LE 1: innerstaatliches Organisationsrecht Flashcards

1
Q

Was ist Staatsgewalt?

A

jene Einrichtungen und Handlungsformen, die dem Staat zur Erreichung seiner
Aufgaben zur Verfügung stehen

-> Gesetzgebung
Legislative: Bund (BR,NR) /Länder (Landtage)

-> Vollziehung
Verwaltung (Exekutive): Bund, Länder, Gemeinden

Gerichtsbarkeit (judikative) Länder (Landesverwaltungsgerichte) Bund (VfGH, VwGH, Bundesverwaltungsgerichte, OGH)

Bestimmungen regeln wer im Staat auf welche Weise allgemein verbindliche Vorgaben erlassen und durchsetzen kann

Österreich hat bundesstaatliche Struktur -> Bund als auch Bundesländer haben Anteil an allen 3 Staatsgewalten

Demokratie -> gesamte Staatsgewalt in der Hand einer Person

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Gebietskörperschaften

A

= juristische Person des öffentlichen Rechts
-durch Verfassungsgesetz eingerichtet
-Hoheitsgewalt
-Träger von Rechten und Pflichten
= Bund, Länder und Gemeinden

Bund:
-gesamte >Republik Ö
-Gesetzgebungsorgane: NR, BR
-oberste Verwaltungsorgane: BReg, Bundesminister, BPräs
-Höchstgerichte: VfGH, VwGH, OGH

Länder:
-Gesetzgebungsorgane: Landtage
-höchste Verwaltungsorgane: LReg (Landesräte + Vorsitz des Landeshauptmanns) + einzelne Mitglieder der LReg
-Gerichtsbarkeit: LvwG Landesverwaltungsgerichte

Gemeinden:
-Gesetzgebungsorgane: keine
-Verwaltung: Recht auf Selbstverwaltung/nehmen Aufgaben der Verwaltung wahr
-Gerichtsbarkeit: keine
-Organe der Gemeinde: Gemeindevorstand und Gemeinderat

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

öster. Bundesverfassung

A

Verfassungsrecht = Grundlagen und Grundsätze des staatlichen Handelns
Bundesverfassung = Spielregelverfassung

Verfassungsbestimmungen in:
-Stammgesetz im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
-Grundrechtskatalog
-EMRK
-Staatsgrundgesetz 1867
-Verfassungsbestimmungen in „einfachen“ Gesetzen

Verfassungsrecht =besondere Qualität, die einer Regelung aufgrund der erschwerten Bedingungen (Präsenzquorum, Konsensquorum), die zu ihrer Erzeugung erforderlich sind, zukommt; maßgeblich, dass sie als Verfassungsbestimmung erzeugt/deklariert wurde, Inhalt „egal“
-> muss ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet werden + 1/2 Anwesend und Zustimmung von 2/3

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Grundprinzipien der Bundesverfassung

A

= ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der BV
-höchsten Normen innerhalb der österr. Rechtsordnung
-bei Abänderung der Grundprinzipien: Verfahren für Verfassungsgesetze + Volksabstimmung + Durchführung im NR und BR + Beurkundung durch BPräs
-wenn Widerspruch gegen Grundprinzipien -> Aufhebung durch VfGH

  1. demokratisches
  2. republikanisches
  3. bundesstaatliches
  4. rechtsstaatliches
  5. gewaltenteilendes
  6. liberales
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

demokratisches Prinzip

A

-definiert Art und Weise der politischen Willensbildung
-Ö = parlamentarische, mittelbare Demokratie -> Gesetzgebung durch gewählte Organe), aber auch Elemente der direkten Demokratie (Volksbegehren -> verpflichtende Behandlung, Volksabstimmung -> bindend, Volksbefragung -> nicht bindend)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

republikanisches Prinzip

A

-definiert Staatsform
-Absage an Monarchie
-zeitlich begrenztes, politisch und rechtlich verantwortliches Staatsoberhaupt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

bundesstaatliches Prinzip

A

-Ö = BUndesstaat -> Staatsfunktionen auf Bund und Länder aufgeteilt

Verfassung legt fest:
Kompetenzenverteilung:
-Bundes und Landesrecht gleichgestellt
-Vollzugsföderalismus-> Land übernimmt großen Teil der Verwaltung =mittelbare Bundesverwaltung
-Länder wirken an Gesetzgebund des Bundes durch BR mit
-Länder können sich selbst Verfassung geben

-Unionsrecht is bundesstaatsblind: Kompetenzenverteilung des Unionsrecht auf Bundes/landesorgane bleibt Ö überlassen; Bund verpflichtend bei Säumigkeit für Erfüllung zuständig

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Gewaltenteilendes Prinzip

A

-bestimmt Trennung der staatlichen Funktionen
-staatliche Funktionen getrennt, um staatliche Macht zu begrenzen
-nicht explizit in Verfassung, ergibt sich aus ZUsammenhängen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Rechtsstaatliches Prinzip

A

-Staat kann nur auf Grundlage von Gesetzen tätig werden

Rechtsstaat im formellen Sinn:
=Staat, in dem Zusammenleben durch Regeln bestimmt ist, Staat auch an Rechtsvorschriften gebunden, Einrichtungen, um deren Einhaltung zu sichern

Rechtsstaat im materiellen Sinn:
=Rechtsordnung auf verschiedenen inhaltlichen Wertvorstellungen

Legalitätsprinzip:
-jeder Verwaltungsakt, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein
-Bestimmtheitsgebot = mangelhaft determinierte Gesetze werden von VfGH aufgehoben
-subjektives Recht des Einzelnen auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Ermessen und unbestimmte Gesetzesbegriffe
-Handlungsermessen = Behörde kann aber muss nicht handeln
-Auswahlermessen = Behörde hat die Wahl zwischen mehreren Reaktionen, muss aber jedenfalls handeln
-Ermessensüberschreitung = Behörde überschreitet den gesetzlich eingeräumten Spielraum
-Ermessensmissbrauch = Behörde agiert zwar im Spielraum, verhält sich aber nicht im Sinne des Gesetzes

unbestimmte Gesetzesbegriffe schaffen Spielraum für “Einzelfallgerechtigkeit”: exakte Umschreibung oft unmöglich oder unpraktikabel

Rechtsschutz:
-Recht auf ein Rechtsschutzsystem bei Eingriffen
-Fehler von Vollziehungsakten werden beseitigt bzw korrigiert -> Fehlerkalkül
-Einspruch muss bei Vollziehungsakten müssen rechtzeitig geschehen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

liberales Prinzip

A

-definiert die Freiheiten der Menschen
-räumt einen Bereich ein (Grundrechte), in den der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf -> Grundrechtsschutz

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Staatszielbestimmungen

A

-keine Grundprinzipien, keine subjektiven Rechte, werden von der Gesetzgebung abgestrebt
zb Gleichstellung von Männern und Frauen, Umweltbezogene Staatsziele, immerwährende NEutralität

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

soziale Marktwirtschaft

A

-Wirtschaftssystem nicht ausdrücklich von Verfassung festgelegt, sozial-marktwirtschaftliches System kann aber abgeleitet werden
-Absicherung sozial schwächerer Gruppen (Sozialversicherungsrecht, Pensionssystem)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

einfache Gesetze

A

=dienen als Steuerungs- und Ausgestaltungsinstrumente verschiedenster Sachbereiche, Verfahren oder organisatorischer Rahmenbedingungen
-regeln Sachbereiche innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen für ein geordnetes Zusammenleben

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Stufenbau der Rechtsordnung

A
  1. Grundprinzipien der öster. Bundesverfassung
  2. Unionsrecht (Primär- und Sekundärrecht)
  3. Bundesverfassung /Landesverfassung
  4. Bundes- /Landesgesetze
  5. Verordnungen
  6. Urteil, Bescheid, AuvBZ

-> von obersten abstrakten Normen zu immer konkreteren Rechtsnormen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

heteronome Determinante

A

Rechtssetzer ist an
übergeordnete Norm gebunden
„autonome Determinante“ = rechtliche Gestaltungsfreiheit, sofern übergeordnete Rechtsnormen keine Bindungen vorsehen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Arten von Rechtsakten

A

generell-abstrakte Rechtsakte
-nicht auf bestimmte Einzelsachverhalte abgestellt; für die Allgemeinheit verbindllich;
-durch Gesetzgebung geschaffen

individuell-konkrete Rechtsakte
-beziehen sich auf bestimmte/n Personen/Personenkreis
-nur für diese rechtskräftig
z. B. Bescheid, Urteil

17
Q

Bundesgesetzgebung

A

Gesetzesinitiative

Verfahren im Nationalrat
(1. Lesung: Beratung über allg Inhalt der Regierungsvorlage -> Zuweisung an Ausschuss
2. Lesung: Bericht über Beratungsergebnisse im Plenum -> Generaldebatte / Spezialdebatte (über einzelne Bestimmungen)
3. Lesung: Abstimmung)

Beteiligung des Bundesrates (suspensives Veto -> Beharrungsbeschluss möglich)

Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung

18
Q

Vollziehung

A

-durch Gerichtsbarkeit und Verwaltung
-darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt
werden; lässt sich ein Vollziehungsakt nicht auf ein Gesetz zurückführen, dann ist der Akt rechtswidrig und vernichtbar, dh er kann aufgehoben werden
-wenn Staat handelt, handeln Personen in Vertretung für Staat, Unterscheidung in:

Organe, Organwalter
Behörden
Kollegialorgane, monokratische Organe

19
Q

Organe und Organwalter

A

Organe = Bündel von Zuständigkeiten
vom Gesetz vorgesehene Einrichtungen, um bestimmte Staatsaufgaben
wahrzunehmen z. B. NR ist ein Organ der Gesetzgebung

Organwalter = natürliche Person, die Aufgabe eines Organs wahrnimmt

Organe/Organwalter werden für juristische Person: Bund tätig

20
Q

Behörden

A

= Organe, die über eine Hoheitsgewalt verfügen
= erlassen verbindliche Rechtsakte zur Vollziehung
zb LReg, Gemeinderat

21
Q

Kollegialorgane und monokratische Organe

A

Kollegialorgane (-behörden) = Willensbildung durch mehrere Personen gemeinsam zb LReg, BReg

monokratische Organe (Behörden) = Willensbildung durch einen Organwalter zb Bundesminister, LH

22
Q

Arten der Gerichtsbarkeit

A

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
-wenn Staat hoheitlich handelt
-Zuständigkeit bei Verwaltungsbehörden un d Gerichten öffentlichen Rechts

Ordentliche Gerichtsbarkeit
-“Privatrecht”
-Streitigkeiten zwischen Privatpersonen
-Zuständigkeit bei ordentlichen Gerichten (für Zivilrechtliches und Großteil Strafrecht zuständig)

23
Q

Arten der Verwaltung

A

Privatwirtschaftsverwaltung:
-Staat handelt wie eine Privatperson (z. B. schließt Verträge ab); „Privatrechtsfähigkeit“; „handelt als selbstständiger Wirtschaftskörper; Kontrolle durch ordentliche Gerichte

Hoheitsverwaltung:

=Vollziehung des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden
-Rechtsschutz gegen Verwaltungsbehördenentscheidungen vor Gerichten des öffentl. Rechts)
-schlichte Hoheitsverwaltung = Behörden werden tätig, ohne hoheitliche Akte (Gesetze) zu erlassen, darf auch dabei keine subjektiven Rechte der Bürger verletzen

Bundesverwaltung:
oberste Organe: BPräs, BReg, Bkanzl, Vizekanz, einzelne BM -> keine Weisungszusammenhänge
-unmittelbare Bundesverwaltung: bundeseigene Behörden werden tätig, im B-VG geregelt, wann Bund unmittelbar tätig wird, Beschwerden bei BVwG
-mittelbare Bundesverwaltung: Landesbehörden werden funktionell für den Bund tätig; Weisungszusammenhand zwischen
Bundes- und Landesbehörden; Beschwerde gegen Bescheide: LVwG (falls gesetzlich vorgesehen: BWvG)

Landesverwaltung:
= Ausübung durch Landesbehörden
-Bundesländer in politische Bezirke gegliedert, die von den Bezirksverwaltungsbehörden (regelmäßig BH) verwaltet werden
-oberstes Organ: Lreg (gegenüber Bezirksverwaltungsbehörden weisungsbefugt)
-Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde in Landesverwaltungssachen: LVwG

Gemeinden:
-eigener Wirkungsbereich
umfasst alle Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft; konstitutiv = Aufgaben zählen erst zum Wirkungsbereich einer Gemeinde, wenn dies durch ein Gesetz geregelt ist
-zweigliedriger Instanzenzug: Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über ein Rechtsmittel gegen andere Verwaltungsbehörde (Beschwerde
beim VwG)
-kein Weisungsrecht von Bundes-
oder Landesbehörden an Gemeinde
-übertragener Wirkungsbereich:
Gemeinde funktionell für das übergeordnete Land oder für den übergeordneten Bund tätig;
Weisungszusammenhang; zuständiges Organ: Bgm;

Andere Selbstverwaltungskörper: zb Kammern, Sozialversicherungsträger

24
Q

Prinzipien der Verwaltung

A

Weisungsbindung = hierarchische Organisation der Verwaltung; nachgeordnete Organe sind dem jeweils übergeordneten Organ weisungsgebunden

Legalitätsprinzip = Verwaltung darf nur aufgrund des Gesetze ausgeübt werden; Verwaltungsakte müssen im Gesetz
begründet sein

25
Q

Akte der Gerichtsbarkeit

A

Urteil & Erkenntnis
= individuell-konkrete Rechtsakte; bestimmte Rechtssubjekte
-verpflichten zu einem Tun oder Unterlassen,
gestalten Rechtsverhältnisse; (z. B. Abweisung eines Antrags – Unterlassung)

Beschlüsse
= individuell-konkrete Entscheidungen der Gerichte; (z. B. Zurückweisung einer Klage)

26
Q

Akte der Verwaltung

A

Bescheid = verfahrensgebundene Entscheidung in einer Verwaltungsrechtssache; individuell-konkreter Akt

Verordnung = generell-abstrakte Norm; Konkretisierung gesetzlicher Bestimmungen; gleicht inhaltlich einem Gesetz,
vom Zustandekommen her einem Verwaltungsakt; zwischen Gesetz und Bescheid

Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt = Handlungen eine Organs einer Behörde aufgrund des Gesetzes ohne vorhergehendes ordentliches Verfahren
z. B. alkoholisiert ohne Ausweis zu schnell gefahren; Betretung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat – Verhaftung

Weisungen = „Befehle“ eines übergeordneten Organs an ein untergeordnetes (nie an Privatpersonen); generell-abstrakt (= Erlässe) oder individuell-konkret

einfaches Verwaltungshandeln = formloses Verwaltungshandeln z. B. unverbindliche telefonische Auskunft einer Behörde

Privatwirtschaftliches Verwaltungshandeln = Verwaltung handelt wie eine Privatperson; wird „privatwirtschaftlich“ tätig; z. B. schließt Verträge ab

27
Q

Rechtsschutz bei Vollziehung

A

-fehlerhafte Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts können von einer übergeordneten Stelle auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden

Rechtsmittel gegen zivilrechtliche Entscheidungen der Gerichte:
Berufung, Rekurs, Revision, Revisionskurs

Rechtsmittel in gerichtlichen Strafverfahren: Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde;

höchste Instanz in Zivilrechtssachen und gerichtlichen Strafverfahren: OGH
für Verwaltungsangelegenheiten: VwG
gegen Entscheidungen des VwG: VwGH