Kinder-und Jugendhilferecht Flashcards

1
Q

Welche drei Säulen gibt es im Sozialrecht? Welche Themenbereiche gehören jeweils in die Säulen?
(Beliebte Prüfungsfrage)

A
  1. Vorsorge
    SGB III, V, VI, VII, XI —> Vorsorgeaspekte wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung usw.
  2. Soziale Förderung und Hilfe
    Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Sozialhilfe (SGB XII), Eingliederungshilfe (SGB IX), Grundsicherung (SGB II), Wohngeld, Bafög
  3. Soziale Entschädigung SGB XIV (14)
    Z.B. Entschädigungen für Kriegsopfer, Opfer von Straftaten, Opfer von Impfschäden
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2
Q

Wozu (zu welcher Säule) gehört die Kinder- und Jugendhilfe? (Beliebte Prüfungsfrage)

A

Zur sozialen Förderung und Hilfe (Säule 2)

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3
Q

Die Rechtsgrundlagen des Kinder- und Jugendhilferechts:

Welche Rechtsgrundlagen gibt es?
Stelle diese nach der Pyramide, das heißt mit dem GG beginnend, dar.

A
  1. GG: Spitze der Pyramide
    v.a. Art. 1 GG, Art. 6 GG und Art. 20 GG
  2. Internationales Recht:
    v.a. Kinderrechtskonvention
  3. Bundesgesetze:
    U.a. SGB VIII, BGB, JGG (Jugendgerichtsgesetz), KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz)
  4. Landesgesetze:
    U.a. JuFöG, Kita-Reform-G
  5. Rechtsverordnungen:
    Z.B. BarbetragsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
  6. Satzungen:
    Z.B. zu den Kita-Gebühren
  7. Landesrahmenverträge:
    Nach § 78f SGB VIII
  8. Leistungsvereinbarungen: (Boden der Pyramide)
    Vgl. § 78b SGB VIII
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4
Q

Welche beiden Normen sind wortgleich?
(Beliebte Prüfungsfrage)
Warum?

A

Art. 6 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 2 SGB VIII

Art. 6 Abs. 2: (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

§ 1 Abs. 2: (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Eigenes:
Es geht darum, dass die Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern ist. Zuvörderst = vor allem anderen, primär

Über ihre Betätigung wacht die staatliche Ge­meinschaft („Staat als Wächter“, Wächteramt, Nachrrangigkeitsprinzip)

Durch das GG (als höchstes Gesetz) ist es verfassungsrechtlich verankert, das Wohl des Kindes steht im Zentrum. An dieser Stelle setzt die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ein. Art. 6 GG wird also quasi durch Art. 1 Abs. 2 bzw. Generell das Kinder- und Jugendhilferecht verwirklicht.

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5
Q

Ein Zahnarzt hat ein Kind als Patient, welches sehr schwarze Zähne hat. Darf der Zahnarzt sich an jemanden wenden?

A

Das ist ein Fall von Kindeswohlgefährdung, hier greift § 4 KKG:

Zahnärzte dürfen sich an das Jugendamt für solche Fälle wenden und die erforderlichen Daten übermitteln, die Eltern müssen mit einbezogen werden

(Bitte nochmal lesen)

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6
Q

Erkläre das Sozial(hilfe)rechtliche Dreieck.

A

̂Leistungsberechtigte Person (oben)

́Leistungsträger (l) ̀Leistungserbringer (r)

Leistungsberechtigte Person:
Personensorgeberechtigte, z.B. Eltern
(Ausgenommen §§ 22 und 35a SGB VIII - hier sind die Leistungsberechtigten die Kinder!)

Haben einen sozialrechtlichen Anspruch an:
(Familie kommt nicht mit Kindern klar, sie können um Hilfe bitten (Hilfe zur Erziehung, Kita)

Leistungsträger:
(Z.B. Träger der Eingliederungshilfe, öffentliche Jugendhilfe, z.B. Jugendamt)

Öffentlich rechtlicher Vertrag nach §§ 75ff SGB XII oder anderen SGB mit:

Leistungserbringer:
Freie Träger der Jugendhilfe, § 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe, z.B. ambulanter Unterstützungsdienst, wie AWO (Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Ist in verschiedenen Bereichen der sozialen Arbeit tätig)

Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigter Person

Der Begriff sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beschreibt das Verhältnis von Leistungsberechtigtem, Leistungserbringer und zuständigem öffentlichen Leistungsträger.

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7
Q

Welche Rechtsgrundlagen gibt es für den Bereich Sozialdatenschutz?

A

Pyramide:

  1. EU/Verfassungsrecht:
    Art. 16 AEUV, Art. 8 EU Grundrechtecharta
  2. GG
    Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2?)
  3. DSGVO
    LDSG-SH gilt ergänzend für Landesbehörden, vgl. §§ 1,2
    Verdrängt das BDSG, vgl. § 1 Abs. 5
  4. § 35 SGB I - Sozialgeheimnis
    BDSG gilt nur nachrangig, vgl. § 1 Abs. 2
    1. Kapitel des SGB X - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)
  5. §§ 61 - 68 SGB VIII
  6. KKG - §§ 4,5
    Gibt das Recht, sich über den Datenschutz zum Wohl des Kindes hinwegzusetzen —> Erforderlichkeitsgrundsatz gilt
    (Nachbarin = nicht wirklich erforderlich, Arzt schon)
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8
Q

Welche Prinzipien des Sozialdatenschutzes gibt es?

A
  • Erforderlichkeitsgrundsatz (§§ 62 Abs. 1, 68 Abs. 1 SGB VIII)
    Die Übermittlung von Daten muss erforderlich sein
  • Zweckbindung (§§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 SGB VIII - getrennte Aktenführung)
    Es geht um den Zweck, Informationen darüber hinaus sind unzulässig: nur das Notwendige
  • Unmittelbarkeit der Datenerhebung (§ 62 Abs. 2, Ausnahme: § 62 Abs. 3 SGB VIII)
    Daten sollen direkt eingeholt/weitergegeben werden, nicht über drei Ecken
  • Anonymisierung/ Pseudonymisierung (§ 64 Abs. 2a SGB VIII) soweit möglich im Rahmen der Aufgabenerfüllung
  • Besonderer Vertrauensschutz (§ 65 SGB VIII) bei persönlichen und erzieherischen Hilfen, z.B. Familiengericht, § 8 a SGB VIII Kindeswohlgefährdung
    Es darf keinen anderen Personen Informationen gegeben werden

! - § 4 KKG - Beratung/Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung

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9
Q

Beteiligung nach dem SGB VIII - in welchen §§ ist die Beteiligung geregelt?

A

• Beteiligung entsprechend des Entwicklungstandes von Kind/Jugendliche § 8 SGB VIII

• Beratung bei Konflikten im Aufgabenbereich der Kinder – und Jugendhilfe §9a SGB VIII

• Beratungsanspruch aller Beteiligten § 10a SGB VIII

• Hilfeplanung/Hilfeplanfortschreibung § 36 SGB VIII

• Hilfen für junge Volljährige (Nachbetreuung) § 41a SGB VIII

• Inobhutnahme § 42 SGB VIII

• Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung § 4a SGB VIII

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10
Q

Mögliche Prüfungsfrage: was denken wir über die Beteiligung? Warum muss man beteiligen?

A

Beteiligung ist sehr wichtig! Es geht um die Interessen und das Wohl des Kindes, daher muss dieses auch beteiligt werden.
Was ist am Besten für das Kind, was möchte es usw.

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11
Q

Bei welchen Normen geht der Rechtsanspruch von Kind aus, das heißt bei dem die Kinder die Leistungsberechtigten sind?

A

Nur bei § 35a und § 22 SGB VII.

Das sind die beiden einzigen Normen, bei denen die Kinder die Leistungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten sind.
Sonst sind das immer die Eltern

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12
Q

Was sind die Ziele des Jugendhilfe? Wo sind diese geregelt?

A

In § 1 SGB VIII:

  • Abs 1: Recht auf Förderung und Erziehung ( § 7 SGB VIII)
  • Hervorhebung der Subjektstellung junger Menschen in der Jugendhilfe (Kind als Subjekt, d.h. es steht im Mittelpunkt und seine Bedürfnisse sind zu berücksichtigen)

–> Förderung von Sozialisation und Erziehung (systematischer Blick)

–> Erziehung und Förderung dient dem Kind, nicht den Interessen von Eltern und Staat

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13
Q

Wie lauten die Leitziele der Jugendhilfe?

A
  • Allgemeine Förderung junger Menschen (Chancengleichheit/Gleichberechtigung)
  • Beratung bei der Erziehung (Eltern etc.), familienunterstützende Dienstleistungen und Angebote
  • Positive Lebensbedingungen erhalten/schaffen (Politik, Beteiligung, kinderfreundliche Stadt, Jugendamt als Anwalt des Kindes, Jugendhilfeplanung § 8, 71, 80, 81 SGB VIII)
    –> wichtig für die Entwicklung des Kindes
  • Schutz vor Gefahren für das Kindeswohl (Präventionsangebote, Kontrolle, Eingriffe ins Elternrecht)
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14
Q

Was bedeutet familienersetzende Hilfen?
Was bedeutet familienunterstützende Hilfen?

A

familienunterstützende Hilfen = Unterstützung in der Familie
Beispielsweise soziale Gruppenarbeit, Erziehungsberatung, Erziehungsbeistände, sozialpädagogische Familienhilfe

familienersetzende Hilfen = ersetzt die Familie (Pflegefamilie)
Beispielsweise intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Heimerziehung Vollzeitpflege, eine sonstige Wohnform

vgl. § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
Arten der Hilfe zur Erziehung sind in §§ 28 ff. geregelt

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15
Q

Was sind Ziele der Jugendhilfe nach Art. 6 GG/§ 1 SGB VIII?

A
  • Spannungsfeld Elternrecht/-pflicht (vorrangig) und staatliches Wächteramt (Abs.2) (nachrangig)
  • Kein staatliches Erziehungsrecht sondern staatliches Abstinenzgebot (Staat soll sich grundsätzlich zurückhalten)
  • Staatliches Eingriffsrecht und Eingriffspflicht nur bei Kindeswohlgefährdung

Doppeltes Mandat der Jugendhilfe= Soziale Leistungen einerseits und Kinderschutz (auch gegen den Elternwillen) andererseits
(Zum einen wird Hilfe angeoten, zum anderen wird eingegriffen (Inobhutnahme, Entzug des Sorgerechts usw.)

  • Wichtig: Eltern/Kinder /Jugendliche beteiligen, „immer auf den Weg der Unterstützung mitnehmen“, auch im „Zwangskontext“
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16
Q

Mögliche Prüfungsfrage: Was bedeutet staatliches Abstinenzgebot?

A

Der Staat soll sich grundsätzlich zurückhalten und vorrangig den Eltern die Erziehung überlassen, der Staat soll die Kinder nicht erziehen. Ein staatlicher Eingriff (Eingriffsrecht und -pflicht) ist nur bei Kindeswohlgefährdung möglich

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17
Q

Mögliche Prüfungsfrage: Was bedeutet doppeltes Mandat der Jugendhilfe?

A

Soziale Leistungen einerseits (Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), usw.) und Kinderschutz (auch gegen den Elternwillen) andererseits (Inobhutnahme, Entzug des Sorgerechts usw.)

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18
Q

Wer sind die Adressaten der Jugendhilfe?

A

Die Eltern(Personensorgeberechtigte) als Leistung sind Adressaten der Jugendhilfe.
Sie sind Adressaten als Leistungsnehmer und Antragssteller.
Eltern können Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, zum Beispiel in Form von Beratung, Unterstützung bei der Erziehung oder finanziellen Leistungen.

Kinder als Zieladressaten (vgl. § 6 SGB VIII):
Die Jugendhilfe richtet sich primär an Kinder und Jugendliche, um ihnen bei der Bewältigung verschiedener Lebenssituationen zu helfen. Das können zum Beispiel Maßnahmen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, Hilfe bei Problemen in der Familie oder Unterstützung bei der schulischen oder beruflichen Entwicklung sein.

Jugendämter/Landesjugendämter:
Die Jugendämter sind staatliche Einrichtungen auf kommunaler Ebene, die für die Umsetzung der Jugendhilfe zuständig sind. Sie bieten verschiedene Leistungen und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und deren Familien an. Die Landesjugendämter sind übergeordnete Einrichtungen, die die Jugendhilfe auf Landesebene koordinieren und unterstützen.
(zur Aufgabenerfüllung gibt es Aufgabenbeschreibung)

Träger der freien Jugendhilfe: Neben den staatlichen Jugendämtern gibt es auch Träger der freien Jugendhilfe, die gemeinnützige Organisationen oder Verbände sein können. Sie bieten ebenfalls verschiedene Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe an, arbeiten aber eigenständig und ergänzen das Angebot der öffentlichen Jugendhilfe.
(Subsidiaritätsprinzip, Aufgabenbereich im Vergleich zur öffentlichen Jugendhilfe)

Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die öffentliche Jugendhilfe nur dort tätig wird, wo die freie Jugendhilfe nicht ausreicht oder nicht vorhanden ist, vgl. § 4 Abs. 2 SGB VIII

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19
Q

(Beliebtes Thema)
Was bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in der Jugendhilfe?

A

§ 4 (2) SGB VIII: Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
= Öffentliche Träger (Jugendamt) nachrangig, sie halten sich eher zurück

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20
Q

Wer sind die Normadressaten der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe?

A

Alle Kinder /Jugendlichen und junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in der Bundesrepublik Deutschland

Deren Eltern (§16 SGB VIII)

Personensorgeberechtigte (§27 SGB VIII-Hilfe zur Erziehung)

Erziehungsberechtigte (§ 25 SGB VIII)- selbstorganisierte Förderung

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21
Q

Wer kann Leistungsberechtigter sein?

A
  • Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur für Deutsche, Kinder/Jugendliche/Eltern/andere Erziehungsberechtigte mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII)
  • Für Deutsche im Ausland als Kann-Leistung (§ 6 Abs.3 SGB VIII)
  • Für Ausländer unter bestimmten Bedingungen: bei GA, rechtmäßigem Aufenthalt/oder Duldung oder EU-Freizügigkeitsrecht/Haager Kinderschutzabkommen
  • Erfüllung anderer Aufgaben, z.B. Inobhutnahme gilt auch für Ausländer mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder/Jugendliche wird im Rahmen der Jugendhilfe gewährt
  • Leistungen für geistig oder körperlich behinderte Kinder und Jugendliche gewährt das SGB IX (Änderung durch das BTHG, 01.01.2020)
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22
Q

Grundlagen und Prinzipien

A

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung-pflichten
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe (Leistungen und Andere Aufgaben)
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 4 Zusammenarbeit öffentliche und freie Jugendhilfe (Subsidiaritätsprinzip)
§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Beteiligung von Kindern/Jugendlichen
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung/Art.6 GG-Wächteramt
§ 8b Fachliche Beratung/Begleitung zum Schutz von Kindern/Jugendlichen „Insofa“
§ 9 Grundrichtung der Erziehung
§ 9a Ombudsstellen
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen/Verpflichtungen
§ 10a Beratung

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23
Q

Beteiligung nach dem SGB VIIIu.a. §§ 4a, 8, 9a,10a, 36, 41a, 42

A
  • Beteiligung entsprechend des Entwicklungstandes von Kind/Jugendliche § 8 SGB VIII
  • Beratung bei Konflikten im Aufgabenbereich der Kinder – und Jugendhilfe §9a SGB VIII
  • Beratungsanspruch aller Beteiligten § 10a SGB VIII
  • Hilfeplanung/Hilfeplanfortschreibung § 36 SGB VIII
  • Hilfen für junge Volljährige (Nachbetreuung) § 41a SGB VIII
  • Inobhutnahme § 42 SGB VIII)
  • Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung § 4a SGB VIII
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24
Q

Was bedeutet das staatliche Wächteramt?

A

Das staatliche Wächteramt besagt, dass der Staat keine eigenen Erziehungsbefugnisse hat, sondern über die Ausführung der elterlichen Rechte und Pflichten wacht. Dies ist in Art. 6 Abs. 2 GG und wortgleich in § 1 Abs. 2 SGB VIII geregelt. Das staatliche Wächteramt wird auch durch das Leitziel „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII beschrieben. Das staatliche Wächteramt beinhaltet die Verpflichtung des Jugendamtes zum Handeln, sobald Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Schutzauftrag aus § 8a SGB VIII zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Erkennen – Bewerten – Handeln)).

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25
Q

Was sind die Ziele der Jugendhilfe gemäß § 1 SGB SGB VIII?

Frage 1

A

Nach Abs. 1 Förderung der Entwicklung eines Kindes, Gewährung des Rechtes auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Hierfür sind die einzelnen Ziele in Abs. 3 Nr. 1 - 5 normiert.

  • Recht auf Förderung und Erziehung
  • Hervorhebung der Subjektstellung junger Menschen in der Jugendhilfe (Kind als Subjekt anschauen
  • Förderung von Sozialisation und Erziehung (systematischer Blick)
  • Erziehung und Förderung dient dem Kind, nicht den Interessen von Eltern und Staat
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26
Q

Was bedeutet das Subsidiaritätsprinzip, aktive Subsidiarität und passive Subsidiarität?

Frage 2

A

Subsidiaritätsprinzip: Der öffentliche Träger hält sich zurück und wird nachrangig tätig, Nachrangigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 2 SGB VIII)

aktive Subsidiarität: Der öffentliche Träger regt freien Träger an, sich zu angagieren und fördert ihn

passive Subsidiarität: Der öffentliche Träger hält sich zurück und macht nur dann Angebote, wenn der freie Träger weder Personal, noch Interesse an einem Angebot hat –> öffentliche Träger wird nachrangig tätig bzw. hält sich möglichst ganz raus

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27
Q

Was ist das Ziel der Kinder- und Jugendhilfe?

Frage 3

A
  • Allgemeine Förderung junger Menschen (Chancengleichheit/Gleichberechtigung)
  • Beratung bei der Erziehung (Eltern etc.), familienunterstützende Dienstleistungen und Angebote
  • Positive Lebensbedingungen erhalten /schaffen (Politik, Beteiligung, kinderfreundliche Stadt, Jugendamt als Anwalt des Kindes, Jugendhilfeplanung § 8,71,80,81 SGB VIII)

-** Schutz vor Gefahren für das Kindeswohl** (Präventionsangebote, Kontrolle, Eingriff ins Elternrecht)

28
Q

Was bedeutet es, positive Lebensbedingungen für Kinder zu schaffen?

zu Frage 3

A

z.B. geordneten Alltag schaffen, positive Lebensbedingungen erfahren, weil das wichtig für die Entwicklung des Kindes ist

–> bei Politik beteiligen, kinderfreundliche Stadt, Jugendamt als Anwalt des Kindes, Jugendhilfeplanung § 8,71,80,81 SGB VIII)
–> Treffpunkte für Kinder und Jugendliche usw.

29
Q

Was meint die Eltern zu beraten?

Zu Frage 3

A

familienunterstützende Dienstleistungen und Angebote anbieten

Eltern sollen sich bessern, so dass sie sich gut um ihr Kind kümmern können, dabei werden sie unterstützt

30
Q

Was meint Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen?

Zu Frage 3

A

Präventionsangebote, Kontrolle, Eingriff ins Elternrecht

31
Q

Was bedeutet allgemeine Förderung junger Menschen?

Zu Frage 3

A

Chancengleichheit/Gleichberechtigung

Kinder und Jugendliche sollen gleichberechtigt am Leben und in der Gesellschaft teilhaben können

zu Frage 3

32
Q

Was bedeutet die Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII?

Frage 4

A

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gem. § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hiernach sollen die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Ohne den § würde keiner wissen wer verantwortlich dafür ist, dass es Kindertagesstätten gibt, zu wenig Anlaufstellen für Inobhutnahme gibt, zu wenig freie Träger die sich um etwas kümmern etc.
Die Gesamtverantwortung ist ein Thema der Angebote, der Weiterentwicklung, i.S.d. Gesamtverantwortung –> Grundlage, da es sonst Chaos geben würde, wenn jeder sich darum kümmern kann

33
Q

Was ist ein junger Mensch?

Frage 5

A

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist ein junger Mensch, jeder der noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat (also jeder bis einschließlich 26 Jahre alt)

34
Q

§ 7 Begriffsbestimmungen - Warum sind die Begriffsbestimmungen dort festgehalten?

Frage 6

A

Jedes Kind hat unterschiedliche Bedürfnisse.
Insbesondere die Gliederung nach Alter, weil Kinder in jedem Lebensalter unterschiedliche Bedürfnisse und Anforderungen haben, die bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu beachten sind.

35
Q

§ 9 - was steckt dahinter? Was ist Grundrichtung der Erziehung?

Frage 7

A

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten

z.B. bei Religion: Kind soll christlich aufwachsen –> dann wird das bei den Leistungen beachtet, z.B. wird ein Heim ausgesucht, welches christlich ist.

36
Q

Was sind Leistungen und was sind Andere Aufgaben?

Frage 8

A

Unterscheidung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII.
Leistungen sind Angebote, die von den Anspruchsberechtigten freiwillig in Anspruch genommen werden können. Sie sind freiwillig und haben präventiven Charakter.

Andere Aufgaben wie z.B. Inobhutnahme oder Amtsvormundschaft gehören regelmäßig zur Eingriffsverwaltung, da der öffentliche Träger hier zwangsmäßig handelt und Aufgaben nicht an freie Träger übertragen werden dürfen.

präventiv = vorbeugend, soll hier schlimmeres verhindern

37
Q

Was sind die drei Säulen des Sozialrechts?

Frage 9

A
  1. Vorsorge
    SGB III, V, VI, VII, XI —> Vorsorgeaspekte wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung usw.
  2. Soziale Förderung und Hilfe
    Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Sozialhilfe (SGB XII), Eingliederungshilfe (SGB IX), Grundsicherung (SGB II), Wohngeld, Bafög
  3. Soziale Entschädigung SGB XIV (14)
    Z.B. Entschädigungen für Kriegsopfer, Opfer von Straftaten, Opfer von Impfschäden
38
Q

Welche Bedeutung hat der § 4 KKG bzw. was beinhaltet dieser?

Frage 10

A

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Diese Norm soll sog. Geheimnisträgern, also beispielsweise Ärzt:innen, Pschologen oder Schulsozialarbeiter:innen, das Recht einräumen, von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht abzuweichen in Fällen der Kindeswohlgefährdung, um dem Jugendamt Bericht zu erstatten. (Soll-Vorschrift)

–> wenn Anzeichen von Kindeswohlefährdung bestehen, dürfen die oben genannten Personen ihre Schweigepflicht ablegen und sich an das Jugendamt wenden. Die Eltern müssen miteinbezogen werden

39
Q

Was umfasst der § 8a SGB VIII?

Frage 11

A

§ 8a SGB VIII umfasst den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung. Sofern Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, ist im Team (bestehend aus mehreren Fachkräften - Sozialarbeitern/ - pädagogen) eine erste Einschätzung zu tätigen, im Folgenden ist die persönliche Umgebung des Kindes zu begutachten (Hausbesuch) und falls eine Kiwo besteht das Gericht zu informieren, sodass eine Inobhutnahme möglich ist. Bei diesem Vorgang sind die Eltern einzubeziehen!

Man muss also tätig werden, sobald gewichtige Anhaltspunkte bestehen.

40
Q

Erläutern Sie das Sozialhilferechtliche Dreieck.

A

Leistungsberechtigte Person (oben)

́Leistungsträger (l) ̀Leistungserbringer (r)

Leistungsberechtigte Person:
Personensorgeberechtigte, z.B. Eltern
(Ausgenommen §§ 22 und 35a SGB VIII - hier sind die Leistungsberechtigten die Kinder!)

Haben einen sozialrechtlichen Anspruch an:
(Familie kommt nicht mit Kindern klar, sie können um Hilfe bitten (Hilfe zur Erziehung, Kita)

Leistungsträger:
(Z.B. Träger der Eingliederungshilfe, öffentliche Jugendhilfe, z.B. Jugendamt)

Öffentlich rechtlicher Vertrag nach §§ 75ff SGB XII oder anderen SGB mit:

Leistungserbringer:
Freie Träger der Jugendhilfe, § 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe, z.B. ambulanter Unterstützungsdienst, wie AWO (Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Ist in verschiedenen Bereichen der sozialen Arbeit tätig)

Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigter Person

Der Begriff sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beschreibt das Verhältnis von Leistungsberechtigtem, Leistungserbringer und zuständigem öffentlichen Leistungsträger.

41
Q

Wann besteht eine Kindeswohlgefährdung (Kriterien)?

A

Drei Kriterien der Kindeswohlgefährdung:

  1. gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr
  2. Erheblichkeit des zu erwartenden Schadens/ Gefährdungsmomente
  3. Beurteilung zukünftiger Einflüsse/Sicherheit der Vorhersage
  4. Beispiel: Kind wird aus dem Fenster gehalten um frische Luft zu bekomme, es könnte etwas passieren
  5. Kind könnte fallen und sich verletzen/sterben
  6. Mutter wird ihr Verhalten aufgrund von Uneinsichtigkeit nicht ändern

„Eine Kindeswohlgefährdung (…) liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.“ (Rechtssprechung des BGH 2016)

42
Q

Was sind die Gefährdungsformen der Kindeswohlgefährdung?

A
  1. Körperliche oder seelische Misshandlung (physisch und/oder psychisch)
  2. Körperliche oder seelische Vernachlässigung
  3. Sexuelle Gewalt
43
Q

Wann muss ein Kind in Obhut genommen werden?

A
  • Bei Kindeswohlgefährdung (auch präventiv)
    –> auf Wunsch der Eltern möglich (wenn gewichtige Gründe vorliegen, muss vom Jugendamt geprüft werden, z.B. wenn die Eltern Angst haben dass ihnen bald die Hand ausrutscht)
  • wenn Mutter ins Krankenhaus muss (aber hier aus § 20 relevant)
  • unbegleitete Minderjährige aus dem Ausland, § 42a

§ 20: es gibt Rechtsanspruch auf Betreuung wenn Personensorgeberechtigte ausfällt und sonst keine Betreuung sichergestellt werden kann

44
Q

Was regelt § 19 SGB VIII?

A

Mutter/Vater-Kind Einrichtung, auch Unterstützung von Alleinerziehenden

(nur für Kinder unter 6 Jahren, geht auch vorgeburtlich –> z.B. junge Mutter bekommt gezeigt was man kaufen muss, wie man füttert usw.)

45
Q

Was regelt § 20 SGB VIII?

A

Unterstützungs- und Betreuungsanspruch für das Kind in Notsituationen z.B. gesundheitliche Gründe, wenn die Mutter ins Krankenhaus muss und keine andere Person aufpassen kann

46
Q

Kann ein ausländisches Kind, welches in Obhut genommen wurde, alleine zum Arzt? § 42a SGB VIII

A

Vormundschaft nötig, weil keine elterliche Sorge besteht. Es bedarf dann jemanden, der die Personensorge ersetzen kann.
(Vormundschaft ist eine andere Aufgabe, Eingriff)

47
Q

Was sind die Zielgruppen/Adressaten der Jugendhilfe/des SGB VIII?

A

Kinder und junge Menschen in Deutschland und aus dem Ausland, Eltern bzw. sonstige Personensorgeberechtigte, Erziehungsberechtigte, Träger der freien Jugendhilfe

48
Q

Sind nur Deutsche Leistungsberechtigte i.S.d. SGB VIII?

A

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur für Deutsche Kinder/Jugendlichen/Eltern/andere Erziehungssorgeberechtige, § 6 Abs. 1 SGB VIII

Für Deutsche im Ausland als Kann-Leistung, Abs. 3

Für Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen: z.B. gewöhnlicher Aufenthalft in D. nötig, etc.
Erfüllung anderer Aufgaben gilt auch für Ausländer mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland (z.B. Inobhutnahme von ausländischem Kind)

49
Q

Was ist Beratung nach §§ 17, 18 SGB VIII?

A

Es soll Beratung gegeben werden in Themen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie der Personensorge und des Umgangsrechts, sofern es zur Trennung der Eltern gekommen ist. Es soll zum Wohl des Kindes eine Mediation angeboten werden, sodass die erschwerten Umstände nicht zulasten der Erziehung des Kindes fallen.

Es ist wichtig, dass das Kind unterstützt wird und nicht zu sehr mit Situation belastet wird, da so eine Situation traumatisch sein kann.

50
Q

Was umfasst § 8 SGB VIII?

A

Hier geht es um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei Entscheidungen des Jugendamts. Sie sind bei allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

Außerdem sollen sich Kinder u. Jugendliche immer an das Jugendamt wenden können und sollen beraten werden.

51
Q

Was bedeutet Familienergänzend?

A

familienergänzende Hilfen = Unterstützung in der Familie
Beispielsweise Tagesgruppe, Sozialpädagogische Familienhilfe

52
Q

Was bedeutet Familienersetzend?

A

familienersetzende Hilfen = ersetzt die Familie (also Pflegefamilie)
Beispielsweise intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Heimerziehung Vollzeitpflege, eine sonstige Wohnform

53
Q

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

A

§ 5 SGB VIII
1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

Es geht jedoch nur um das “Wie” und nicht um das “Ob”!
Man kann sich aussuchen, welches Heim man nimmt aber dass die Maßnahme notwendig ist, steht fest!

54
Q

§§ 27ff. (Hilfe zur Erziehung) - 2 Lieblingspragraphen raussuchen und wissen müssen, was das ist

A

§ 29 Soziale Gruppenarbeit
“Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern. Genauer sollen die Heranwachsenden lernen eigenverantwortlich und gemeinschaftsfähig zu handeln.”
–>Soziale Gruppenarbeit zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sie den Teilnehmenden, durch verschiedene Übungen und Projekte, das soziale Lernen in Gruppen näherbringen soll. Dabei fungiert die Gruppe als Mittel, um die persönliche Entwicklung der Gruppenmitglieder zu fördern. Gleichzeitig werden die Heranwachsenden pädagogisch betreut, um eventuellen Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensproblemen frühzeitig entgegenzuwirken.

Meist findet sie in Einrichtungen zur Kinder- und Jugendhilfe Anwendung, etwa in Jugendämtern, Kinderheimen o. Ä. Mittlerweile aber auch in der Schule

gruppenpädagogisches Konzept: legt Ziele fest, die mit der Gruppe erreicht werden sollen, Einsatz verschiedener Methoden usw.
Ein gruppenpädagogisches Konzept berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse der Gruppenmitglieder, fördert ihre sozialen Fähigkeiten und unterstützt sie in ihrer persönlichen Entwicklung durch gemeinschaftliche Aktivitäten und Reflexion.

§ 33 Vollzeitpflege
“Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.””

Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII ist eine
Form der Hilfe zur Erziehung, bei der Kinder beziehungsweise Jugendliche vorübergehend oder auf Dauer außerhalb
ihres elterlichen Zuhause untergebracht
werden. Anders als in Heimerziehung und
sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34
SGB VIII) kommen sie in Vollzeitpflege
nicht in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung unter, in der sie von Fachkräften betreut werden, sondern in einem
privaten Wohn- und Lebensumfeld bei
einer Pflegeperson, bei Pflegeeltern beziehungsweise in einer Pflegefamilie. Die
Einbettung der Erziehung in das Zusammenleben der Familienmitglieder, das
hohe Maß an gegenseitiger Sorge und die
Möglichkeit der Beheimatung an einem
sicheren Lebensort eröffnen die Chance
auf ein entwicklungsförderndes Lebensund Lernfeld

Satz 2: geeignete Formen der Familienpflege bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern = sozialpädagogische oder sonderpädagogische Vollzeitpflege für Kinder mit einer Behinderung, Beeinträchtigung, seelischen Störung, Trauma etc –> fachlich, qualifiziertes Personal notwendig

55
Q

Was ist elterliche Sorge?

A

§ 1626 BGB

Umfasst Personensorge, Vermögenssorge

Verheiratet: beide haben elterliche Sorge

56
Q

Was umfasst die informationelle Selbstbestimmung?

A

Es stellt das Recht jedes Einzelnen dar, selbstständig über seine personenbezogenen Daten zu entscheiden und zu bestimmen, sei es die Preisgabe oder die Verwendung dieser Daten.

57
Q

Welchen weiteren Grundsatz im Datenschutz gibt es?

A

Erforderlichkeitsgrundsatz: Ist es erforderlich, dass meine Daten weitergegeben werden dürfen?
Z.B. Nachbarin darf Daten nicht erhalten, bei einem Arzt wenn dem Kind etwas passiert ist z.B. schon

Zweckbindung: zu welchem Zweck müssen die Daten weitergegeben werden?

Transparenzgebot: Eltern sagen, warum man das tut

58
Q

Was macht der Jugendhilfeausschuss?

A

Befasst sich mit allen Belangen für Kinder und Jugendliche ->
Setzt sich zusammen aus öffentlichen Trägern, freien Träger, Ratsversammlung/Gemeindevertretung, Elternversammlung

befasst er sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit den Problemlagen junger Menschen mit der Jugendhilfeplanung (§), d,h, mit dem vorhandenen und fehlenden Angebot von Leistungen und Diensten der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes mit der Förderung der freien Jugendhilfe.

59
Q

Was ist das Wächteramt? Bitte nennen Sie die einschlägigen Normen!

A

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Das Wächteramt richtet sich nach Art. 6 GG und § 1 Abs. 2 SGB VIII, wonach das Recht und die Pflicht der Erziehung den Eltern obliegt und nachrangig der Staat über diese Erziehung wacht. Es handelt sich um das sog. Abstinenzgebot. Es besteht nur Eingriffsrecht und -pflicht bei Kindeswohlgefährdung

Es geht darum, dass die Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern ist. Zuvörderst = vor allem anderen, primär

Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft („Staat als Wächter“, Wächteramt)

Durch das GG (als höchstes Gesetz) ist es verfassungsrechtlich verankert, das Wohl des Kindes steht im Zentrum. An dieser Stelle setzt die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ein. Art. 6 GG wird also quasi durch Art. 1 Abs. 2 bzw. Generell das Kinder- und Jugendhilferecht verwirklicht.

60
Q

Was bedeutet doppeltes Mandat?

A

Doppeltes Mandat der Jugendhilfe= Dualität, Soziale Leistungen einerseits und Kinderschutz (auch gegen den Elternwillen) andererseits
(Zum einen wird Hilfe angeoten, zum anderen wird eingegriffen (Inobhutnahme, Entzug des Sorgerechts usw.)

61
Q

Was bedeutet staatliches Abstinenzgebot?

A

Kein staatliches Erziehungsrecht sondern staatliches Abstinenzgebot (Staat soll sich grundsätzlich zurückhalten)

62
Q

Hat der Staat ein Eingriffsrecht oder gar -pflicht in die elterliche Sorge? Wenn ja, wann?

A

Ableiten von: Staat soll sich zurückhalten vs die Eltern zuerst,
Leistungen: präventiv vs andere Aufgaben: Eingriff, Eingriffspflicht vs Eingriffsrecht

Bei Kindeswohlgefährdung besteht eine Pflicht seitens des Staates, ansonsten ist es das Recht des Staates Unterstützung anzubieten (aber keine Pflicht)

63
Q

Wo ist die Jugendhilfeplanung normiert?

A

§ 80 SGB VIII

64
Q

Was sind die Ausnahmen der Leistungsberechtigung, wenn in der Regel Personensorgeberechtigte Leistungsberechtigte sind?

A

Hierbei handelt es sich um §§ 22 und 35a SGB VIII, nach denen Kinder Leistungsberechtigte sind.

65
Q

Was bedeutet Dauerpflege vs. Bereitschaftspflege?

A

Dauerpflege ist dem Wortlaut bereits zu entnehmen auf einen längeren Zeitraum angelegt. Beispiele hierfür sind die Pflegefamilie oder eine Heimunterbringung. Die Bereitschaftspflege umfasst demnach einen kurzen Zeitraum wie eine Nacht, um auf eine Kindeswohlgefährdung schnell zu reagieren und das Kind sicher unterzubringen, bis nächste Schritte geplant sind.

66
Q

Wie lassen sich optimalerweise Informationen zum jeweiligen Einzelfall erheben?

A

Beim Kind ist es beispielsweise nicht sinnvoll über das Telefon, am Besten ist es in seiner alltäglichen Umgebung, wo es sich wohl und sicher fühlt, daher sind Hausbesuche die beste Möglichkeit der Informationssammlung bei Kindern.

67
Q
A