LE 1: innerstaatliches Organisationsrecht Flashcards
Was ist Staatsgewalt?
jene Einrichtungen und Handlungsformen, die dem Staat zur Erreichung seiner
Aufgaben zur Verfügung stehen
-> Gesetzgebung
Legislative: Bund (BR,NR) /Länder (Landtage)
-> Vollziehung
Verwaltung (Exekutive): Bund, Länder, Gemeinden
Gerichtsbarkeit (judikative) Länder (Landesverwaltungsgerichte) Bund (VfGH, VwGH, Bundesverwaltungsgerichte, OGH)
Bestimmungen regeln wer im Staat auf welche Weise allgemein verbindliche Vorgaben erlassen und durchsetzen kann
Österreich hat bundesstaatliche Struktur -> Bund als auch Bundesländer haben Anteil an allen 3 Staatsgewalten
Demokratie -> gesamte Staatsgewalt in der Hand einer Person
Gebietskörperschaften
= juristische Person des öffentlichen Rechts
-durch Verfassungsgesetz eingerichtet
-Hoheitsgewalt
-Träger von Rechten und Pflichten
= Bund, Länder und Gemeinden
Bund:
-gesamte >Republik Ö
-Gesetzgebungsorgane: NR, BR
-oberste Verwaltungsorgane: BReg, Bundesminister, BPräs
-Höchstgerichte: VfGH, VwGH, OGH
Länder:
-Gesetzgebungsorgane: Landtage
-höchste Verwaltungsorgane: LReg (Landesräte + Vorsitz des Landeshauptmanns) + einzelne Mitglieder der LReg
-Gerichtsbarkeit: LvwG Landesverwaltungsgerichte
Gemeinden:
-Gesetzgebungsorgane: keine
-Verwaltung: Recht auf Selbstverwaltung/nehmen Aufgaben der Verwaltung wahr
-Gerichtsbarkeit: keine
-Organe der Gemeinde: Gemeindevorstand und Gemeinderat
öster. Bundesverfassung
Verfassungsrecht = Grundlagen und Grundsätze des staatlichen Handelns
Bundesverfassung = Spielregelverfassung
Verfassungsbestimmungen in:
-Stammgesetz im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
-Grundrechtskatalog
-EMRK
-Staatsgrundgesetz 1867
-Verfassungsbestimmungen in „einfachen“ Gesetzen
Verfassungsrecht =besondere Qualität, die einer Regelung aufgrund der erschwerten Bedingungen (Präsenzquorum, Konsensquorum), die zu ihrer Erzeugung erforderlich sind, zukommt; maßgeblich, dass sie als Verfassungsbestimmung erzeugt/deklariert wurde, Inhalt „egal“
-> muss ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet werden + 1/2 Anwesend und Zustimmung von 2/3
Grundprinzipien der Bundesverfassung
= ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der BV
-höchsten Normen innerhalb der österr. Rechtsordnung
-bei Abänderung der Grundprinzipien: Verfahren für Verfassungsgesetze + Volksabstimmung + Durchführung im NR und BR + Beurkundung durch BPräs
-wenn Widerspruch gegen Grundprinzipien -> Aufhebung durch VfGH
- demokratisches
- republikanisches
- bundesstaatliches
- rechtsstaatliches
- gewaltenteilendes
- liberales
demokratisches Prinzip
-definiert Art und Weise der politischen Willensbildung
-Ö = parlamentarische, mittelbare Demokratie -> Gesetzgebung durch gewählte Organe), aber auch Elemente der direkten Demokratie (Volksbegehren -> verpflichtende Behandlung, Volksabstimmung -> bindend, Volksbefragung -> nicht bindend)
republikanisches Prinzip
-definiert Staatsform
-Absage an Monarchie
-zeitlich begrenztes, politisch und rechtlich verantwortliches Staatsoberhaupt
bundesstaatliches Prinzip
-Ö = BUndesstaat -> Staatsfunktionen auf Bund und Länder aufgeteilt
Verfassung legt fest:
Kompetenzenverteilung:
-Bundes und Landesrecht gleichgestellt
-Vollzugsföderalismus-> Land übernimmt großen Teil der Verwaltung =mittelbare Bundesverwaltung
-Länder wirken an Gesetzgebund des Bundes durch BR mit
-Länder können sich selbst Verfassung geben
-Unionsrecht is bundesstaatsblind: Kompetenzenverteilung des Unionsrecht auf Bundes/landesorgane bleibt Ö überlassen; Bund verpflichtend bei Säumigkeit für Erfüllung zuständig
Gewaltenteilendes Prinzip
-bestimmt Trennung der staatlichen Funktionen
-staatliche Funktionen getrennt, um staatliche Macht zu begrenzen
-nicht explizit in Verfassung, ergibt sich aus ZUsammenhängen
Rechtsstaatliches Prinzip
-Staat kann nur auf Grundlage von Gesetzen tätig werden
Rechtsstaat im formellen Sinn:
=Staat, in dem Zusammenleben durch Regeln bestimmt ist, Staat auch an Rechtsvorschriften gebunden, Einrichtungen, um deren Einhaltung zu sichern
Rechtsstaat im materiellen Sinn:
=Rechtsordnung auf verschiedenen inhaltlichen Wertvorstellungen
Legalitätsprinzip:
-jeder Verwaltungsakt, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein
-Bestimmtheitsgebot = mangelhaft determinierte Gesetze werden von VfGH aufgehoben
-subjektives Recht des Einzelnen auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Ermessen und unbestimmte Gesetzesbegriffe
-Handlungsermessen = Behörde kann aber muss nicht handeln
-Auswahlermessen = Behörde hat die Wahl zwischen mehreren Reaktionen, muss aber jedenfalls handeln
-Ermessensüberschreitung = Behörde überschreitet den gesetzlich eingeräumten Spielraum
-Ermessensmissbrauch = Behörde agiert zwar im Spielraum, verhält sich aber nicht im Sinne des Gesetzes
unbestimmte Gesetzesbegriffe schaffen Spielraum für “Einzelfallgerechtigkeit”: exakte Umschreibung oft unmöglich oder unpraktikabel
Rechtsschutz:
-Recht auf ein Rechtsschutzsystem bei Eingriffen
-Fehler von Vollziehungsakten werden beseitigt bzw korrigiert -> Fehlerkalkül
-Einspruch muss bei Vollziehungsakten müssen rechtzeitig geschehen
liberales Prinzip
-definiert die Freiheiten der Menschen
-räumt einen Bereich ein (Grundrechte), in den der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf -> Grundrechtsschutz
Staatszielbestimmungen
-keine Grundprinzipien, keine subjektiven Rechte, werden von der Gesetzgebung abgestrebt
zb Gleichstellung von Männern und Frauen, Umweltbezogene Staatsziele, immerwährende NEutralität
soziale Marktwirtschaft
-Wirtschaftssystem nicht ausdrücklich von Verfassung festgelegt, sozial-marktwirtschaftliches System kann aber abgeleitet werden
-Absicherung sozial schwächerer Gruppen (Sozialversicherungsrecht, Pensionssystem)
einfache Gesetze
=dienen als Steuerungs- und Ausgestaltungsinstrumente verschiedenster Sachbereiche, Verfahren oder organisatorischer Rahmenbedingungen
-regeln Sachbereiche innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen für ein geordnetes Zusammenleben
Stufenbau der Rechtsordnung
- Grundprinzipien der öster. Bundesverfassung
- Unionsrecht (Primär- und Sekundärrecht)
- Bundesverfassung /Landesverfassung
- Bundes- /Landesgesetze
- Verordnungen
- Urteil, Bescheid, AuvBZ
-> von obersten abstrakten Normen zu immer konkreteren Rechtsnormen
heteronome Determinante
Rechtssetzer ist an
übergeordnete Norm gebunden
„autonome Determinante“ = rechtliche Gestaltungsfreiheit, sofern übergeordnete Rechtsnormen keine Bindungen vorsehen