Einkommensteuer (2) Flashcards
Erläutern Sie die Grundbegriffe der
Einkommensermittlung!
Gewinneinkünfte: - Betriebseinnahmen analog § 8 EStG - Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG -> Gewinn/Verlust Überschusseinkünfte: - Einnahmen i.S.d. § 8 EStG - Werbungskosten gem. §§ 9, 9a, 20 Abs.9 EStG -> Überschuss/Verlust
Wie werden Einnahmen gegliedert?
Einnahmen werden in nicht steuerbar und steuerbar gegliedert.
Steuerbar:
- Steuerfrei nach §§ 3, 3b EStG
- Steuerpflichtig bei den Gewinneinkunftsarten -> Betriebseinnahmen
- Steuerpflichtig bei den
Überschusseinkunftsarten -> Einnahmen
Wie werden Ausgaben gegliedert?
Ausgaben werden in abzugsfähig und nicht abzugsfähig gegliedert: Abzugsfähig: - voll bzw. beschränkt abzugsfähig bei den Gewinneinkunftsarten -> Betriebsausgaben - voll bzw. beschränkt abzugsfähig bei den Überschusseinkunftsarten -> Werbungskosten Nicht Abzugsfähig: - Grundsätzlich: Aufwendungen für die Lebensführung § 12 EStG - soweit in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen § 3c EStG
Was sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben?
Nennen Sie Beispiele und die gesetzliche Grundlagen.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 4 EStG:
- Geschenke über 35 € an nicht AN, § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
- Aufwendungen für Gästehäuser, § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG
- unangemessene Aufwendungen, § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
- Geldbußen, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
- Hinterziehungszinsen, § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG
- Bestechungs- und Schmiergelder, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
- Förderung staatspolitischer Zwecke, § 4 Abs. 6 EStG
- Gewerbesteuer seit 01.01.2008, § 4 Abs. 5b EStG
Was sind beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben?
Nennen Sie Beispiele und die gesetzlichen Grundlagen.
- Bewirtungskosten, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
- Mehraufwendung für Verpflegung, § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
- häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung § 9 Abs. 1 EStG.
Erläutern Sie die
Werbungskostenpauschbeträge.
Werbungskostenpauschbeträge § 9 a EStG: Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit - Aktive Tätigkeit: 1.000 € - Versorgungbezüge (Pensionen): 102 € Einnahmen aus Kapitalvermögen - Einzelveranlagung: 801 € - Zusammenveranlagung: 1.602 € Einnahmen n i. S. d. § 22 Nr. 1 und Nr. 1 a EStG: 102 €
Was sind Aufwendungen für die Lebensführung?
Nennen Sie Beispiele und die gesetzlichen Grundlagen.
- Grundsätzlich gilt ein Abzugsverbot § 12 EStG
- Ausnahmen die zum Abzug zugelassen sind:
- > Sonderausgaben §§ 10 -10 c EStG
- > Außergewöhnliche Belastung § 33 - 33 b EStG
Welche Gewinnermittlungsmethoden sind Ihnen
bekannt?
Betriebsvermögensvergleich
nach § 5 Abs. 1 EStG:
- Gewerbetreibende, die verpflichtet sind Bücher zu führen
- Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen
Betriebsvermögensvergleich
nach § 4 Abs. 1 EStG:
- Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzen überschreiten
- selbständig Tätige, die freiwillig Bücher führen
Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG: - Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen.
Durchschnittssätze nach § 13 a Abs. 3 bis 6 EStG: - Land- und Forstwirte, welche die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen.
Unterscheiden Sie Gewinn- und Überschusseinkünfte (mit Theorien).
Gewinneinkünfte: - Land- und Forstwirtschaft - Gewerbebetrieb - selbständige Arbeit - Reinvermögenszugangstheorie - Gewinn § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG Überschusseinkünfte: - nichtselbständige Arbeit - Kapitalvermögen - Vermietung und Verpachtung - sonstige Einkünfte - Quellentheorie - Überschuss-Einnahmen über Werbungskosten § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Nach welchen Gewinnermittlungsmethoden wird bei
Gewerbetreibenden, L+F und Freiberuflern
unterschieden? Nennen Sie die entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen.
Gewerbetreibende:
- Buchführungspflicht nach:
1) HGB § 140 AO
2) Grenzen § 141 AO oder
3) freiwillig Bücher geführt - > BVV § 5 Abs. 1 EStG
L + F:
- Buchführungspflicht nach:
1) Grenzen § 141 AO
2) Freiwillig Bücher geführt - > BVV § 4 Abs. 1 EStG
Freiberufler:
- keine Buchführungspflicht
aber: freiwillig Bücher geführt - > BVV § 4 Abs. 1 EStG
Für ALLE: Wenn nach o.g. Grundsätzen keine Buchführungspflicht besteht:
Einnahmen/ Überschuss Rechnung § 4 Abs. 3 EStG
Wie ermittelt man den Gewinn / Verlust nach § 4 Abs.
1 EStG?
Schema zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG:
Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres
- Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres
= Unterschiedsbetrag
+ Privatentnahmen
- Privateinlagen
= Gewinn / Verlust
Wie ermittelt man den Gewinn / Verlust nach § 5 Abs.
1 EStG?
Schema zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG:
Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres
- Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres
= Unterschiedsbetrag
+ Privatentnahmen
- Privateinlagen
= Gewinn / Verlust nach Handelsrecht
+ als Aufwand erfasste, steuerlich aber nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben (z.B. § 4 Abs. 5 und 5b EStG)
- steuerfreie Betriebseinnahmen
= Gewinn / Verlust im Sinne des EStG
Welche Steuerpflichtigen können ihren Gewinn nach
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln?
Der Steuerpflichtige ist weder gesetzlich verpflichtet Bücher zu führen noch tut er dies freiwillig:
- Kleingewerbetreibende und Handwerker, die nicht im Handelsregister eingetragen sind
- Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen § 13a EStG ermitteln
- selbständig Tätige; Freiberufler
- Einzelkaufleute, die die Voraussetzungen des § 241a HGB erfüllen
Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Was zählt im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu den Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben? (Zeitlich)
Betriebseinnahmen (BE):
- Sie sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen,
in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die
kurze Zeit nach Ende des Jahres zufließen, in das
sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem
Jahr bezogen.
Betriebsausgaben (BA):
- Sie sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem
sie geleistet worden sind.
- Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die
kurze Zeit nach Ende des Jahres geleistet
werden, in das sie wirtschaftlich gehören, gelten
als in diesem Jahr geleistet.