Einkommensteuer (2) Flashcards

1
Q

Erläutern Sie die Grundbegriffe der

Einkommensermittlung!

A
Gewinneinkünfte:
- Betriebseinnahmen analog § 8 EStG
- Betriebsausgaben
gem. § 4 Abs. 4 EStG
-> Gewinn/Verlust
Überschusseinkünfte:
- Einnahmen i.S.d.
§ 8 EStG
- Werbungskosten
gem. §§ 9, 9a, 20
Abs.9 EStG
-> Überschuss/Verlust
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2
Q

Wie werden Einnahmen gegliedert?

A

Einnahmen werden in nicht steuerbar und steuerbar gegliedert.
Steuerbar:
- Steuerfrei nach §§ 3, 3b EStG
- Steuerpflichtig bei den Gewinneinkunftsarten -> Betriebseinnahmen
- Steuerpflichtig bei den
Überschusseinkunftsarten -> Einnahmen

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3
Q

Wie werden Ausgaben gegliedert?

A
Ausgaben werden in abzugsfähig und nicht abzugsfähig gegliedert:
Abzugsfähig:
- voll bzw. beschränkt
abzugsfähig bei den
Gewinneinkunftsarten -> Betriebsausgaben
- voll bzw.
beschränkt
abzugsfähig bei
den Überschusseinkunftsarten -> Werbungskosten
Nicht Abzugsfähig:
- Grundsätzlich: Aufwendungen für
die Lebensführung
§ 12 EStG
- soweit in
unmittelbarem
Zusammenhang mit
steuerfreien
Einnahmen § 3c
EStG
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4
Q

Was sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben?

Nennen Sie Beispiele und die gesetzliche Grundlagen.

A

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 4 EStG:

  • Geschenke über 35 € an nicht AN, § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
  • Aufwendungen für Gästehäuser, § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG
  • unangemessene Aufwendungen, § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
  • Geldbußen, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
  • Hinterziehungszinsen, § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG
  • Bestechungs- und Schmiergelder, § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
  • Förderung staatspolitischer Zwecke, § 4 Abs. 6 EStG
  • Gewerbesteuer seit 01.01.2008, § 4 Abs. 5b EStG
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5
Q

Was sind beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben?

Nennen Sie Beispiele und die gesetzlichen Grundlagen.

A
  • Bewirtungskosten, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
  • Mehraufwendung für Verpflegung, § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
  • häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
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6
Q

Was sind Werbungskosten?

A

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung § 9 Abs. 1 EStG.

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7
Q

Erläutern Sie die

Werbungskostenpauschbeträge.

A
Werbungskostenpauschbeträge § 9 a EStG:
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit
- Aktive Tätigkeit: 1.000 €
- Versorgungbezüge (Pensionen): 102 €
Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Einzelveranlagung: 801 €
- Zusammenveranlagung: 1.602 €
Einnahmen n i. S. d. § 22 Nr. 1 und Nr. 1 a EStG: 102 €
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8
Q

Was sind Aufwendungen für die Lebensführung?

Nennen Sie Beispiele und die gesetzlichen Grundlagen.

A
  • Grundsätzlich gilt ein Abzugsverbot § 12 EStG
  • Ausnahmen die zum Abzug zugelassen sind:
  • > Sonderausgaben §§ 10 -10 c EStG
  • > Außergewöhnliche Belastung § 33 - 33 b EStG
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9
Q

Welche Gewinnermittlungsmethoden sind Ihnen

bekannt?

A

Betriebsvermögensvergleich
nach § 5 Abs. 1 EStG:
- Gewerbetreibende, die verpflichtet sind Bücher zu führen
- Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen

Betriebsvermögensvergleich
nach § 4 Abs. 1 EStG:
- Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzen überschreiten
- selbständig Tätige, die freiwillig Bücher führen

Einnahmen-Überschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 EStG:
- Steuerpflichtige, die nicht
buchführungspflichtig sind und auch nicht
freiwillig Bücher führen.
Durchschnittssätze
nach § 13 a Abs. 3 bis 6 EStG:
- Land- und Forstwirte, welche die
Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG
erfüllen.
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10
Q

Unterscheiden Sie Gewinn- und Überschusseinkünfte (mit Theorien).

A
Gewinneinkünfte:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständige Arbeit
- Reinvermögenszugangstheorie
- Gewinn § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Überschusseinkünfte:
- nichtselbständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte 
- Quellentheorie
- Überschuss-Einnahmen über Werbungskosten
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG
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11
Q

Nach welchen Gewinnermittlungsmethoden wird bei
Gewerbetreibenden, L+F und Freiberuflern
unterschieden? Nennen Sie die entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen.

A

Gewerbetreibende:

  • Buchführungspflicht nach:
    1) HGB § 140 AO
    2) Grenzen § 141 AO oder
    3) freiwillig Bücher geführt
  • > BVV § 5 Abs. 1 EStG

L + F:

  • Buchführungspflicht nach:
    1) Grenzen § 141 AO
    2) Freiwillig Bücher geführt
  • > BVV § 4 Abs. 1 EStG

Freiberufler:

  • keine Buchführungspflicht
    aber: freiwillig Bücher geführt
  • > BVV § 4 Abs. 1 EStG

Für ALLE: Wenn nach o.g. Grundsätzen keine Buchführungspflicht besteht:
Einnahmen/ Überschuss Rechnung § 4 Abs. 3 EStG

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12
Q

Wie ermittelt man den Gewinn / Verlust nach § 4 Abs.

1 EStG?

A

Schema zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG:
Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres
- Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres
= Unterschiedsbetrag
+ Privatentnahmen
- Privateinlagen
= Gewinn / Verlust

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13
Q

Wie ermittelt man den Gewinn / Verlust nach § 5 Abs.

1 EStG?

A

Schema zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG:
Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres
- Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres
= Unterschiedsbetrag
+ Privatentnahmen
- Privateinlagen
= Gewinn / Verlust nach Handelsrecht
+ als Aufwand erfasste, steuerlich aber nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben (z.B. § 4 Abs. 5 und 5b EStG)
- steuerfreie Betriebseinnahmen
= Gewinn / Verlust im Sinne des EStG

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14
Q

Welche Steuerpflichtigen können ihren Gewinn nach

Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln?

A

Der Steuerpflichtige ist weder gesetzlich verpflichtet Bücher zu führen noch tut er dies freiwillig:
- Kleingewerbetreibende und Handwerker, die nicht im Handelsregister eingetragen sind
- Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen § 13a EStG ermitteln
- selbständig Tätige; Freiberufler
- Einzelkaufleute, die die Voraussetzungen des § 241a HGB erfüllen
Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

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15
Q

Was zählt im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu den Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben? (Zeitlich)

A

Betriebseinnahmen (BE):
- Sie sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen,
in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die
kurze Zeit nach Ende des Jahres zufließen, in das
sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem
Jahr bezogen.
Betriebsausgaben (BA):
- Sie sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem
sie geleistet worden sind.
- Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die
kurze Zeit nach Ende des Jahres geleistet
werden, in das sie wirtschaftlich gehören, gelten
als in diesem Jahr geleistet.

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16
Q

Wie werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
definiert?

A

Betriebseinnahmen (BE):
- Alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem
Steuerpflichtigen aus betrieblichen Gründen
zufließen.
Betriebsausgaben (BA):
- Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst worden sind.

17
Q

Welche Besonderheiten sind bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu beachten? Nenne 3.

A
  • WG des abnutzbaren Anlagevermögens z.B. Gebäude, Maschinen,
    BGA -> Betriebsausgabe mit Abschreibungen
  • Darlehensaufnahme -> Keine Betriebseinnahme
  • Umsatzsteuer -> Betriebseinnahme
18
Q

Welche Unterschiede bestehen zwischen der Einnahme-Überschuss-Rechnung und
dem Betriebsvermögensvergleich?

A

Einnahmen-Überschussrechnung:
- Es gilt für BE und BA das Zufluss- bzw.
Abflussprinzip des § 11 EStG = Zuordnung der
BE/BA nach ihrer zeitlichen Zugehörigkeit.
- Geldflussrechnung
- Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben
Betriebsvermögensvergleich:
- Zuordnung von Erträgen / Aufwand nach ihrer
wirtschaftlichen Zugehörigkeit =
periodengerechte Gewinnermittlung.
- Vermögensrechnung
- Ertrag/Aufwand

19
Q

Welche Steuerpflichtigen können ein abweichendes

Wirtschaftsjahr wählen?

A

§ 4a Abs.1 EStG: Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn
nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln

20
Q

Grenzen Sie das Betriebsvermögen vom

Privatvermögen für bewegliche Wirtschaftsgüter ab.

A
Notwendiges Betriebsvermögen: 
- Betriebliche Nutzung
> 50 %
-> Sie müssen in die Bilanz
aufgenommen werden.
Gewillkürtes
Betriebsvermögen:
- Betriebliche Nutzung
≥ 10 % ≤ 50 %
-> Sie können in die Bilanz
aufgenommen werden.
Notwendiges
Privatvermögen:
- Betriebliche Nutzung
< 10 %
-> Sie dürfen nicht in die Bilanz
aufgenommen werden.
21
Q

Wie werden Grundstücke behandelt, die ausschließliche und unmittelbare Nutzung für
eigenbetriebliche Zwecke haben.

A

Notwendiges Betriebsvermögen
Ausnahmen (R 4.2 Abs. 8 EStR):
- Kein notwendiges Betriebsvermögen bei
Grundstückteilen von untergeordneter Bedeutung,
d.h.
-> Werte ≤ 1/5 des Wertes des ganzen Grundstückes und
≤ 20.500 € (können als gewillkürtes Betriebsvermögen
behandelt werden)

22
Q

Wie werden Grundstücke behandelt, die an Dritte zur gewerblichen Nutzung oder zu
Wohnzwecken vermietet werden (Grundstücke oder
Grundstücksteile).

A

Gewillkürtes Betriebsvermögen
Voraussetzung:
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen/Überschussrechnung
- objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb
- eindeutiger Ausweis in Buchführung und Bilanz
bzw. in Anlageverzeichnis bei EÜR

23
Q

Wie werden Grundstücke behandelt, die zu eigenen Wohnzwecken dienen oder unentgeltlich
zu Wohnzwecken überlassen werden (Grundstücksteile).

A

Notwendiges Privatvermögen