LE 2: Organisationsrecht der EU Flashcards

1
Q

Ursprünge der Eu

A

drei Europäische Gemeinschaften
1. Gründung EGKS 1951
2. Gründung EWG & EAG 1957
3. Gründung EU 1993

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2
Q

Vertrag von Maastricht und Weiterentwicklung

A

-Gründung EU 1993, damals 12 MG Staaten
-> ersetzte EGKS, EAG EWG, Umbenennung EWG in Europäische Gemeinschaft (EG)

3 Säulen der EU:
-die Europäischen Gemeinschaften
-GASP
-Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

1999: Vertrag von Amsterdam
Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion -> Verstärkung der Zusammenarbeit

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3
Q

Vertrag von Lissabon

A

2007
2003: Konvent zur Zukunft Europas -> Idee einer europäischen Verfassung -> Ähnlichkeiten des Vertrags von Lissabon

Konsequenzen:
-Fortbestehung der EAG als spezielle ORganisation
-EU als Rechtsnachfolgerin der EG mit Rechtspersönlcihkeit
-Primärrechte = Grundlagen der EU: Vertrag über die EU (EUV) & Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
-Einführung “ Europäische Bürgerinitative)
-stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in europ. Gesetzgebungsprozess
-Charta der Grundrechte fortan verbindlich
-Möglichkeit aus EU auszutreten

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4
Q

Brexit

A

2016: Volksabstimmung über Austritt
2017: Beantragung AUstritt
31.01.2020: Austritt aus EU

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5
Q

wichtigste Gründungsverträge

A

Europäische Integration im Rahmen der EU beruht auf völkerrechtlichen Verträgen:
-EGKSV (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl): 2002 ausgelaufen
-EGV (Europäische Gemeinschaft): in AEUV aufgegangen
-EAGV (Europäische Atomgemeinschaft)
-EUV (Europäische Union)

Änderungen und Weiterentwicklungen:
-Vertrag von Amsterdam
-Vertrag von Nizza
-Vertrag von Lissabon 2007

Status Quo nach Vertrag von Lissabon:
-AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU)
-EUV (Vertrag über die EU)
-EAGV

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6
Q

Aufbau der EU

A

-Mittelpunkt: Binnenmarkt mit seinen Grundfreiheiten und der Wettbewerbsordnung der EU
-AEUV legt Politikbereiche & Umstände für EU-Maßnahmen fest
-Mitgliedsstaaten können die durch Verträge an die EU übertragenen Kompetenzen/Zuständigkeiten abändern

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7
Q

GASP

A

GASP = Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (der EU)
-Schaffung des „Hohen Vertreters“ für die GASP
-sitzt Außenministerrat vor
-Vizepräsident der Europäischen Kommission
-Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Rates
-Möglichkeit über eigene Rechtssprechungsinitiativen
-Einstimmigkeitsprinzip = Beschlüsse der GASP bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedsstaaten
GASP ist nicht supranational

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8
Q

Supranationalität

A

EU = Staatenverbund = supranationale Organisation
Supranationalität = „Überstaatlichkeit/überstaatliches Recht“, „eine Ebene über dem Staat“, Vorrang vor nationalem Recht

Supranationalität des Unionsrechts:
-Mehrheitsbeschlüsse ( Möglichkeit der Überstimmung von Mitgliedstaaten)
-Durchgriffswirkung des Unionsrechts (= unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit)
-Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht
-Unabhängige Organe (= in ihren Entscheidungen unabhängig voneinander, z. B. Europäische Kommission)
-Obligatorische Gerichtsbarkeit (= Währung des Unionsrechts durch Europäischen Gerichtshof)

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9
Q

Organe der EU

A

Europäisches Parlament
Europäischer Rat
Rat der EU (ministerrat)
Europäische Kommission
Gerichtshof der EU
Europäische Zentralbank
Europäischer Rechnungshof

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10
Q

Europäischer Rat

A

= trägt Verantwortung der politischen Gesamtleitung der EU
vierteljährliche Treffen in Brüssel

Mitglieder
- Präsident des Europäischen Rates
für 30 Monate gewählt; währenddessen Ausübung eines nationalen Amtes verboten; Vorbereitung der Arbeit des Europäischen Rates; Außenvertretung der EU;
-Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
-Präsident der Europäischen Kommission

Aufgaben
-Festlegung politischer Ziele
-Fassung von Beschlüssen (trotzdem kein Legislativorgan)
-Ernennung des Hohen Vertreters der EU mit qualifizierter Mehrheit
-Nominierung Präsident der Europäischen Kommission

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11
Q

Rat der EU

A

Ministerrat
= Gesetzgebungsorgan (Legislativorgan) der EU; zentrales Entscheidungsorgan der EU
-jeweilige Fachminister der Mitgliedsstaaten

Aufgaben:
*Beschlussfassung
- qualifizierte Mehrheit = > 50 % (z. B. erforderlich, wenn Rat der EU nicht auf Vorschlag der Europäische Kommission tätig wird)
- doppelt-qualifizierte Mehrheit = > 55 % Zustimmung der Mitgliedsstaaten, die > 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren
- Blockademinderheit = Beschlussverhinderung durch mind. 4 Mitgliedsstaaten
*Abschluss internationaler Abkommen
*mit EP: Genehmigung & Kontrolle des Haushaltsplans der EU
*Rechtsakten (Gesetzgebungsorgan)

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12
Q

Europäisches Parlament

A

= Gesetzgebungsorgan der EU (idR gemeinsam mit dem Rat der EU)
-vertritt Unionsbürger; direkt durch die Bürger der Mitgliedsstaaten gewählt;
-vierteljährliche zweitägige Tagung in Brüssel; 12x/Jahr einwöchige Tagung in Straßburg
-705 Abgeordnete

Aufgaben
-„ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ = gemeinsame gleichberechtigte Legislativtätigkeit mit dem Rat der EU
-„besonderes Gesetzgebungsverfahren“ = gemeinsam mit Rat der EU bei Verordnungen, Beschlüssen oder Richtlinien tätig
-mit Rat: Genehmigung & Kontrolle des Haushaltsplans der EU
- wählt den durch den Europäischen Rat vorgeschlagenen Kommissionspräsidenten
-Zustimmungsvotum (= EP muss zustimmen) beim Präsidenten, Hohen Vertreter für die GASP und den übrigen Mitgliedern der
Europäischen Kommission
-Kontrollorgan der Europäischen Kommission
(bei Aussprache eines Misstrauens gegenüber der Europäischen Kommission durch das EP, muss die Kommission zurücktreten )

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13
Q

Europäische Kommission

A

=Exekutive der EU, Hüterin der Verträge
-Abstimmungen mittels absoluter Mehrheit der Kommissionsmitglieder

Mitglieder:
-PräsidentIn der europ. Kommission (vorgeschlagen druch Europäischen Rat, gewählt vom EP, entscheidet über Zuständigkeiten der einzelnen Kommissare, kann Kommissare zum Rücktritt auffordern)
-27 Kommissare (einer je Mitgliedstaat)

Aufgaben:
-als einziges Organ in der Lage, sekundäres Unionsrecht zu ergreifen (Vorschläge für Gesetze vorzubringen)
-überwacht Einhaltung aller Verträge durch die Mitgliedsstaaten
-Erlassung von Rechtsvorschriften/Rechtsakten ohne Gesetzescharakter
-Beauftragung durch den Rat der EU für Durchführungsvorschriften

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14
Q

Gerichtshof der EU

A

= gewährleistet, dass das EU-Recht in allen Mitgliedsstaaten gleich angewendet wird
-setzt sich aus dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) & dem Europäischen Gericht (EuG) zusammen ->
EuG + EuGH = Gerichtshof der EU

Aufgaben EuG:
-zuständig für Klagen im 1. Rechtszug
-zuständig gegen Entscheidungen der
Europäischen Kommission
-gegen Entscheidungen des EuG Erhebung eines Rechtsmittel beim EuGH

Aufgaben EuGH:
-Wahrung des Unionsrechts
-Auslegungs- & Verwerfungsmonopol für das Unionsrecht = exklusiv befugt, Unionsrechtsauslegungen zu befinden und als ungültig zu erklären -> Achtung! Ausnahme: GASP
-„Vorabentscheidungsverfahren“ = Einleitung durch nationales Gericht, das Unionsrechtsverletzung
befürchtet; Entscheidung durch EuGH;
-Entscheidung über Streitigkeiten (Mitgliedsstaaten, Einzelpersonen, …)
-Überprüfung der Handlungen der EU-Organe
-Vertragsverletzungsverfahren wenn Mitgliedsstaat vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt
Einleitung durch Europäische Kommission oder anderem Mitgliedsstaat

Mitglieder EuGH:
-von jedem Land ein nominierter Richter
(6Jahre)
-11 Generalanwälte
erarbeiten Gutachten + Entscheidungsvorschläge, die nicht bindend
sind;

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15
Q

Europäische Zentralbank

A

EZB + Zentralbanken der Mitgliedstaaten = ESZB = Europäisches System der Zentralbanken

-Festlegung der EU-Geldpolitik
-Gewährleistung Preisstabilität
-Ziel: Funktionieren eines reibungslosen Zahlungssystems (Verwaltung von Währungsreserven,

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16
Q

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

A

-Vertretung verschiedener Gruppen gegenüber der Europäischen Kommission, dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament
-besteht aus repräsentativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gruppen (z. B. Arbeitnehmer, Verbraucher, …)
-Heranziehung bei Fragen der Wirtschafts- & Sozialpolitik

17
Q

Wann darf EU tätig werden?

A

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung :
Organe der EU dürfen nur tätig werden, wenn ihnen die Befugnis durch die Mitgliedsstaaten vertraglich übertragen worden
ist

Binnenmarktkompetenz
Generalermächtigung der EU zum Erlass von Rechtsakten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum
Gegenstand haben

Lückenschließungsklausel
EU darf nach einstimmigen Beschluss des Rates der EU und nach Zustimmung des EP agieren, auch wenn Tätigkeit im Vertrag nicht vorgesehen, diese aber für die vertraglich festgelegten Politikbereiche „erforderlich“ ist

Subsidiaritätsprinzip
EU darf nur handeln, wenn angestrebte Ziele besser auf Unionsebene als auf nationaler Ebene erreicht werden können

Verhältnismäßigkeitsprinzip
gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus

18
Q

Primäres Unionsrecht

A

-Verträge über die EU (EUV) und die Arbeitsweise der EU (AEUV)
-Allgemeine Rechtsgrundsätze (einschließlich der ungeschriebenen Unionsgrundrechte)
-EU-Grundrechtecharta (GR
-zwischen EU und Mitgliedsstaaten abgeschlossenen Beitrittsverträge

= Grundlage der EU, “Verfassungsrecht” der EU

19
Q

abgeleitetes Unionsrecht

A

auf Grundlage des Primärrechts

abgeleitete Unionsrechtsakte:

Verordnung
-verbindlich; allgemeine und unmittelbare (= dh einem nationalen Gesetz vergleichbar) Gültigkeit
-Rechte und Pflichten für den einzelnen
Bürger
-Gültigkeit auch zwischen Privatpersonen
z. B. Datenschutzgrundverordnung

Richtlinie
-verbindlich
-nicht an den Einzelnen, sondern an Mitgliedsstaaten gerichtet
-mittelbare Wirkung; Richtlinien müssen innerhalb bestimmter Fristen in nationales Gesetz umgesetzt werden; bei nicht fristgesetzter Umsetzung Berufung auf Richtlinie möglich (ausnahmsweise
unmittelbare Wirkung)
-Staatshaftung = Staat kann auf Schadenersatz verklagt werden, wenn Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt;
z. B. Konsumentenschutzgesetz (Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen) soll umgesetzt werden

Beschluss:
-verbindlich
-bestimmte Adressaten: nur für diese verbindlich; unbestimmter Adressatenkreis: allgemeine Verbindlichkeit;
z. B. Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellverbot in Form eines Beschlusses

Stellungnahme, Empfehlung
-unverbindlich; sind bei Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu berücksichtigen;
-autorisiert für Empfehlungen: Europäische Kommission, Europäische Zentralbank & Rat der EU;
-autorisiert für Stellungnahmen: alle EU-Organe

20
Q

tertiäres Unionsrecht

A

Rechtsakte mit und ohne Gesetzgebungscharakter
Unterscheidung der Rechtsakte: Verordnungen, Richtlinien & Beschlüsse mit und ohne „Gesetzgebungscharakter“

Rechtsakt kommt ein Gesetzgebungscharakter zu, wenn er in einem (ordentlichen oder besonderen)
Gesetzgebungsverfahren erzeugt worden ist

21
Q

ordentliches Gesetzgebungsvefahren

A

EP & Rat sind gleichberechtigt
Rat: qualifizierte Mehrheit
EP: einfache Mehrheit;

Normerzeugungsverfahren = EP & Rat nehmen gemeinsam auf Vorschlag der Kommission eine Verordnung, Richtlinie oder einen Beschluss an;

22
Q

besonderes Gesetzgebungsverfahren

A

nur in primärrechtlichen vorgesehenen Fällen
Sekundärrechtsakt erfolgt durch Rat mit EP; Beteiligung auf Basis eines Anhörungs- oder Zustimmungsrechts
“Initiativmonopol der Kommission“
-> NACHLESEN

23
Q

Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter

A

nur Rechtsakte, keine Gesetzgebungsakte;
Möglichkeit der Übertragung der Befugnis, nicht wesentliche Vorschriften zu ergänzen bzw. abzuändern

24
Q

Inkrafttreten von Rechtsakten

A

Gesetzgebungsakt tritt nach dem 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (ABI) in Kraft

25
Q

Vollziehung des Unionsrechts

A

„mitgliedsstaatlicher Vollzug des Unionsrechts“ = Vollzug des Unionsrechts nicht durch EU-Organe, sondern Organe der MS

selten: „direkter Vollzug“ = EU-Organe & -Einrichtungen vollziehen selbst

26
Q

Merkmale des Unionsrechts

A

Unionsrecht gilt autonom und unmittelbar:
Auslegung durch den EuGH, um missverstandene Begriffsverständnisse/Interpretationen zu vermeiden

Unionsrecht ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar:
Durchgriffswirkung des Unionsrechts = Unionsrecht kann EU-Organen, Mitgliedsstaaten und Bürgern Rechte verleihen und Pflichten auferlegen

Vorrang des Unionsrechts