Gewerbesteuer Flashcards
Welche Bedeutung und Stellung hat die Gewerbesteuer
im Steuersystem?
- Gemeindesteuer ->Die Berechtigung zur Steuererhebung steht den Gemeinden
zu. - Realsteuer -> Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb
(= Objekt). - Betriebsteuer -> Ab dem VZ 2008 keine abziehbare BA mehr
(§ 4 Abs.5b EStG).
Nennen Sie die Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer.
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) und Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) -> Rechtsnormen, verbindlich für Bürger, Gerichte und Verwaltung
- Gewerbesteuer-Richtlinien -> Verwaltungsvorschriften, binden nur die Finanzbehörde
Wie gestaltet sich die Verwaltung der Gewerbesteuer?
Abgabe der Gewerbesteuererklärung beim FA -> Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides an -> Steuerpflichtige und Gemeinde -> Festsetzung der Gewerbesteuer unter
Anwendung des für die Gemeinde gültigen
Hebesatzes -> Gewerbesteuerbescheid ergeht an Steuerpflichtiger
Nennen Sie die Zuständigkeitsbereiche der Betriebsfinanzämter hinsichtlich der
Gewerbesteuer. Erläutern Sie diese.
Betriebsfinanzämter zuständig für: - Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen - Festsetzung, ggf. Zerlegung des Steuermessbetrags - Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer, wenn diese nicht auf die Gemeinden übertragbar ist.
Nennen Sie die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinden
hinsichtlich der
Gewerbesteuer. Erläutern Sie diese.
Gemeinden zuständig für:
- Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
- Erstellung des Gewerbesteuerbescheids
- Entscheidung über:
- Stundung
- Niederschlagung
- Erlass der Gewerbesteuer
- Aussetzung der Vollziehung
Was ist der Grundlagenlagenbescheid und was ist der
Folgebescheid im Gewerbesteuerrecht?
- Betriebsfinanzamt -> Gewerbesteuermessbescheid/ ggf. -
zerlegungsbescheid
(Grundlagenbescheid) -> steuerpflichtiger Unternehmer - Gemeinde -> Gewerbesteuerbescheid
(Folgebescheid) -> steuerpflichtiger Unternehmer
Welche Rechtsbehelfe stehen mir im
Gewerbesteuerrecht zur Verfügung?
Gewerbesteuermessbescheid: - Einspruch beim Finanzamt - Klage beim Finanzgericht - Revision Bundesfinanzhof Gewerbesteuerbescheid: - Widerspruch bei der Gemeinde - Anfechtungsklage Verwaltungsgericht - Berufung Landesverwaltungsgericht - Revision Bundesverwaltungsgericht
Wer unterliegt einer Gewerbesteuerpflicht in
Deutschland?
- Gewerbesteuer -> unterliegen alle Gewebebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden
- Gewerbebetrieb -> gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG, welches persönlich und sachlich
selbständig ist
Welche Arten des Gewerbebetriebs sind Ihnen bekannt
und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen
diese?
1. Stehender Gewerbebetrieb § 2 Abs.1 GewStG: - kraft gewerblicher Betätigung i. S.d. § 15 EStG, § 2 Abs.1 GewStG - kraft Rechtsform -> KapG wie z.B. KGaA, AG, GmbH § 2 Abs. 2 GewStG 2. Reisegewerbebetrieb § 35 a GewStG, § 1 GewStDV
Welche Formen eines Gewerbebetriebs gibt es?
- Gewerblicher Betätigung
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften, z.B.
OHG, KG
- juristische Personen des
öffentlichen Rechts
- nichtrechtfähige Stiftungen
und Zweckvermögen - Kraft Rechtsform/ Gesetz
- Kapitalgesellschaften, z.B.
AG, GmbH
- gewerblich geprägte
Personengesellschaften
(GmbH & Co. KG) - Wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs
- rechtsfähige Vereine und
Stiftungen
- nichtrechtsfähige Vereine
Wodurch wird eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst?
1. Gewerblicher Betätigung -> Eine gewerbliche Tätigkeit. 2. Kraft Rechtsform/ Gesetz -> Jede Art von Tätigkeit. 3. Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs -> Eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Wer ist Steuerschuldner bezogen auf die verschiedenen
Unternehmensformen?
- Einzelunternehmen -> Unternehmer, auf dessen
Rechnung und Gefahr das
Gewerbe betrieben wird. - Personengesellschaften -> Gesellschaft, z.B. OHG, KG, GbR.
Die Gesellschafter können als
Haftungsschuldner in Anspruch
genommen werden. - Personengesellschaften -> Juristische Personen, z.B. AG,
GmbH, die Gesellschafter
kommen als Haftungsschuldner
nicht in Betracht.
Wann beginnt die
Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der verschiedenen
Unternehmensformen?
- EU/PersG: mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit (Vorbereitungshandlung oder Eintragung ins HR genügt nicht) - KapG: mit Aufnahme der nach außen gerichteten Tätigkeit; spätestens mit Eintragung ins HR - Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb: mit Aufnahme des Betriebs
Wann endet die
Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der verschiedenen
Unternehmensformen?
- EU/PersG: mit tatsächlicher Einstellung des
Betriebs - KapG: mit dem Einstellen jeglicher Tätigkeit
- Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb:
mit Einstellung des Betriebs
Stellen Sie das Berechnungsschema des
Gewerbeertrags dar und geben jeweils die
entsprechende gesetzliche Grundlage an.
Gewinn aus Gewerbetrieb nach EStG oder KStG
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
- Kürzungen (§ 9 GewStG)
= Gewerbeertrag (§§ 6, 7 GewStG)
Nach welchem Paragraphen werden die
Hinzurechnungen bestimmt?
Gehen Sie dabei genauer auf die verschiedenen
Möglichkeiten der Hinzurechnungen ein.
- Entgelte für Schulden § 8 Nr. 1 a GewStG
- Renten und dauernde Lasten § 8 Nr. 1 b GewStG
- Gewinnanteile des (echten) stillen Gesellschafters § 8 Nr. 1 c GewStG
- Miet- und Pachtaufwendungen beweglicher WG des AV § 8 Nr. 1 d GewStG
- Miet- und Pachtaufwendungen unbeweglicher WG des AV § 8 Nr. 1 e GewStG
- Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten § 8 Nr. 1 f GewStG
- Anteile am Verlust einer Personengesellschaft § 8 Nr. 8 GewStG
- Zuwendungen (Spenden) bei Körperschaften § 8 Nr. 9 GewStG
Unter welchen Voraussetzungen erfolgen die
Hinzurechnungen?
Gemäß § 8 GewStG:
- Nr. 1a Entgelte für Schulden Zinsen für langfristige und kurzfristige Schulden. Dazu gehören alle Zinsaufwendungen
unabhängig von der LZ, Damnum (Disagio), gewährte Skonti, sofern nicht handelsüblich.
- Nr. 1b Renten und dauernde
Lasten
Ein Zusammenhang mit Gründung oder Erwerb des Betriebes ist hinfällig.
Keine Pensionszahlungen
- Nr. 1c Gewinnanteile des
(echten) stillen
Gesellschafters
Hinzurechnung auch dann, wenn die Gewinnanteile beim stillen Gesellschafter ebenfalls der
Gewerbesteuer unterliegen, d.h. wenn die Beteiligung zu einem BV gehört.
- Nr. 1d 20 % der Mieten,
Pachten, Leasingraten –
bewegliche WG
Unerheblich ist, ob der Vermieter selber gewerbesteuerpflichtig oder im Inland ansässig ist.
- Nr. 1e 50 % der Mieten,
Pachten, Leasingraten –
unbewegliche WG
Unerheblich ist, ob der Vermieter selber gewerbesteuerpflichtig oder im Inland ansässig ist.
- Nr. 1f 25 % der Lizenzgebühren z.B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberechte und Namensrechte.
Nicht „reine Vertriebslizenzen“, die lediglich zum Weiterverkauf berechtigen.
- Nr. 8 Verlustanteil an PersG PersG kann im In- oder Ausland liegen. Nur sofern Gesellschafter Mitunternehmer sind.
Beteiligung muss zum BV gehören.
- Nr. 9 Spenden (ohne
Parteispenden)
Nur sofern Gewerbebetrieb körperschaftsteuerpflichtig.
Nach welchem Schema lässt sich die Summe der
Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG bestimmen?
Gemäß § 8 Nr. 1: a Entgelte für Schulden 100% b Renten und dauernde Lasten Zinsanteil 100% c Gewinnanteile des (echten) stillen Gesellschafters 100% d Mieten, Pachten, Leasingraten – bewegliche WG 20% e Mieten, Pachten, Leasingraten – unbewegliche WG 50% f Lizenzgebühren 25% = Summe - Freibetrag von - 200.000 = übersteigender Betrag davon ¼ = Hinzurechnung
Nach welchem Paragraph werden die Kürzungen
bestimmt?
Gehen Sie dabei genauer auf die verschiedenen
Möglichkeiten der Kürzungen ein.
- Zum BV gehörender Grundbesitz § 9 Nr. 1 GewStG
- Gewinnanteile an einer in- oder
ausländischen Personengesellschaft
§ 9 Nr. 2 GewStG - Spenden, die aus den Mitteln des
Gewerbebetriebes geleistet worden sind
§ 9 Nr. 5 GewStG
Was besagt der § 9 Nr. 1 GewStG?
- 1,2% des Einheitswertes für Grundbesitz, der zum BV gehört.
- Diese Kürzung erfolgt, um eine Doppelbelastung durch die Grundsteuer zu vermeiden.
Daher gilt die Kürzung nicht für Grundstücke, die von der Grundsteuer befreit sind. - Nur Grundbesitz, der zu Beginn des Erhebungszeitraums, also zum 01.01., zum BV
gehört hat, ist zu berücksichtigen. (§ 20 GewStDV) - Alte Bundesländer:
§ 121a BewG – Einheitswert 1964 ist für die Gewerbesteuer mit 140 % anzusetzen. - Neue Bundesländer:
§ 133 S. 1 Nr. 2 BewG – Einheitswert 1935 ist für die Gewerbesteuer mit 400 %
anzusetzen.
-> Die Kürzung für Grundbesitz bemisst sich nach folgender Berechnung: - Einheitswert (BMG) x 140% x 1,2% = Kürzungsbetrag (alte Bundesländer)
- Einheitswert (BMG) x 400% x 1,2% = Kürzungsbetrag (neue Bundesländer)
Was besagen die § 9 Nr. 2 und Nr. 5 GewStG?
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnung wird gekürzt um:
- § 9 Nr. 2 Gewinnanteile an einer im BV gehaltenen Beteiligung an einer in- oder ausländischen
PersG.
- § 9 Nr. 5 Spenden in betragsmäßig begrenzter Höhe (Maximalbetrag).
Spenden für politische Parteien und für Wählervereinigungen sind nicht abziehbar
§ 4 Abs. 6 EStG.
Erläutern Sie die zwei Kürzungsmethoden in Hinblick
auf den Spendenabzug.
Kürzungsmethoden für abzugsfähige Spenden nach § 9 Nr. 5 GewStG:
1. Methode: 20% des Gewinns
Bei KapG: 20 % des um die Hinzurechnungen nach
§ 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns
2. Methode: 4 Promille der Summe aus den Umsätzen,
Löhnen und Gehältern
-> Spenden können alle Gewerbetreibende abziehen, die Überhangssumme kann im nächsten Zeitraum abgezogen werden
Welche Freibeträge sind bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags zu berücksichtigen?
- 24.500 € -> Bei nat. Personen oder PersG, wird bei Wechsel des Steuerschuldners nach Dauer der Pflicht aufgeteilt
- 5.000 € -> Sonst. Person des öffentliches Rechts, nichtrechtsfähiger Verein und bei Unternehmen von jur. Personen öffentlichen Rechts
Wie wird der Gewerbesteuermessbetrag berechnet?
Gewerbeertrag * 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag
- Volle 100 € nach unten abgerundet
- FB von 24.500 € (Natürliche Personen und PersG)
- FB von 5.000 € Vereine für wirtsch. Geschäftsbetrieb