LE 1: innerstaatliches Organisationsrecht Flashcards
Was ist Staatsgewalt?
jene Einrichtungen und Handlungsformen, die dem Staat zur Erreichung seiner
Aufgaben zur Verfügung stehen
-> Gesetzgebung
Legislative: Bund (BR,NR) /Länder (Landtage)
-> Vollziehung
Verwaltung (Exekutive): Bund, Länder, Gemeinden
Gerichtsbarkeit (judikative) Länder (Landesverwaltungsgerichte) Bund (VfGH, VwGH, Bundesverwaltungsgerichte, OGH)
Bestimmungen regeln wer im Staat auf welche Weise allgemein verbindliche Vorgaben erlassen und durchsetzen kann
Österreich hat bundesstaatliche Struktur -> Bund als auch Bundesländer haben Anteil an allen 3 Staatsgewalten
Demokratie -> gesamte Staatsgewalt in der Hand einer Person
Gebietskörperschaften
= juristische Person des öffentlichen Rechts
-durch Verfassungsgesetz eingerichtet
-Hoheitsgewalt
-Träger von Rechten und Pflichten
= Bund, Länder und Gemeinden
Bund:
-gesamte >Republik Ö
-Gesetzgebungsorgane: NR, BR
-oberste Verwaltungsorgane: BReg, Bundesminister, BPräs
-Höchstgerichte: VfGH, VwGH, OGH
Länder:
-Gesetzgebungsorgane: Landtage
-höchste Verwaltungsorgane: LReg (Landesräte + Vorsitz des Landeshauptmanns) + einzelne Mitglieder der LReg
-Gerichtsbarkeit: LvwG Landesverwaltungsgerichte
Gemeinden:
-Gesetzgebungsorgane: keine
-Verwaltung: Recht auf Selbstverwaltung/nehmen Aufgaben der Verwaltung wahr
-Gerichtsbarkeit: keine
-Organe der Gemeinde: Gemeindevorstand und Gemeinderat
öster. Bundesverfassung
Verfassungsrecht = Grundlagen und Grundsätze des staatlichen Handelns
Bundesverfassung = Spielregelverfassung
Verfassungsbestimmungen in:
-Stammgesetz im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
-Grundrechtskatalog
-EMRK
-Staatsgrundgesetz 1867
-Verfassungsbestimmungen in „einfachen“ Gesetzen
Verfassungsrecht =besondere Qualität, die einer Regelung aufgrund der erschwerten Bedingungen (Präsenzquorum, Konsensquorum), die zu ihrer Erzeugung erforderlich sind, zukommt; maßgeblich, dass sie als Verfassungsbestimmung erzeugt/deklariert wurde, Inhalt „egal“
-> muss ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet werden + 1/2 Anwesend und Zustimmung von 2/3
Grundprinzipien der Bundesverfassung
= ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der BV
-höchsten Normen innerhalb der österr. Rechtsordnung
-bei Abänderung der Grundprinzipien: Verfahren für Verfassungsgesetze + Volksabstimmung + Durchführung im NR und BR + Beurkundung durch BPräs
-wenn Widerspruch gegen Grundprinzipien -> Aufhebung durch VfGH
- demokratisches
- republikanisches
- bundesstaatliches
- rechtsstaatliches
- gewaltenteilendes
- liberales
demokratisches Prinzip
-definiert Art und Weise der politischen Willensbildung
-Ö = parlamentarische, mittelbare Demokratie -> Gesetzgebung durch gewählte Organe), aber auch Elemente der direkten Demokratie (Volksbegehren -> verpflichtende Behandlung, Volksabstimmung -> bindend, Volksbefragung -> nicht bindend)
republikanisches Prinzip
-definiert Staatsform
-Absage an Monarchie
-zeitlich begrenztes, politisch und rechtlich verantwortliches Staatsoberhaupt
bundesstaatliches Prinzip
-Ö = BUndesstaat -> Staatsfunktionen auf Bund und Länder aufgeteilt
Verfassung legt fest:
Kompetenzenverteilung:
-Bundes und Landesrecht gleichgestellt
-Vollzugsföderalismus-> Land übernimmt großen Teil der Verwaltung =mittelbare Bundesverwaltung
-Länder wirken an Gesetzgebund des Bundes durch BR mit
-Länder können sich selbst Verfassung geben
-Unionsrecht is bundesstaatsblind: Kompetenzenverteilung des Unionsrecht auf Bundes/landesorgane bleibt Ö überlassen; Bund verpflichtend bei Säumigkeit für Erfüllung zuständig
Gewaltenteilendes Prinzip
-bestimmt Trennung der staatlichen Funktionen
-staatliche Funktionen getrennt, um staatliche Macht zu begrenzen
-nicht explizit in Verfassung, ergibt sich aus ZUsammenhängen
Rechtsstaatliches Prinzip
-Staat kann nur auf Grundlage von Gesetzen tätig werden
Rechtsstaat im formellen Sinn:
=Staat, in dem Zusammenleben durch Regeln bestimmt ist, Staat auch an Rechtsvorschriften gebunden, Einrichtungen, um deren Einhaltung zu sichern
Rechtsstaat im materiellen Sinn:
=Rechtsordnung auf verschiedenen inhaltlichen Wertvorstellungen
Legalitätsprinzip:
-jeder Verwaltungsakt, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein
-Bestimmtheitsgebot = mangelhaft determinierte Gesetze werden von VfGH aufgehoben
-subjektives Recht des Einzelnen auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Ermessen und unbestimmte Gesetzesbegriffe
-Handlungsermessen = Behörde kann aber muss nicht handeln
-Auswahlermessen = Behörde hat die Wahl zwischen mehreren Reaktionen, muss aber jedenfalls handeln
-Ermessensüberschreitung = Behörde überschreitet den gesetzlich eingeräumten Spielraum
-Ermessensmissbrauch = Behörde agiert zwar im Spielraum, verhält sich aber nicht im Sinne des Gesetzes
unbestimmte Gesetzesbegriffe schaffen Spielraum für “Einzelfallgerechtigkeit”: exakte Umschreibung oft unmöglich oder unpraktikabel
Rechtsschutz:
-Recht auf ein Rechtsschutzsystem bei Eingriffen
-Fehler von Vollziehungsakten werden beseitigt bzw korrigiert -> Fehlerkalkül
-Einspruch muss bei Vollziehungsakten müssen rechtzeitig geschehen
liberales Prinzip
-definiert die Freiheiten der Menschen
-räumt einen Bereich ein (Grundrechte), in den der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf -> Grundrechtsschutz
Staatszielbestimmungen
-keine Grundprinzipien, keine subjektiven Rechte, werden von der Gesetzgebung abgestrebt
zb Gleichstellung von Männern und Frauen, Umweltbezogene Staatsziele, immerwährende NEutralität
soziale Marktwirtschaft
-Wirtschaftssystem nicht ausdrücklich von Verfassung festgelegt, sozial-marktwirtschaftliches System kann aber abgeleitet werden
-Absicherung sozial schwächerer Gruppen (Sozialversicherungsrecht, Pensionssystem)
einfache Gesetze
=dienen als Steuerungs- und Ausgestaltungsinstrumente verschiedenster Sachbereiche, Verfahren oder organisatorischer Rahmenbedingungen
-regeln Sachbereiche innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen für ein geordnetes Zusammenleben
Stufenbau der Rechtsordnung
- Grundprinzipien der öster. Bundesverfassung
- Unionsrecht (Primär- und Sekundärrecht)
- Bundesverfassung /Landesverfassung
- Bundes- /Landesgesetze
- Verordnungen
- Urteil, Bescheid, AuvBZ
-> von obersten abstrakten Normen zu immer konkreteren Rechtsnormen
heteronome Determinante
Rechtssetzer ist an
übergeordnete Norm gebunden
„autonome Determinante“ = rechtliche Gestaltungsfreiheit, sofern übergeordnete Rechtsnormen keine Bindungen vorsehen
Arten von Rechtsakten
generell-abstrakte Rechtsakte
-nicht auf bestimmte Einzelsachverhalte abgestellt; für die Allgemeinheit verbindllich;
-durch Gesetzgebung geschaffen
individuell-konkrete Rechtsakte
-beziehen sich auf bestimmte/n Personen/Personenkreis
-nur für diese rechtskräftig
z. B. Bescheid, Urteil
Bundesgesetzgebung
Gesetzesinitiative
Verfahren im Nationalrat
(1. Lesung: Beratung über allg Inhalt der Regierungsvorlage -> Zuweisung an Ausschuss
2. Lesung: Bericht über Beratungsergebnisse im Plenum -> Generaldebatte / Spezialdebatte (über einzelne Bestimmungen)
3. Lesung: Abstimmung)
Beteiligung des Bundesrates (suspensives Veto -> Beharrungsbeschluss möglich)
Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung
Vollziehung
-durch Gerichtsbarkeit und Verwaltung
-darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt
werden; lässt sich ein Vollziehungsakt nicht auf ein Gesetz zurückführen, dann ist der Akt rechtswidrig und vernichtbar, dh er kann aufgehoben werden
-wenn Staat handelt, handeln Personen in Vertretung für Staat, Unterscheidung in:
Organe, Organwalter
Behörden
Kollegialorgane, monokratische Organe
Organe und Organwalter
Organe = Bündel von Zuständigkeiten
vom Gesetz vorgesehene Einrichtungen, um bestimmte Staatsaufgaben
wahrzunehmen z. B. NR ist ein Organ der Gesetzgebung
Organwalter = natürliche Person, die Aufgabe eines Organs wahrnimmt
Organe/Organwalter werden für juristische Person: Bund tätig
Behörden
= Organe, die über eine Hoheitsgewalt verfügen
= erlassen verbindliche Rechtsakte zur Vollziehung
zb LReg, Gemeinderat
Kollegialorgane und monokratische Organe
Kollegialorgane (-behörden) = Willensbildung durch mehrere Personen gemeinsam zb LReg, BReg
monokratische Organe (Behörden) = Willensbildung durch einen Organwalter zb Bundesminister, LH
Arten der Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
-wenn Staat hoheitlich handelt
-Zuständigkeit bei Verwaltungsbehörden un d Gerichten öffentlichen Rechts
Ordentliche Gerichtsbarkeit
-“Privatrecht”
-Streitigkeiten zwischen Privatpersonen
-Zuständigkeit bei ordentlichen Gerichten (für Zivilrechtliches und Großteil Strafrecht zuständig)
Arten der Verwaltung
Privatwirtschaftsverwaltung:
-Staat handelt wie eine Privatperson (z. B. schließt Verträge ab); „Privatrechtsfähigkeit“; „handelt als selbstständiger Wirtschaftskörper; Kontrolle durch ordentliche Gerichte
Hoheitsverwaltung:
=Vollziehung des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden
-Rechtsschutz gegen Verwaltungsbehördenentscheidungen vor Gerichten des öffentl. Rechts)
-schlichte Hoheitsverwaltung = Behörden werden tätig, ohne hoheitliche Akte (Gesetze) zu erlassen, darf auch dabei keine subjektiven Rechte der Bürger verletzen
Bundesverwaltung:
oberste Organe: BPräs, BReg, Bkanzl, Vizekanz, einzelne BM -> keine Weisungszusammenhänge
-unmittelbare Bundesverwaltung: bundeseigene Behörden werden tätig, im B-VG geregelt, wann Bund unmittelbar tätig wird, Beschwerden bei BVwG
-mittelbare Bundesverwaltung: Landesbehörden werden funktionell für den Bund tätig; Weisungszusammenhand zwischen
Bundes- und Landesbehörden; Beschwerde gegen Bescheide: LVwG (falls gesetzlich vorgesehen: BWvG)
Landesverwaltung:
= Ausübung durch Landesbehörden
-Bundesländer in politische Bezirke gegliedert, die von den Bezirksverwaltungsbehörden (regelmäßig BH) verwaltet werden
-oberstes Organ: Lreg (gegenüber Bezirksverwaltungsbehörden weisungsbefugt)
-Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde in Landesverwaltungssachen: LVwG
Gemeinden:
-eigener Wirkungsbereich
umfasst alle Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft; konstitutiv = Aufgaben zählen erst zum Wirkungsbereich einer Gemeinde, wenn dies durch ein Gesetz geregelt ist
-zweigliedriger Instanzenzug: Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über ein Rechtsmittel gegen andere Verwaltungsbehörde (Beschwerde
beim VwG)
-kein Weisungsrecht von Bundes-
oder Landesbehörden an Gemeinde
-übertragener Wirkungsbereich:
Gemeinde funktionell für das übergeordnete Land oder für den übergeordneten Bund tätig;
Weisungszusammenhang; zuständiges Organ: Bgm;
Andere Selbstverwaltungskörper: zb Kammern, Sozialversicherungsträger
Prinzipien der Verwaltung
Weisungsbindung = hierarchische Organisation der Verwaltung; nachgeordnete Organe sind dem jeweils übergeordneten Organ weisungsgebunden
Legalitätsprinzip = Verwaltung darf nur aufgrund des Gesetze ausgeübt werden; Verwaltungsakte müssen im Gesetz
begründet sein