wurde
-> Verfassungsrichter nur nebenberuflich tätig
-> Mitglieder der Breg, Lreg oder von allgemeinen Vertretungskörpern dürfen dem VfGH nicht angehören

Spruchkörper:
VfGH entscheidet im Plenum (mind. 8 Mitglieder müssen für einen Beschluss anwesend sein) durch Stimmenmehrheit;
-> „Kleine Besetzung“ (Präs,Vizepräs, vier Mitglieder) für bestimmte Angelegenheiten genügend
V->fGH tagt im Vergleich zum VwGH nicht permanent, sondern in vierteljährlichen Sessionen

30
Q

Verfassungsgerichtshof: Erkenntnisbeschwerde

A

Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit = Überprüfung von Entscheidungen der VwG durch den VfGH, wenn diesein
verfassungsgesetzliche Rechte eingegriffen haben, oder gesetzeswidrig aufgrund von
Verordnungen, Gesetzen oder Staatsverträgen;

Voraussetzungen einer Beschwerde
-Vorliegen einer Erkenntnis oder eines Beschlusses
-Einbringung innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung der Erkenntnis oder des Beschlusses
-Anwaltszwang
-Ausführungen zu den vorgebrachten Rechtsverletzungen
-Begehren

-Ablehnung durch Beschluss: keine verfassungsrechtlich zu klärende Frage/keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
-Zurückweisung/Einstellung des Beschlusses: fehlende Prozessvoraussetzungen /mangelhafte Beschwerde
-Entscheidung in der Sache durch Erkenntnis: Aufhebung des Beschlusses oder Abweisung, weil keine Verletzung vorliegt

31
Q

Verfassungsgerichtshof: Verordnungs- und Gesetzesprüfungsverfahren (Art 139 und 140 B-VG)

A

Überprüfung von generellen Normen/Rechtsvorschriften (Verordnungen, Gesetze) auf ihre Übereinstimmung mit
höherrangigem Recht (= Normenkontrolle)

Maßstab der Prüfung:
Maßstab der Gesetzesprüfung: Verfassungsrecht + EU-Grundrechte-Charta
-> VfGH kann auch Verfassungsgesetze auf Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung prüfe

32
Q

Antragsberechtigungen auf Gesetzesprüfung VfGH

A

Einleitung eines Verordnungs-oder Gesetzesprüfverfahren durch
-verfassungsrechtlichen Bedenken an Gesetzesbestimmungen
-Konkretes Normenkontrollverfahren (sämtliche Gerichte sind antragsberechtigt; Einleitung durch einen Anlassfall)
-Abstraktes Normenkontrollverfahren
(Einleitung ohne Anlassfall; Einleitung bei Landesgesetzen durch Bundesregierung, 1/3 der Mitglieder eines Landtages; Einleitung bei Bundesgesetzen: Lreg, 1/3 der Mitglieder des Nationalrates bzw. Bundesrates)
-Parteiantrag auf Normenkontrolle
(gegen erstinstanzliche Entscheidung eines Zivil-oder Strafgerichts)
-Individualantrag
(Recht, als Einzelperson Gesetz oder Verordnung direkt beim VfGH anzufechten; Frage könnte nicht in einem Gerichts-oder Verwaltungsverfahren gelöst werden; betreffende Person ist durch Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt)

Parteiantrag und Individualantrag = direkte Anfechtung durch Privatpersonen

33
Q

Entscheidung Gesetzesprüfungsverfahren VfGH

A

Entscheidungsmöglichkeiten
-Aufhebung des Gesetzes/der Verordnung (aufgrund von Rechtswidrigkeit)
-Abweisung des Antrags (aufgrund von keiner Rechtswidrigkeit)
-Zurückweisung des Antrags (Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt

Verpflichtende Kundmachung bei Aufhebung
-> Aufhebung des Gesetzes, wenn dieses noch rechtskräftig ist; wenn das Gesetz nicht mehr rechtskräftig ist: Kundmachung des VfGH, dass dieses Gesetz rechtswidrig war
-unverzüglich
-durch oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder Landes
-> vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt bzw. vom jeweiligen Landeshauptmann im Landesgesetzblatt

Außerkrafttreten
-idR mit Ablauf des Tages der Kundmachung
-Möglichkeit einer Fristsetzung: GESETZ GILT BIS ABLAUF DER FRIST
-> „Ergreiferprämie“= für den Beschwerdeführer, der die Rechtssache beim VfGH anhängig gemacht hat, ist die aufgehobene Bestimmung NICHT anzuwenden, auch wenn eine Frist eingeräumt wurde