Kinder-und Jugendhilferecht Flashcards
Welche drei Säulen gibt es im Sozialrecht? Welche Themenbereiche gehören jeweils in die Säulen?
(Beliebte Prüfungsfrage)
- Vorsorge
SGB III, V, VI, VII, XI —> Vorsorgeaspekte wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung usw. -
Soziale Förderung und Hilfe
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Sozialhilfe (SGB XII), Eingliederungshilfe (SGB IX), Grundsicherung (SGB II), Wohngeld, Bafög - Soziale Entschädigung SGB XIV (14)
Z.B. Entschädigungen für Kriegsopfer, Opfer von Straftaten, Opfer von Impfschäden
Wozu (zu welcher Säule) gehört die Kinder- und Jugendhilfe? (Beliebte Prüfungsfrage)
Zur sozialen Förderung und Hilfe (Säule 2)
Die Rechtsgrundlagen des Kinder- und Jugendhilferechts:
Welche Rechtsgrundlagen gibt es?
Stelle diese nach der Pyramide, das heißt mit dem GG beginnend, dar.
- GG: Spitze der Pyramide
v.a. Art. 1 GG, Art. 6 GG und Art. 20 GG - Internationales Recht:
v.a. Kinderrechtskonvention - Bundesgesetze:
U.a. SGB VIII, BGB, JGG (Jugendgerichtsgesetz), KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) - Landesgesetze:
U.a. JuFöG, Kita-Reform-G - Rechtsverordnungen:
Z.B. BarbetragsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII - Satzungen:
Z.B. zu den Kita-Gebühren - Landesrahmenverträge:
Nach § 78f SGB VIII - Leistungsvereinbarungen: (Boden der Pyramide)
Vgl. § 78b SGB VIII
Welche beiden Normen sind wortgleich?
(Beliebte Prüfungsfrage)
Warum?
Art. 6 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 2 SGB VIII
Art. 6 Abs. 2: (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
§ 1 Abs. 2: (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Eigenes:
Es geht darum, dass die Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern ist. Zuvörderst = vor allem anderen, primär
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft („Staat als Wächter“, Wächteramt, Nachrrangigkeitsprinzip)
Durch das GG (als höchstes Gesetz) ist es verfassungsrechtlich verankert, das Wohl des Kindes steht im Zentrum. An dieser Stelle setzt die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ein. Art. 6 GG wird also quasi durch Art. 1 Abs. 2 bzw. Generell das Kinder- und Jugendhilferecht verwirklicht.
Ein Zahnarzt hat ein Kind als Patient, welches sehr schwarze Zähne hat. Darf der Zahnarzt sich an jemanden wenden?
Das ist ein Fall von Kindeswohlgefährdung, hier greift § 4 KKG:
Zahnärzte dürfen sich an das Jugendamt für solche Fälle wenden und die erforderlichen Daten übermitteln, die Eltern müssen mit einbezogen werden
(Bitte nochmal lesen)
Erkläre das Sozial(hilfe)rechtliche Dreieck.
̂Leistungsberechtigte Person (oben)
́Leistungsträger (l) ̀Leistungserbringer (r)
Leistungsberechtigte Person:
Personensorgeberechtigte, z.B. Eltern
(Ausgenommen §§ 22 und 35a SGB VIII - hier sind die Leistungsberechtigten die Kinder!)
Haben einen sozialrechtlichen Anspruch an:
(Familie kommt nicht mit Kindern klar, sie können um Hilfe bitten (Hilfe zur Erziehung, Kita)
Leistungsträger:
(Z.B. Träger der Eingliederungshilfe, öffentliche Jugendhilfe, z.B. Jugendamt)
Öffentlich rechtlicher Vertrag nach §§ 75ff SGB XII oder anderen SGB mit:
Leistungserbringer:
Freie Träger der Jugendhilfe, § 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe, z.B. ambulanter Unterstützungsdienst, wie AWO (Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Ist in verschiedenen Bereichen der sozialen Arbeit tätig)
Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigter Person
Der Begriff sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beschreibt das Verhältnis von Leistungsberechtigtem, Leistungserbringer und zuständigem öffentlichen Leistungsträger.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für den Bereich Sozialdatenschutz?
Pyramide:
- EU/Verfassungsrecht:
Art. 16 AEUV, Art. 8 EU Grundrechtecharta - GG
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2?) - DSGVO
LDSG-SH gilt ergänzend für Landesbehörden, vgl. §§ 1,2
Verdrängt das BDSG, vgl. § 1 Abs. 5 - § 35 SGB I - Sozialgeheimnis
BDSG gilt nur nachrangig, vgl. § 1 Abs. 2 - Kapitel des SGB X - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)
- §§ 61 - 68 SGB VIII
- KKG - §§ 4,5
Gibt das Recht, sich über den Datenschutz zum Wohl des Kindes hinwegzusetzen —> Erforderlichkeitsgrundsatz gilt
(Nachbarin = nicht wirklich erforderlich, Arzt schon)
Welche Prinzipien des Sozialdatenschutzes gibt es?
- Erforderlichkeitsgrundsatz (§§ 62 Abs. 1, 68 Abs. 1 SGB VIII)
Die Übermittlung von Daten muss erforderlich sein - Zweckbindung (§§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 SGB VIII - getrennte Aktenführung)
Es geht um den Zweck, Informationen darüber hinaus sind unzulässig: nur das Notwendige - Unmittelbarkeit der Datenerhebung (§ 62 Abs. 2, Ausnahme: § 62 Abs. 3 SGB VIII)
Daten sollen direkt eingeholt/weitergegeben werden, nicht über drei Ecken - Anonymisierung/ Pseudonymisierung (§ 64 Abs. 2a SGB VIII) soweit möglich im Rahmen der Aufgabenerfüllung
- Besonderer Vertrauensschutz (§ 65 SGB VIII) bei persönlichen und erzieherischen Hilfen, z.B. Familiengericht, § 8 a SGB VIII Kindeswohlgefährdung
Es darf keinen anderen Personen Informationen gegeben werden
! - § 4 KKG - Beratung/Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung
Beteiligung nach dem SGB VIII - in welchen §§ ist die Beteiligung geregelt?
• Beteiligung entsprechend des Entwicklungstandes von Kind/Jugendliche § 8 SGB VIII
• Beratung bei Konflikten im Aufgabenbereich der Kinder – und Jugendhilfe §9a SGB VIII
• Beratungsanspruch aller Beteiligten § 10a SGB VIII
• Hilfeplanung/Hilfeplanfortschreibung § 36 SGB VIII
• Hilfen für junge Volljährige (Nachbetreuung) § 41a SGB VIII
• Inobhutnahme § 42 SGB VIII
• Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung § 4a SGB VIII
Mögliche Prüfungsfrage: was denken wir über die Beteiligung? Warum muss man beteiligen?
Beteiligung ist sehr wichtig! Es geht um die Interessen und das Wohl des Kindes, daher muss dieses auch beteiligt werden.
Was ist am Besten für das Kind, was möchte es usw.
Bei welchen Normen geht der Rechtsanspruch von Kind aus, das heißt bei dem die Kinder die Leistungsberechtigten sind?
Nur bei § 35a und § 22 SGB VII.
Das sind die beiden einzigen Normen, bei denen die Kinder die Leistungsberechtigten/ Personensorgeberechtigten sind.
Sonst sind das immer die Eltern
Was sind die Ziele des Jugendhilfe? Wo sind diese geregelt?
In § 1 SGB VIII:
- Abs 1: Recht auf Förderung und Erziehung ( § 7 SGB VIII)
- Hervorhebung der Subjektstellung junger Menschen in der Jugendhilfe (Kind als Subjekt, d.h. es steht im Mittelpunkt und seine Bedürfnisse sind zu berücksichtigen)
–> Förderung von Sozialisation und Erziehung (systematischer Blick)
–> Erziehung und Förderung dient dem Kind, nicht den Interessen von Eltern und Staat
Wie lauten die Leitziele der Jugendhilfe?
- Allgemeine Förderung junger Menschen (Chancengleichheit/Gleichberechtigung)
- Beratung bei der Erziehung (Eltern etc.), familienunterstützende Dienstleistungen und Angebote
- Positive Lebensbedingungen erhalten/schaffen (Politik, Beteiligung, kinderfreundliche Stadt, Jugendamt als Anwalt des Kindes, Jugendhilfeplanung § 8, 71, 80, 81 SGB VIII)
–> wichtig für die Entwicklung des Kindes - Schutz vor Gefahren für das Kindeswohl (Präventionsangebote, Kontrolle, Eingriffe ins Elternrecht)
Was bedeutet familienersetzende Hilfen?
Was bedeutet familienunterstützende Hilfen?
familienunterstützende Hilfen = Unterstützung in der Familie
Beispielsweise soziale Gruppenarbeit, Erziehungsberatung, Erziehungsbeistände, sozialpädagogische Familienhilfe
familienersetzende Hilfen = ersetzt die Familie (Pflegefamilie)
Beispielsweise intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Heimerziehung Vollzeitpflege, eine sonstige Wohnform
vgl. § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
Arten der Hilfe zur Erziehung sind in §§ 28 ff. geregelt
Was sind Ziele der Jugendhilfe nach Art. 6 GG/§ 1 SGB VIII?
- Spannungsfeld Elternrecht/-pflicht (vorrangig) und staatliches Wächteramt (Abs.2) (nachrangig)
- Kein staatliches Erziehungsrecht sondern staatliches Abstinenzgebot (Staat soll sich grundsätzlich zurückhalten)
- Staatliches Eingriffsrecht und Eingriffspflicht nur bei Kindeswohlgefährdung
Doppeltes Mandat der Jugendhilfe= Soziale Leistungen einerseits und Kinderschutz (auch gegen den Elternwillen) andererseits
(Zum einen wird Hilfe angeoten, zum anderen wird eingegriffen (Inobhutnahme, Entzug des Sorgerechts usw.)
- Wichtig: Eltern/Kinder /Jugendliche beteiligen, „immer auf den Weg der Unterstützung mitnehmen“, auch im „Zwangskontext“
Mögliche Prüfungsfrage: Was bedeutet staatliches Abstinenzgebot?
Der Staat soll sich grundsätzlich zurückhalten und vorrangig den Eltern die Erziehung überlassen, der Staat soll die Kinder nicht erziehen. Ein staatlicher Eingriff (Eingriffsrecht und -pflicht) ist nur bei Kindeswohlgefährdung möglich
Mögliche Prüfungsfrage: Was bedeutet doppeltes Mandat der Jugendhilfe?
Soziale Leistungen einerseits (Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), usw.) und Kinderschutz (auch gegen den Elternwillen) andererseits (Inobhutnahme, Entzug des Sorgerechts usw.)
Wer sind die Adressaten der Jugendhilfe?
Die Eltern(Personensorgeberechtigte) als Leistung sind Adressaten der Jugendhilfe.
Sie sind Adressaten als Leistungsnehmer und Antragssteller.
Eltern können Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, zum Beispiel in Form von Beratung, Unterstützung bei der Erziehung oder finanziellen Leistungen.
Kinder als Zieladressaten (vgl. § 6 SGB VIII):
Die Jugendhilfe richtet sich primär an Kinder und Jugendliche, um ihnen bei der Bewältigung verschiedener Lebenssituationen zu helfen. Das können zum Beispiel Maßnahmen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, Hilfe bei Problemen in der Familie oder Unterstützung bei der schulischen oder beruflichen Entwicklung sein.
Jugendämter/Landesjugendämter:
Die Jugendämter sind staatliche Einrichtungen auf kommunaler Ebene, die für die Umsetzung der Jugendhilfe zuständig sind. Sie bieten verschiedene Leistungen und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und deren Familien an. Die Landesjugendämter sind übergeordnete Einrichtungen, die die Jugendhilfe auf Landesebene koordinieren und unterstützen.
(zur Aufgabenerfüllung gibt es Aufgabenbeschreibung)
Träger der freien Jugendhilfe: Neben den staatlichen Jugendämtern gibt es auch Träger der freien Jugendhilfe, die gemeinnützige Organisationen oder Verbände sein können. Sie bieten ebenfalls verschiedene Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe an, arbeiten aber eigenständig und ergänzen das Angebot der öffentlichen Jugendhilfe.
(Subsidiaritätsprinzip, Aufgabenbereich im Vergleich zur öffentlichen Jugendhilfe)
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die öffentliche Jugendhilfe nur dort tätig wird, wo die freie Jugendhilfe nicht ausreicht oder nicht vorhanden ist, vgl. § 4 Abs. 2 SGB VIII
(Beliebtes Thema)
Was bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in der Jugendhilfe?
§ 4 (2) SGB VIII: Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
= Öffentliche Träger (Jugendamt) nachrangig, sie halten sich eher zurück
Wer sind die Normadressaten der Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe?
Alle Kinder /Jugendlichen und junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in der Bundesrepublik Deutschland
Deren Eltern (§16 SGB VIII)
Personensorgeberechtigte (§27 SGB VIII-Hilfe zur Erziehung)
Erziehungsberechtigte (§ 25 SGB VIII)- selbstorganisierte Förderung
Wer kann Leistungsberechtigter sein?
- Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur für Deutsche, Kinder/Jugendliche/Eltern/andere Erziehungsberechtigte mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII)
- Für Deutsche im Ausland als Kann-Leistung (§ 6 Abs.3 SGB VIII)
- Für Ausländer unter bestimmten Bedingungen: bei GA, rechtmäßigem Aufenthalt/oder Duldung oder EU-Freizügigkeitsrecht/Haager Kinderschutzabkommen
- Erfüllung anderer Aufgaben, z.B. Inobhutnahme gilt auch für Ausländer mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland
- Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder/Jugendliche wird im Rahmen der Jugendhilfe gewährt
- Leistungen für geistig oder körperlich behinderte Kinder und Jugendliche gewährt das SGB IX (Änderung durch das BTHG, 01.01.2020)
Grundlagen und Prinzipien
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung-pflichten
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe (Leistungen und Andere Aufgaben)
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 4 Zusammenarbeit öffentliche und freie Jugendhilfe (Subsidiaritätsprinzip)
§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Beteiligung von Kindern/Jugendlichen
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung/Art.6 GG-Wächteramt
§ 8b Fachliche Beratung/Begleitung zum Schutz von Kindern/Jugendlichen „Insofa“
§ 9 Grundrichtung der Erziehung
§ 9a Ombudsstellen
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen/Verpflichtungen
§ 10a Beratung
Beteiligung nach dem SGB VIIIu.a. §§ 4a, 8, 9a,10a, 36, 41a, 42
- Beteiligung entsprechend des Entwicklungstandes von Kind/Jugendliche § 8 SGB VIII
- Beratung bei Konflikten im Aufgabenbereich der Kinder – und Jugendhilfe §9a SGB VIII
- Beratungsanspruch aller Beteiligten § 10a SGB VIII
- Hilfeplanung/Hilfeplanfortschreibung § 36 SGB VIII
- Hilfen für junge Volljährige (Nachbetreuung) § 41a SGB VIII
- Inobhutnahme § 42 SGB VIII)
- Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung § 4a SGB VIII
Was bedeutet das staatliche Wächteramt?
Das staatliche Wächteramt besagt, dass der Staat keine eigenen Erziehungsbefugnisse hat, sondern über die Ausführung der elterlichen Rechte und Pflichten wacht. Dies ist in Art. 6 Abs. 2 GG und wortgleich in § 1 Abs. 2 SGB VIII geregelt. Das staatliche Wächteramt wird auch durch das Leitziel „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII beschrieben. Das staatliche Wächteramt beinhaltet die Verpflichtung des Jugendamtes zum Handeln, sobald Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Schutzauftrag aus § 8a SGB VIII zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Erkennen – Bewerten – Handeln)).
Was sind die Ziele der Jugendhilfe gemäß § 1 SGB SGB VIII?
Frage 1
Nach Abs. 1 Förderung der Entwicklung eines Kindes, Gewährung des Rechtes auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Hierfür sind die einzelnen Ziele in Abs. 3 Nr. 1 - 5 normiert.
- Recht auf Förderung und Erziehung
- Hervorhebung der Subjektstellung junger Menschen in der Jugendhilfe (Kind als Subjekt anschauen
- Förderung von Sozialisation und Erziehung (systematischer Blick)
- Erziehung und Förderung dient dem Kind, nicht den Interessen von Eltern und Staat
Was bedeutet das Subsidiaritätsprinzip, aktive Subsidiarität und passive Subsidiarität?
Frage 2
Subsidiaritätsprinzip: Der öffentliche Träger hält sich zurück und wird nachrangig tätig, Nachrangigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 2 SGB VIII)
aktive Subsidiarität: Der öffentliche Träger regt freien Träger an, sich zu angagieren und fördert ihn
passive Subsidiarität: Der öffentliche Träger hält sich zurück und macht nur dann Angebote, wenn der freie Träger weder Personal, noch Interesse an einem Angebot hat –> öffentliche Träger wird nachrangig tätig bzw. hält sich möglichst ganz raus