Einkommensteuer (1) Flashcards

1
Q

Erläutern Sie das Wesen der Einkommensteuer.

A
  • Personensteuer (natürliche Person)
  • direkte Steuer (Steuerschuldner & -träger identisch)
  • Besitzsteuer (Steuergegenstand: zu versteuerndes Einkommen)
  • Gemeinschaftsteuer (ESt geht an Bund, Ländern und Gemeinden nach Verteilungsschlüssel)
  • Veranlagungssteuer (Veranlagung = förmliches Verfahren, in dem die BMG ermittelt und die zu zahlende Steuer festsetzt)
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2
Q

Nennen Sie die Rechtsgrundlagen der

Einkommensteuer.

A
  • Einkommenssteuergesetz (EStG) und Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) = Rechtsnormen, verbindlich für Bürger, Gerichte, Verwaltung
  • Einkommensteuerrichtlinien (EStR) -> behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner
    Bedeutung und stellen eine einheitliche
    Rechtsanwendung durch die Finanzbehörde sicher (nur für Finanzbehörden)
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3
Q

Welche Erhebungsformen der Einkommensteuer sind

Ihnen bekannt?

A
  • Grundsatz: Veranlagung -> Einzel- und Zusammenveranlagung

- Ausnahme: Abzug an der Quelle -> Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Steuerabzug bei Bauleistungen

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4
Q

Erläutern Sie die Steuerpflicht aus dem EStG.

A
  • Persönliche Steuerpflicht (Wer?) -> § 1 EStG
    - Unbeschränkte Steuerpflicht -> §1 EStG Abs. 1 - 3
    - Beschränkte Steuerpflicht -> §1 Abs. 4 und § 49 ff.
    EstG
  • Sachliche Steuerpflicht (Was?) -> § 2 ff. EStG
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5
Q

Erläutern Sie unter Angabe der jeweiligen Paragraphen
das Prüfungsschema der unbeschränkten Steuerpflicht
nach § 1 Abs. 1 EStG

A

Voraussetzungen:
1. Natürliche Person
2. Wohnsitz gem. § 8 AO oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 9 AO im Inland
Rechtsfolge:
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen gemäß § 1 Abs. 1 EStG

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6
Q

Erläutern Sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt.

Nennen Sie dabei die gesetzliche Grundlage.

A
  • Wohnsitz im Inland gem. § 8 AO: Wohnung, unter Umständen, die darauf schließen lässt, das diese beibehalten und benutzt wird
  • Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gem. § 9 AO: Aufenthalt im Inland von etwa 6 Monaten
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7
Q

Erläutern Sie das Prüfungsschema der unbeschränkten

Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG

A

Voraussetzungen:
1. Deutsche Staatsangehörigkeit
2. Im Inland weder einen Wohnsitz gem. § 8 AO noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 AO
3. In einem Dienstverhältnis bei einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür einen Arbeitslohn
aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen
Rechtsfolge:
(erweitert) unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht mit dem
gesamten Welteinkommen gem.
§ 1 Abs.2 EStG

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8
Q

Erläutern Sie das Prüfungsschema der unbeschränkten

Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG.

A

Voraussetzungen:
1. Natürliche Personen
2. Keinen Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
3. Inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG
4. Einkünfte der Person unterliegen zu mind. 90 %
deutscher ESt oder
5. Nicht deutscher ESt unterliegende Einkünfte sind ≤
Grundfreibetrag (Nachweis erforderlich!)
6. Antrag
Rechtsfolge:
(fiktive) unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht mit allen
inländischen Einkünften gem.
§ 1 Abs.3 EStG

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9
Q

Erläutern Sie das Prüfungsschema der beschränkten

Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG.

A
Voraussetzungen:
1. Natürliche Person
2. Weder Wohnsitz gem. § 8 AO noch
gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 AO im Inland
3. Einkünfte nach § 49 EStG 
Rechtsfolge:
beschränkte Einkommensteuerpflicht mit
den inländischen Einkünften gem.
§ 1 Abs.4 EStG
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10
Q

Wie werden steuerbare und nicht steuerbare Einkünfte

unterschieden?

A
  • Steuerbar (Unterliegen dem EStG): Steuerpflichtig, steuerfrei nach §3, 3b EStG
  • Nicht steuerbar (unterliegen nicht dem EStG): Einmalige Vermögensanfälle, Liebhaberei, Private Veräußerungsgewinne (Grundsatz)
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11
Q

Wie lassen sich Einkünfte nach der Art und

Einkunftsermittlung gliedern?

A
Gewinneinkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
§ 13 EStG
- Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
§ 15 EStG
- Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
§ 18 EStG
Überschusseinkunftsarten:
- Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
§ 19 EStG
- Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 EStG
- Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
§ 21 EStG
- Sonstige Einkünfte
i.S.d. § 22 EStG
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12
Q

Welche Einnahmen gelten als steuerfreie Einnahmen
und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruhen
diese?

A

Steuerfreie Einnahmen gem. § 3, 3 b EStG:
- Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG)
- Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2a EStG)
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
- ggf. Sachprämien bis 1080 € im Jahr (§ 3 Nr. 38 EStG)
- Öffentliche Stipendien (§ 3 Nr. 44 EStG)
- ggf. Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG)
- Wohngeld ( § 3 Nr. 58 EStG)
- Elterngeld ( § 3 Nr. 67 EStG)
- Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge (§ 3b EStG)

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13
Q

Welche Einkünften unterliegen der objektiven

Steuerpflicht?

A

Gesamte Zuflüsse einer Periode
- Nicht steuerbare Zuflüsse (z.B. Lottogewinn)
= Steuerbare Zuflüsse
- Steuerbare Zuflüsse, aber steuerfrei
= Steuerpflichtige Bruttoerträge und
Bruttoeinnahmen aus den 7 Einkunftsarten
- Einkunftsbedingte Abflüsse (BA oder WK)
= Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten
- Einkünfte der privaten Lebensführung (SA oder agB)
= zu versteuerndes Einkommen

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14
Q

Erläutern Sie das Subsidiaritätsprinzip.

A
  • Alle Haupteinkunftsarten sind Gleichrangig
  • Bei den Nebeneinkunftsarten ist Kapitalvermögen subsidiär zur Vermietung und Verpachtung, wobei sonstige Einkünfte subsidiär zu beiden sind
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15
Q

Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

A

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG
Einkünfte aus Gewerbebestrieb § 15 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
sonstige Einkünfte § 22 EStG
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag § 24 a EStG
- Abzugsbetrag LuF § 13 Abs. 3 EStG
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24 b EStG
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- (Verlustabzug) § 10 d EStG
- Sonderausgaben § 10 - 10 c EStG
- Außergewöhnliche Belastungen § 33 - 33 b EStG
= Einkommen
- Freibeträge für Kinder § 32 Abs. 6 EStG
- Härteausgleich § 46 Abs. 3 EStG
= zu versteuerndes Einkommen (zvE)

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