LE 4: Binnenmarktrecht Flashcards

1
Q

Binnenmarkt

A

-gilt für Mitglieder der EU
-kennzeichnend für wirtschaftliche Dimension der Europäischen Integration

Binnenmarktprinzipien:
-Rechtsangleichung
-Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit
-Grundfreiheiten
-europäisches Wettbewerbsrecht: Ziel: freier und fairer Wettbewerb (z. B. Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen, wie Preisabsprachen) -> Vorschriften

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2
Q

Grundfreiheiten des Binnenmarkts

A

Freier Warenverkehr
Freier Personenkehr (inkl Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit)
Freier Dienstleistungsverkehr
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

-Ziel: optimale Verteilung von wirtschaftlichen Ressourcen zwischen den MS
-Grundrechte = subjektive Rechte gegenüber den mitgliedsstaatlichen Behörden
-erfassen keine Inlandssachverhalte (Sachverhalte ohne Bezug zu einem anderen MS werden nicht von Grundfreiheiten geschützt) -> Bürger anderer MS können besser behandelt werden als Inländer -> “Inlandsmarktdiskriminierung”
-Unionsrecht beseitigt Inländerdiskriminierung nur, wenn in der Angelegenheit bereits harmonisiertes Recht für gesamte EU erlassen wurde

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3
Q

Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit

A

Unionsbürger = jemand, der Staatsangehörigkeit eines EU-MS besitzt

Freizügigkeits- und Aufenthaltsrichtlinie 2004/38/EG:
Voraussetzungen für einen Aufenthalt in anderem MS zwi drei Monaten und fünf Jahren ohne Eerwerbstätigkeit:
-Krankenversicherung
-ausreichend Existenzmittel -> wenn unerfüllt kein Anspruch auf Sozialleistungen oder Ausweisung
nach fünf Jahren: Recht auf Daueraufenthalt

Gleichbehandlungsanspruch = jeder Unionsbürger, der sich in anderem MS aufhält, auch ohne wirtschaftliche Tätigkeit, muss gleich wie Inländer behandelt werden zb Leistungsansprüche wie SOzialleistungen gegen Staat

sämtliche Handlungen, die Unionsbürger faktisch zum Verlassen der EU zwingen, sind verboten zb Ausweisung nicht-Unionsbürger, der Vater einer Unionsbürger-Tochter ist

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4
Q

Rechtsangleichung/ Harmonisierung

A

Grundfreiheiten können nicht alle Behinderungen des Binnenmarkts beseitigen -> EU-Gesetzgeber darf Rechtsangleichungsmaßnahmen erlassen

MS haben die Möglichkeit, die primärrechtlich verankerten Grundrechte durch sekundärrechtliche Rechtsangleichungsmaßnahmen (= Harmonisierungsvorschriften) zu ergänzen
zb Ö setzt höhere Umweltschutzstandards als andere MS, erschwert zwar Einfuhr von Waren, kann aber aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sein

zwei Möglichkeiten der Harmonisierung:
1. Mindesharmonisierung:
-Anforderungen müssen erfüllt werden, Überschreitungen zulässig
-unter Umständen Möglichkeit von strengeren Vorschriften
2. Vollharmonisierung:
-keine Möglichkeit er Abweichung
-vollharmonisierte Maßnahmen stellen idR keine Verletzung der GF dar
-einheitliche Regelungen als Ergebnis

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5
Q

Struktur der Grundfreiheiten

A
  1. Diskriminierungsverbot:
    = Gleichbehandlung von Inländischem & Ausländischem
    -offene Diskriminierung = nationale Regelung geht im Wortlaut zu Lasten von EU-Ausländern z. B. ausländische Fremdsprachenlektoren bekommen immer befristete Verträge, inländische hingegen nicht
    -versteckte Diskriminierung = scheinbar neutrales Kriterium, das hauptsächlich EU-Ausländer benachteiligt; kein best. Wortlaut zu Lasten von EU-Ausländern;
    z. B. gesetzliche Anforderung, dass Geschäftsführer Wohnsitz im Beschäftigungsstaat haben müssen; EU-Ausländer fällt es schwieriger, ihren Wohnsitz zu verlegen, als Inländern
  2. Beschränkungsverbot:
    Verbot von nationalen Vorschriften, die die Ausübung beschränken
    z. B. in Belgien wird Butter nur in Würfelform verkauft; Grundfreiheitsverletzung, da deutsche Butter in Schalenbechern nicht auf den Markt gebracht werden kann
  3. Schranken:
    -offene Diskriminierung = Rechtfertigung durch explizite Gründe (AEUV);
    Verhältnismäßigkeit
    auch durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt:
    -mittelbare Diskriminierung = versteckte Diskriminierung = Rechtfertigung durch explizite Gründe (AEUV), zwingende Gründe des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit
    -unterschiedslose Maßnahmen = Ausnahmen (AEUV), zwingende Gründe des Allgemeininteresses, Verhältnismäßigkeit

-Bereichsausnahmen = stellen keine Schranken der Grundfreiheiten dar zb Arbeitnehmerfreizügigkeit findet keine Anwendung auf die Beschäftigung der öffentl. Verwaltung

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6
Q

Prüfungsschema der Grundfreiheiten

A
  1. Prüfung des Schutzbereichs:
    zb persönlicher Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit sind Unionsbürger
  2. Prüfung, ob Eingriff in den Schutzbereich vorliegt:
    Wer hat die Maßnahme gesetzt? Liegt durch diese eine Diskriminierung oder Grundfreiheitsbeschränkung vor?
  3. Prüfung, ob für de Eingriff eine Rechtfertigung besteht
    -> Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Maßnahme:
    -im AEUV genannter Grund; durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
    -geeignete Maßnahme zur Zielerreichung
    -erforderliche Maßnahme

Beispiele zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Verbraucherschutz, Straßenverkehrssicherheit, Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz

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7
Q

Warenverkehrsfreiheit

A

-Kontingentierungen = Verbot von mengenmäßigen Ein-
und Ausfuhrbeschränkungen
-„Dassonville Formel“ = Verbot von Maßnahmen, die gleiche Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung haben
- Verbot von Handelshemmnissen (Zölle, Abgaben, …) -> gemeinsamer Außenzoll, der auf alle MS aufgeteilt wird)
-Verbot, Erzeugnisse anderer MS weniger günstig zu behandeln
-„Cassis de Dijon-Regel“ = Hemmnisse, als Ergebnis der Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften; Marktzutritt wird erschwert; (s. Bsp. oben mit würfelförmiger Butter)

Verbot von (mittelbarer und unmittelbarer) Diskriminierung

Cassis-Rechtssprechung = unterschiedslose Maßnahmen = Unterschiedslos anwendbar auf inlands- und Importprodukte

Zollunion = Freihandelszone = Abschaffung von Handelshemmnissen Warenverkehrsfreiheit

Schutzbereich:
-in der EU hergestellt
-„Unionsware“ = durch einen MS in den Verkehr gebracht z. B. Pkw in Südafrika produziert, nach Einfuhr in Union „Unionsware“
-Grenzen des Warenbegriffs im Verwaltungs- und Kriminalstrafrecht
z. B. Rauschgift, Falschgeld, Leichen & Co. sind nicht von der Warenverkehrsfreiheit geschützt
-> Ware = Erzeugnisse mit einem Geldwert; Gegenstände von Handelsgeschäften; körperlich & unkörperlich; zb Streaming fallen nicht unter Warenbegriff

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8
Q

Eingriff und Rechtfertigung bei Warenfreiheit

A

-Wirkung der Warenverkehrsfreiheit nicht nur für die MS, sondern auch für bestimmte private Einrichtungen mit vergleichbaren Möglichkeiten zur
Reglementierung des Warenverkehrs (z. B. Monopole)
-Verkaufsmodalitäten (z. B. Ladenschlusszeiten) sind keine Maßnahmen gleicher Wirkung
(nicht verboten), sofern Ausstattung, Etikettierung oder Verpackung angepasst werden müssen

Rechtfertigung:
verhältnismäßige, diskriminierende, in die Warenverkehrsfreiheit eingreifende Vorschriften, aus nachfolgenden Gründen möglich:
öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, Gesundheitsschutz, Schutz des Lebens von Menschen/Tieren/Pflanzen, Schutz nationalen Kulturguts;

unterschiedslose Maßnahmen: öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, Gesundheitsschutz, Schutz des Lebens von Menschen/Tieren/Pflanzen, Schutz nationalen Kulturguts; + Zweck, der im Allgemeininteresse liegt;

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9
Q

Arbeitnehmerfreizügigkeit

A

= Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes innerhalb der EU / Recht, in einem anderen MS eine unselbständige, wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen
und auszuüben;
-Arbeitnehmer = erbringt für bestimmte Zeit Leistungen gegen eine Vergütung
-Wanderarbeitnehmer = Arbeitnehmer, der in einem anderen MS arbeitet

Schutzbereich:
-persönlicher SB: Angehörige eines MS, teilweise bestimmte Angehörige
-sachlicher SB: Einreise in einen anderen MS, Stellensuche, Aufenthalt etc
-Ausnahme: Beschäftigung in der öffentl. Verwaltung
-Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst auch Rechte, die mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen, wie z. B. in anderen MS einzureisen, eine Wohnung zu suchen, nach Beendigung dort zu bleiben, …
-den Angehörigen eines Wanderarbeitnehmers stehen auch Freiheiten zu (z. B. Wohnrecht und Arbeitsrecht für Ehegatten und Kinder) (auch wenn diese nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-MS besitzen)

!gilt nicht nur in der EU, sondern durch ein Abkommen über EWR, können sich auch Staatsbürger von Island, Norwegen und Liechtenstein auf ANfreizügigkeit berufen

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10
Q

Eingriff und Rechtfertigung bei Arbeitnehmerfreizügigkeit

A

-verboten sind ausdrückliche (direkte), versteckte (indirekte) Diskriminierung und nicht-diskriminierende Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
-Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit richtet sich an MS UND private Personen (Kollektiv- und Einzelverträge betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen)

Rechtfertigung:
-direkte Diskriminierung: aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt + verhältnismäßig
-indirekte Diskriminierung: aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt; zwingendes Allgemeininteresse; verhältnismäßig;
-unterschiedslose Bestimmungen: aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt; zwingendes Allgemeininteresse; verhältnismäßig;

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11
Q

Niederlassungsfreiheit

A

-“für Selbstständige”
=Recht zur Aufnahme einer
dauerhaften selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen MS mittels einer dortigen festen Einrichtung
-selbstständige Tätigkeit = Erwerbstätigkeit, die auf eigene
Rechnung und Gefahr ausgeübt wird
Niederlassungsfreiheit umfasst auch Recht zur Gründung und Leitung von
Unternehmen, unter denselben Bedingungen wie für Inländer

Schutzbereich:
persönlicher SB:
-Angehörige eines MS bzw des EWR
-Gesellschaften und juristische Personen mit Sitz, Hauptniederlassung etc in einem MS
sachlicher SB:
-Aufnahme und Ausübung einer dauerhaften selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen MS
-> Ausnahme: Ausübung öffentlicher Gewalt

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12
Q

Eingriff und Rechtfertigung bei Niederlassungsfreiheit

A

Eingriff:
-Diskriminierungen aus Staatsangehörigkeitsgründen und Beschränkungen der freien Standortwahl verboten
-Beschränkungen, die den Markzugang für selbstständige Erwerbstätige aus anderen MS nicht beeinträchtigen, stellen keinen Niederlassungsfreiheitseingriff dar
-Maßnahmen, die Niederlassungsfreiheit behindern/weniger attraktiv machen

Rechtfertigung
-Diskriminierung gerechtfertigt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit + verhältnismäßig
-nicht diskriminierende Beschränkungen: aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt, zwingendes Allgemeininteresse, Verhältnismäßig

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13
Q

Dienstleistungsfreiheit

A

Zollunion = Freihandelszone = Abschaffung von Handelshemmnissen -> Dienstleistungsfreiheit

= selbstständige, vorübergehende Tätigkeiten, die gegen Entgelt
erbracht werden und ein grenzüberschreitendes Element
aufweisen

Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit: DL-Freiheit betrifft immaterielle Güter

Unterschied zur Niederlassungsfreiheit: DL-Freiheit hat bloß vorübergehenden Charakter der Tätigkeit

Unterschied zu Arbeitnehmerfreizügigkeit: selbständige Tätigkeit

Schutzbereich:
persönlicher SB:
-Angehörige eines MS bzw des EWR
-Gesellschaften und juristische Personen mit Sitz, Hauptniederlassung etc in einem MS
sachlicher SB:
-Ausübung und Inanspruchnahme einer selbstständigen, vorübergehenden, idR entgeltlichen Tätigkeit in einem anderen MS

aktive Dienstleistungsfreiheit = Dienstleistung wird in einem anderen MS, in dem, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, erbracht z. B. deutscher Heilmasseur therapiert in Österreich

passive Dienstleistungsfreiheit = Dienstleistungsempfänger begibt sich zur Entgegennahme der Leistung in einen anderen MSz. B. Schwedin reist nach Griechenland, um dort in einem Hotel Urlaub zu machen

Grenzüberschreitender DL-Verkehr auch wenn
-DL-erbringer und DL-empfänger begeben sich beide in anderen MS z. B. Österreichische Touristen reisen mit österreichischem Fremdenführer nach Frankreich.
-Korrespondenzdienstleistungen = nur DL überschreitet die Grenzen, DL-erbringer und DL-empfänger verbleiben im jeweiligen Mitgliedsstaat z. B. grenzüberschreitende Durchführung von Bankdienstleistungen, grenzüberschreitende Rundfunksendungen;

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14
Q

Eingriff und Rechtfertigung DL-Freiheit

A

-Verbot von Diskriminierung des Erbringers oder Empfängers von Dienstleistungen
-Verbote, die sich auf alle DL-erbringer und empfänger, auf aus anderem MS stammende aber stärker

Rechtfertigung:
-direkte Diskriminierung: durch geschriebene Gründe (AEUV)gerechtfertigt + verhältnismäßig
-indirekte Diskriminierung: durch geschriebene Gründe (AEUV)gerechtfertigt; zwingendes Allgemeininteresse; verhältnismäßig;
-Beschränkungen: durch geschriebene Gründe (AEUV)gerechtfertigt; zwingendes Allgemeininteresse; verhältnismäßig;
z. B. Durch die Verpflichtung zur Zahlung der Infrastrukturabgabe bei der Benutzung der deutschen Autobank liegt ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit vor, da die Abgabe nämlich die Kosten der DL erhöht – Eingriff in die DL-Freiheit, weil der Zugang zum deutschen Markt behindert wird.

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15
Q

Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

A

=Verbot von Beschränkungen
des Kapital-und Zahlungsverkehrs
Ziel: europäischer Finanzraum für alle Marktteilnehmer zu gleichen Bedingungen

Schutzbereich:
-Sachkapital
-Geldkapital
-Zahlungsmittel
-Ausnahme: Kapitalverkehrsbeschränkungen, die bei Vollliberalisierung bereits bestanden
-Ausweitung der Kapital-und Zahlungsfreiheit auch auf Drittstaatenfür einen weiten persönlichen und räumlichen Schutzbereich
-Direktinvestitionen = Unternehmensbeteiligung mit mind. 10 % längerfristig
-Portfolioentscheidungen = Wertpapiergeschäfte zur Vermögensanlage ohne Managementeinflussnahme (unter 10%)

Zahlungsverkehrsfreiheit = Annexfreiheit =
Absicherung zu den anderen Grundfreiheiten = Gegenleistung im Rahmen einer der anderen Grundfreiheiten

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16
Q
A
16
Q

Eingriff und Rechtfertigung Kapital und Zahlungsverkehrsfreiheit

A

-verboten sind diskriminierende und beschränkende Eingriffe (z. B. Beschränkungsmaßnahmendes Marktzugangs zu Investitionen sind rechtfertigungsbedürftig)

Rechtfertigung:
-zulässige Beschränkungen im AEUV genau umschrieben
-steuerrechtlcihe Differenzierung erlaubt, sofern keine Harmonisierung der Steuern bereits durch EU erfolgt ist
-Rechtfertigungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung

16
Q
A
16
Q
A