LE 5: gewerbliches Berufsrecht Flashcards

1
Q

Gewerbeordnung

A

Stammfassung 1994, seither vielfach geändert
zentrale Stellung:
-enthält allgemeinere Regelungen zu Antritt & Ausübung gewerblicher Erwerbstätigkeiten
-enthält für einzelne Gewerbe detaillierte Regelungen
-“Wettbewerb unter Qualifizierten” = bestimmte Nachweise fachlicher Eignung in bestimmten Segmenten sollen die
Qualität der angebotenen Leistungen fördern und etwaige durchs Gewerbe ausgehende Gefahren verhindern

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2
Q

Für welche Tätigkeiten gilt die GewO?

A

Die GewO gilt für alle
-gewerbsmäßig ausgeübten und
-nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten, soweit sie
-nicht durch die §§ 2 bis 4 GewO ausgenommen sind
-> wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, dann keine Anmeldung nach der GewO

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3
Q

Was bedeutet gewerbsmäßig?

A

selbstständig=auf eigene Rechnungund eigenes geschäftliches Risiko;
regelmäßig= wiederkehrende Tätigkeit; einmalige Tätigkeit auch

„regelmäßig“, wenn unter Begleitumständen auf Wiederholungsabsicht
geschlossen werden kann oder Tätigkeit längere Zeit erfordert /z. B.
Bauarbeiten)

mit Ertragserz.-absicht=Absicht reicht, muss nicht tatsächlich erzielt werden; variables Entgelt (z. B. „Pay as you wish“) hat auch eine
Ertragserz.-absicht

Vereine, die nach dem Vereinsgesetz 2002gegründet worden sind, handeln auch dann mit einer Ertragserz.-absicht, wenn sie nur auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder ausgerichtet sind
z. B. Reiseverein vermittelt Reisen an seine Mitglieder zu günstigeren Konditionen
Übt ein Verein eine Tätigkeit öfter als 1x die Woche aus, wird eine Ertragserz.-absicht vermutet

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4
Q

Ausnahmen für Gültigkeit GewO

A

Ausnahmen von gewerbsmäßig ausgeübten und gesetzlich nicht verbotenen Tätigkeiten: §§ 2 bis 4 GewO

Gründe für Ausnahmen:
-allgemeine Bestimmungen der GewO reichen nicht aus
-Unternehmen mit Sondergewerberecht
z. B. Banken, Versicherungen;
-freie Berufe
z. B. Ärzte, Anwälte;
-Regelungen sind den Ländern vorbehalten

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5
Q

Welche Gewerbearten gibt es?

A

reglementierte und freie Gewerbe

freie Gewerbe:
-GewO enthält für einzelne freie Gewerbe spezielle Ausübungsvorschriften
-kein Befähigungsnachweis
zb Werbeagentur, Arbeitsvermittlung, Musikproduktion

Normal reglementierte Gewerbe:
-§94 GewO
-Erbringung eines Befähigungsnachweises (z.B. Abschlusszeugnis)
-z. B. Tischler, Metalltechniker, Ingenieurbüros;

Handwerke:
-§94 GewO
-Befähigungsnachweis in Form einer Meisterprüfung
-z. B. Fleischer, Dachdecker, Uhrmacher

Verbundene Gewerbe:
-Tätigkeitsfelder mit engem fachlichen Zusammenhang
-wird der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe erbracht, dürfen
die anderen auch ausgeübt werden
-z. B. Die beiden Teilgewerbe Erdbau sowie Betonbohren sind dem reglementierten Gewerbe des Baumeisters zugeordnet

Achtung!
gewerbliche Tätigkeit in Form eines
Industriebetriebes benötigt idR keinen
Befähigungsnachweis!

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6
Q

Verfahren zum Gewerbeantritt

A

Anmeldegewerbe:
1. Erfüllung der Voraussetzungen
2. Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Gewerbebezeichnung, Standort, diverse Belege)
3. Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) durch Gewerbebehörde
4. Übermittlung des GISA-Auszugs an den Anmelder
5. Ausübung des Gewerbes

bescheidbedürftige Gewerbe = Sensible Gewerbe
Anmeldung (siehe oben)
+ Zuverlässigkeitsprüfung
-> Eintragung in das GISA erst nach Anmeldung und rechtskräftigem Bescheid, nach Eintragung in das GISA Anmelder zur
Gewerbeausübung berechtigt

Ausnahme!
Für einige Gewerbe müssen neben der Anmeldung und der Zuverlässigkeitsprüfung zur Gewerbeberechtigung noch zusätzliche
Voraussetzungen erfüllt werden.
z. B. bei Rauchfangkehrern ist ein tatsächlicher Bedarf dieses Gewerbes zu prüfen

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7
Q

Gewerbeausübung als Industriebetrieb

A

GewO erkennt den Industriebetrieb als besondere Gewerbeausübungsform an kein Befähigungsnachweis erforderlich

Merkmale (müssen nicht alle erfüllt sein):
-hoher Kapital-und Maschineneinsatz
-serienmäßige Produktion
-größere Zahl an beschäftigten Arbeitnehmern
-Trennung von kaufmännischer und technischer Führung

einige Gewerbe wie zb Handel oder Tourismus können nicht industriemäßig ausgeübt werden

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8
Q

allgemeine Voraussetzungen für Gewerbeausübung

A

gelten für alle Gewerbe

  1. Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit
    -natürliche Personen: volljährig & unterliegen keinem Erwachsenenvertreter für ihre rechtsgeschäftlichen Handlungen
    -juristische Personen: müssen einen Geschäftsführer bestellen
  2. Unbescholtenheit
    von der Ausübung eines Gewerbes sind ausgeschlossen (§ 13 GewO):
    -Personen, die wenigen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauerarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetz, organisierter Schwarzarbeit oder Kridadelikten
    (=betrügerische oder grob fahrlässige Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) verurteilt wurden, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist
    -Personen, die wegen Sonstigem zu einer drei Monate übersteigenden oder einer Geldstrafe von mehr als 180
    Tagessätzen verurteilt wurden, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist
    -von der Ausübung des Gastgewerbes: gerichtliche, noch nicht getilgte, Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten
    -Personen, die wegen Finanzvergehen mit einer Geldstrafe von mehr als € 726,–oder einer Geld-und Freiheitsstrafe bestraft wurden, sofern nach der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind
    -Personen, denen die Gewerbeberechtigung entzogen wurde
    -Personen, deren Vermögen nicht ausreichen würde, die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken
  3. Österreichische bzw. gleichgestellte Staatsbürgerschaft oder legaler Aufenthalt im Inland
    -österreichische Staatsbürger + EU-MS-Bürger + EWR-Bürger (Norwegen, Island, Liechtenstein) + Schweiz (Sonderregelung)
    -> Erwerbsfreiheit
    -Voraussetzungen für sonstige Drittstaatsangehörige umfassen einen legalen Aufenthalt in Österreich und einen
    Aufenthaltszweck, der die Erwerbstätigkeit zulässt.

Verurteilung noch nicht getilgt = wurde noch nicht aus dem Strafregister gelöscht

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9
Q

besondere Voraussetzungen

A

müssen für bestimmte Gewerbe erfüllt werden (GewO), freie Gewerbe können meist ohne besondere Voraussetzungen ausgeübt werden

  1. Befähigungsnachweis
  2. Zuverlässigkeit:
    ist dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeinhaber schwerwiegend gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen verstößt
    z. B. Ein Bauunternehmer, der kontinuierlich gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstößt, ist für das Baumeistergewerbe unzulässig
  3. weitere Bedingungen:
    bei einzelnen Gewerben müssen noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
    z. B. Bedarfsprüfung beim Rauchfangkehrer, Gastgewerbebetreibender darf Betrunkenen keine alkoholischen Getränke ausschenken;
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10
Q

Befähigungsnachweis

A

natürliche Personen:
-Erbringung des Befähigungsnachweises durch die Person selbst oder einen Geschäftsführer

juristische Personen:
-Erbringung des Befähigungsnachweises durch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer

Befähigungsnachweis kann auf folgende Arten erbracht werden:
- „genereller Beschäftigungsnachweis“: Bundesminister legt mittels Verordnung fest, welche Nachweise über die fachliche
Qualifikation als erbracht anzusehen sind
- Meisterprüfungen bei Handwerken
- Bewerber, die die Befähigungsverordnung nicht erfüllen, können Fähigkeiten individuell nachweisen (Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Gewerbes ebenfalls möglich)

-Bei EU/EWR-Staatsangehörigen sind Befähigungsnachweise nach EU-Richtlinien anzuerkennen
-Bundesminister kann mittels Verordnungen festlegen, welche Voraussetzungen die Nachweise für eine Anerkennung in Österreich erfüllen müssen (gibt es keine Verordnung, dann Äquivalenzprüfung möglich).

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11
Q

Gewerbeberechtigung + deren Umfang

A

Gewerbeberechtigung = bezeichnet das Recht, ein einzelnes Gewerbe auszuüben

Gewerbelizenz = beschreibt, welche Tätigkeiten jemand gewerbsmäßig ausüben darf/umfasst ein oder mehrere
Gewerbeberechtigungen

Inhalt & Umfang Gewerbeberechtigung:
Anmeldungsgewerbe: lt. Wortlaut der Gewerbeanmeldung
bescheidbedürftige Gewerbe: lt. Bescheid

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12
Q

weitere Befugnisse bei Gewerbeberechtigung

A

GewO räumt Gewerbetreibern weitere Befugnisse ein (wirtschaftlicher Schwerpunkt des Betriebes muss erhalten bleiben)

  • bei einem verbundenen Gewerbe aus der gleichen Gruppe der Tätigkeiten, dürfen auch die anderen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden
    -Ausübung einzelner, einfacher Tätigkeiten, die nicht reglementiert sind und keinen vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erfordern
    -Erlaubnis, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn diese die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (= „Ergänzungsarbeiten“) (bei
    unreglementierten Gewerben: max. 30 %des Jahresumsatzes, bei reglementierten Gewerben: max. 15 %der Auftragssumme)
    z. B. wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung bei Bestattung und Friedhofsgärtnerei
    -Recht, Waren zurückzunehmen, zu kaufen, verkaufen, vermieten und vermitteln
    -weitere Nebenrechte: Übernahme von Dienstleistungen aus dem Postwesen (Ausnahme: Geld-und Zahlungsverkehr), …
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13
Q

für welchen örtlichen Bereich gelten Gewerbeberechtigungen

A

Die Ausübung des Gewerbes in einer anderen Betriebsstätteist der Behörde nur anzuzeigen (= bloßer Mitteilungscharakter).

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14
Q

Wen berechtigen Gewerbeberechtigungen?

A

Gewerbeinhaber = verfügt über Gewerbeberechtigung

Gewerbetreibender = übt Gewerbeberechtigung aus

Fortbetriebsberechtigter = Recht, Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person
fortzuführen z. B. Tod des Gewerbeinhabers: Ehepartner (Fortbetriebsrecht bis zum eigenen Ableben) oder Kinder(Fortbetriebsrecht bis zum vollendeten 24. LJ);
Insolvenz: Insolvenzverwalter hat Fortbetriebsrecht;
(weist die fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht über die Voraussetzungen aus, ist ein Geschäftsführer zu bestellen

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15
Q

gewerberechtlicher Geschäftsführer

A

= gegenüber der Behörde für die Ausübung des Gewerbes und der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich

-muss nicht gleichzeitig unternehmensrechtlicher Geschäftsführer sein -> ist als Vertreter im Namen und auf Rechnung des Gewerbeinhabers tätig und verfügt nicht selbst über die Gewerbeberechtigung;

-muss befugt sein, gegenüber Mitarbeitern Anordnungen zu treffen, darf bei juristischen Personen nicht nur „zum Schein
bestehen“ (zumindest halbtägig beschäftigter Arbeitnehmer oder gehört dem zur Vertretung berufenen Organ an)

-Wohnsitz des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss im Inland, in einem EWR-Land, in einem EU-MS, in der
Schweiz oder in einem Land sein, in dem die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen sichergestellt ist

-Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen und bei bescheidbedürftigen Gewerben ist
die Bestellung durch die Behörde zu genehmigen

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16
Q

Wann erlöschen Gewerbeberechtigungen?

A

bei Zurücklegung der Gewerbeberechtigung oder Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde
+natürliche Person: Tod (bei Fortbetrieb erst mit Endigung des Fortbetriebs)
+Gesellschaften: Auflösung der Gesellschaft

Entziehungsgründe:
-strafgerichtliche oder finanzbehördliche Verurteilungen mit Wiederholungsgefahr
-schwerwiegende Verstöße gegen die beim Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften
-rechtskräftige Nichteröffnung einer Insolvenz (Vermögen reicht nicht einmal aus, Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken)
-bei Ausländern: halten sich nicht mehr legal in Österreich auf

Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, dass sie umfasst hat, endet

17
Q

Zuständigkeiten im Gewerberecht

A

Vollziehung der GewO durch den Bund in mittelbarer Bundesverwaltung

sachlich zuständige Gewerbebehörde: Bezirksverwaltungsbehörde (idR Bezirkshauptmann)
Ausnahme! in Städten mit eigenem Statut: BVB, in Wien: Magistrat der Stadt Wien

Beschwerden gegen Entscheidungen: örtlich zuständiges Landesverwaltungsgericht