Einkommensteuer (3) Flashcards

1
Q

Definieren Sie den Gewerbebetrieb.

A

Definition:

  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Keine Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit oder Vermögensverwaltung
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2
Q

Gliedern Sie systematisch den Gewerbebetrieb aus
laufender Geschäftstätigkeit.
In welche drei Bereiche lässt sich ein Gewerbebetrieb
unterteilen und wie lassen sich diese einzelnen
Bereiche beschreiben?

A
  1. Kriterien gem. § 15 Abs. 2 erfüllen
    - § 15 Abs. 1 i.V. m. Abs 2 EStG -> Nr. 1 gewerbliche Einzelunternehmer und Nr. 2 gewerbliche Mitunternehmer
  2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG
    Gewinnanteile persönlich
    haftender Gesellschafter
  3. Kraft Rechtsform
    -> KapG § 8 Abs. 2 KStG
    -> PersG:
    - gewerblich infizierte PersG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
    - gewerblich geprägte PersG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
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3
Q

Nennen Sie die Hauptarten der Einkünfte aus einem

Gewerbebetrieb.

A
  1. Gewinne aus gewerblichen Einzelunternehmen: Gewinne eines Gewerbebetriebes
    - Einzelhandel
    - Industriebetrieb
    - Handwerksbetrieb
    - Handelsvertreter
  2. Gewinne der Gesellschafter einer gewerblich tätigen
    Personengesellschaft: Gewinnanteile der Gesellschafter:
    - OHG
    - GBR
    - KG
    - atypische stille Gesellschaft
    - Vergütung die ein Gesellschafter erhält
    Alles solange die Gesellschaft gewerblich i.S.v. § 15 Abs.2
    EStG tätig ist
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4
Q

Was ist die Besonderheit bei Gewinnen der Gesellschafter einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft?

A

Infektionstheorie, § 15 Abs.3 Nr. 1 EStG und

gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs.3 Nr. 2 EStG

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5
Q

Wem sind die Gewinne aus einem gewerblichen
Einzelunternehmen zuzurechnen? Nennen Sie die
gesetzliche Grundlage.

A

Gewinne aus Einzelunternehmen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (werden dem Unternehmer zugerechnet):
laufende Einkünfte aus
gewerblicher
Unternehmung -> steuerlicher Gewinn -> Gewinnfeststellung
i.d.R. durch das
Wohnsitz - FA

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6
Q

Nennen Sie Vor- und Nachteile von

Personengesellschaften.

A
Vorteile:
- hohe Flexibilität der Gestaltung der
rechtlichen Verhältnisse
- keine Mindestkapitalanforderung
- gute Bonität wegen persönlicher Haftung
der Gesellschafter (OHG/Komplementäre)
Nachteile:
- persönlich haftende Gesellschafter
erforderlich
- Bestand der Gesellschaft stark vom
Bestand der Gesellschafter abhängig
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7
Q

Nennen Sie systematisch alle Gesellschaftsformen der

Personengesellschaften.

A

Personengesellschaften:

  1. GbR
  2. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Stille Gesellschaft
  3. Partnerschaftsgesellschaft
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8
Q

Beschreiben Sie die OHG.

A

Offene Handelsgesellschaften (OHG), §§ 105 – 160 HGB:
- Mindestens 2 Gesellschafter, die aller persönlich unbeschränkt haften.
- Grundsätzlich haben alle Gesellschafter Leistungsbefugnis, dies kann jedoch durch Gesellschaftsvertrag anders
geregelt werden.
- Die OHG muss im Handelsregister eingetragen werden.
- OHG als PersG nach § 238 ff HGB und § 140 AO buchführungspflichtig

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9
Q

Beschreiben Sie die GbR.

A

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), §§ 705 ff BGB: - Die „kleine Schwester“ der OHG, welche nicht im HR eingetragen werden muss
- Nur Buchführungspflichtig wenn Grenzen in § 141 AO überschritten werden

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10
Q

Beschreiben Sie die KG.

A

Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 – 177 HGB:

  • Besteht aus Kommanditisten (Haftet nur mit Einnahmen) und Komplementär (Vollhafter)
  • Leistungsbefugnis liegt beim Komplementär (§ 164 HGB)
  • KG als PersG nach § 238 ff HGB und § 140 AO buchführungspflichtig
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11
Q

Nennen Sie die wesentlichen Merkmale einer unechten
stillen Beteiligung und einer echten stillen Beteiligung
sowie die dazugehörige Einkunftsart.

A
Typische stille Beteiligung:
- keine Beteiligung an den stillen Reserven
- Beteiligung nur am Gewinn
- eventuell auch am Verlust
= Behandlung wie Darlehensgeber 
-> Einkünfte aus
§ 20 Abs.1 Nr.4 EStG
Atypische stille Beteiligung:
- Beteiligung an den stillen Reserven
- Beteiligung an Gewinn und Verlust
- Mitunternehmerinitiative
- Mitunternehmerrisiko
= Behandlung wie Mitunternehmer
-> Einkünfte aus
§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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12
Q

Nennen und beschreiben Sie die Merkmale einer

„Mitunternehmerschaft“.

A
  1. Mitunternehmerinititative:
    - Mindestmaß: Stellung eines Kommanditisten
    nach dem HGB
    - Einfluss auf Entscheidungen:
    -> Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte
    -> Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte
  2. Mitunternehmerrisiko:
    - Mindestmaß: Stellung eines Kommanditisten
    nach dem HGB
    - Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust:
    -> Beteiligung an den stillen Reserven des
    Anlagevermögens einschl. eines
    Firmenwerts
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13
Q

Welche unterschiedlichen Einkunftsarten sind für

Personengesellschaften denkbar?

A
  • Einkünfte § 13 EStG
  • Einkünfte § 15 EStG
  • Einkünfte § 18 EStG
  • Einkünfte § 20 EStG
  • Einkünfte § 21 EStG
  • sonstige Einkünfte
    § 22 EStG
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14
Q

Welche Einkunftsart können eine

Mitunternehmerschaft begründen?

A
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt:
- Land- und Forstwirtschaft gem.
§ 13 Abs. 7 EStG
- Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG
- Selbständige Tätigkeit gem.
§ 18 Abs. 4 EStG
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15
Q

Wie setzt sich das steuerliche Betriebsvermögen einer

PersG zusammen?

A

Gesamthandsvermögen + Sonderbetriebsvermögen I und II = steuerliche Betriebsvermögen einer PersG

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16
Q

Erläutern Sie die 1. Gewinnermittlungsstufe für die

Besteuerungskonzeption für Personengesellschaften.

A
  1. Gewinnermittlungsstufe: Ebene der Gesellschaft
    - Relative Rechtsfähigkeit wird anerkannt.
    - Personengesellschaft ist zwar nicht Steuersubjekt, aber immerhin Gewinnerzielungssubjekt
    - Betätigung der Gesellschaft verwirklicht den Einkünftetatbestand
    - Rechtsfolgen:
    -> Prüfung auf Ebene der Gesellschaft, ob die Merkmale steuerbarer Einkünfte erfüllt sind und welche
    Einkunftsart vorliegt
    -> Gegenstand der Gewinnermittlung ist auf der ersten Stufe der Anteil an dem durch die
    Gesamthand erzielten Gewinn (Gewinnanteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr.2 S.1, 1. Hs. EStG)
17
Q

Definieren Sie das Gesamthandsvermögen.
In welcher Bilanz wird das Gesamthandsvermögen
ausgewiesen?

A

Gesamthandsvermögen
-> Gesellschaftsvermögen
§ 718 Abs. 1 BGB
-> Ausweis in der Steuerbilanz

18
Q

Was sind Ergänzungsbilanzen? Wann sind

Ergänzungsbilanzen zu bilden?

A

Definition:
- Erfassung der Wertkorrekturen (steuerliche Mehr- oder Minderwerte) des Gesellschaftsvermögen
gegenüber der Handelsbilanz, die nur einen Gesellschafter betreffen
- Keine zusätzlichen WG (Ergänzungsbilanzen ≠ Sonderbilanzen)
- 1. Stufe der Gewinnermittlung
Gründe:
- Entgeltlichem Erwerb eines Mitunternehmeranteils
- Einbringung gem. § 24 UmwStG
- Inanspruchnahme einer personenbezogenen Steuervergünstigung, für die nicht alle Gesellschafter
die persönlichen Voraussetzungen erfüllen

19
Q

Beschreiben Sie die 1. Stufe des Besteuerungsprozesses

der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften.

A
Erträge der Gesamthand
- Vergütung an A und B
- Übriger Aufwand
= Gewinn Gesellschaft
-> Gewinnanteil A und B
\+/- Ergebnis Ergänzungsbilanz und GuV A und B
= Ergebnis 1. Stufe A und B
-> Gewinnermittlung 2. Stufe
20
Q

Erläutern Sie die 2. Gewinnermittlungsstufe für die

Besteuerungskonzeption für Personengesellschaften

A
  1. Gewinnermittlungsstufe: Ebene der Gesellschafter
    - Besteuerung nach der Einheitstheorie wird umgesetzt
    - Steuersubjekt ist letztlich der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft
    - Mitunternehmer kann auch außerhalb der Gesamthand mit seiner Mitunternehmerschaft
    zusammenhängende Einkünfte erwirtschaften (z.B. Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr.2 S.1, 2. Hs.
    EStG)
    - Rechtsfolge: Die außerhalb der gesamthänderischen Bindung erzielten Einkünfte werden
    hinzugerechnet (s. § 15 Abs. 1 Nr.2 S.1 EStG für Sondervergütungen; ebenso das sog.
    Sonderbetriebsvermögen)
21
Q

Definieren Sie das Sonderbetriebsvermögen I und II. In
welcher Bilanz wird das Sonderbetriebsvermögen I und
II ausgewiesen?

A
Sonderbetriebsvermögen I:
- WG, die unmittelbar dem Betrieb der
PersG dienen, und damit objektiv
geeignet sind und subjektiv dazu
bestimmt sind, den Betrieb zu fördern
Sonderbetriebsvermögen II:
- WG, die unmittelbar zur Begründung
oder Stärkung der Beteiligung des
MU an der PersG eingesetzt werden
und damit die Beteiligung
des Gesellschafters fördern

-> Beides wird in der Sonderbilanz ausgewiesen

22
Q

Was sind Sonderbilanzen?
Wann sind Sonderbilanzen zu bilden?
Welche Wirkung wird dadurch erzielt?

A

Definition:
- Ausweis des Sonderbetriebsvermögens von einzelnen Gesellschaftern
- Erweiterung der gewerblichen Einkünfte des Mitunternehmers um sog. Sondervergütungen durch
§ 15 I Nr. 2 S. 1, 2.Hs. EStG
- Zusätzliche Wirtschaftsgüter
- Kein Gesamthandseigentum der PersG: Leistungen werden außerhalb der gesamthänderischen
Sphäre erbracht
Zweck:
- Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit gesellschaftsvertraglich geschuldeten Beiträgen, für die der
Gesellschafter höheren Anteil am Gewinn (= bloße Gewinnverteilung = 1. Stufe) erhält.
Wirkung:
- Einkünfte, die an sich Überschusseinkünfte sind, werden in gewerbliche umqualifiziert.

23
Q

Beschreiben Sie die 2. Stufe des Besteuerungsprozesses

der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften.

A
Daten aus der Gewinnermittlung 2. Stufe werden übernommen.
Sonder GuV A und B:
Sondervergütung A und B
\+ Sonstige BE A und B
- Sonder BA A und B
= Ergebnis Sonderbilanz A und B
->
Ergebnis 1. Stufe A und B
\+/- Ergebnis Sonderbilanz A und B
= Gewinn A und B
24
Q

Wann werden Wirtschaftsgüter des Gesellschafters

dem Sonderbetriebsvermögen zugewiesen?

A

Gehören zum Sonderbetriebsvermögen:

  • Notwendiges Betriebsvermögen
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde

Gehören nicht zum Sonderbetriebsvermögen:
- Notwendiges Privatvermögen

25
Q

Wie wird ein angemessener Gewinnanteil berechnet?

A
  1. Vorabvergütung
    - Tätigkeitsvergütung
    - Erfolgsvergütung (Tantiemen), wenn nicht alle Gesellschafter
    mitarbeiten
    - Haftungsprämie, wenn nicht alle gleich haften
    - Kapitalverzinsung
  2. Restgewinn
    Verteilung nach:
    - Köpfen
    - nach Kapitalanteilen
    - nach Kapitalkonten
    - nach einem vereinbarten Schlüssel
26
Q

Welche Vereinbarungen gelten bei der Verteilung des

steuerlichen Gewinns?

A
  • Vereinbarungen gem.
    Gesellschaftsvertrag
  • Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Gewinnverteilung, erfolgt die
    Gewinnverteilung nach § 121 HGB: 4 % auf Kapitalanteil (Kapitalverzinsung).
    Der verbleibende Restgewinn wird nach Köpfen verteilt.
27
Q

Beschreiben Sie die gesonderte Gewinnfeststellung.

A
Laufende Einkünfte aus
gewerblicher
Personengesellschaft -> steuerlicher Gewinnanteil des
Gesellschafters + Sonderbetriebseinnahmen -> Gesonderte und einheitliche
Gewinnfeststellung
1. Gesamtgewinn +
Gewinnanteil = Betriebs-FA
2. Mitteilung der
Gewinnanteile + Veranlagung =
Wohnsitz-FA
28
Q

Was besagt die Infektions- bzw. Abfärbetheorie und auf

welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese?

A

Infektions- bzw. Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG:
- Erfüllt nur einer der Gesellschafter die Qualifikation des §§ 13,18, 21 EStG nicht, erzielen alle
Gesellschafter Einkünfte aus § 15 EStG.
- Eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit führt grundsätzlich zur Umqualifizierung der nicht
gewerblichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte.

29
Q

Nennen Sie die Merkmale einer gewerblich geprägten

PersG und die entsprechende gesetzliche Grundlage.

A

Gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG:
- die Gesellschaft keine gewerblichen Einkünfte erzielt (z.B. aufgrund vermögensverwaltender
Tätigkeit) und
- ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind
und
- nur diese Kapitalgesellschaften oder fremde Dritte zur Geschäftsführung befugt sind.

30
Q

Nennen Sie die Voraussetzungen einer

Betriebsaufspaltung.

A

Ein Unternehmen (Besitzunternehmen)
- überlässt mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung (= sachliche Verflechtung)
- und eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das
Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen i.d.S.
beherrschen in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen
Betätigungswillen durchzusetzen (= personelle Verflechtung).

31
Q

Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei einer

Betriebsaufspaltung?

A
  • Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte bei dem Besitzunternehmen
  • Alle an die Betriebsgesellschaft überlassenen WG sind notwendiges BV des Besitzunternehmens
  • Anteile an Betriebsgesellschaft: Betriebsvermögen bei Besitzgesellschaft
  • Gewinnausschüttungen der Betriebs-GmbH an Ges’ter bilden Einkünfte nach § 15 EStG
  • Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft

Beendigung der BASP:
- Aufdeckung der stillen Reserven (Betriebsaufgabe)
- Konkurs des Betriebsunternehmens, Wegfall der personellen Verflechtung (z.B. Ausscheiden oder
Tod eines Gesellschafters)

32
Q

Was zählt zu der Veräußerung eines Betriebes und
welche gesetzliche Grundlage ist diesbezüglich zu
nennen?

A

Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 16 Abs.1 S. 1 EStG:
1. Ganzer Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebs
2. Mitunternehmeranteil
3. Gesamter Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer KGaA
Gleichstellung = Aufgabe eines Betriebes (§ 16 Abs. 3 EStG)

33
Q

Definieren Sie die Begriffe Betriebsveräußerung im

Ganzen, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil.

A

Im Ganzen:
- das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen
- wird in einem einheitlichen Vorgang
- auf einen Erwerber (nat. Pers.,PersG, KapG) übertragen
- und damit endet die gewerbliche Betätigung des Veräußerers in diesem Betrieb.
Teilbetrieb:
- mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter,
- organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes,
- der für sich allein lebensfähig ist.
Mitunternehmeranteil:
- Anteil am Gesamthandsvermögen zzgl. Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers.

34
Q

Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt und auf
welche gesetzliche Grundlage ist diese Berechnung
zurückzuführen?

A

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gem. § 16 Abs. 2 EStG (Sobald Eigentum übertragen wurde):
Veräußerungspreis
- Veräußerungskosten
- Wert des Betriebsvermögens (Vermögen - Schulden)
= Veräußerungsgewinn

35
Q

Welche Voraussetzungen müssen gem. § 16 Abs. 4
EStG erfüllt sein, damit der Freibetrag in Anspruch
genommen werden kann?

A
  • dass der Steuerpflichtige einen Antrag stellt
  • in seinem Leben bisher noch kein Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen hat
    und
  • das 55. Lebensjahr vollendet oder
  • dauernd erwerbsunfähig ist.
  • Wird nur einmal im Leben gewährt
  • Ermäßigt sich um den Betrag, der 136.000 € bei Veräußerungsgewinn übersteigt
  • Ermäßigter Steuersatz auf steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gem. §34 EStG