Kooperation Flashcards

1
Q

Definieren Sie Kooperation in Anlehnung an van Santen und Seckinger mit Ihren eigenen Worten.

A

Kooperation ist ein Verfahren, das Zusammenarbeit auf ein gemeinsames Ziel anstrebt. Handlungsabläufe sollen dabei gemeinsam optimiert werden, sodass sich die Handlungsfähigkeit/Problemlösekompetenz erhöht.

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2
Q

Wie würden Sie Netzwerke und Kooperation unterscheiden wollen?

A

Netzwerk
- bezieht sich auf gemeinsame
Interessen/Tätigkeitsfelder/Personen
- kann regional o. thematisch strukturiert sein
- zielt auf Austausch von Infos und gegenseitiger
Unterstützung ab
- erleichtert/ermöglicht Aufbau von Kooperationen
für ein bestimmtes Ziel

Kooperation
-  bezieht sich auf einen Fall bzw. Lösung eines
   Problems
   --> zeitlich begrenzt
-  Klare Aufgaben- und Rollenverteilung nötig
-  muss verbindlich und zuverlässig sein
-  läuft nach vorher vereinbarten Regeln
-  hat ein vorher vereinbartes Ziel
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3
Q

Was ist mit Fallspezifischer und Fallunabhängiger Kooperation gemeint?

A

Fallspezifisch
- Kooperation für einen bestimmen Fall

Fallunabhängig
- Themenbezogenen Kooperation
–> Kooperationsvereinbarung von Jugendhilfe
und Schule, Arbeitskreise zu bestimmten
Themen
- sozialraumbezogene Kooperation
–> Vernetzung lokaler Akteure, Stadtrat

Ziel: Nutzen/Aktivieren vorhandener Ressourcen
und Schaffung fehlender Ressourcen

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4
Q

Erläutern Sie den Unterschied zwischen internen und externen Kooperationspartnern des ASD.

A

Interne = Zuständigkeitsbreiche/Ämter innerhalb
der eigenen öffentlichen Trägerstruktur
–> Sozialamt, Bereich für Kindertagespflege,
Bereich für Vormundschaft/Pflege

Externe = Instutitionen anderer Träger
–> Psychiatrie, Ärzte, Polizei, Schulen

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5
Q

Welche (zwei) gesetzlichen Regelungen betreffen den ASD mit Blick auf Kooperation am stärksten?

A

§4 SGB VIII:
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
–> partnerschaftlich zusammenarbeiten zum Wohl
junger Menschen und ihrer Familien
–> Subsidiaritätsprinzip (Nachrangigkeit öfftl. T.)
–> Förderung der freien Jugendhilfe

§81 SGB VIII:
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihren Familien auswirkt im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen zu arbeiten
–> Schule, Berufliche Aus-und Weiterbildung,
Gesundheitsdienste, Polizei, Justiz

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