Körperschaftssteuer Flashcards
Erläutern Sie das Wesen der Körperschaftsteuer.
- Gemeinschaftssteuer: Aufkommen steht Bund und Ländern zu
(50 % - 50 %). - Personensteuer: Einkommensteuer der nicht natürlichen Personen.
- Besitzsteuer: Die KSt knüpft an das Vorhandensein von Einkommen an.
- Direkte Steuer: Steuerschuldner, Steuerträger und Steuerzahler sind
identisch.
Was sind die Rechtsgrundlagen in der
Körperschaftsteuer?
- Körperschaftsteuergesetz
(KStG) und Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung
(KStDV) -> Rechtsnormen, verbindlich für Bürger, Gerichte und Verwaltung - Körperschaftsteuer-Richtlinien -> Verwaltungsvorschriften, binden nur die Finanzbehörde
Erläutern Sie die Körperschaftsteuerpflicht.
- Unbeschränkte Steuerpflicht:
- Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland § 1 Abs. 1 KStG - Beschränkte Steuerpflicht:
- Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland § 2 KStG
- Normale beschränkte Steuerpflicht
§ 2 Nr. 1 KStG
- besondere beschränkte Steuerpflicht
§ 2 Nr. 2 KStG
Welche juristischen Personen i.S.d. § 1 Abs.1 KStG und
§ 2 KStG sind Ihnen bekannt?
- Kapitalgesellschaften
(z.B. Europäische Gesellschaften, AG, GmbH, KGaA) - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(z.B. Volksbanken, Kreditgenossenschaften, Ein- / Verkaufsgenossenschaften) - Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
(z.B. kleinere Versicherungsgesellschaften bei denen die Mitglieder das
Geschäftsrisiko tragen) - sonstige juristische Personen des privaten Rechts
(z.B. rechtsfähige Vereine (e.V.) - nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten
Rechts
(z.B. Tennisclub, Skatclub, Sammelvermögen zur Unterstützung
bedürftiger Personen) - Betriebe gewerblicher Art von jur. Personen des öffentlichen Rechts
(z.B. städtische Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe)
Nennen Sie die Charakteristika der einzelnen
Unternehmensgruppen.
- Personengesellschaften
- Abhängig vom Bestand ihrer
Mitglieder
- Grundsatz der Selbstorganschaft
(Geschäftsführung und Vertretung
durch Gesellschafter selbst)
- Grds. Haftung der Gesellschafter
als Gesamtschuldner mit ihrem
Privatvermögen
- Als rechtsfähig anerkannt - Körperschaften
- Unabhängig vom Bestand ihrer
Mitglieder
- Grundsatz der Fremdorganschaft
(selbständige Organe:
Gesellschafterversammlung,
Geschäftsführer, Vorstand)
- Haftung grds. beschränkt auf das
Gesellschaftsvermögen
- Eigene Rechtspersönlichkeit -> juristische Person
Was sind die Tatbestandsmerkmale einer
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht?
Tatbestandsmerkmale der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs.1 KStG:
- Juristische Person
- Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland (§ 1 Abs. 3 KStG) oder
- Sitz im Inland (§11 AO)
Was sind die Tatbestandsmerkmale einer beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht?
Tatbestandsmerkmale der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG:
- juristische Personen
- inländische Einkünfte nach § 8 Abs.1 S.1 KStG i.V.m. § 49 EStG
- keine Geschäftsleitung im Inland
- keinen Sitz im Inland
Erläutern Sie den Beginn der Körperschaftsteuerpflicht?
- Vorgründungsgesellschaft
Zeitraum vom Beschluss der Gründer (des Gründers) eine Gesellschaft zu errichten, bis
zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages. - Vorgesellschaft
Mit dem formgültigen (notariell beurkundeten) Abschluss des Gesellschaftsvertrages
entsteht die Vorgesellschaft, und die GmbH ist errichtet.
= Beginn der Steuerpflicht - Registereintragung
Mit der Eintragung im Handelsregister ist die GmbH zivilrechtlich entstanden
Erläutern Sie das Ende der Körperschaftsteuerpflicht?
- Beschluss der Liquidation
- Ende des Sperrjahres, Vermögensverteilung -> Ende der Körperschaftssteuerpflicht
- Löschung im HR
Was ist die Bemessungsgrundlage der
Körperschaftsteuer?
- Bemessungsgrundlage -> zu versteuernde Einkommen § 7 Abs.1 KStG - Nach § 7 Abs.2 KStG: Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG - Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG = Zu versteuerndes Einkommen
Erläutern Sie die Einkommensermittlung in der
Körperschaftsteuer.
Handelsbilanzgewinn
+/- Bilanzielle Korrekturen aufgrund abweichender Vorschriften § 5 Abs. 6 EStG
= Steuerbilanzgewinn
+/- Korrekturen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften:
- steuerfreie Einnahmen
+ verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S.2 KStG)
- verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG)
+ steuerfreie Investitionszulagen
+ sämtliche Spenden (§ 9 Abs. 1 KStG)
+ nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG, § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG, § 10 KStG
= Summe der Einkünfte
- abzugsfähiger Teil der Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustabzug (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG, § 8c KStG)
= Einkommen
- Freibetrag nach § 24 KStG
- Freibetrag nach § 25 KStG
= zu versteuerndes Einkommen
Nennen Sie Beispiele für eine Korrektur nach EStG.
- Drohverluste
- Pensionsverpflichtungen
- Abnutzbares AV
Welche Korrekturen nach KStG sind Ihnen bekannt?
Körperschaftsteuerliche Sonderregelungen:
- Steuerfreie Einnahmen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen
- Verdeckte Einlagen
- Steuerfreie Investitionszulagen
- Zuwendungen
- Nichtabziehbare Betriebsausgaben
Was sind die Merkmale einer verdeckten
Gewinnausschüttung? Nennen Sie die gesetzliche
Grundlage.
Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
nicht mindern:
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und
- nicht auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen sind dem Gewinn außerhalb der Steuerbilanz
hinzuzurechnen.
Was sind die Merkmale einer verdeckten Einlage?
Nennen Sie die gesetzliche Grundlage.
Verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG nicht erhöhen:
- Zuwendung durch Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person,
- außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen,
- Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils und
- Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
Was sind nicht abziehbare Betriebsausgaben nach dem
EStG?
- § 4 Abs.5 Nr. 1 EStG: Aufwendungen für Geschenke über 35,- € pro Person und Wj
- § 4 Abs.5 Nr. 2 EStG: 30 % der Aufwendungen zur Bewirtung
- § 4 Abs.5 Nr. 7 EStG: Unangemessene Aufwendungen
- § 4 Abs.5 Nr. 8 EStG: Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarngelder
- § 4 Abs.5 Nr. 8a EStG: Zinsen für hinterzogene Steuern
- § 4 Abs.5 Nr. 10 EStG: Bestechungen
- § 4 Abs.5 b EStG: Gewerbesteuer
Was sind nicht abziehbare Betriebsausgaben nach dem
KStG?
- § 10 Nr. 1 KStG: Satzungszwecke
- § 10 Nr. 2 KStG: Steuern vom Einkommen und sonst. Personensteuern, USt.
- § 10 Nr. 3 KStG: Geldstrafen
- § 10 Nr. 4 KStG: ½ der Aufsichtsratvergütungen
Was sind die Voraussetzungen für den Spendenabzug
nach § 9 Abs.1 Nr.2 KStG?
Voraussetzungen für den Spendenabzug nach § 9 Abs.1 Nr.2 KStG:
- Zuwendungen (Spende oder Mitgliedsbeitrag)
- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. § 52 bis 54 AO
- an einen nach § 9 Abs.1 Nr.2 KStG begünstigten Empfänger
- die durch eine Zuwendungsbescheinigung nachgewiesen werden (§ 50 EStDV)
Was berechnet sich der Spendenabzug? Nennen Sie
beide Varianten.
Seit dem VZ 2007 können Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke bis zu…
1. 20% des Einkommens
oder
2. 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern
…abgezogen werden (§ 9 Abs.1 Nr.2 KStG).