LE 6: Betriebsanlangen- und Baurecht Flashcards

1
Q

Betriebsanlangenrecht

A

=regelt Voraussetzungen, unter denen ein UN gewerbliche Betriebsanlagen errichten und betreiben darf

Betriebsanlage = Gesamtheit der Einrichtungen zum Zweck des Betriebs eines UNs

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2
Q

Welche Voraussetzungen für “gewerbliche Betriebsanlage”?

A
  1. Ortsgebundenheit
    Wesen der Anlage in ortsfester Einrichtung, bewegliche Einrichtungen ausschließlich oder überwiegend an bestimmtem
    Standort;
  2. Nicht bloß vorübergehende Tätigkeit:
    zeitliche Nutzungsabsicht (mind. 4 Wochen), regelmäßige gewerbliche Nutzung;
    Achtung! : keine gewerbliche Anlage, wenn auf bestimmte Zeit aufgestellt (trotz Regelmäßigkeit) -> soll gewerbliche Tätigkeiten ohne Genehmigungsverfahren ermöglichen (z. B. selbst veranstaltetes Zeltfest eines Restaurants)
  3. Gewerbliche Tätigkeit
    Ausübung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit, die unter die Bestimmungen der GewO fällt
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3
Q

Wann ist eine Betriebsanlange genehmigungspflichtig?

A

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wird durch Antrag des UNs eingeleitet

Normalanlagen:
-wenn Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen, ihrer Betriebsweise etc geeignet ist, bestimmte Schutzgüter (zb Leben, Gesundheit) zu beeinträchtigen, muss Errichtung bzw Betrieb durch Behörde genehmigt werden

IPPC-Betriebsanlagen:
-besonders umweltgefährdende Betriebe
-zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen vorgesehen (z. B. geeignete
Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen)
-verfahrensrechtliche Sonderregelungen; vereinfachtes Verfahren ausgeschlossen;
z. B. bestimmte Anlagen der chemischen Industrie

Seveso III-Betriebsanlagen:
-Anlagen, in denen „gefährliche Stoffe“ (in der Anlage 5 zur GewO angeführt) zum Einsatz kommen
-Geltung zusätzlicher Anforderungen;
-Ergreifung aller technisch möglichen erforderlichen Maßnahmen zur Unfallvermeidung/Folgenbegrenzung für Mensch und Umwelt;
-vereinfachtes Verfahren ausgeschlossen
z. B. Erdölerzeugnisse

Bagatellanlangen:
-geeignet, schädliche Wirkungen hervorzurufen, jedoch mit geringem belästigungsgrad
-Nachbarn kommt keine Parteistellung zu
-vereinfachtes Verfahren
zb Konditoreien, Eissalons, kleine Hotelbetriebe

Nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlage:
-Ausschluss von der Hervorrufung von Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen relevanten Einwirkungen im Vorhinein;
-keine Genehmigungspflicht;
z. B. reine Bürobetriebe
Achtung! : baurechtliche Genehmigung kann trotzdem erforderlich sein

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4
Q

Genehmigungsverfahren Betriebsanlagen

A

-Gegenstand ist nicht der Betriebsanlagentypus, sondern die konkrete Betriebsanlage
-Voraussetzung für Genehmigung: dass bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen voraussehbare Gefährdungen vermieden werden + Beschränkung von Beeinträchtigungen auf zumutbares Maß

Nachbarn = Personen, die durch die Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können

Nachbarn kommt eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu, um ihre Interessen zu wahren (= subjektive Rechte);
Einwendungen müssen allerdings zeitgerecht eingereicht worden und tauglich sein

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5
Q

Genehmigungskriterien bei Betriebsanlagen

A
  1. Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum
    = Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die über die bloße Belästigung hinausgehen
    z. B. gesundheitsschädliche Abgase
    -Gefährdung des Eigentums bei bloßer Wertminderung nicht gegeben: Substanz des Eigentums bedroht oder sinnvolle
    Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt bzw. nicht mehr möglich
    z.B. Lebensmittelgroßhandelserrichtung neben einem Hotel, das mit absoluter Ruhelage wirbt
  2. Belästigungen der Nachbarn
    -betrifft wohlbefindensstörende Emissionen
    -Behörde definiert zumutbares Ausmaß durch einschlägige Sachverständigen; Beurteilung anhand der Einwirkungen auf den Durchschnittsmenschen (besondere Empfindlichkeiten = Versagungsgrund)
  3. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
    z. B. Kirchen, Schulen, Kranken-& Kuranstalten, Verkehr, …
  4. Nachteilige Einwirkungen auf Gewässer
    sofern nicht ohnehin wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, Sicherstellung durch Behörde
    -Beschränkung auf zumutbares Maß
    -Achtung! : Nachbarn steht kein isoliertes Recht auf Prüfung der Gewässereinwirkungen zu
  5. Luftschadstoffe
    -Minimierungsgebot= Luftschadstoffe sind nach Stand der Technik zu begrenzen
    -bereits vorbelastete Gebiete mit Emissionsgrenzwerten:
    Irrelevanzklausel= Anlage stellt keine relevante Zusatzbelastung dar
    Kompensationsklausel= Maßnahmen zur Senkung, um langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen
  6. Abfall
    -Beilage eines Abfallwirtschaftskonzepts
    -Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder verwerten, falls wirtschaftlich nicht vertretbar, zu
    entsorgen
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6
Q

Auflagen für Betriebsanlagen

A

akzessorischer Charakter = werden erst relevant, wenn von der Begünstigung Gebrach gemacht wird (z. B. BA in Betrieb
genommen wird)

Auflagenvoraussetzungen:
1. Auflagen dürfen das Projekt nicht in seinem Wesen verändern
z. B. Da sich das Wesen einer Warmwasserkesselanlage gerade durch die Art des eingesetzten Betriebsmittels (Brennstoff) bestimmt, würde die
Vorschreibung eines anderen Betriebsmittels (z. B. Heizöl) den Betrieb in seinem Wesen verändern

  1. Bestimmtheit
    klare Formulierung der Ge-bzw. Verbote
  2. Geeignetheit
    Auflagen müssen zur Erreichung des Ziels geeignet sein (+ technisch auch umsetzbar)
  3. Erforderlichkeit
    bei mehreren Maßnahmen ist jene zu wählen, die den UN am wenigsten belastet
  4. Behördliche Erzwingbarkeit
    setzt Formulierung der Auflage voraus, dass Einhaltung durch Behörde überprüft werden kann
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7
Q

Betrieb der Anlange während anhängiger Beschwerdeverfahren

A

-unterliegt Genehmigungsbescheid noch etwaigen Änderung, darf trotzdem währenddessen mit dem Bau/dem Betrieb der Anlage begonnen werden (bei Einhaltung der Genehmigungsauflagen)

+ begünstigt Investitionen der UN
+ zur Überbrückung längerer Verfahren
- Risiko, dass Genehmigung schlussendlich geändert oder verwehrt wird (nachträgliche Änderung bzw. Abriss)

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8
Q

nachträgliche Änderungen von Betriebsanlagen

A

Änderung der Betriebsanlage auf Initiative von Gewerbetreibenden:
-nicht genehmigungspflichtig, sofern sich das Emissionsverhalten nicht nachteilig verändert bzw. Ausnahmen in § 81 Abs 2 GewO
-Anzeigepflicht, sofern Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum bzw. nachteilige Emissionsverhaltensänderung
z. B. Aus einer Betriebsanlagengenehmigung für ein Kaffeehaus kann nicht auf die Genehmigung für die Aufstellung eines Billardtisches geschlossen werden

Änderung der Betriebsanlage aufgrund behördlicher Anordnung:
-Schutzgüter trotz Auflageneinhaltung gefährdet (z. B. Fehleinschätzung des Sachverständigen): Anpassung der Auflagen
sofern neue Auflagen dem UN wirtschaftlich sofort nicht zumutbar sind, Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht gefährdet
sind, Gewährung einer Erfüllungsfrist von bis zu 5 Jahren

Sanierungskonzept
-Auflagen ändern Betriebsanlage in ihrem Wesen
-Behörde trägt dem Anlageninhaber die Vorlage eines Sanierungskonzepts vor
-Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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9
Q

Überwachung von Betriebsanlagen

A

Gebot der GewO: Betriebsanlagen sind kontinuierlich zu kontrollieren

Überwachung durch den Anlagenbetreiber
-selbst prüfen oder prüfen lassen
-> wenn nichts anders bestimmt: 5 Jahre; Bagatellanlagen: 6 Jahre;
-Kontrolle der gewerberechtlichen Vorschriften; Ausstellung einer Prüfbescheinigung;
-Melden von Mängeln bei der Behörde –> zur Mängelbehebung getroffene Maßnahmen innerhalb angemessener Frist vorzulegen;
(im Falle eines gewerberechtlichen Geschäftsführers treffen diesen diese Pflichten)

Überwachung durch die Behörde
-Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden + herangezogene Sachverständigen sind dazu berechtigt, den Betrieb zu betreten/besichtigen, Lagerbestandskontrollen, zur Einsicht von Geschäftsunterlagen, Beweismittelsicherung;
-mögl. Konsequenzen: Einleitung Verwaltungsstrafverfahren, einstweilige Zwangs-& Sicherheitsmaßnahmen, Entziehung Gewerbeberechtigung
Verhinderung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei leichten Verwaltungsübertretungen durch Wiederherstellung des
gesetzmäßigen Zustandes

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10
Q

Zuständigkeit im Betriebsanlagenrecht

A

Genehmigung + Überwachung: Bezirksverwaltungsbehörden (BVB)
Antrag: BH; in Städten mit eigenem Statut: Bürgermeister; Wien: Magistrat der Stadt Wien;

Beschwerde gegen den Bescheid: Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes

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11
Q

Baurecht

A

„Kumulationsprinzip“= mehrere Genehmigungen können erforderlich sein: z. B. Betriebsanlagengenehmigung + Baugenehmigung

jedes Bundeslang hat eine eigene BauO (Gesetzgebung & Vollziehung Landessache)

Regelungsgegenstand: (öffentliches) Baurecht = Gesamtheit aller Vorschriften, die das Bauen regeln

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12
Q

Kategorien von Bauvorhaben (Wiener Bauordnung)

A
  1. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
    -Neubauten
    -Zubauten
    -Umbauten
    -Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken mit Einfluss auf Festigkeit, Gesundheit, Feuersicherheit oder
    subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn
  2. Anzeigepflichtige Bauvorhaben:
    -Bauführungsstart nach Unterlageneinreichung möglich; Bauführung kann innerhalb von sechs Wochen mit schriftlichem Bescheid untersagt werden (z. B. Baumaßnahmen entsprechen nicht den gesetzlichen Erfordernissen)
    z. B. Einbau und Abänderung von Badezimmern
  3. Freie Bauvorhaben
    zb Telefonhütten
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13
Q

Verfahren/Zuständigkeit Baurecht

A

Mehrparteienverfahren unter Beiziehung der Nachbarn des geplanten Vorhabens

  1. Instanz: Bürgermeister
  2. Instanz: Gemeinderat/Gemeindevorstand (2. Instanz kann vom Landesgesetzgeber ausgeschlossen werden)
    Beschwerde: Verwaltungsgericht
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